Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 2 K 3842/13.A
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben.
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung von Ziff. 3) des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. November 2013 verpflichtet, festzustellen, dass in der Person des Klägers zu 2) ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes für Angola vorliegt.
Die Abschiebungsandrohung in Ziff. 4) des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. November 2013 wird aufgehoben, soweit dem Kläger zu 2) darin die Abschiebung nach Angola angedroht wird.
Gerichtskosten werden für den Rechtsstreit nicht erhoben. Ihre außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin zu 1) selbst. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) trägt dieser selbst 5/6 und die Beklagte 1/6. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 1) 6/12 und der Kläger zu 2) 5/12 und die Beklagte 1/12.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet
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T a t b e s t a n d :
2Die am 15. Januar 1983 geborene Klägerin zu 1) und der am 21. Februar 2009 geborene Kläger zu 2) sind angolanische Staatsangehörige. Nach eigenen Angaben reisten sie am 18. Oktober 2011 mit einem Flugzeug über den Flughafen von M. aus B. aus und gelangten ohne Zwischenlandung am 19. Oktober 2011 in die Bundesrepublik Deutschland. Am 27. Oktober 2011 beantragten sie ihre Anerkennung als Asylberechtigte.
3Am 3. November 2011 wurde die Klägerin zu 1) beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zu ihren Asylgründen angehört.
4Mit Bescheid vom 15. November 2013 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger ab, stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen und forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieses Bescheides - bzw. im Falle einer Klageerhebung nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens - zu verlassen und drohte für den Fall, dass die Kläger dieser Aufforderung nicht nachkommen, deren Abschiebung nach B. oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet ist, an.
5Am 26. November 2013 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorgetragen haben: Zu Unrecht habe das Bundesamt der Klägerin zu 1) nicht geglaubt. Zumindest sei aber im Hinblick auf den Kläger zu 2) ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.
6Die Kläger haben zunächst – schriftsätzlich – beantragt,
7die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundeamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. November 2013 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass für sie die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.
8Im Verlauf der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zu 1) die Klage vollständig zurückgenommen und der Kläger zu 2) beantragt – unter Zurücknahme der Klage im Übrigen – nunmehr,
9die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. November 2013 zu verpflichten, festzustellen, dass hinsichtlich seiner Person ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für B. vorliegt.
10Die Beklagte beantragt - schriftsätzlich -,
11die Klage abzuweisen.
12Sie bezieht sich zur Begründung ihres Antrags auf die angefochtene Entscheidung.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
15Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung die Klage zurückgenommen haben.
16Soweit die Klage im Übrigen nur noch darauf gerichtet ist, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundeamtes vom 15. November 2013 zu verpflichten, festzustellen, dass in der Person des Klägers zu 2) ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt, ist sie zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 15. November 2013 ist in dem hier (noch) angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger zu 2) in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17Hinsichtlich des gerade einmal fünf Jahre alten Klägers liegt ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für B. vor.
18Nach Maßgabe des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Maßgebend ist allein das Bestehen einer konkreten individuellen Gefahr für die genannten Rechtsgüter ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zuzurechnen ist.
19Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2005 - 8 A 1242/03.A -, juris.
20Diese Regelung erfasst grundsätzlich nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen.
21In Anwendung dieser Grundsätze kann hinsichtlich des Klägers zu 2) ein Abschiebungsverbot zwar nicht aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (in unmittelbarer Anwendung) hergeleitet werden, denn individuelle, in seiner Person liegende Gründe (wie z.B. die konkrete Gefahr einer Verschlimmerung einer Krankheit mit lebensbedrohlichen Folgen etc.), die einer Abschiebung in sein Heimatland entgegenstehen, liegen im Hinblick auf den Kläger zu 2) - der nach Aktenlage gesund ist - nicht vor.
22Hinsichtlich des Klägers zu 2) besteht aber in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 u. 2 AufenthG ein Abschiebungsverbot für B. .
23Soweit man auf Gefahren in einem Staat abstellt, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der jeweilige Ausländer angehört - z.B. wie hier bei dem Kläger die Gruppe der kleinen minderjährigen Kinder - "allgemein" ausgesetzt ist, sind diese nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bei Entscheidungen nach § 60 a AufenthG zu berücksichtigen, so dass insoweit grundsätzlich eine Sperrwirkung für die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, InfAuslR 2002, S. 48.
25Hinsichtlich B. hat die oberste Landesbehörde indes aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung der politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland keine entsprechende Regelung i.S.d. § 60 a AufenthG getroffen.
26Grundsätzlich sind sowohl das Bundesamt als auch die Verwaltungsgerichte an diese gesetzgeberische Kompetenzentscheidung in Form der politischen Leitentscheidung gebunden.
27Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
28vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12 und vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, a. a. O.; Beschlüsse vom 27. Juni 2013 - 10 B 11.13 -, juris, vom 14. November 2007 - 10 B 47.07 u.a. -, Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 55, vom 23. August 2006 - 1 B 60.06 -, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 19, vom 23. März 1999 - 9 B 866.98 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 17, vom 26. Januar 1999 - 9 B 617.98 –, NVwZ 1999, 668, und vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98, -, NVwZ 1999, 666,
29ist jedoch im Einzelfall Ausländern, die zwar einer gefährdeten Gruppe im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG angehören, für welche aber ein Abschiebestopp nach § 60 a Abs. 1 AufenthG oder eine andere Regelung, die vergleichbaren Schutz gewährleistet, nicht besteht, ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuzusprechen, wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht (vgl. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG) verletzen würde. Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde.
30Vgl. auch: OVG NRW, Beschlüsse vom 29. August 2012 - 13 A 1101/11.A -, juris, vom 19. August 2011 - 5 A 416/11.A -, juris, und
31vom 12. Februar 2007 - 1 A 422/07.A -.
32Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Das Erfordernis des unmittelbaren - zeitlichen - Zusammenhangs zwischen Abschiebung und drohender Rechtsgutverletzung setzt zudem für die Annahme einer extremen Gefahrensituation wegen der allgemeinen Versorgungslage voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann.
33Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 10. Oktober 2013 - A 1 A 474/09 -, juris, m.w.N.
34Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, BVerwGE 137, 226.
36Bei Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall durch die schlechte Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit eine konkrete extreme Gefährdung des Klägers zu 2) im Falle seiner Rückkehr nach B. zu erwarten.
37Aufgrund des jahrzehntelangen Bürgerkrieges in B. ist dort die Versorgungslage mit Nahrungsmitteln als kritisch zu bezeichnen. Über die Hälfte der angolanischen Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze. M. selbst ist zwar eine boomende Wirtschaftsmetropole, in der man weithin alle Lebensmittel erhalten kann, allerdings handelt es sich hierbei um eine der teuersten Städte der Welt. Obwohl Angolas Wirtschaft boomt und das Jahresbudget der Regierung eines der größten im südlichen Afrika ist, spiegelt sich das Wachstum nicht im Gesundheitszustand der Bevölkerung wider. In einer Studie aus dem Jahr 2010 von USAID zum Gesundheitssystem wird zwar darauf hingewiesen, dass sich das Gesundheitssystem in den letzten Jahren in B. verbessert hat. Doch ist der Zugang Einzelner zu dem Gesundheitssystem immer noch mangelhaft. Es fehlt zudem an qualifiziertem Personal und Medikamente sind nicht verfügbar. Die Gesundheitsindikatoren sind auf einem tiefen Niveau. Die Lebenserwartung für Männer beträgt 48 Jahre und für Frauen 51 Jahre. Kinder sterben immer noch an einfach vermeid- oder behandelbaren Krankheiten wie Masern, Tetanus oder Durchfall. Laut UNICEF weist B. im Hinblick auf Kinder unter dem 5. Lebensjahr die zweithöchste Kindersterblichkeitsrate der Erde auf. Damit ist die Kindersterblichkeit bei kleinen Kindern besonders gravierend. Die Kindersterblichkeit in B. insgesamt ist fast genauso hoch wie in Sierra Leone, obwohl das Durchschnittseinkommen in B. achtmal höher ist.
38Vgl. Unicef vom 30. September 2013, Progress Report 2013; Kindersterblichkeit und Ursachen in B. ; Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 27. März 2013, „B. : Psychiatrische Versorgung“; Unicef vom 17. Oktober 2012 „Statistics“; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in B. vom 26. Juni 2007, 18. April 2006, 18. April 2005, 5. November 2004, 23. April 2004, 15. Oktober 2003, 7. Februar 2003, 26. Juni 2002; Auswärtiges Amt an Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 27. Februar 1997; Länderinformationsblatt des Bundesamtes für Flüchtlinge in Bern vom 18. Mai 2000; SZ v. 3. Januar 2013 „Nur für Mitglieder“; Die Zeit v. 18. April 2013 „Auf nach Afrika!“; BayVGH, Beschluss vom 17. Februar 2009 – 9 B 08.30225 -, juris; aus der Rechtsprechung: OVG Lüneburg, Urteil vom 1. März 2001 - 1 L 4006/00 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. April 2013 - 7a K 4137/10.A -, juris; VG Münster, Urteil vom 16. Mai 2006 - 7 K 1830/05.A -, juris; VG Arnsberg, Urteile vom 19. März 2014 - 2 K 1111/12.A -, vom 20. Dezember 2013 - 2 K 3889/13.A - und vom 24. September 2007 - 7 K 4021/06.A -, juris.
39Aufgrund dieser aktuellen wirtschaftlich-sozialen Lage in B. muss gegenwärtig davon ausgegangen werden, dass die Überlebensmöglichkeiten für Risikogruppen, wie Babys, kleine Kinder, "werdende" Mütter sowie für schwer kranke Personen in B. generell als bedenklich einzustufen sind.
40Vgl. siehe zu diesen Personengruppen auch: OVG NRW, Urteile vom 28. Juni 2000 - 1 A 1462/96.A - und vom 21. August 1997 - 1 A 5903/95.A -, Beschlüsse 22. Juni 2006 - 1 A 2417/06.A -, vom 22. Dezember 2005 - 1 A 4425/05.A -, vom 24. Januar 2005 - 1 A 259/05.A -; BayVGH, Beschluss vom 17. Februar 2009 – 9 B 08.30225 -, juris; VG Arnsberg, Urteile vom 29. Oktober 2014 – 2 K 2121/12.A, vom 19. März 2014 - 2 K 1111/12.A -, vom 20. Dezember 2013 - 2 K 3889/13.A - und vom 24. September 2007 - 7 K 4021/06.A -, juris.
41Allerdings ist es eine Frage des Einzelfalles, ob unter Berücksichtigung der jeweiligen besonderen Umstände ein Abschiebungsverbot besteht.
42Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Juli 2006 - 1 A 2689/06.A -, vom 22.Juni 2006 - 1 A 2415/06.A -, vom 31. Januar 2006 - 1 A 4954/05.A -,
43vom 22. Dezember 2005 - 1 A 4425/05.A -, vom 18. März 2002 - 1 A 961/02.A -; Urteil vom 21. September 2000 - 1 A 5615/96.A -; BayVGH, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 9 B 08.30225 -, juris.
44Hiervon ausgehend besteht - jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt - im vorliegenden Einzelfall für den Kläger zu 2) im Falle seiner Abschiebung nach B. wegen der dortigen schwierigen Versorgungslage eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass er dort alsbald in eine extreme Gefahrenlage für Leib und Leben geraten würde.
45Im vorliegenden Einzelfall ist der minderjährige Kläger zu 2) gerade einmal „5 Jahre“ alt und wird bereits mit Blick auf sein Alter und die Versorgungslage in B. zur Überzeugung des Gerichts aus eigenen Kräften sein Existenzminimum nicht sicherstellen können, so dass ihm im Falle der Abschiebung nach B. wegen der dortigen schwierigen Versorgungslage eine extreme Gefahr für Leib und Leben droht.
46Auch für den Fall, dass er gemeinsam mit seiner Mutter, seinem Vater und seinen zwei weiteren minderjährigen Geschwistern nach B. reisen würde, wäre jedenfalls derzeit sein existenzielles Minimum dort nicht gesichert und es ist zu erwarten, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald in eine extreme Gefahrenlage für Leib und Leben geraten würde. Seine Eltern hätten insgesamt drei minderjährige Kinder im Alter von bis zu 5 Jahren zu versorgen, wobei sie als Neuankömmlinge - die sich 4 bzw. 3 Jahre in Deutschland aufgehalten haben - große Probleme hätten, bereits ihr eigenen Überleben zu sichern, zumal weder der Vater des Klägers zu 2) noch dessen Mutter einen Beruf erlernt haben. Vor diesem Hintergrund können - zur Überzeugung des Gerichts - auch die Eltern des Klägers zu 2) diesem in B. nicht die zur Erhaltung des Existenzminimums notwendige Versorgung und Betreuung zukommen lassen. Es bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zu 2) in B. über weitere Familienangehörige verfügt, die willens und in der Lage wären, ihm entsprechende Unterstützung zu gewähren.
47Die Abschiebungsandrohung war gemäß § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG insoweit aufzuheben, als dem Kläger zu 2) die Abschiebung nach B. angedroht worden ist.
48Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1, 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO und § 83 b AsylVfG, wobei anteilsmäßig berücksichtigt wurde, dass der Kläger zu 2) mit seiner Klage im Hinblick auf den Antrag zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG Erfolg hatte und im Übrigen die Klage zurückgenommen hat. Die Klägerin zu 1) hatte ihre Klage vollständig zurückgenommen. Der Antrag zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG war im Hinblick auf den Kläger zu 2) bei der Kostenquotelung im Verhältnis zu den ursprünglich geltend gemachten Ansprüchen mit 1/6 zu bewerten.
49Vgl. zur entsprechenden Kostenquotelung: BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 -, InfAuslR 2014, 400, wobei der nationale Abschiebungsschutz (§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG) im Verhältnis zum Asyl- und subsidiären Schutz insgesamt mit 1/3 (bzw. 2/6), also 1/6 für § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu bewerten ist, vgl. auch: Beschluss vom 29. Juni 2009 - 10 B 60.08 -, juris,
50Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
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