Beschluss vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 6 L 1123/14
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der am 6. März 1977 geborene Antragsteller erwarb erstmals am 9. Februar 1996 die Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt).
4Nachdem im Zusammenhang mit einem gegen den Antragsteller geführten Ermittlungsverfahren bekannt geworden war, dass er zwei Mal Kokain zum Eigenkonsum erworben habe, wurde er zur Vorlage eines medizinisch-toxikologischen Gutachtens aufgefordert. Nachdem dieses einen negativen Befund erbracht hatte, wurde das Verfahren im Mai 2005 eingestellt.
5Am 3. Dezember 2006 geriet der Antragsteller in eine Verkehrskontrolle. Wegen des dabei aufgekommenen Verdachts auf Drogenkonsum wurde die Entnahme einer Blutprobe angeordnet. Das anschließend eingeholte rechtsmedizinische Gutachten des Universitätsklinikums N. führte zu den Feststellungen, dass in der Blutprobe Konzentrationen von Kokain in Höhe von 85 ng/g, von Ethylkokain von 16 ng/g, von Benzoylecgonin von 375 ng/g und von Methyllecgonin von 54 ng/g festgestellt wurden. Daraufhin wurde dem Antragsteller mit Ordnungsverfügung vom 22. Februar 2007 die Fahrerlaubnis entzogen.
6Auf seinen Neuerteilungsantrag vom 15. Mai 2008 wurde mit Bescheid vom 13. Oktober 2008 die Neuerteilung der Fahrerlaubnis abgelehnt, weil der Antragsteller trotz entsprechender Begutachtungsanordnung ein medizinisch-psychologisches Gutachten nicht vorgelegt hatte.
7Unter dem 28. März 2011 beantragte der Antragsteller erneut die Erteilung der Fahrerlaubnis. Auf die daraufhin ergangene Begutachtungsanordnung des Antragsgegners legte der Antragsteller sodann ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten vor. Daraufhin wurde ihm am 28. März 2012 die Fahrerlaubnis der Klasse B neu erteilt.
8Am 23. Mai 2014 geriet der Antragsteller gegen 22.15 Uhr erneut in eine Verkehrskontrolle. Nachdem der durchgeführte Drogenvortest positiv auf MOR und COC ausgefallen war, wurde die Entnahme einer Blutprobe angeordnet. Ausweislich des anschließend eingeholten Befundberichts der Medizinal-Untersuchungsstelle Labor Krone GbR vom 4. Juni 2014 wurden Konzentrationen von Morphin in Höhe von 9,3 ng/ml, von Kokain weniger als 2,0 mg/ml und des Abbauproduktes Benzoylecgonin von weniger als 20 ng/ml festgestellt.
9Unter dem 4. September 2014 wurde der Antragsteller zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis angehört. Auf die anschließend durch seine Prozessbevollmächtigten erbetene Aktenübersendung wurden die Verwaltungsvorgänge dem Prozessbevollmächtigten übersandt. Eine Stellungnahme ging nicht mehr ein.
10Mit Ordnungsverfügung vom 25. September 2014 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis und gab ihm unter Androhung eines Zwangsgeldes die Abgabe oder Übersendung des Führerscheins auf. Zur Begründung verwies der Antragsgegner darauf, dass der Antragsteller harte Drogen konsumiert habe und deshalb nicht mehr geeignet sei zum Führen von Kraftfahrzeugen.
11Gegen diese am 30. September 2014 zugestellte Ordnungsverfügung richtet sich die am 30.Oktober 2014 erhobene Klage – 6 K 2946/14 -, über die noch nicht entschieden ist. Zugleich hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Er habe weder Opiate (Heroin) noch Kokain wissentlich konsumiert. Insoweit werde die Richtigkeit des ärztlichen Befundberichtes bestritten. Aus seiner Sicht könnten die festgestellten Werte nicht stimmen, da er nicht wissentlich derartige Betäubungsmittel konsumiert habe. Er sei allerdings auf einer Party gewesen, so dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass ihm eine dritte Person möglicherweise Betäubungsmittel „untergeschoben“ habe. Diese Umstände könnten die Regelannahme der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung entkräften. Er habe sich im September 2014 einem Drogenscreening unterzogen. Das Ergebnis sei negativ ausgefallen. Dies bedeute, dass er keine Drogen zu sich genommen habe. Dies gelte insbesondere für die Monate vor diesem Drogenscreening, insbesondere auch nicht vor der Verkehrskontrolle am 23. Mai 2014. Aus diesen Gründen könne daher bei ihm nicht von der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen werden. Im Übrigen sei die Begründung der Vollziehungsanordnung unzutreffend.
12Der Antragsteller beantragt – sinngemäß -,
13die aufschiebende Wirkung der Klage vom 30. Oktober 2014 ‑ 6 K 2946/14 – gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29. September 2014 hinsichtlich der Fahrerlaubnisentziehung und der Anordnung der Führerscheinabgabe wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen.
14Der Antragsgegner beantragt,
15den Antrag abzulehnen.
16Er hält die angefochtene Ordnungsverfügung für rechtmäßig und das Vorbringen des Antragstellers insbesondere zum behaupteten unwissentlichen Konsum harter Drogen für unbegründet.
17Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Streitakte, der Akte 6 K 2946/14 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen.
18II.
19Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist zulässig, aber unbegründet.
20Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem Aufschubinteresse des Antragstellers, vorläufig von den Folgen der Entziehung seiner Fahrerlaubnis verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an dem Vollzug der Entziehungsverfügung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Denn nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die angegriffene Ordnungsverfügung des Antragsgegners unter Würdigung des Akteninhalts sowie des wechselseitigen Vorbringens der Beteiligten als offensichtlich rechtmäßig und es besteht zudem ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung.
21Rechtsgrundlage der Entziehungsverfügung sind § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe q des Straßenverkehrsgesetzes – StVG – i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV –. Nach diesen Vorschriften hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen.
22Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Antragsteller ist aufgrund von Drogenkonsum ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Unter welchen Umständen von einer fehlenden Kraftfahreignung infolge Drogenkonsums auszugehen ist, beurteilt sich nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV in Verbindung mit der Anlage 4 zur FeV. Unter Nr. 9 dieser Anlage werden eignungsrelevante Sachverhalte aus dem Bereich des Drogenkonsums erfasst und in differenzierender Weise nach Art der Betäubungsmittel, der Konsumgewohnheiten und sonstiger Auffälligkeiten bewertet. Diese für den Regelfall geltenden wissenschaftlich begründeten Erfahrungssätze können allerdings durch individuelle Besonderheiten im Einzelfall kompensiert werden (vgl. Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV). Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) einnimmt. Hierbei schließt grundsätzlich bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln (ausgenommen Cannabis) - ohne dass es darauf ankommt, ob unter dem Einfluss der Droge zugleich ein Kraftfahrzeug geführt wird - die Kraftfahreignung aus. Dies folgt aus dem Wortlaut sowie dem systematischen Zusammenhang der die Fälle von Betäubungsmitteln und ihre Auswirkungen auf die Kraftfahreignung erfassenden und differenzierend bewertenden Nr. 9 der Anlage 4 zur FeV.
23Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 2007, 232, m.w.N..
24Ausgehend von diesen Vorschriften, die auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen und an deren Rechtmäßigkeit auch im Übrigen keine Zweifel bestehen, ist der Antragsteller als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Denn er hat vor seiner Teilnahme am Straßenverkehr am 23. Mai 2014 Kokain sowie Heroin bzw. Morphinsubstanzen zu sich genommen. Der eingeholte Befundbericht des Labors Krone vom 4. Juni 2014 hat ergeben, dass der Antragsteller ausweislich des festgestellten Abbauproduktes Benzoylecgonin Kokain konsumiert haben muss. Ferner hat die Analyse der Blutprobe auch einen Heroin- bzw. Morphinkonsum ergeben. Denn insoweit ist ein Morphingehalt von 9,3 ng/ml in der Blutprobe festgestellt worden. Da es sich bei Kokain und Heroin bzw. Morphin um sog. harte Drogen handelt, die in Anlage III zum Betäubungsmittelgesetz aufgeführt sind, schließt – wie dargelegt – der einmalige Konsum die Kraftfahreignung aus.
25So ausführlich: OVG NRW, Beschluss vom 14. April 2008 ‑ 16 B 452/08 ‑, mit weiteren Nachweisen.
26Das Vorbringen des Antragstellers, die festgestellten Substanzen habe er unwissentlich zu sich genommen, hält das Gericht für eine Schutzbehauptung, mit der der Antragsteller den bewussten Konsum harter Drogen in Abrede zu stellen versucht. Zwar erfordert die im Regelfall die Kraftfahreignung ausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln einen wissentlichen Konsum, allerdings geht nach allgemeiner Lebenserfahrung einem positiven Drogennachweis typischerweise ein entsprechender Willensakt voraus. Der Fall eines unwissentlichen Drogenkonsums stellt sich dagegen als ein Ausnahmetatbestand dar, zu dem nur der Betroffene als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beitragen kann und der daher von diesem jedenfalls glaubhaft und widerspruchsfrei dargetan werden muss. Der Betroffene muss nachvollziehbar und in sich schlüssig einen Sachverhalt darlegen, der ein derartiges Geschehen ernsthaft möglich erscheinen lässt.
27Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. März 2012 – 16 B 231/12 -, JURIS (Rdnr. 6), vom 29. Oktober 2012 – 16 B 1106/12 -, JURIS (Rdnr. 4), vom 6. März 2013 – 16 B 1378/12 -, JURIS (Rdnr. 4 ff.) und vom 7. April 2014 – 16 B 89/14 -.
28Es bedarf einer detaillierten, in sich stimmigen und von ersten Einlassung an widerspruchsfreien sowie nachvollziehbaren und soweit nur möglich auch belegten oder doch nachprüfbaren Schilderung aller für die Würdigung des Vorbringens bedeutsamer Umstände und Geschehensabläufe zu den behaupteten unwissentlichen Drogenkonsum, um trotz des Gefährdungspotenzials von Drogen und der von – ggf. – drogenabhängigen Fahrerlaubnisinhabern ausgehenden Gefährdung von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer eine Belassung der Fahrerlaubnis überhaupt nur in der Erwägung zu ziehen.
29Vgl. auch OVG Koblenz, Beschluss vom 25. Januar 2012 – 17 B 11.430/11 ‑, JURIS (Rdnr. 3.)
30Diesen Anforderungen genügt das diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers zum behaupteten unbewussten Konsum von harten Drogen schon im Ansatz nicht. Insoweit fehlt schon ein in jeder Hinsicht substantiierter Sachvortrag zu den näheren Umständen des behaupteten unwissentlichen Drogenkonsums. Vielmehr beschränkt sich der Antragsteller allein auf die Behauptung, die Drogen seien ihm „untergeschoben“ worden. Gegenüber der Polizei im Rahmen der durchgeführten Verkehrskontrolle gab der Antragsteller lediglich an, dass ihm jemand am Vorabend etwas in seine Getränke gemischt habe; genau könne er dies jedoch nicht sagen. Nähere Angaben zu dem Ort der Party, zu teilnehmenden Personen oder anderen Umständen hat er auch nicht andeutungsweise berichtet, so dass sich sein Vorbringen insoweit als völlig unglaubhaft darstellt. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf seine Erfahrungen mit dem Konsum harter Drogen in der Vergangenheit. Dass ihm der Genuss harter Drogen erst bei der Verkehrskontrolle bewusst geworden sein kann, erschein abwegig. Soweit er sich auf das von ihm vorgelegte Drogenscreening beruft, hat dieses schon mangels Darlegung der näheren Umstände des Zustandekommens der Blutanalyse keine Aussagekraft. Im Übrigen kann der Nachweis der Wiedererlangung der Kraftfahreignung erst nach Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens (vgl. § 14 Abs. 2 FeV) angenommen werden.
31Da somit von der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung auszugehen ist, fällt die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Denn mit Blick auf die durch die Ordnungsverfügung bekämpfte Gefahrensituation überwiegt das öffentliche Interesse an einem sofortigen Ausschluss des Antragstellers vom motorisierten Straßenverkehr sein privates Interesse an dem vorläufigen Bestand seiner Fahrerlaubnis, weil seine weitere Teilnahme am Straßenverkehr infolge der fehlenden Kraftfahreignung mit unkalkulierbaren Risiken für wichtige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer verbunden ist und es deshalb im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs nicht verantwortet werden kann, dass er vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens am motorisierten Straßenverkehr teilnimmt. Gegenüber diesen Interessen müssen seine beruflichen und persönlichen Belange, deren Einschränkung er sich infolge des Verlusts der Fahrerlaubnis ausgesetzt sieht, zurückstehen.
32Die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Antragsgegner begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Der Antragsgegner hat nach Maßgabe des § 80 Abs. 3 VwGO einzelfallbezogen auf die Gefahren des Führens von Kraftfahrzeugen unter der berauschenden Wirkung von Betäubungsmitteln und insbesondere von den Gefahren, die von Konsumenten harter Drogen ausgehen, hingewiesen und dem öffentlichen Vollzugsinteresse den Vorrang eingeräumt. Dies begegnet entgegen der Auffassung des Antragstellers keinen Bedenken.
33Die unter Fristsetzung erfolgte Anordnung zur Aushändigung des Führerscheins ist nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 und 2 FeV ebenfalls rechtmäßig, so dass auch die insoweit nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt.
34Gleiches gilt hinsichtlich der gegenüber dem Antragsteller erlassenen Zwangsgeldandrohung, die ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen findet und danach weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden ist.
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
36Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1, 2 des Gerichtskostengesetzes. Dabei ist mit Blick auf den vorläufigen Charakter des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens von der Hälfte des im Hauptsacheverfahren anzunehmenden Regelstreitwerts in Höhe von 5.000,- EUR auszugehen.
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