Beschluss vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 1 K 2765/13
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO zur Klarstellung einzustellen.
3Die Kostenentscheidung folgt aus § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach hat das Gericht im Falle übereinstimmend erklärter Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Hier entspricht es der Billigkeit, der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie nach Aktenlage mit ihrer gegen die Ordnungsverfügung des Landesbetriebs Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen (LBME NRW) vom 4. Juli 2013 gerichteten Klage voraussichtlich unterlegen wäre. Unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes im Zeitpunkt der Abgabe der wechselseitigen Erledigungserklärungen ist davon auszugehen, dass die als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 1. Var. VwGO zulässige Klage unbegründet ist. Die angefochtene Ordnungsverfügung des LMBE NRW vom 4. Juli 2013 erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
4Die Ordnungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage – soweit der Klägerin unter Ziffer 1 die Nutzung von Waagen zur Bestimmung der Masse für Zwecke des geschäftlichen Verkehrs außerhalb der Nennbetriebsbedingungen untersagt worden ist – in § 14 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 des Gesetzes über den Aufbau und die Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetzes (OBG) –. Nach diesen Bestimmungen ist der LBME NRW als Sonderordnungsbehörde in seinem – hier gem. § 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Mess- und Eichwesen (EichZustVO) berührten Zuständigkeitsbereich – berechtigt, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Die Voraussetzungen, unter denen ein Einschreiten danach möglich ist, sind vorliegend erfüllt.
5Das Bestehen der insoweit erforderlichen Gefahr, ergibt sich aus der den Vorgaben der §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 7b Abs. 2 Nr. 1der Eichordnung in der bis zum 31. Dezember 2014 gültigen Fassung (EichO a.F.) in Verbindung mit § 25 Abs. 1 des Eichgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 gültigen Fassung (EichG a.F.) zuwiderlaufenden Handhabung der auf dem klägerischen Betriebsgelände vorhandenen nichtselbsttätigen Waagen der Genauigkeitsklasse III mit Teilungsschritten von 20 kg durch die Klägerin. Der Verstoß beruht konkret darauf, dass die Waagen – was durch die Wiegescheine vom 9. November 2012, vom 10. November 2012 und vom 21. November 2012 sowie die Ergebnisse entsprechender Vorortkontrollen am 21. November 2012 und am 15. April 2013 durch Mitarbeiter des LBME NRW dokumentiert wird – auch dann im Geschäftsverkehr zur Bestimmung der Masse von abgelieferten Materialien eingesetzt worden sind, wenn das Gesamtgewicht des Materials unterhalb der sich insoweit aus der Tabelle 3 Anhang I der Richtlinie 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. August 2009 über nichtselbsttätige Waagen (RL 2009/23/EG) ergebenden Mindestlast der hier eingesetzten Waagen von 400 kg lag. Durch die Unterschreitung kann es jedoch zu einer zu großen relativen Messabweichung hinsichtlich der erzielten Wägeergebnisse kommen, so dass die mittels einer ordnungsgemäßen Handhabung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 EichO a.F. zu gewährleistende Richtigkeit der Messung in diesen Fällen gerade nicht durchgehend sichergestellt war,
6vgl. hierzu allgemein auch Verwaltungsgericht (VG) Göttingen, Urteil vom 23 Februar 2005 – 1 A 201/03 –, u.v.,
7mit der Folge, dass es durch den (fortgesetzten) Einsatz der Waagen auch unterhalb der vorgegebenen Mindestlast bzw. außerhalb des Eichbereichs zu Verstößen gegen die vorgenannte Bestimmung gekommen ist.
8Dass die Klägerin die Masseermittlung im Wege der sog. Differenzwägung vorgenommen hat, bei der die regelmäßig mehr als 400 kg Eigengewicht aufweisenden Anlieferungsfahrzeuge zunächst in beladenem und dann in entladenem Zustand gewogen werden, um schließlich anhand der Differenz der so ermittelten Werte das Gewicht des tatsächlich abgelieferten Materials zu ermitteln (Brutto minus Tara = Netto), rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Denn im Hinblick darauf, dass bei höheren Lasten auch größere Eichfehlergrenzen (Wägetoleranzen) gestattet sind und sich etwaige Fehler angesichts von zwei notwendigen Messungen gegebenenfalls verdoppeln, können etwaige Messfehler im Rahmen der Differenzwägung sogar größer sein als bei einer Nettowägung von Material unterhalb der Mindestlast von 400 kg.
9Vgl. zu den vorstehenden Erwägungen: VG Göttingen, Urteil vom 23. Februar 2005 – 1 A 201/03 –, a.a.O.; Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Niedersachsen, Informationen über den Wägebereich von Waagen im Bereich Entsorgung, Stand: 14. Januar 2010.
10Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es in dem hier betroffenen Bereich der Gefahrenabwehr im Hinblick auf deren Effektivität auch unerheblich, ob die vorgenannten Verstöße schuldhaft erfolgt sind oder nicht.
11Die Klägerin kann schließlich auch nicht mit dem sinngemäßen Einwand gehört werden, es fehle deshalb an einem Verstoß gegen eichrechtliche Bestimmungen, weil die Kunden sich im Rahmen des Vertragsschlusses gegebenenfalls mit einer Verwiegung unterhalb der vorgegebenen Mindestlast von 400 kg einverstanden erklärt hätten. Denn die genannten eichrechtlichen Vorgaben können nicht vertraglich abbedungen werden, sondern gelten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ausnahmslos. Der gegenüber den Kunden mittels eines entsprechenden Schildes erfolgte Hinweis auf eine den eichamtlichen Vorgaben nicht entsprechende Verwiegung außerhalb des Eichbereichs (Mindestgewicht 400 kg) zeigt im Übrigen, dass letztlich auch die Klägerin spätestens seit dem 28. Juli 2011 davon ausging, dass derartige Wiegevorgänge nicht im Einklang mit den insoweit bestehenden Bestimmungen standen.
12Die unter Ziffer 1. der angefochtenen Ordnungsverfügung getroffene Regelung lässt darüber hinaus auch keine in den Grenzen des § 114 Satz 1 VwGO durch das Gericht zu prüfenden Ermessensfehler erkennen. Sie ist insbesondere verhältnismäßig (vgl. § 21 OBG). Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Klägerin durch die Anordnung – wie von ihr behauptet – etwas praktisch Unmögliches abverlangt worden ist. Anders ist jedenfalls nicht zu erklären, dass sie nunmehr offenbar in der Lage ist, die Waagen entsprechend der Vorgabe des § 23 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) der zum 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Mess- und Eichverordnung nur innerhalb des zulässigen Messbereichs einzusetzen.
13Als Betreiberin der Waagen ist die Klägerin – mangels sonstiger in Betracht kommender Adressaten – auch zu Recht gem. § 17 Abs. 1 OBG als Verantwortliche durch den LBME NRW in Anspruch genommen worden.
14Die Untersagung der Nutzung der Waagen zur Bestimmung der Masse für Zwecke des geschäftlichen Verkehrs außerhalb der Nennbetriebsbedingungen ist schließlich auch hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Erforderlich, aber auch ausreichend, ist insoweit, dass der Inhalt der getroffenen Regelungen für den Adressaten – gegebenenfalls im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach ausrichten kann.
15Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., 2014, § 37 Rdnr. 5 m. w. Nachw.
16Dies ist hier der Fall. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass der Verfügungstenor unter Ziffer 1. für sich genommen nicht ohne Weiteres zu entnehmen ist, welche Waagen von der getroffenen partiellen Nutzungsuntersagung betroffen sind und welche Nennbetriebsbedingungen insoweit genau gelten. Aus den Gründen der Verfügung ergibt sich jedoch mit hinreichender Klarheit, dass sich die Verfügung auf die von der Klägerin auf dem Betriebsgelände B. T. , P. vorgehaltenen Waagen mit einer Mindestlast von 400 kg bezieht. Vor diesem Hintergrund sowie der bereits vor Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung – zum Teil mündlich vor Ort – erfolgten Hinweise von Mitarbeitern des LBME NRW, war für die Klägerin damit erkennbar, welches Verhalten bezüglich welcher Waagen von ihr verlangt worden ist.
17Die unter Ziffer 2. der angegriffenen Ordnungsverfügung des LBME NRW vom 4. Juli 2013 gegenüber der Klägerin erfolgte Zwangsmittelandrohung findet ihre Grundlage in §§ 55 Abs. 1, 57, 62, 63, 67 und 69 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Sie ist danach nicht zu beanstanden. Gegenteiliges hat auch die Klägerin nicht vorgetragen.
18Die in Ziffer 3. der Ordnungsverfügung enthaltene Ankündigung seitens des LBME NRW im Falle der Anwendung unmittelbaren Zwangs die hierfür anfallenden Kosten zu erheben, stellt lediglich einen Hinweis auf die Rechtslage dar. Mangels Regelungswirkung ist er einer Aufhebung im Rahmen einer Anfechtungsklage von vornherein nicht zugänglich ist.
19Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Mangels konkreter Anhaltspunkte für die Wertbestimmung ist danach der Auffangstreitwert von 5.000,- EUR zugrunde zu legen.
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