Beschluss vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 8 L 668/15
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 11. März 2015 gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung betreffend die Errichtung von 7 Windenergieanlagen vom 7. März 2014 wird wiederhergestellt.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens; eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen findet nicht statt.
3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
1
G r ü n d e:
2Der aus dem Tenor zu 1. dieses Beschlusses ersichtliche Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere statthaft, nachdem der Antragsgegner am 22. September 2014 auf der Grundlage von § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung der Genehmigung vom 7. März 2014 angeordnet hat. Dadurch entfällt die sonst gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO kraft Gesetzes eintretende aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs (Widerspruch, Anfechtungsklage). Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Verwaltungsgericht in dieser Situation auf Antrag die aufschiebende Wirkung wiederherstellen.
3Der Antragsteller ist befugt, die der Beigeladenen erteilte Genehmigung aus eigenem Recht anzugreifen. Seinen Angaben zufolge, die von den weiteren Beteiligten nicht bestritten werden, ist er eine nach dem Bundesnaturschutzgesetz anerkannte Vereinigung, die nach § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) gemäß § 2 UmwRG unter den dort genannten Voraussetzungen Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen Entscheidungen nach § 1 UmwRG einlegen kann.
4Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Es spricht vieles – wenn nicht alles – dafür, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen die streitgegenständliche Genehmigung Erfolg haben wird. Deshalb ist dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu entsprechen.
5Der Widerspruch ist in der vorliegenden Konstellation der statthafte Rechtsbehelf. Zwar ist nach § 110 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) vor der Erhebung einer Anfechtungsklage grundsätzlich kein Widerspruchsverfahren durchzuführen. Die betreffende Vorschrift findet nach § 110 Abs. 3 Satz 1 JustG NRW allerdings keine Anwendung auf im Verwaltungsverfahren nicht beteiligte Dritte, die sich gegen den Erlass eines einen anderen begünstigenden Verwaltungsakts wenden. Im vorliegenden Fall war der Antragsteller an dem Verwaltungsverfahren, auf welchem die angefochtene Genehmigung beruht, nicht beteiligt, so dass § 110 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW nicht zum Zuge kommt.
6Der Widerspruch ist auch fristgerecht erhoben worden. Der Genehmigungsbescheid ist dem Antragsteller nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt worden, so dass gemäß § 58 Abs. 1 VwGO die in § 70 Abs. 1 VwGO bestimmte Widerspruchsfrist von einem Monat nicht ausgelöst wurde. In diesem Fall ist nach § 58 Abs. 2 VwGO die Einlegung des Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe der Entscheidung zulässig. Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner am 24. April 2014 die öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung angeordnet und in der zugehörigen Rechtsbehelfsbelehrung auf die Jahresfrist hingewiesen. Der Widerspruch des Antragstellers vom 11. März 2015 ging am gleichen Tage bei dem Antragsgegner ein, so dass die Jahresfrist offensichtlich gewahrt ist.
7Nach § 4a Abs. 3 UmwRG ist im vorliegenden Zusammenhang § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen oder wiederherstellen kann, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. Im vorliegenden Fall kann es dahin stehen, ob diese „Zweifel“ gerade solche Rechtsvorschriften zum Gegenstand haben müssen, die dem Umweltschutz dienen, oder ob der Rechtsbehelf eines anerkannten Umweltverbandes auch Erfolg hat, wenn die angefochtene Genehmigung gegen Rechtsvorschriften verstößt, die mit Umweltschutz nichts zu tun haben. Denn die „ernstlichen Zweifel“ im Sinne von § 4a Abs. 3 UmwRG ergeben sich hier gerade aus solchen Vorschriften des materiellen Rechts, die dem Schutz der Umwelt dienen. Insoweit bestehen nach Auffassung der Kammer allerdings nicht nur „ernste Zweifel“; aufgrund der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen summarischen Prüfung spricht nach Auffassung des beschließenden Gerichts sehr viel für die Rechtswidrigkeit der Genehmigung.
8Die in dem Bescheid vom 7. März 2014 bezeichneten 7 Windenergieanlagen sind von der Beigeladenen als Einheit geplant und seitens des Antragsgegners als Einheit genehmigt worden, so dass hier und im folgenden Text von einem Vorhaben gesprochen wird. Dieses Vorhaben unterfällt § 29 des Baugesetzbuches (BauGB), weil es die Errichtung baulicher Anlagen zum Gegenstand hat. Zwar bedarf es hierfür keiner gesonderten Baugenehmigung nach den Vorschriften der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, weil die Genehmigung gemäß § 13 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) die bauaufsichtliche Genehmigung einschließt. Gleichwohl ist die Übereinstimmung des Vorhabens der Beigeladenen mit dem materiellen Baurecht uneingeschränkt zu prüfen. Im vorliegenden Fall dürften die 7 Anlagen oder jedenfalls einige davon bauplanungsrechtlich unzulässig sein. Insoweit ist § 35 BauGB einschlägig, weil die betroffenen Grundstücke weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen. Zur bauplanungsrechtlichen Beurteilung finden sich in dem streitgegenständlichen Bescheid (S. 26 daselbst) lediglich folgende Ausführungen:
9„Die Baugrundstücke liegen im städtebaulichen Außenbereich der Stadt C. M. in den Gemarkungen C1. und G. . Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB). Im gültigen Flächennutzungsplan der Stadt C. M. ist der Bereich der Standorte der Windkraftanlagen als Fläche für Wald dargestellt. Da die Stadt C. ‑ M. ihr Einvernehmen gem. § 36 BauGB nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde ausdrücklich verweigert hat, gilt dieses gemäß § 36 Abs. 2 BauGB per Gesetz als erteilt. Das Vorhaben ist somit bauplanungsrechtlich zulässig.“
10Diese Ausführungen lassen den vollkommenen Ausfall der bauplanungsrechtlichen Prüfung erkennen. Zwar handelt es sich um ein sog. „privilegiertes Vorhaben“, das nach § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich unter erleichterten Voraussetzungen zulässig ist. Einschlägig ist insoweit § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, der Vorhaben zum Gegenstand hat, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dienen. Mit der Feststellung, dass die von der Beigeladenen geplanten Anlagen diesen Privilegierungstatbestand erfüllen, ist die bauplanungsrechtliche Zulässigkeitsprüfung allerdings nicht beendet. Denn auch privilegierte Vorhaben sind im Außenbereich unzulässig, wenn ihnen öffentliche Belange „entgegenstehen“. Nachdem die Stadt C. –M. bislang nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, durch eine Darstellung in ihrem Flächennutzungsplan ein oder mehrere Gebiete für Windkraftanlagen ausdrücklich auszuweisen, greift § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht ein, wonach öffentliche Belange einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB in der Regel entgegenstehen, wenn eine solche Ausweisung erfolgt ist und das zu beurteilende Objekt außerhalb des betreffenden Gebiets ausgeführt werden soll. Dadurch, dass § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht zum Zuge kommt, entfällt indessen nicht die Notwendigkeit, das Vorhaben der Beigeladenen auf seine Zulässigkeit im Übrigen zu untersuchen. Vielmehr ist ausdrücklich die in dem angefochtenen Bescheid allerdings gar nicht angesprochene Frage zu beantworten, ob dem Vorhaben öffentliche Belange entgegenstehen. Im vorliegenden Fall kann es dahinstehen, ob der in § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB bezeichnete öffentliche Belang (Widerspruchs zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans, hier: Wald) ein im Sinne vom § 35 Abs. 1 entgegenstehender Belang sein kann. Denn jedenfalls sind die in § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB genannten öffentlichen Belange einschlägig, namentlich die „natürliche Eigenart der Landschaft“, der „Erholungswert“ sowie die „Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes“. Dass diese eher „optischen“ und „ideellen“ Ausprägungen einer Landschaft durchaus Belange sein können, die nicht nur durch ein sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtigt werden, sondern die auch einem privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB entgegenstehen können, auch wenn dieses nicht oder jedenfalls nicht nennenswert in die materielle Substanz der Landschaft eingreift, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt,
11vgl. etwa den Beschluss vom 13. November 1996 – 4 B 210.96 ‑, Baurechtssammlung (BRS) Bd. 58 Nr. 86.
12Soweit sich dies im Rahmen des notwendigerweise nur summarischen Verfahrens feststellen lässt, wird durch die geplanten Anlagen der Beigeladenen das Landschaftsbild nicht lediglich beeinträchtigt, sondern nachdrücklich verunstaltet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt eine Verunstaltung im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB voraus, dass das Vorhaben dem Orts- oder Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird; dieser Grundsatz gilt auch gegenüber im Außenbereich privilegierten Vorhaben; er gilt auch für Windkraftanlagen,
13vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März 2003, – 4 B 7.03 –, BRS Bd. 66 Nr. 103 m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerwG.
14Bei dieser Beurteilung ist namentlich der Gebietscharakter zu berücksichtigen, wobei eine Anlage desto eher geeignet ist, eine Störung hervorzurufen, je stärker sie als Blickfang den Gesamteindruck beeinträchtigt. Im vorliegenden Fall gilt hiernach Folgendes:
15Windenergieanlagen der von der Beigeladenen geplanten Art sind grundsätzlich „Blickfänge“ im hier interessierenden Sinne. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie als vereinzelte Anlagen in die Landschaft gestellt werden. Aber auch wenn mehrere Anlagen auf engerem Raum zusammengefasst werden – hier ist ausweislich der Koordinatenangaben für die Anlagen 3 im Westen und 7 im Osten sowie 1 im Norden und 8 im Süden ein Bereich von 2.286 m von West nach Ost und 1.277 m von Nord nach Süd betroffen ‑, werden die Blicke des Betrachters eingefangen, selbst wenn die einzelne Anlage weniger in Erscheinung tritt. Nach der Fotosimulation zum Landschaftspflegerischen Begleitplan Teil I vom 18. Juli 2013 in der überarbeiteten Fassung vom 31. Januar 2014 stellen die 7 Anlagen, deren Masten und namentlich deren Rotorblätter das umliegende Waldgelände deutlich überragen, geradezu außerordentliche Blickfänge dar, die – wie die Lichtbilder und die zugehörige Kartierung der Fotopunkte veranschaulichen – weit in alle Himmelsrichtungen wirken.
16Allein der Umstand, dass eine bauliche Anlage in der Landschaft als „Blickfang“ wirkt, stellt für sich genommen keine Verunstaltung des Landschaftsbildes dar. Windenergieanlagen sind notwendig auffällig; dennoch hat der Gesetzgeber ihnen eine bauplanungsrechtliche Privilegierung zugestanden. Durch § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB nimmt das Gesetz nachteilige Veränderungen der Landschaft durch Windenergieanlagen in Kauf. Dies bedeutet indessen nach Auffassung der Kammer nicht, dass sich der Betrachter angesichts der gesetzgeberischen Entscheidung generell auf Windräder im Landschaftsbild einstellen müsse, ohne den Eindruck der Verunstaltung gewinnen zu dürfen. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB erteilt den darin bezeichneten Anlagen keinen „Freibrief“, kraft dessen sie praktisch überall und unabhängig von der konkreten örtlichen Situation ausgeführt werden können, solange die planende Gemeinde von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB keinen Gebrauch gemacht hat. Ob eine privilegierte Anlage, die nach § 35 Abs. 1 BauGB „an sich“ in den Außenbereich gehört, im Einzelfall an entgegenstehenden Belangen scheitert, hängt einerseits von den konkreten Erscheinungsformen der Anlage und andererseits von den konkreten Landschaftsgegebenheiten ab, in welche sie eingebettet werden soll.
17In Ansehung des ersten Merkmals weist der vorliegende Fall keine Besonderheiten auf, weil Windräder nun einmal in einer weitgehend identischen Erscheinungsform auftreten, indem ein schlanker und tendenziell hoher Mast einen Rotor trägt, der je nach Windstärke mit unterschiedlicher Geschwindigkeit rotiert. Diese Bestandteile sind allen Anlagen zu eigen, die sich auf § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB und das dort bezeichnete Merkmal „Windenergie berufen können. Eine Windenergieanlage im Außenbereich mag zwar tendenziell als Beeinträchtigung der Landschaft anzusehen sein, falls nicht – wie in Teilen etwa des Kreises T. – ein sich über mehrere Quadratkilometer erstreckendes Gelände mit landwirtschaftlicher Nutzung und ohne topografische Besonderheiten derart viele Anlagen trägt, dass es auf einige weitere Anlagen nicht mehr ankommt. Von einer generellen Verunstaltung und einem darauf fußenden Entgegenstehen öffentlicher Belange kann indessen nicht ohne Weiteres ausgegangen werden, weil sonst der Privilegierungstatbestand gleichsam leerliefe.
18Der vorliegende Fall weist indessen dadurch eine Besonderheit auf, dass der hier betroffene Bereich zu den beeindruckendsten Gegenden des X1. Landes gehört, das den Berufsrichtern der Kammer aufgrund zahlreicher Ortstermine bestens bekannt ist. Zwischen O. im Westen, F. im Norden, C. -M. im Osten und der Landesgrenze im Süden erstrecken sich ausgedehnte Waldgebiete, die von zahlreichen kleinen Orten durchsetzt sind, die ihrerseits von landwirtschaftlich genutzten Flächen umgeben werden. Das Gelände wird von mehreren Bachtälern inmitten weitgehend ebener Flächen (Neigung kleiner als 10 %) durchzogen, neben denen das Gelände mit Neigungen von mehr als 35 % aufsteigt (Quelle: Karte „Neigungsklassen zur Geländebefahrbarkeit“ der Bezirksregierung L1. , Abteilung Geobasis NRW). Es zeigen sich längere Höhenzüge, aus denen einzelne Erhebungen besonders hervortreten. Es zeigen sich zahlreiche landschaftsprägende Elemente auf dichtem Raum, die das Landschaftsbild in besonderer Weise prägen. Sehr anschaulich sind in diesem Zusammenhang die Lichtbilder, die im Zuge der Erstellung des Landschaftspflegerischen Begleitplanes an den Standorten 1 (östlich der Ansiedlung G. ) und 2 (östlich von I. ) aufgenommen wurden. Beide Fotos zeigen ein nach Westen sanft abfallendes Wiesengelände, in welches die beiden Ortschaften eingebettet sind, die mit einzelnem Baum- und Buschwerk durchzogenen Tallagen und in unterschiedlichen Entfernungen verlaufende Höhenzüge, die keineswegs eine einheitliche Linie bilden, sondern eine durchaus bewegte Geländemorphologie erkennen lassen. Für den Betrachter aus G. oder I. stellt sich das räumlich dichte Nebeneinander (der Abstand zwischen den Anlagen 1 im Norden und 8 im Süden beträgt gerade einmal 1.277 m) der 7 Windenergieanlagen angesichts der besonderen Schönheit des gesamten Geländes und des Fehlens jeglichen Bezuges zu der vorgegebenen Bodennutzung nicht nur als Beeinträchtigung des Landschaftsbildes dar, sondern als grobe Verunstaltung, so dass die in § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB genannten Belange dem Vorhaben entgegenstehen.
19Die erhebliche Beeinträchtigung/Zerstörung des Landschaftsbildes kann entgegen dem Landschaftspflegerischen Begleitplan II „Maßnahmenkonzept zum Ausgleich und Ersatz“ nicht kompensiert werden. Soweit danach vorgesehen ist, auf zwei Flächen von zusammen 2,11 ha Größe den dort vorhandenen Fichtenbestand beträchtlich auszudünnen und Erlen anzupflanzen, mag dies aus ökologischer Sicht durchaus zu begrüßen sein. Ebenso mag es zutreffen, dass – wie es auf Seite des Landschaftspflegerischen Begleitplans II heißt – „das Landschaftsbild in unmittelbarer Nähe der geplanten WEA deutlich aufgewertet“ wird. Eine Verbesserung des Landschaftsbildes nördlich der Windenergieanlage 6 ändert indessen überhaupt nichts an dem Eindruck, den alle 7 Anlagen dem Betrachter in G. und I. präsentieren. Jeder Versuch, einen „ästhetischen Funktionsverlust der Landschaft“ durch „durchschnittlich wirksame ästhetische Kompensationsmaßnahmen“ auszugleichen (vgl. S. 31 des Landschaftspflegerischen Begleitplans I), muss im vorliegenden Zusammenhang versagen. Die Zerstörung des Landschaftsbildes ist angesichts der konkreten Gegebenheiten derart tiefgreifend, dass sie sich schlicht nicht kompensieren lässt.
20Neben der bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit verstößt das Vorhaben auch gegen § 34 Abs. 2 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG). Nach dieser Vorschrift sind im Landschaftsschutzgebiet nach Maßgabe näherer Bestimmungen des Landschaftsplans alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Im vorliegenden Fall setzt der Landschaftsplan C. –M. des Antragsgegners vom 21. August 2006 den Bereich, in dem die Windenergieanlagen errichtet werden sollen, als Landschaftsschutzgebiet fest. Nach Nr. 2.2.B „Schutzzweck“ des 2. Teils „Festsetzungen mit unmittelbarer Rechtswirkung“ (S. 75 ff.) des Landschaftsplans dient die Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes der Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, der Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes sowie der Bewahrung des im Interesse des Erholungsverkehrs überregional bedeutsamen Gebiets. Nach Nr. 2.2.C sind im Landschaftsschutzgebiet alle Handlungen verboten, die den Charakter des Landschaftsschutzgebietes verändern können, dessen Schutzzweck zuwiderlaufen oder die zu einer nachhaltigen Schädigung des Naturhaushalts oder zur Verunstaltung des Landschaftsbildes führen können. Nach Buchstabe a) ist es insbesondere verboten, bauliche Anlagen zu errichten oder vorhandene bauliche Anlagen oder deren Außenseiten in einer das Landschaftsbild beeinträchtigenden Weise zu ändern. Das Vorhaben der Beigeladenen unterfällt ohne Weiteres diesem Verbotstatbestand; die im Landschaftsplan vorgesehenen Ausnahmen nach Nr. 2.2.D greifen ersichtlich nicht ein. Diese Regelungen hat der Antragsgegner auch nicht verkannt, sondern ausdrücklich eine Ausnahme von den Verboten zugelassen (vgl. S. 2 des Genehmigungsbescheides). In den Gründen seiner Entscheidung (S. 16) hat der Antragsgegner hierzu Folgendes ausgeführt:
21„Anhand der seitens des Antragstellers vorgelegten fototechnischen Visualisierung ist davon auszugehen, dass die Errichtung der 7 geplanten Windenergieanlagen das Landschaftsbild nachhaltig und in nicht unerheblichem Maße verändern wird. Von einer grob unangemessenen und damit dem Vorhaben konkret entgegenstehenden Verunstaltung des Landschaftsbildes ist jedoch u.a. anhand der gutachterlich festgestellten nur relativ geringen Ansichtsmöglichkeiten aus dem 10-Kilometer-Radius heraus nicht auszugehen, sodass der Schwellenwert einer besonderen Schwere und Erheblichkeit des Eingriffs in das Landschaftsbild nach fachbehördlicher Ansicht im vorliegenden Fall nicht überschritten wird. Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes bleiben demnach in ihren grundsätzlichen Werten für das Landschaftsschutzgebiet C. –M. auch nach Errichtung der geplanten 7 Anlagen in der vorgesehenen Art und Weise erhalten, zumal durch die hohe Reliefenergie im Umfeld der Anlagen und durch die vorhandenen besonders weiträumig ausgedehnten Waldflächen eine hohe Sichtverschattung gegeben ist.“
22Damit hat der Antragsgegner die Voraussetzungen verkannt, unter denen der Landschaftsplan eine Ausnahme zulässt. Die einschlägigen Bestimmungen in Nr. 2.2. E des Landschaftsplanes lauten insoweit:
23„Von den vorstehenden Ge- und Verboten können aufgrund von § 34 Abs. 4 a LG folgende Ausnahmen und Befreiungen im Einzelfall zugelassen werden:
24a) Auf Antrag kann die Untere Landschaftsbehörde von den vorstehenden Ge- und Verboten für das Landschaftsschutzgebiet eine Ausnahme zulassen, wenn die beabsichtigte Handlung den Schutzzweck nicht beeinträchtigt.
25b) Die Untere Landschaftsbehörde hat für das Errichten oder Ändern baulicher Anlagen im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie Abs. 4 BauGB auf Antrag eine Ausnahme zuzulassen, wenn das Vorhaben hinsichtlich seiner Gestaltung und seinem Standort der Landschaft und dem Naturhaushalt angepasst wird und das Vorhaben dem Schutzzweck nicht entgegensteht.
26c) Die Untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag eine Ausnahme für die Unterhaltung, die angemessene Erweiterung oder Ersatzerrichtung von öffentlichen Anlagen und Einrichtungen an gleicher Stelle zulassen, wenn das Vorhaben in seiner Gestaltung der Landschaft angepasst wird.“
27Im vorliegenden Fall scheiden die Ausnahmetatbestände nach den Buchstaben b) und c) ohne Weiteres aus, was auch der Antragsgegner nicht verkennt (vgl. S. 16 oben der Genehmigung). Auch der Ausnahmetatbestand nach Buchstabe a) ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Wenn Nr. 2.2.B als Schutzzweck der Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes u.a. die Sicherung der Schönheit des Landschaftsbildes bezeichnet, wird dieser Zweck durch das Vorhaben der Beigeladenen eindeutig beeinträchtigt im Sinne des Ausnahmetatbestandes. Soweit der Antragsgegner in dem vorstehenden Zitat aus der Begründung der Genehmigung einen „Schwellenwert einer besonderen Schwere und Erheblichkeit des Eingriffs in das Landschaftsbild“ anspricht und meint, „Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes (blieben) … in ihren grundsätzlichen Werten für das Landschaftsschutzgebiet … auch nach Errichtung der geplanten 7 Anlagen erhalten“, ist dies zum einen unzutreffend, wie die Kammer bereits in ihren Ausführungen zur bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit dargestellt hat. Selbst wenn dem Antragsgegner hinsichtlich der Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf das Landschaftsbild zu folgen wäre, kann es nicht im Wege der Ausnahme vom Landschaftsplan zugelassen werden. Denn danach kann eine Ausnahme nur zugelassen werden, wenn der Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes nicht beeinträchtigt wird; von einer grob unangemessenen Verunstaltung des Landschaftsbildes und dem Schwellenwert einer besonderen Schwere und Erheblichkeit des Eingriffs in das Landschaftsbild ist hingegen nicht die Rede. Die Auffassung des Antragsgegners, jedenfalls minderschwere Beeinträchtigungen/Verunstaltungen des Landschaftsbildes könnten ausnahmsweise zugelassen werden, findet im Landschaftsplan keine Stütze. Solange der Landschaftsplan nicht in einem förmlichen Verfahren nach §§ 27 ff. LG unter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 27a LG) und der Bürger (§ 27b LG) geändert worden ist, steht er der Errichtung von Windenergieanlagen entgegen.
28Allerdings sind in jüngerer Vergangenheit augenscheinlich Windenergieanlagen genehmigt worden, deren Standorte ebenfalls im Landschaftsschutzgebiet nach dem Landschaftsplan liegen. So werden etwa auf der Karte betreffend die Lage der Fotopunkte nordostwärts von I. und östlich der Ortschaft C1. Windenergieanlagen dargestellt, die zum Zeitpunkt der Erstellung der Karte (31. Januar 2014) bereits bestanden oder genehmigt waren. Dieser Umstand ändert indessen nichts an der Unzulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen. Sollten jene Anlagen zu Unrecht zugelassen worden sein, könnte sich die Beigeladene hierauf nicht berufen. Denn eine Behörde ist nicht verpflichtet, Fehlentscheidungen aus der Vergangenheit zu wiederholen; ebenso wenig darf das Gericht eine rechtswidrige Maßnahme deshalb billigen, weil gleichartige Entscheidungen bereits ergangen sind und in Ermangelung eines Rechtsbehelfs unanfechtbar wurden.
29Die Kammer sieht davon ab, die in dem Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigen der Beigeladenen vom 5. August 2015 bezeichneten Firmen beizuladen. Abgesehen davon, dass die beigefügte Betreiberwechselanzeige vom 7. April 2014 die neuen Betreiber unvollständig bezeichnet (die Vertretungs- und Geschäftsführungsverhältnisse werden nicht dargestellt), ist es zweifelhaft, ob die Anlagen 1, 3 und 8 einerseits sowie die Anlagen 4, 5, 6 und 7 andererseits wirklich von getrennten Unternehmen betrieben werden, die in jeweils entsprechendem Umfang die Rechte aus dem Genehmigungsbescheid vom 7. März 2014 erworben haben. Hiergegen spricht zunächst, dass die Beigeladene noch unter dem 8. August 2014 die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheides für sämtliche 7 Anlagen beantragt hat. Hätte zu diesem Zeitpunkt allerdings bereits ein „Betreiberwechsel“ stattgefunden, wäre die Beigeladene gar nicht mehr antragsbefugt gewesen. Im Übrigen ist es durchaus zweifelhaft, ob der für alle Anlagen einheitlich ergangene Genehmigungsbescheid in einer Weise teilbar ist, dass die damit verbundenen Pflichten durch eine einfache Anzeige auf verschiedene neue Betreiber übergehen können.
30Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154, 162 Abs. 3 VwGO. Der Antragsgegner hat als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladenen können Kosten nicht auferlegt werden, weil sie bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung keinen Sachantrag gestellt und dadurch ein eigenes Kostenrisiko vermieden hat. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen durch den Antragsgegner kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beigeladene nach der Interessenlage ebenfalls zum unterliegenden Teil gehört.
31Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.
32Bei der Wertfestsetzung folgt die Kammer in der Regel dem "Streitwertkatalog 2013 - Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit", der etwa auf der Internet-Seite des Bundesverwaltungsgerichts (bverwg.de – weitere Informationen – Streitwertkatalog) veröffentlicht ist. Nach Nr. 1.2 ist der Streitwert einer Verbandsklage unter Berücksichtigung der Auswirkungen der begehrten Entscheidung auf die vertretenen Interessen einen Rahmen zu entnehmen, der von 15.000 EUR bis 30.000 EUR reicht. Im vorliegenden Fall erachtet die Kammer es als angemessen, den unteren Grenzwert dieses Rahmens zu verwenden. Der danach im Hauptsacheverfahren i.H.v. 15.000 EUR festzusetzende Streitwert ist mit Blick auf die Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs auf die Hälfte zu reduzieren.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.