Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 6 K 442/13

Tenor

Der Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 22. Juni 2012 wird insoweit aufgehoben, als darin die Kläger als Mitglieder der Erbengemeinschaft zu einer den Betrag von 4.291,54 EUR übersteigenden Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag für die Herstellung der Straße „Zur X.         “ herangezogen werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 58 % und die Kläger zu 42%.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund der Kostenentscheidung vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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