Beschluss vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 8 L 1712/19
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2019 8211; 8 B 891/18 – wird der – sinngemäße – Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 8 K 7392/17 VG Arnsberg gegen die der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen vom Landrat des Antragsgegners am 27. August 2015 erteilte Genehmigung in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2017 betreffend die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen auf den Grundstücken Gemarkung C.------ , Grundstücke G1 und G2 in G1. wiederherzustellen, abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Änderungsverfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 22.500,00 Euro festgesetzt.
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Gründe:
2Der – sinngemäße – Antrag der Beigeladenen,p>
lass="absatzRechts">3 den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2019 – 8 B 891/18 – abzuändern und den – ebenfalls sinngemäßen – Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 8 K 7392/17 VG Arnsberg gegen die der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen vom Landrat des Antragsgegners am 27. August 2015 erteilte Genehmigung in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2017 betreffend die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen auf den Grundstücken G1 und G2in G. wiederherzustellen, abzulehnen, ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Antragsgegner und die Beigeladene können sich auf einen entscheidungserheblichen Umstand tatsächlicher Art berufen, der nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 17. September 2019 – 8 B 891/18 – eingetreten ist. Der Senat hat in der vorgenannten Entscheidung ausgeführt, dass die vom Antragsgegner vorgenommene allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens (VP) auch nach der unter dem 28. März 2018 dokumentierten Ergänzung der VP nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 i.V.m. § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der hier gemäß § 74 Abs. 1 UVPG (aktuelle Fassung) noch anwendbaren Fassung vom 24. Februar 2010 (diese wird im Folgenden durchgehend zitiert) genüge, da sie jedenfalls hinsichtlich des Rotmilans unter Mängeln bei der Erfassung des Sachverhalts leide. Ob das Ergebnis der (ergänzten) VP hinsichtlich des Schwarzstorches, des Haselhuhns und der Erhaltungsziele des Vogelschutzgebiets (VSG) „Westerwald“ im maßgeblichen Zeitpunkt nachvollziehbar sei, könne vor diesem Hintergrund offen bleiben. Dieser Mangel ist nunmehr geheilt, da der Antragsgegner zwischenzeitlich weitere Ergänzungen seiner VP gemäß § 3c Satz 1 UVPG vorgenommen und deren Ergebnisse unter dem 12. Dezember 2019 und dem 6. März 2020 entsprechend den Anforderungen des § 3a Satz 6 UVPG dokumentiert hat. Hat eine erforderliche VP nicht stattgefunden, kann sie nach Erteilung der Genehmigung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens (in erster Instanz) nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b), Abs. 1b Satz 2 Nr. 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) i.V.m. § 45 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) nachgeholt werden. Eine solche Nachholung ist bereits in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – hier nach § 80 Abs. 7 VwGO – zu berücksichtigen. Gleiches gilt auch für die Heilung von gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG relevanten Verfahrensfehlern einer VP. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2019 – 8 B 891/18 –, n.v. S. 5 f. des Beschlussabdrucks (BA) m.w.N. Aus dem Erfordernis einer an der Begründung der Behörde ausgerichteten gerichtlichen Plausibilitätskontrolle folgt, dass nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, für die Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nicht maßgeblich sein können. Vgl. ; 60; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Dezember 2014 – 4 C 36.13 –, juris Rn. 30; OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2019 – 8 B 891/18 –, n.v., S. 6 BA. Ist dementsprechend grundsätzlich auf die im Zeitpunkt der VP bestehende Sach- oder Rechtslage abzustellen, dürfte bei Nachholung einer fehlenden oder bei vollständiger Wiederholung einer fehlerhaften VP der Zeitpunkt der aktuellen VP maßgeblich sein. Handelt es sich – wie hier – um einen sachlich selbstständigen, mit anderen Prüfungsgesichtspunkten nicht unmittelbar in Verbindung stehenden Prüfungsteil, dürfte ebenfalls die aktuelle Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Ergänzung maßgeblich sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2019 – 8 B 891/18 –, n.v., S. 6 BA. Ungeachtet dessen sind Änderungen der Sach- und Rechtslage seit Erteilung des Ausgangsbescheides jedenfalls zugunsten des Genehmigungsinhabers zu berücksichtigen. "absatzLin
Dies zugrunde gelegt, genügt die VP in der Fassung der vom Antragsgegner unter dem 12. Dezember 2019 hinsichtlich des Rotmilans (1.) sowie unter dem 6. März 2020 hinsichtlich des Schwarzstorches (2.), des Haselhuhns (3.) und des VSG „Westerwald“ (4.) dokumentierten Ergänzungen bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nunmehr den Anforderungen der §§ 3a Satz 4, 3c UVPG. Dabei lässt die Kammer offen, ob das Vorhaben überhaupt der vom Antragsgegner durchgeführten allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG bedurft hätte, oder ob mit Blick auf die Anzahl der streitgegenständlichen Windenergieanlagen (WEA) eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 UVPG ausreichend gewesen wäre.
17Vgl. hierzu auch: OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2019 – 8 B 891/18 –, n.v., S. 7 BA.
18Denn die nachfolgend unter 1. bis 4. in den Blick genommenen Schutzgüter sind im Rahmen beider Prüfungsvarianten gleichermaßen zu beachten.
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1. Die möglichen Auswirkungen des Vorhabens auf die windenergiesensible Vogelart Rotmilan sind durch die von der Beigeladenen im vergangenen Jahr vorgelegten Artenschutzrechtlichen Fachbeiträge „Raumnutzungsanalyse Rotmilan zum Windpark L. , Stadt G. , Kreis T. , Nordrhein-Westfalen“ (RNA Rotmilan 2018) und „Raumnutzungsanalyse Rotmilan 2019 zum Windpark L. , Stadt G. , Kreis T. , Nordrhein-Westfalen“ (RNA Rotmilan 2019), die E. , X. , jeweils unter dem 22. November 2019 erstellt hat, hinreichend geklärt, so dass die Einschätzung des Antragsgegners, dass die Verwirklichung des Vorhabens keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Vogelart Rotmilan haben wird und es daher keiner Durchführung einer UVP bedarf, unter Berücksichtigung seiner naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative nachvollziehbar ist.
Hinsichtlich der Ermittlung von artenschutzrechtlichen Betroffenheiten lassen sich Art und Umfang, Methodik und Untersuchungstiefe der erforderlichen fachgutachtlichen Untersuchungen mangels normativer Festlegung nur allgemein umschreiben und hängen maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten des Einzelfalls ab. Sie werden sich regelmäßig aus zwei wesentlichen Quellen speisen: der Bestandserfassung vor Ort sowie der Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur, die sich wechselseitig ergänzen können. Zum einen wird in der Regel eine Bestandsaufnahme vor Ort durch Begehung des Untersuchungsraumes (UR) mit dabei vorzunehmender Erfassung des Arteninventars erforderlich sein. Wie viele Begehungen zur Erfassung welcher Tierarten zu welchen Jahres- und Tageszeiten erforderlich sind und nach welchen Methoden die Erfassung stattzufinden hat, lässt sich nicht für alle Fälle abstrakt bestimmen, sondern hängt von vielen Faktoren ab, z.B. von der Größe des UR, von der (zu vermutenden) Breite des Artenspektrums sowie davon, ob zu dem Gebiet bereits hinreichend aktuelle und aussagekräftige Ergebnisse aus früheren Untersuchungen vorliegen. Zum anderen wird die Behörde regelmäßig gehalten sein, bereits vorhandene Erkenntnisse und Literatur zum Vorhabengebiet und den dort nachgewiesenen oder möglicherweise vorkommenden Arten, zu deren artspezifischen Verhaltensweisen und den für diese typischen Habitatstrukturen auszuwerten. Solche Erkenntnisse können sich – stets unter Berücksichtigung ihrer Validität und der Art ihres Zustandekommens – ergeben aus vorhandenen Katastern, Registern und Datenbanken öffentlicher Stellen, in denen über größere Zeiträume hinweg Erkenntnisse zusammengetragen werden, aus Abfragen bei den Fachbehörden und bei Stellen des ehrenamtlichen Naturschutzes, durch Auswertung von gutachtlichen Stellungnahmen aus Anlass anderer Vorhaben oder aus Forschungsprojekten, schließlich aus der naturschutzfachlichen Literatur im Allgemeinen. Dabei ist hinsichtlich der Bestandsaufnahme vor Ort zu berücksichtigen, dass es sich um eine Erhebung zu einem bestimmten Zeitpunkt in einem aufgrund vielfältiger Einflüsse ständigem Wechsel unterliegenden Naturraum handelt. Bestandsaufnahmen vor Ort, so umfassend sie auch angelegt sein mögen, stellen daher letztlich nur eine Momentaufnahme und aktuelle Abschätzung der Situation von Fauna und Flora im Vorhabengebiet dar. Sie werden den Bestand nie vollständig abbilden können. Deshalb sind Erkenntnisse aus langjährigen Beobachtungen und aus früheren Untersuchungen oder aus der allgemeinen ökologischen Literatur eine nicht gering zu schätzende Erkenntnisquelle, die verbleibende Unsicherheiten, Erkenntnislücken oder ein Manko im Rahmen der Bestandsaufnahme vor Ort ausgleichen kann.
22Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 – 9 A 14.07 –, juris Rn. 59 ff. m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2019 – 8 B 891/18 –, n.v., S. 4 f. BA.
23In Bezug auf methodisches Vorgehen und Ermittlungstiefe bei artenschutzrechtlichen Untersuchungen steht der Genehmigungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu, weil sich ihre Beurteilung auf außerrechtliche Fragestellungen richtet, für die weithin allgemein anerkannte fachwissenschaftliche Maßstäbe und standardisierte Erfassungsmethoden fehlen.
24Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. November 2013 – 7 C 40.11 –, juris Rn. 14 und vom 27. Juni 2013 – 4 C 1.12 –, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2019 – 8 B 891/18 –, n.v. S. 5 BA.
25Der von sachkundigen Fachbehörden, nämlich dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MULNV) und dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) erstellte Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ in der für die rechtliche Beurteilung der Ergänzungen der VP anzuwendenden Fassung vom 10. November 2017 (Leitfaden 2017) ist grundsätzlich als maßgebliche Erkenntnisquelle für die Anforderungen an den Arten- und Habitatschutz bei der Genehmigung von Windenergieanlagen zugrunde zu legen. Dies gilt auch für die darin ausdrücklich in Bezug genommenen weiteren fachlichen Empfehlungen etwa zur Erfassung von Vögeln.
26Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2019 – 8 B 891/18 –, n.V. S. 5 BA.
27Gemessen an diesen Maßstäben ist der Antragsgegner in der 2. Ergänzung seiner VP vom 12. Dezember 2019 auf der Grundlage der RNA Rotmilan 2018 und 2019 zu Recht davon ausgegangen, dass in dem hier maßgeblichen UR mit einem Radius von 1.000 m um die Standorte der drei streitgegenständlichen WEA, der für Schlaf- und Brutplätze des Rotmilans nach Spalte 2 des Anhangs 2 zum Leitfaden 2017 bei – wie hier – im Bergland (kontinentale Region) gelegenen Anlagenstandorten in den Blick zu nehmen ist, weder im Jahr 2018 noch im Jahr 2019 besetzte Horste von Rotmilanen aufzufinden oder sonstige relevante Raumnutzungen durch diese Vogelart zu verzeichnen waren.
28Der Hinweis des Antragstellers, beim „L. “ handele es sich entgegen den Ausführungen des Gutachters nicht um eine Kammlage, sondern um einen Teil des Steilabfalls der „X. “ zum T. , ist in diesem Zusammenhang nicht zielführend. Der Leitfaden 2017 sieht zur Bestimmung des UR für den Rotmilan lediglich alternativ die Möglichkeiten „Bergland (kontinentale Region)“ und „Tiefland (atlantische Region)“ vor. Zum Zweck der Differenzierung ist mithin weiträumig die regionale Umgebung des jeweiligen Vorhabenstandortes zu betrachten. Die konkreten topographischen Besonderheiten vor Ort sind demgegenüber nicht maßgeblich. Dass die hier in Rede stehenden Vorhabenstandorte bei der gebotenen großräumigen Betrachtung im Bergland liegen, liegt für die Kammer auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erörterung.
29Die in den RNA Rotmilan 2018 und 2019 dokumentierten Raumnutzungskartierungen und Horstsuchen jeweils im Zeitraum von Anfang März bis Mitte/Ende August sind leitfadenkonform durchgeführt worden. Laut Nr. 6.3 des Leitfadens 2017 sind in dem maßgeblichen Untersuchungsradius an mindestens acht bis zehn Erfassungstagen bei bestimmten Witterungsbedingungen (warmes Wetter, gute Thermik-/Flugbedin-gungen, kein starker Wind, kein Regen), die in jedem Fall die Reviergründungs-/Balz-phase, Jungenaufzucht und die Zeit nach dem Ausfliegen der Jungtiere abdecken müssen, Beobachtungen vorzunehmen. Die Beobachtungen müssen von mindestens zwei Fixpunkten aus durch mindestens zwei Beobachter, deren Verständigung untereinander gewährleistet ist, erfolgen und mindestens drei bis fünf Stunden täglich dauern, wobei sich die Beobachtungszeiten nach den täglichen Hauptaktivitätszeiten der Arten richten müssen. Die Interaktionsflüge/Richtungsflüge zwischen Brutplatz und Nahrungshabitat sowie die Flugbewegungen im Umkreis der Anlagen sind kartographisch im Maßstab 1:25.000 in topographischen Karten darzustellen. Die Flugdauer in Rotorhöhe bezogen auf die insgesamt beobachtete Flugdauer ist tabellarisch darzustellen. Darzustellen sind ferner Flugbewegungen der verschiedenen Arten, differenziert nach Art der Bewegung (Balz-/Territorialflüge/Kreisen/Streckenflug/ Nahrungssuchflug usw.), so gut sie unterschieden werden können, sowie die Zeitanteile der Raumnutzung.
30Nach Nr. 6.1 des Leitfadens 2017 ist außerdem bei ernst zu nehmenden Hinweisen auf Brutvorkommen bestimmter Vogelarten, u.a. des Rotmilans, eine Horstsuche vorzunehmen, bei der bezogen auf den für die jeweilige Vogelart maßgeblichen UR in Baumreihen, Gehölzen und am Rand von Waldgebieten nach Horsten zu suchen ist. Die Nestsuche sollte nach Möglichkeit vor dem Laubaustrieb in den Wintermonaten bis spätestens 30. April erfolgen. Zwischen dem 1. Juni und 10. Juli sind gezielte Horstkontrollen im Rahmen der Begehungen zur Revierkartierung vorzunehmen, um Aussagen zum Brutvorkommen zu erlangen (Beute eintragende Altvögel, Kotspritzer unter dem vermuteten Horst, Jungvögel in Nestnähe). Die Horststandorte sowie ggf. die nicht besetzten Wechselhorststandorte sind im Maßstab 1:10.000 bzw. 1:25.000 kartographisch darzustellen.
31Diesen Vorgaben wurden die in den RNA Rotmilan 2018 und 2019 dokumentierten Raumnutzungskartierungen und Horstsuchen gerecht. Die Erfassung der Raumnutzung durch E. erfolgte danach jeweils an 20 Terminen mit einer Beobachtungszeit von in der Regel jeweils acht Stunden (am 23. April und 9. Mai 2019 jeweils sechs Stunden), immer durch zwei Personen an insgesamt vier Beobachtungspunkten, sodass bei jedem Termin rollierend simultan zwei Beobachtungspunkte für jeweils vier (bzw. drei) Stunden besetzt waren. Im Jahr 2018 mussten zwei Beobachtungstermine aus organisatorischen Gründen auf jeweils zwei Tage aufgeteilt werden.
32Die Erfassungstermine fanden auch in allen Phasen, in denen nach den Vorgaben des Leitfadens 2017 „in jedem Fall“ Beobachtungen erfolgen müssen, statt. Die fachlich empfohlenen Erfassungszeiträume für den Rotmilan erstrecken sich von Mitte bis Ende März (Balz, Nestbau), von Anfang bis Mitte April (Territorialverhalten) und von Anfang Juni bis Anfang Juli (nach Ausfliegen der Jungtiere).
33Vgl. MULNV, Leitfaden „Methodenhandbuch zur Artenschutzprüfung in Nordrhein-Westfalen – Bestandserfassung und Monitoring –“, 2017, Anhang 5a (abrufbar unter http://artenschutz.naturschutzinformationen. nrw.de/artenschutz/de/ unter „Downloads“).
34Im Jahr 2018 fanden in den Phasen 1 und 2 jeweils vier Beobachtungstermine statt (8., 16., 23. und 29. März sowie 5., 13., 20. und 26. April). Ferner wurden an vier Terminen im Mai zusätzliche Beobachtungen durchgeführt (3., 4., 17. und 31. Mai). Die Phase 3 wurde mit Beobachtungen an neun Tagen (2., 8., 12., 15. und 20. Juni, 6., 12., 18. und 27. Juli sowie 14. und 22. August) erfasst.
35Im Jahr 2019 fanden in den Phasen 1 und 2 drei bzw. fünf Beobachtungstermine statt (19., 22. und 27. März sowie 5., 8., 16., 23. und 30. April). Ferner wurden an drei Terminen im Mai zusätzliche Beobachtungen durchgeführt (9., 13. und 27. Mai). Die Phase 3 wurde mit Beobachtungen an neun Tagen (3., 13., 18. und 25. Juni, 4., 10. und 22. Juli sowie 6. und 16. August) erfasst.
36Des Weiteren hat der Gutachter, wie sich aus seinen textlichen Schilderungen und den beigefügten kartographischen Darstellung ergibt, jeweils leitfadenkonform sämtliche mit Unterstützung von Fernglas und Spektiv registrierten Flugbewegungen des Rotmilans durch Eintragung in Tageskarten mit Angaben zum Datum, zur Uhrzeit und Dauer der Beobachtungen (gerundet auf volle Minuten), zur geschätzten Flughöhe (z.T. in Intervallen) sowie – soweit erkennbar – zum Alter und Verhalten der Tiere dokumentiert. Außerdem hat er die relativen Flugbewegungen im nahen Umfeld der WEA-Standorte dargestellt und die Flugbewegungen hervorgehoben, die zumindest teilweise in deren 200 m-Umkreis führten.
37Zudem hat E. in den Jahren 2018 (21. Februar, 2., 5., 7., 15., 21. 23. und 29. März sowie 5. April) und 2019 (5., 15., 21. Februar, 2., 5. und 7. März) entsprechend den Vorgaben des Leitfadens 2017 an mehreren Tagen im Winter vor dem Laubaustrieb Horstsuchen durchgeführt. Zu jeweils späteren Zeitpunkten in den Jahren 2018 (20. Mai sowie 6. und 20. Juni) und 2019 (18. Mai und 20. Juni) sind die zuvor identifizierten Horste sodann einer Besatzkontrolle unterzogen worden. Dabei hat der Gutachter zwei Niststätten des Rotmilans entdeckt. Für einen in einem Mindestabstand von ca. 3.800 m nordöstlich des streitgegenständlichen Windparks und östlich von I.   ; liegenden Horststandort konnte im Jahr 2018 eine erfolgreiche Brut nachgewiesen werden, wohingegen für den anderen Horstplatz, der sich in einer Mindest-entfernung von ca. 2.100 m nordwestlich des Windparks und nördlich von S. befand, lediglich ein Brutverdacht bestand. Im Jahr 2019 konnte für beide Horststandorte eine erfolgreiche Brut nachgewiesen werden. Beide Horststandorte befanden sich jedoch außerhalb des hier maßgeblichen 1.000 m-Radius um die WEA-Standorte und waren daher bei der Prüfung möglicher Auswirkungen des Vorhabens auf den Rotmilan nicht weiter zu beachten. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gutachter die Horstsuche methodisch fehlerhaft durchgeführt hat.
38Die vom Antragsteller geltend gemachten angeblichen Mängel der RNA Rotmilan 2018 und 2019 vermögen deren Aussagekraft bei summarischer Prüfung nicht durchgreifend in Frage zu stellen.
39Zunächst ist – entgegen der Auffassung des Antragstellers – unschädlich, dass in den RNA Rotmilan 2018 und 2019 nicht angegeben worden ist, von welchem Beobachtungspunkt aus jeweils bei welchem Termin beobachtet worden ist und in welche Flugrichtung die Rotmilanflüge erfolgten, da der Leitfaden 2017 insoweit keine verbindlichen Vorgaben trifft. Auch der Umstand, dass den RNA Rotmilan 2018 und 2019 nicht die Tagesprotokolle und Tagesfeldkarten beigefügt worden sind, erfordert keine andere Beurteilung. Denn es steht deshalb nicht fest, dass die Beobachtungen methodisch fehlerhaft erfolgt sind oder Flugbeobachtungen von den jeweiligen Beobachtungspunkten sowie die Flugrichtungen nicht vom Gutachter festgehalten worden sind. Die von ihm vorgelegten Informationen über die durchgeführten Beobachtungen, insbesondere die Karten, in denen die Flugbewegungen der Rotmilane graphisch dargestellt sind, genügen, um eine sachgerechte Beurteilung zu dokumentieren, und legen nahe, dass der Gutachter auch im Übrigen methodengerecht gearbeitet hat. Der Antragsgegner war nicht gehalten, sich die Tagesprotokolle und Tagesfeldkarten vorlegen zu lassen. Gleiches gilt für die vom Antragsteller gerügte fehlende Erläuterung des vom Gutachter festgestellten Meideverhaltens des Rotmilans bezüglich der „Kammlagen des L. “. Denn die Auswertung der Rohdaten obliegt dem Fachgutachter, der sie dann in seinem Gutachten in aufgearbeiteter Form vorlegt.
40Vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (Nieders. OVG), Urteile vom 25. Oktober 2018 – 12 LB 118/16 –, juris Rn. 218 und vom 22. April 2016 – 7 KS 27/15 –, juris Rn. 298 und 302; OVG NRW, Urteil vom 29. März 2017 – 11 D 70/09.AK –, juris Rn. 458; Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg, Urteil vom 10. Oktober 2019 – 8 K 710/17 –, juris Rn. 106.
41Offensichtliche Unzulänglichkeiten der RNA Rotmilan 2018 und 2019, die hier eine abweichende Beurteilung gebieten könnten, sind nicht erkennbar.
42Entgegen der Auffassung des Antragstellers begründet auch der Umstand, dass sich die Auswertung der im Rahmen der Beobachtungen in den Jahren 2018 und 2019 gewonnenen Daten zum Raumnutzungsverhalten des Rotmilans nicht an dem „Leitfaden zur visuellen Rotmilan-Raumnutzungsanalyse“ des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz vom 23. Juli 2018, sondern an der „Aktionsraumanalyse Rotmilan: Untersuchungsrahmen für Windenergie-Planungen in Rheinland-Pfalz, Teil 1 (Erfassungsmethode“ von Richarz et al. (2013; im Folgenden: Aktionsraumanalyse Rotmilan) orientierte, keine Zweifel an der fachlichen Eignung der RNA Rotmilan 2018 und 2019 und somit an der Nachvollziehbarkeit der darauf beruhenden 2. Ergänzung der VP. Selbst wenn den Empfehlungen des Leitfadens zur visuellen Rotmilan-Raumnutzungsanalyse, wonach die Auswertung der gewonnenen Daten aufgrund einer standardisierten Betrachtungseinheit mittels Raster-Analyse und Schwellenwert erfolgen solle, nicht gefolgt wurde, rechtfertigt dies nicht den Schluss, dass der Antragsgegner die vom Gutachter angewandte Methode zur Raumnutzungskartierung nicht mehr für fachlich vertretbar halten durfte.
43Der Antragsteller dringt ferner nicht mit seiner Rüge durch, der Gutachter habe selbst die Vorgaben der Aktionsraumanalyse Rotmilan nicht beachtet, da er der Empfehlung, Kontakt mit örtlichen Landwirten aufzunehmen, um Rotmilan-Aktivitäten bei der Durchführung landwirtschaftlicher Arbeiten, z.B. Mahd- oder Gülleausbringung, optimal beobachten zu können, nicht gefolgt sei. Auf S. 6 der Aktionsraumanalyse Rotmilan heißt es zwar, dass zur Vermeidung fachlicher Fehler unbedingt zu beachten sei, dass u.a. Phasen erhöhter Nahrungssuch-Aktivität (z.B. Mahdtermine im Grünland, Ausflugsphasen von Drosseln) aufgrund erhöhter Flächenattraktivität obligat einzubeziehen seien. In der Fußnote zu diesen Ausführungen heißt es sodann aber lediglich, da bei Aussicht auf Wetterbesserungen die Mahd/Heuernte oft am Nachmittag beginne, sei Kontakt mit örtlichen Landwirten zu empfehlen. Es handelt sich hierbei somit ausdrücklich um eine bloße Empfehlung und gerade nicht um eine zwingende fachliche Vorgabe, deren Nichtbefolgung zur methodischen Fehlerhaftigkeit der RNA Rotmilan führen würde. Zudem wird auch nicht – wie der Antragsteller andeutet – eine Abstimmung der Beobachtungen mit allen eventuell relevanten landwirtschaftlichen Arbeiten (z.B. Gülleausbringung) empfohlen, sondern ausdrücklich nur bezüglich der Mahd/Heuernte im Grünland. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob der Fachgutachter den (bloßen) Empfehlungen bei der Beobachtung der Rotmilane in den Jahren 2018 und 2019 gefolgt ist oder nicht.
44Der Antragsteller kann seine Rechtsauffassung, dass die RNA Rotmilan 2018 und 2019 unter Missachtung naturschutzfachlicher Standards erstellt worden seien, auch nicht mit seinem Hinweis auf von Bürgern und Mitgliedern des Naturschutzinitiative e.V. gemeldete Beobachtungen von Rotmilanflügen innerhalb des 1.000 m-Radius um die drei WEA sowie einen von diesen in einer Entfernung von ca. 1.900 m zu der WEA 1a aufgefundenen Horst, wo im Jahr 2019 zwei Jungvögel flügge geworden seien, belegen. Bezüglich dieses Horstes, den der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 23. Februar 2020 erstmalig erwähnt hat, ist zunächst festzustellen, dass eine Brutnutzung durch den Rotmilan lediglich behauptet worden ist. Von Bürgern – wie hier den Mitgliedern des Naturschutzinitiative e.V. – beobachtete Flugbewegungen von Rotmilanen im Luftraum über einem vermeintlichen Horst vermögen allerdings für sich genommen von vornherein keinen Nachweis einer Brutbesetzung des Horstes zu erbringen, sondern geben lediglich möglicherweise nach den Umständen des Einzelfalls Anlass zu einer näheren (fachgutachterlichen) Untersuchung des Horstes. Einer solchen bedurfte es hier allerdings schon deshalb nicht, weil sich der in Rede stehende Horst am Rande des nördlich der WEA-Standorte gelegenen Golfplatzes ca. 1.900 m entfernt von der nächstgelegenen WEA 1a und somit außerhalb des hier, wie bereits dargelegt, maßgeblichen 1.000 m-Radius befand.
45Ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko für den Rotmilan ergab sich auch nicht aus Flügen zu intensiv und häufig genutzten Nahrungshabitaten sowie aufgrund der Lage der WEA-Standorte im Bereich regelmäßig genutzter Flugkorridore. Die fachlichen Standards entsprechenden RNA Rotmilan 2018 und 2019 gelangen nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass betriebsbedingt grundsätzlich eine potentielle, signifikant erhöhte Gefährdung des Rotmilans durch Totschlag oder Barotrauma ausgeschlossen werden könne, da nur ca. 2% (2018) bzw. 1% (2019) aller Flugbewegungen der Art im kollisions- und barotraumakritischen nahen Umfeld der WEA-Standorte stattgefunden hätten. Hinzu komme, dass der Rotmilan allgemein zur „aktiven“ Meidung von WEA-Standorten durch Ausweichen in der Lage sei, worauf neue Untersuchungsergebnisse zum Flugverhalten der Art am Vogelsberg in Hessen erste offenbar belastbare Hinweise gäben. Damit sollte es nicht zu einer Verletzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 des Bundes-Naturschutzgesetzes (BNatSchG) kommen.
46Schließlich ist auch die Behauptung des Antragstellers, die Höhenangaben der Beobachtungspunkte seien jeweils um 50 m zu hoch angegeben, vor dem Hintergrund, dass der Leitfaden 2017 keine Vorgaben für die Höhen der Beobachtungspunkte enthält, nicht geeignet, die fachliche Eignung der RNA Rotmilan 2018 und 2019 in Zweifel zu ziehen.
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2. Im Hinblick auf den Schwarzstorch ist die Beurteilung des Antragsgegners in der 3. Ergänzung seiner VP vom 6. März 2020, dass erhebliche nachteilige Auswirkungen durch das genehmigte Vorhaben nicht zu erwarten seien, bei summarischer Prüfung ebenfalls nachvollziehbar. Diese Einschätzung beruht auf den von der Beigeladenen vorgelegten Artenschutzrechtlichen Fachbeiträgen „Raumnutzungsanalyse Schwarzstorch zum Windpark L. , Stadt G. , Kreis T. , Nordrhein-Westfalen“ (RNA Schwarzstorch 2018) und „Raumnutzungsanalyse Schwarzstorch 2019 zum Windpark L. , Stadt G. , Kreis T. , Nordrhein-Westfalen“ (RNA Schwarzstorch 2019) des E. vom 22. November 2019.
Auf der Grundlage der RNA Schwarzstorch 2018 und 2019 konnte der Antragsgegner auch hinsichtlich dieser windenergiesensiblen Vogelart zu Recht davon ausgehen, dass in dem in Spalte 2 des Anhangs 2 des Leitfadens 2017 vorgegebenen Untersuchungsradius von 3.000 m um die Anlagenstandorte in den Jahren 2018 und 2019 weder ein Brutplatz des Schwarzstorches lag noch sonstige relevante Raumnutzungen des Vorhabengebietes durch den Schwarzstorch erfolgten.
50Die RNA Schwarzstorch 2018 und 2019 genügen den bereits vorstehend unter 1. dargelegten Vorgaben in Nrn. 6.1 und 6.3 des Leitfadens 2017 hinsichtlich Horstsuchen und Raumnutzungskartierungen. Die Erfassung der Raumnutzung durch E. erfolgte zeitgleich mit den Beobachtungen des Rotmilans, weshalb die Beobachtungstermine und -zeiten für den Schwarzstorch denen für den Rotmilan entsprechen. Die Erfassungstermine fanden auch in allen Phasen, in denen nach den Vorgaben des Leitfadens 2017 „in jedem Fall“ Beobachtungen erfolgen müssen, statt. Die fachlich empfohlenen Erfassungszeiträume für den Schwarzstorch erstrecken sich von Anfang bis Mitte April (Balz, Nestbau), von Ende April bis Anfang Mai (Territorialverhalten) und von Mitte bis Ende Juni (nach Ausfliegen der Jungtiere).
51Vgl. MULNV, Leitfaden „Methodenhandbuch zur Artenschutzprüfung in Nordrhein-Westfalen – Bestandserfassung und Monitoring –“, 2017, Anhang 5a, a.a.O.
52Im Jahr 2018 fanden in den Phasen 1 und 2 insgesamt sechs Beobachtungstermine statt (5., 13., 20. und 26. April und 3. und 4. Mai). Ferner wurden an vier Terminen im März (8., 16., 23. und 29. März) und an zwei Terminen im Mai (17. und 31. Mai) zusätzliche Beobachtungen durchgeführt. Die Phase 3 wurde mit Beobachtungen an drei Tagen (12., 15. und 20. Juni) erfasst. Weitere Beobachtungstermine fanden zudem im Juni (2. und 8. Juni), Juli (6., 12., 18. und 27. Juli) und August (14. und 22. August) statt.
53Im Jahr 2019 fanden in den Phasen 1 und 2 insgesamt sechs Beobachtungstermine statt (5., 8., 16., 23. und 30. April und 9. Mai). Ferner wurden an drei Terminen im März (19., 22. und 27. März) und zwei Terminen im Mai (13. und 27. Mai) zusätzliche Beobachtungen durchgeführt. Die Phase 3 wurde mit Beobachtungen an drei Tagen (13., 18. und 25. Juni) erfasst. Weitere Beobachtungstermine fanden zudem im Juni (3. Juni), Juli (4., 10. und 22. Juli) und August (6. und 16. August) statt.
54Des Weiteren hat E. in den Jahren 2018 und 2019 – ebenso wie im Hinblick auf den Rotmilan – an mehreren Tagen im Winter vor dem Laubaustrieb Horstsuchen im Umkreis von 3.000 m um die Vorhabenstandorte durchgeführt und die dabei identifizierten Horste zu einem späteren Zeitpunkt Besatzkontrollen unterzogen. Dabei wurden im UR weder aktuell besetzte Schwarzstorchhorste gefunden noch solche, deren Größe und Lage den Verdacht eines früheren Besatzes durch die Art begründeten.
55In den fachlichen Standards entsprechenden RNA Schwarzstorch 2018 und 2019 hat der Fachgutachter ferner nachvollziehbar festgestellt, dass von dem Betrieb der WEA am L. „keine potentiellen Beeinträchtigungen für die Art ausgehen“. Ergänzend hat er in der RNA Schwarzstorch 2018 dargelegt, dass Beeinträchtigungen „weder in Bezug auf mögliche Scheuchwirkungen durch Barriereeffekte, noch hinsichtlich eines erhöhten Kollisionsrisikos“ zu befürchten seien. Zur Begründung dieser Einschätzung hat der Gutachter plausibel auf die geringe Anzahl der bei den Beobachtungsterminen festgestellten Flüge von Schwarzstörchen in der näheren Umgebung des Windparks hingewiesen. Insoweit hat er ausgeführt, dass im Jahr 2018 an 20 Beobachtungsterminen insgesamt acht Flugbewegungen der Art festgestellt worden seien, die sich auf vier Termine konzentriert hätten, wohingegen an den übrigen 16 Terminen überhaupt keine Aktivitäten hätten nachgewiesen werden können. Im Jahr 2019 seien an 20 Beobachtungsterminen insgesamt 22 Flugbewegungen der Art festgestellt worden, die sich auf zwölf Termine konzentriert hätten, wohingegen an den übrigen acht Terminen überhaupt keine Aktivitäten hätten nachgewiesen werden können. Es habe sich dabei jeweils um Strecken- bzw. Transferflüge in Kombination mit kreisenden Flugbewegungen gehandelt. Es sei zu erkennen, dass die beobachteten Überflüge des Schwarzstorchs allesamt im Westen der WEA-Standorte am L. außerhalb des 1.000 m-Umkreises stattgefunden hätten, im Jahr 2018 die meisten davon im 1.500 m- bis 3.000 m-Umkreis zwischen S. und G2. . Im Jahr 2019 hätten Flugbewegungen zu einem geringen Teil auch innerhalb des 1.000 m-Radius stattgefunden. Im Vergleich zu 2018 seien 2019 mehr Flugbewegungen festgestellt worden. Dies könne grundsätzlich im Rahmen allgemeiner Aktivitätsschwankungen lokaler Populationen der Fall sein.
56Diesen fachgutachterlichen Feststellungen und Bewertungen ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten.
57- 58
3. Auch soweit der Antragsgegner in der 3. Ergänzung der VP vom 6. März 2020 hinsichtlich des Haselhuhns keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen durch das Vorhaben erwartet, ist seine Einschätzung bei summarischer Prüfung nachvollziehbar. Diese wird durch die von der Beigeladenen vorgelegten Artenschutzrechtlichen Fachbeiträge „Untersuchungen zum Haselhuhn für den Windpark L. , Stadt G. , Kreis T. , Nordrhein-Westfalen“ (Haselhuhn-Untersuchungen 2018) und „Untersuchungen zum Haselhuhn 2019 für den X. L. , Stadt G. , Kreis T. , Nordrhein-Westfalen“ (Haselhuhn-Untersuchungen 2019) des E. vom 22. November 2019 gestützt.
Da hinsichtlich der windenergiesensiblen Vogelart Haselhuhn durch den Betrieb von WEA grundsätzlich das Verbot der Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) verletzt sein kann (vgl. S. 20 des Leitfadens 2017), sind insoweit die Vorgaben in Nr. 6.1 des Leitfadens 2017 für Revierkartierungen zu beachten. Danach sind in dem maßgeblichen Untersuchungsradius von 1.000 m um die Vorhabenstandorte (vgl. Spalte 2 des Anhangs 2 zum Leitfaden 2017) in einem Erfassungszeitraum vom 1. März bis 30. Juni sechs bis zehn Begehungen bei bestimmten Witterungsbedingungen (kein starker Wind, kein Regen) vorzunehmen. Dabei sollen Klangattrappen eingesetzt werden. Mit den Kartierungen ist zur Morgendämmerung, spätestens zum Sonnenaufgang, zu beginnen. Die Revierzentren (Brutplätze) und Reviere sind kartographisch im Maßstab 1:5.000 bzw. 1:10.000 darzustellen.
60Diesen Anforderungen genügen die in den Haselhuhn-Untersuchungen 2018 und 2019 dokumentierten Revierkartierungen. In diesen legte E. dar, dass er in den Jahren 2018 und 2019 jeweils innerhalb des maßgeblichen UR an insgesamt 17 Terminen flächendeckende Untersuchungen durchgeführt habe. Dabei seien von Mitte März bis Anfang Mai sieben Kartierungstermine mit Klangattrappe (Lockpfeife) zum Nachweis singender Männchen während der Balzzeit im einwöchigen Rhythmus durchgeführt worden, mit einer jeweiligen Dauer von vier Stunden am Vormittag (ab Sonnenaufgang) sowie drei Stunden am Nachmittag zwischen 15.00 Uhr und 18.00 Uhr. Im anschließenden Zeitraum von Mitte Mai bis Ende Juni seien auf diese Weise vier weitere Termine im zweiwöchigen Rhythmus vorgenommen worden. Außerdem sei eine Spurensuche durchgeführt worden. Diese habe sich unter Berücksichtigung der Schneeverhältnisse an sieben Terminen im Jahr 2018 bzw. sechs Terminen im Jahr 2019 im Zeitraum von Mitte Februar bis Anfang März zunächst auf die Suche nach Trittsiegeln konzentriert. Später, ab Mitte März, habe die Suche, die in Verbindung mit den Kartierungen mittels Klangattrappe vorgenommen worden sei, auch Losungen, Mauserfedern und Sandbadestellen umfasst.
61Da es sich bei dem Haselhuhn allgemein um eine schwer nachweisbare Vogelart handele, habe er im Jahr 2018 zur Stützung der Untersuchungsergebnisse der Revierkartierungen zusätzlich flächendeckend in den Wäldern in einem ca. 3.000 m-Radius um den Windpark eine Habitateignungskartierung im Spätsommer/Herbst (September und Oktober; Nachkartierung Anfang/Mitte November) vorgenommen, sodass auch mögliche Verbundstrukturen in ihrer Funktionalität hätten mit erfasst werden können. Dabei sei nochmals sehr gezielt auf Spuren des Haselhuhns geachtet worden.
62Bei der Kartierung seien alle Waldflächen und weiteren potentiellen Habitate des Haselhuhns, z.B. Schlag- und Windwurfflächen, aufgesucht worden, die in einem räumlichen Zusammenhang mit den Waldflächen lägen, in denen der Windpark errichtet worden sei. Lediglich davon „isolierte“ Waldbestände seien – ebenso wie Offenland- und Siedlungsflächen – unberücksichtigt geblieben. Die Waldflächen und weiteren potentiellen Habitate für das Haselhuhn seien im ersten Schritt nach dem Biotoptypenschlüssel von Nordrhein-Westfalen voneinander abgegrenzt worden. In einem zweiten Schritt seien die Biotoptypen dann nach den verfügbaren Lebensraumrequisiten differenziert worden, die für das Haselhuhn grundsätzlich oder saisonal von Bedeutung seien, und anschließend kartographisch dargestellt worden.
63Auf der Grundlage dieser Untersuchungen kam der Gutachter zu dem Ergebnis, dass sowohl nördlich des Windparks innerhalb des 1.000 m-Umkreises als auch westlich davon außerhalb desselben ganzjährig geeignete Lebensräume für das Haselhuhn existieren. Beide Eignungsgebiete seien jedoch deutlich räumlich voneinander getrennt, dazwischen bestünden keine geeigneten Verbundstrukturen. Eine potentielle Betroffenheit des Haselhuhns existiere daher ausschließlich für den nördlich, räumlich isolierten Eignungsraum, wohingegen im westlichen, der insgesamt weitaus größer sei, mögliche Beeinträchtigungen der Art von vornherein ausgeschlossen werden könnten. Der Eignungsraum im Norden besitze aufgrund seiner isolierten Lage grundsätzlich ein geringes Potential zur dauerhaften Besiedelung für das Haselhuhn. Dieser sei zudem infolge des starken Publikumsverkehrs auf dem Golfplatzgelände im Norden und durch die stark frequentierte Wegeverbindung im Süden zwischen dem Gewerbegebiet C. im Osten und S. im Westen grundsätzlich erheblichen Störungen ausgesetzt, die hier zu potentiellen Beunruhigungen in den Lebensräumen für das Haselhuhn führten, wodurch ebenfalls eine Besiedelung durch die Art von vornherein in Frage gestellt sei. Dies werde prinzipiell dadurch bestätigt, dass hier – trotz umfangreicher Untersuchungen – das Haselhuhn nicht habe nachgewiesen werden können. Auch Nachweise aus der Vergangenheit, sofern sie überhaupt als gesichert gelten könnten, seien ausschließlich sporadischer Natur. Insofern sei hier nicht von einer Beeinträchtigung des Haselhuhns durch den Windpark auszugehen. Der Betrieb der WEA verstoße somit in Bezug auf das Haselhuhn nicht gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG. Zudem seien außerhalb des allgemeinen Wirkraumes der WEA gegenüber dem Haselhuhn ausreichend geeignete, ganzjährige Lebensräume in insgesamt weitaus besserer Qualität für die Art vorhanden, die von dieser besiedelt werden könnten.
64Die Nachvollziehbarkeit dieser fachgutachterlichen Feststellungen hat der Antragsteller mit seinem Vorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Er verweist im Wesentlichen auf vermeintliche Haselhuhn-Nachweise vom 19. Januar 2016 (L1. ), 2. Januar 2017 (H. /L. ) und 4. Februar 2019 (I1. ), die durch haselhuhngeeignete Habitate miteinander verbunden seien. Aufgrund des schlechten Erhaltungszustandes der Haselhuhn-Unterart Bonasa bonasia rhenana seien Haselhuhn-Nachweise nur schwer zu erbringen. Die angeführten Hinweise auf das Vorkommen des Haselhuhns im räumlichen Umfeld der streitgegenständlichen WEA lagen allerdings auch dem Fachgutachter bei der Durchführung der Haselhuhn-Untersuchungen 2018 und 2019 vor, konnten von diesem jedoch nicht bestätigt werden. Die E. ausweislich seiner vorstehend zitierten Ausführungen ebenfalls bekannten Schwierigkeiten bei der Erbringung von Haselhuhn-Nachweisen – auch im Zusammenhang mit schlechten meteorologischen Bedingungen in den letzten Jahren – haben ihn dazu veranlasst, im Jahr 2018 überobligatorisch eine Habitateignungskartierung vorzunehmen. Trotz umfangreicher Untersuchungen konnte er jedoch weder ein Haselhuhnvorkommen bestätigen noch im maßgeblichen UR geeignete Habitate feststellen.
65Der Einwand des Antragstellers, die im Leitfaden 2017 aufgestellten Methodenstandards seien für den Nachweis des Haselhuhns generell nicht geeignet, greift nicht durch. Nach der bereits vorstehend unter 1. zitierten oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist der Leitfaden 2017 grundsätzlich als maßgebliche Erkenntnisquelle für die Anforderungen an den Arten- und Habitatschutz bei der Genehmigung von WEA zugrunde zu legen, und daher auch mit Blick auf die windenergiesensible Vogelart Haselhuhn.
66Das weitere Vorbringen des Antragstellers, die Haselhuhn-Untersuchungen 2018 und 2019 sprächen lediglich vom „Haselhuhn“ und ließen außer Acht, dass es sich bei der Haselhuhn-Unterart Tetrastes bonasia rhenana um die vom weltweiten Aussterben bedrohteste Vogelart Europas handele, erschließt sich der Kammer nicht. Denn der Gutachter kommt, wie bereits dargelegt, nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass trotz umfangreicher Untersuchungen ein Vorkommen des Haselhuhns – und somit auch der vom Antragsteller angeführten Unterart – im maßgeblichen UR nicht habe nachgewiesen werden können.
67Der Antragsteller kann auch nicht mit seinem Vortrag durchdringen, die Habitateignungskartierung sei durch die flächendeckende Borkenkäfer-Kalamität zum Teil veraltet und die Dynamik der zukünftigen Waldentwicklung zurzeit kaum abschätzbar, weshalb der vorsorgende Gebietsschutz und das Fernhalten jeglicher das Haselhuhn schädigenden Maßnahmen umso wichtiger seien. Wie bereits unter 1. dargelegt, kommt es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich auf den Zeitpunkt der Ergänzung der VP an. Nachträgliche oder gar künftige Entwicklungen haben außer Betracht zu bleiben. Vor diesem Hintergrund sind mögliche zukünftige Waldentwicklungen, die sich positiv auf die Habitateignung des Vorhabengebietes für das Haselhuhn auswirken könnten, im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen. Entscheidend ist vielmehr, dass der Fachgutachter auch im Rahmen der Haselhuhn-Untersuchung 2019, und somit in dem auf die Habitateignungskartierung folgenden Jahr, kein Haselhuhnvorkommen im maßgeblichen UR feststellen konnte.
68- 69
4. Auch die Annahme des Antragsgegners, dass dem Vorhaben die Schutzzwecke des westlich und südlich des Vorhabengebietes in 750 m bzw. 5.000 m Entfernung gelegenen VSG „Westerwald“ nicht entgegenstehen, ist nachvollziehbar.
Bei dem VSG „Westerwald“ handelt es sich um ein Europäisches Vogelschutzgebiet i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 7 BNatSchG, das zu den Natura 2000-Gebieten zählt (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 BNatSchG), deren Schutzzwecke nach § 3c Satz 1 – bzw. § 3c Satz 2 – UVPG i.V.m. Nr. 2.3.1 der Anlage 2 zum UVPG bei der Prüfung, ob ein Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, zu berücksichtigen sind.
71Mit der Unterschutzstellung des VSG „Westerwald“ werden ausweislich der Bekanntmachung (ABl. L 198/41) u.a. die Erhaltungsziele „Erhaltung oder Wiederherstellung der natürlichen Gewässer- und Uferzonendynamik, ihrer typischen Lebensräume und -gemeinschaften sowie der Gewässerqualität. Erhaltung oder Wiederherstellung von Laubwald und Mischwald und Grünland unterschiedlicher Nutzungsintensitäten“ verfolgt. Im zugehörigen Standarddatenbogen werden als wertgebende Vogelarten insgesamt 18 Brutvogelarten aufgelistet, wovon acht Vogelarten im Leitfaden 2017 als windenergiesensibel eingestuft werden (u.a. Rotmilan, Schwarzstorch und Haselhuhn).
72Ausgehend hiervon ist der Antragsgegner in der 3. Ergänzung seiner VP vom 6. März 2020 bei summarischer Prüfung zutreffend davon ausgegangen, dass keine Beeinträchtigungen des VSG „Westerwald“ durch die verfahrensgegenständlichen WEA zu erwarten sind. Die möglichen Auswirkungen des Vorhabens auf dessen Erhaltungsziele und Schutzzwecke sind durch die von der Beigeladenen vorgelegte „FFH-Vorprüfung für den Windpark L. , Stadt G. , Kreis T. , Nordrhein-Westfalen“ des E. vom 28. Oktober 2019 (FFH-Vorprüfung) hinreichend geklärt.
73Der Gutachter hat darin nachvollziehbar begründet, dass „eine sehr hohe Prognosesicherheit bzw. große Gewissheit, dass es in keiner Weise zu signifikant erheblichen Beeinträchtigungen des Natura 2000-Gebietes VSG ‚Westerwald‛ … in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen in Bezug auf die wertbestimmenden Arten der Vogelfauna durch die Nutzung von Windenergie im Windpark L. kommen“ könne, vorliege. Es bestehe keine ernsthafte Besorgnis, dass nachteilige projektbedingte Auswirkungen hinsichtlich des VSG einträten. Dies gelte sowohl in Bezug auf mögliche kumulative Effekte mit WEA, die in der Umgebung betrieben würden, als auch im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten. Es seien keine erheblichen Beeinträchtigungen des Erhaltungszustandes der Populationen windenergiesensibler oder anderer Vogelarten zu erwarten, die als charakteristischer Bestandteil derjenigen Lebensräume innerhalb des VSG gälten, für die spezielle Erhaltungs- und Entwicklungsziele bestünden. Die Funktion des VSG „Westerwald“ werde diesbezüglich also nicht negativ beeinflusst. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich, da aufgrund der prognostischen Einschätzung offensichtlich ausgeschlossen werden könne, dass der Betrieb der streitgegenständlichen WEA zu einer Beeinträchtigung von Erhaltungszielen führe.
74Im Rahmen seiner Ausführungen hat E. ein besonderes Augenmerk auf mögliche Auswirkungen des Vorhabens auf die bereits vorstehend thematisierten Vogelarten Rotmilan, Schwarzstorch und Haselhuhn gelegt.
75Hinsichtlich des Rotmilans hat der Gutachter festgestellt, dass sich die Aktionsräume der Art bezogen auf die Vorkommen im VSG „Y“ im Osten bis zu einer gedachten Linie etwa von I2. /S1. im Norden über S. bis nach Q. im Süden ausdehnten und dabei längst nicht an das unmittelbare Umfeld des Windparks heranreichten. Insofern könnten potentielle Beeinträchtigungen des Rotmilans durch den Betrieb der streitgegenständlichen WEA nicht auftreten, sodass das VSG „Y“ in seinen auf den Rotmilan als eine der wertgebenden Arten ausgerichteten Erhaltungszielen und Schutzzwecken keine erheblichen Beeinträchtigungen erleide.
76Auch hinsichtlich des Schwarzstorches hat E. ausgeführt, dass das VSG „Y“ keine potentiellen Beeinträchtigungen in seinen auf diese Art ausgerichteten Erhaltungszielen und Schutzwecken erleide. Die Aktionsräume des Schwarzstorches dehnten sich im Osten bis zu einer gedachten Linie etwa von S. im Norden bis nach I3. im Süden aus und reichten dabei längst nicht bis an das unmittelbare Umfeld des Windparks heran.
77Das Haselhuhn kommt nach den Angaben des Gutachters gemäß den Verbreitungsangaben zum Vorkommen der Art innerhalb des VSG „Westerwald“ in einer Mindest-entfernung von ca. 4.500 m zum Windpark L. im Süden – und somit außerhalb des 1.000 m-Radius – vor. Auch insoweit träten deshalb keine potentiellen Beeinträchtigungen des VSG „Westerwald“ in seinen auf das Haselhuhn ausgerichteten Erhaltungszielen und Schutzwecken auf.
78Diese fachgutachterlichen Einschätzungen zieht der Antragsteller mit seiner pauschalen Rüge, die FFH-Vorprüfung beruhe zum Teil auf veralteten Datengrundlagen, nicht durchgreifend in Zweifel. Zwar hat E. selbst ausgeführt, dass für die Beurteilung möglicher Betroffenheiten des VSG „Y“ in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen die Angaben im Standarddatenbogen in Verbindung mit den zugehörigen Karten zur Verbreitung der wertgebenden Vogelarten zugrunde gelegt worden seien, auch wenn die dortigen Angaben nicht jünger als 2011 und damit vergleichsweise wenig aktuell seien. Allerdings hätten auch dem Artdatenportal des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz keine ergänzenden Angaben zum Vorkommen dieser Arten im VSG unter Berücksichtigung ausreichender Aktualität entnommen werden können. Außerdem seien die Ergebnisse artenschutzrechtlicher Untersuchungen sowie die vorliegenden Angaben des Naturschutzinitiative e.V. mit einbezogen worden. Damit könne die Datenlage für eine Bewertung der FFH-Verträglichkeit als ausreichend gelten. Defizite, die zu Unsicherheiten in der Bewertung führen könnten, seien nicht erkennbar.
79Diesen plausiblen Erwägungen ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegen getreten. Insoweit hat er lediglich vorgetragen, dass sich die tatsächliche Situation hinsichtlich des Schwarzmilans anders darstelle und ein Schwarzmilanpaar in ca. 3,3 km Entfernung zu den WEA im Jahr 2019 zwei Jungvögel erfolgreich aufgezogen habe. Ungeachtet dessen, dass der Antragsteller den Schwarzmilan bislang noch nicht als eine Vogelart benannt hat, die (möglicherweise) erheblichen nachteiligen Auswirkungen durch das streitgegenständliche Vorhaben ausgesetzt ist, hat er derartige Auswirkungen auch jetzt nicht aufgezeigt, da der Leitfaden 2017 in Spalte 2 des Anhangs 2 für den Schwarzmilan – ebenso wie vorliegend für den Rotmilan – einen Untersuchungsradius von 1.000 m vorgibt und der angeführte Horst sich mithin deutlich außerhalb des UR befand. Dass sich die Datenlage für das VSG „Westerwald“ zulasten einer anderen für die Erhaltungsziele des Gebiets maßgeblichen Vogelart, insbesondere der im vorliegenden Verfahren näher in den Blick genommenen Vogelarten Rotmilan, Schwarzstorch und Haselhuhn, verändert hat, hat der Antragsteller bereits nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.
80Da nach alldem bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Genehmigung mehr bestehen,
81vgl. zum Prüfungsmaßstab: OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2017 – 8 B 1245/16 – S. 4 f. BA,
82überwiegen im Rahmen der vom beschließenden Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung nunmehr das öffentliche Interesse und das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheides das private Interesse des Antragstellers an der weiteren Suspendierung der Vollziehung.
83Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen Sachantrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.
84Die gegenüber den vorangehenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren unveränderte Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).
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Referenzen
- UVPG § 74 Übergangsvorschrift 1x
- § 3c Satz 1 UVPG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3c Satz 2 UVPG 1x (nicht zugeordnet)
- 8 B 891/18 11x (nicht zugeordnet)
- 8 K 7392/17 2x (nicht zugeordnet)
- 12 LB 118/16 1x (nicht zugeordnet)
- 7 KS 27/15 1x (nicht zugeordnet)
- 11 D 70/09 1x (nicht zugeordnet)
- 8 K 710/17 1x (nicht zugeordnet)
- 8 B 1245/16 1x (nicht zugeordnet)