Beschluss vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 6 L 1007/20
Tenor
Im Wege der einstweiligen Anordnung wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin vorläufig verpflichtet ist, der Antragstellerin den Betrieb ihrer Hundeschule sowie ihre Tätigkeit als Hundeausbilderin dergestalt zu gestatten, dass sie unter Beachtung von §§ 2 bis 4a der Coronaschutzverordnung vom 30. Oktober 2020 unter freiem Himmel Welpen- und Junghundekurse sowie Grundausbildung von Hunden in Gruppen von maximal sechs Hunden nebst Hundeführern durchführen sowie Einzelstunden erteilen darf.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat auch in der Sache Erfolg.
3Zur Begründung nimmt die Kammer weitestgehend zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die rechtlichen Ausführungen in der richterlichen Hinweisverfügung an die Antragsgegnerin vom 20. November 2020 Bezug, die durch die Antragserwiderung nicht erschüttert werden. Die Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO – in der seit dem 10. November 2020 geltenden Fassung konkretisiert den unbestimmten Rechtsbegriff des „anderen Bildungsangebots“ i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 2 CoronaSchVO in der beispielhaften Aufzählung des Satzes 3 („insbesondere Sportangebote der Bildungsträger und Angebote der Musikschulen sowie Freizeitangebote wie Tagesausflüge, Ferienfreizeiten, Stadtranderholungen und Ferienreisen für Kinder“). Diese Beispiele lassen darauf schließen, dass ein ihnen gleichstehendes „anderes Bildungsangebot“ nur vorliegen dürfte, soweit es um Bildungsangebote für Menschen (außerhalb von Schulen) geht. Nach wie vor hält die Kammer jedenfalls mit Blick auf die hier nach der mit Schriftsatz vom 24. November 2020 erfolgten Konkretisierung des Antrags allein in Rede stehenden Hundeschulangebote im engeren Sinn (Welpen-, Junghunde- und Grundausbildungskurse sowie entsprechende Einzelstunden) für ausschlaggebend, dass für sie die Ausbildung von Hunden prägend ist (was nicht zuletzt auch in der Bezeichnung Hundeschule zum Ausdruck kommt) – unabhängig davon, dass in diese Ausbildung auch die Hundehalter eingebunden sind und auch ihnen Sachkunde im Umgang mit dem Hund (mit-)vermittelt wird. Sofern der Verordnungsgeber die Intention hatte, mit der Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 2 CoronaSchVO auch derartige Angebote von Hundeschulen zu erfassen, lässt sich dies der Vorschrift auch im Wege der Auslegung nicht hinreichend bestimmt entnehmen. Dies manifestiert sich auch darin, dass dieser Sachverhalt ausweislich der Ausführungen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales in seinem Rundschreiben vom 18. November 2020 durch die Kommunen ganz unterschiedlich bewertet wurde.
4Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
5Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes und erfolgt in Höhe der Hälfte des im Hauptsacheverfahren vorläufig angesetzten doppelten Auffangstreitwerts.
6Rechtsmittelbelehrung:
7Gegen die Entscheidung mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg; Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sofern die Begründung nicht mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, ist sie bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
8Die Beschwerde und deren Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden.
9Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen.
10Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten auch persönlich Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet.
11Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht werden.
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Referenzen
- VwGO § 55a 1x