Beschluss vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 6 L 1007/20

Tenor

Im Wege der einstweiligen Anordnung wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin vorläufig verpflichtet ist, der Antragstellerin den Betrieb ihrer Hundeschule sowie ihre Tätigkeit als Hundeausbilderin dergestalt zu gestatten, dass sie unter Beachtung von §§ 2 bis 4a der Coronaschutzverordnung vom 30. Oktober 2020 unter freiem Himmel Welpen- und Junghundekurse sowie Grundausbildung von Hunden in Gruppen von maximal sechs Hunden nebst Hundeführern durchführen sowie Einzelstunden erteilen darf.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.


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