Beschluss vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 6 L 439/21
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 6 K 1272/21 geführten Klage des Antragstellers gegen den Auflagenbescheid des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 7. Mai 2021 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2Der sinngemäße, aus dem Tenor ersichtliche Antrag des Antragstellers ist als solcher nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und begründet.
3Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, in denen eine Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet, weil dessen sofortige Vollziehbarkeit (wie hier u.a. durch §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen [Infektionsschutzgesetz – IfSG]) gesetzlich vorgeschrieben ist, auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anordnen. Dies kommt im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in Betracht, wenn eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber dem Interesse des Antragstellers, von Vollziehungsmaßnahmen vorläufig verschont zu bleiben, nicht überwiegt.
4Dies ist hier der Fall.
5Bei der insoweit gebotenen Interessenabwägung sind vorrangig die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in einem Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen. Wird der Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben, spricht dies für ein vorrangiges Vollziehungsinteresse, sofern nicht besondere Umstände im Einzelfall eine andere Entscheidung erfordern. Bei Versammlungen, die auf einen einmaligen Anlass bezogen sind, müssen die Verwaltungsgerichte wegen der besonderen Bedeutung des Gewährleistungsgehalts von Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) schon im Eilverfahren durch eine intensiveierte Prüfung dem Umstand Rechnung tragen, dass der Sofortvollzug der umstrittenen Maßnahme in der Regel zu einer endgültigen Verhinderung der Versammlung in der beabsichtigten Form führt.
6Vgl. hierzu: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 21. April 1998 – 1 BvR 2311/94 –, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1998, 834, und vom 24. März 2001 – 1 BvQ 13/01 –, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2001, 2069.
7Die nach diesem Maßstab vorzunehmende Interessenabwägung fällt hier zu Gunsten des Antragstellers aus, weil bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und – zumal angesichts der äußerst kurz bemessenen Zeitspanne bis zu der angemeldeten Versammlung am 8. Mai 2021 – allein möglichen summarischen Prüfung Überwiegendes dafür spricht, dass sich die Verfügung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 7. Mai 2021 als offensichtlich rechtswidrig erweisen wird. Diese enthält zum einen die – sinngemäße – Anordnung, die als Standkundgebung und Aufzug für den 8. Mai 2021 angemeldete Versammlung lediglich als ortsfeste Kundgebung durchzuführen (Ziffer 1) sowie ferner die Androhung unmittelbaren Zwangs in Form der Auflösung der Versammlung im Falle der Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer 1 getroffene Anordnung (Ziffer 2).
8Ziffer 1 der Ordnungsverfügung findet in §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG keine Ermächtigungsgrundlage. Hiernach sind die zuständigen Behörden – bei Vorliegen der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag (wie hier mit Beschluss vom 25. März 2020, fortgeschrieben mit Beschluss vom 18. November 2020) – zum Erlass notwendiger Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) ermächtigt, zu denen gemäß § 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG für die Dauer der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag auch die Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Versammlungen gehören kann.
9Bei summarischer Prüfung stellt sich die erteilte Auflage in Ziffer 1 ausgehend hiervon als materiell rechtswidrig dar.
10Nach §§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG muss die im Ermessenswege verfügte Anordnung unter Infektionsschutzgesichtspunkten notwendig sein. Unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der insbesondere die Beachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls einschließlich des aktuellen Stands des dynamischen und tendenziell volatilen Infektionsgeschehens erforderlich macht, können zum Zweck des Schutzes vor Infektionsgefahren auch versammlungsbeschränkende Maßnahmen ergriffen werden. In Betracht kommen namentlich Auflagen mit der Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Mindestabstände, aber auch Beschränkungen der Teilnehmerzahl, um eine Unterschreitung notwendiger Mindestabstände zu verhindern, zu der es aufgrund der Dynamik in einer großen Menschenmenge oder des Zuschnitts und Charakters einer Versammlung im Einzelfall selbst dann kommen kann, wenn bezogen auf die erwartete Teilnehmerzahl eine rein rechnerisch hinreichend groß bemessene Versammlungsfläche zur Verfügung steht. Als weitere Regelungen der Modalitäten einer Versammlung kommen etwa ihre Durchführung als ortsfeste Kundgebung anstatt als Aufzug oder die Verlegung an einen aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vorzugswürdigen Alternativstandort in Betracht.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2021 – 15 B 339/21 –, juris, Rn. 6, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 30. August 2020 – 1 BvQ 94/20 –, juris, Rn. 16.
12Aus § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1b der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Gesundheit vom 23. April 2021 in der ab dem 3. Mai 2021 geltenden Fassung (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) ergibt sich die Pflicht der Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmer, untereinander sowie zu Passantinnen und Passanten einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Aus diesem Mindestabstandsgebot folgt jedoch nicht, dass Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz in der Form von Aufzügen – also von mobilen, ihren Standort entlang einer bestimmten Aufzugsstrecke verändernden Kundgebungen – generell unzulässig wären, weil Aufzüge niemals Gewähr dafür böten, dass der Mindestabstand eingehalten wird. Vielmehr bedarf es auch insofern zur Begründung einer dahingehenden Gefahrenprognose der Prüfung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls.
13Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschlüsse vom 9. März 2021 - 15 B 339/21 -, juris, Rn. 8, und vom 24. Mai 2020 - 15 B 755/20 -, juris Rn. 18 ff.; Verwaltungsgericht (VG) Köln, Beschluss vom 30. April 2020 - 7 L 783/20 -, juris Rn. 11; vgl. ferner BVerfG, Beschluss vom 17. April 2020 - 1 BvQ 37/20 -, juris Rn. 23.
14Gemessen hieran erweist sich die streitbefangene Auflage, dass die geplante Versammlung nur als ortsfeste Kundgebung stattfinden darf, auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin getroffenen Gefahrenprognose als ermessensfehlerhaft. Diese Regelung stellt voraussichtlich – auch unter Berücksichtigung der aktuellen Pandemieentwicklung – einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Versammlungsfreiheit des Antragstellers dar, weil aus Infektionsschutzgründen (insbesondere zur Einhaltung des Mindestabstands) eine vollständige Untersagung des Aufzugs nicht erforderlich sein dürfte.
15Die im vorliegenden Fall zu erwartende Teilnehmerzahl von 40 Personen dürfte ein jederzeit übersichtliches Versammlungsgeschehen erwarten lassen, bei dem sich die Einhaltung des gebotenen Abstandes zwischen den Versammlungsteilnehmern und zu Dritten absehbar durch diese sowie den Versammlungsleiter und zusätzliche Ordner aller Voraussicht nach hinreichend sicherstellen lässt.
16Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2021 – 15 B 339/21 –, juris, Rn. 16.
17Dabei ist auch zu berücksichtigen dass sich vereinzelte und kurzfristige Unterschreitungen des Mindestabstands bei Versammlungen wohl grundsätzlich nicht gänzlich vermeiden lassen dürften und solche in gleicher Weise im Fußgängerverkehr in vielen Bereichen des öffentlichen Raums, etwa in stärker frequentierten Fußgängerzonen oder an Bahnhöfen vorkommen.
18Vgl. auch: OVG NRW, Beschlüsse vom 9. März 2021 – 15 B 339/21 –, a.a.O., Rn. 18, und vom 30. April 2021 – 15 B 804/21 –, n.v.
19Die Annahme der Antragsgegnerin, eine Unterschreitung der Mindestabstände sei „in jedem Falle zu verhindern“, dürfte im Lichte des Art. 8 Abs. 1 GG die Anforderungen an ein unter Infektionsschutzgesichtspunkten zu tolerierendes Versammlungsgeschehen überspannen.
20Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass hier die Versammlungsteilnehmer schon absehbar nicht bereit wären, Abstandsgebote und die sog. Maskenpflicht einzuhalten, sind zudem nicht erkennbar. Solche zeigt auch die Begründung der Verfügung nicht auf. Soweit es in der dort wörtlich zitierten Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Kreises X. heißt, „dass sich Vertreter des E. häufig gegen Corona-Schutzmaßnahmen (z.B. „Nein zur Coronahysterie“) aussprechen, so dass eher von einer Nichtbeachtung der entsprechenden Verordnung auszugehen“ sei, bewegt sich diese nicht näher belegte Einschätzung im Bereich des rein Spekulativen. Einschlägige negative Vorerfahrungen, wonach sich Teilnehmer an Versammlungen der Partei „F. “ in der Vergangenheit nicht in dem erforderlichen Maße an infektiologische Schutzmaßnahmen wie insbesondere das Abstandsgebot (oder anderweitige Auflagen) gehalten hätten, fehlen.
21Auch ist nicht erkennbar, dass die gewählte Wegstrecke einem Aufzug mit einer begrenzten Teilnehmerzahl von lediglich 40 zwingend Personen entgegenstünde.
22Aus dem in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin befindlichen Protokoll zu dem 2. Kooperationsgespräch vom 4. Mai 2021 geht lediglich hervor, dass der Weg durch die Y.-----straße deshalb als problematisch angesehen werde, weil dieser aufgrund der vorhandenen Wohnbebauung und zahlreicher Querstraßen nur schwer zu schützen sei. Davon, dass dieser Teil der geplanten Aufzugstrecke nicht geeignet sei, 40 Teilnehmer unter Wahrung von Abständen aufzunehmen, ist dort zunächst keine Rede gewesen.
23Soweit die Antragsgegnerin sich nunmehr darauf beruft, die fragliche Wegstrecke sei relativ schmal und durch zahlreiche Querstraßen könne es zu unkontrollierten Zuströmen und dem Queren von Passanten kommen, vermag dies mit Blick auf die in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Lichtbilder nicht zu überzeugen. Hinsichtlich der Y.-----straße , deren Fahrbahnbreite die Antragsgegnerin mit rund sechs bis sieben Metern angibt, lässt sich – auch unter Berücksichtigung einzelner am Straßenrand parkender Fahrzeuge – nicht feststellen, dass dort nicht zwei Personen unter Einhaltung der Mindestabstände nebeneinander hergehen könnten. Auch dürfte sich der Aufzug dann wohl noch immer in seiner gesamten Länge überblicken lassen. Ferner erwecken die Lichtbilder den Eindruck, dass im Bereich der Y.-----straße hauptsächlich Wohnbebauung vorliegt, weshalb die Erwartung eines erheblichen Passantenzu- und -querstromes wohl eher fernliegend sein dürfte.
24Ungeachtet dessen drängt sich aber auch nicht auf, dass etwaigen Engpässen bei der gewählten Streckenführung nicht durch andere, die Versammlungsfreiheit weniger beschneidende Maßnahmen hätte Rechnung getragen werden können (z.B. Reihenbildung o.Ä.). Soweit die Antragsgegnerin lediglich darauf verweist, der Antragsteller habe im Rahmen des Kooperationsgesprächs darauf bestanden, durch die Y.-----straße zu laufen, hindert dieser Umstand allein auch nicht eine etwaig für notwendig erachtete Änderung der Wegstrecke. Dass der Antragsteller von vornherein nicht bereit gewesen wäre, eine entsprechende, ggfs. gerichtlich überprüfte Auflage zu befolgen, so dass deren Erlass schon gar nicht mehr von der Antragsgegnerin in Erwägung hätte gezogen werden müssen, ist nicht anzunehmen. Hierfür fehlt es an konkreten weitergehenden Anhaltspunkten, zumal die Antragsgegnerin auch in diesem Zusammenhang keinerlei tatsächliche Erkenntnisse über Verstöße gegen verbindliche Auflagen bei vergangenen Versammlungen dargetan hat, so dass die Verfügung auch aus diesem Grunde an einem durchgreifenden Ermessensfehler leiden dürfte.
25Hat nach alledem Ziffer 1 der Verfügung voraussichtlich keinen Bestand, erweist sich auch die unter Ziffer 2 der Ordnungsverfügung ergangene Androhung des unmittelbaren Zwanges voraussichtlich als rechtswidrig.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
27Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 S. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und erfolgt wegen der der Sache nach begehrten Vorwegnahme der Hauptsache in voller Höhe des Auffangstreitwerts.
28Rechtsmittelbelehrung:
29Gegen die Entscheidung mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg; Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sofern die Begründung nicht mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, ist sie bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
30Die Beschwerde und deren Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden.
31Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen.
32Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten auch persönlich Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet.
33Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht werden.
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