Beschluss vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 7 K 2531/23
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage wird abgelehnt.
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Gründe:
2Die Kammer entscheidet über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, ohne dass die Vorsitzende, W. des Verwaltungsgerichts T. , zunächst eine dienstliche Stellungnahme zu der Frage abgibt, ob „man sich in der Verwaltung über diesen Vorgang schon unterhalten“ habe. Hierauf kommt es ersichtlich nicht an.
3Der Antrag des Antragsstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage ist – ungeachtet der Frage, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen – abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die gemäß §§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
4Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss oder überwiegend wahrscheinlich ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsschutzbegehrens darf dabei nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen.
5Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 13. März 1990 – 2 BvR 94/88 – u.a., BVerfGE 81, 347, Rn. 26, juris, sowie vom 19. Februar 2008 – 1 BvR 1807/07 –, NJW 2008, 1060, Rn. 20 ff., juris.
6Gemessen daran bietet die beabsichtigte Klage des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
7Das Begehren des Antragstellers ist darauf gerichtet, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Bescheides des Präsidenten des M. I. vom 00.00.0000 die Aktenzeichen von 41 Verfahren zu benennen, die im Beschluss des Dienstgerichts für Richter für das Land Nordrhein-Westfalen vom 00.00.0000 – DG-00.00.00 – erwähnt werden und eine namentlich benannte Richterin am B. betreffen.
8Eine Klage mit diesem Begehren hätte keine Aussicht auf Erfolg, weil sie unbegründet wäre. Die Ablehnung des Informationsbegehrens durch den Bescheid des Präsidenten des M. I. vom 00.00.0000 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Herausgabe der von ihm begehrten Informationen und auch keinen Anspruch auf eine erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Begehren.
9Der Anspruch ergibt sich nicht aus dem allein in Betracht kommenden § 4 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW). Danach hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen.
10Der Präsident des M. I. hält dem Anspruch des Antragstellers zu Recht den Versagungsgrund des § 6 Satz 1 Buchst. b) IFG NRW entgegen. Hiernach ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit und solange durch die Bekanntgabe der Information der Verfahrensablauf u.a. eines anhängigen Disziplinarverfahrens erheblich beeinträchtigt würde. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Präsident des M. I. hat in seinem Bescheid vom 00.00.0000 ausgeführt, dass das Disziplinarverfahren, auf das sich der Antragsteller bezieht, noch nicht abgeschlossen ist. Es besteht kein Grund, hieran zu zweifeln. Der Beschluss des Dienstgerichts für Richter vom 00.00.0000 – DG-00.00.00 – betraf nur eine vorläufige Dienstenthebung. Mit diesem Beschluss war das Disziplinarverfahren also noch nicht abgeschlossen. Der Ablauf des Disziplinarverfahrens würde erheblich beeinträchtigt, wenn Einzelheiten zu Ermittlungsergebnissen unbeteiligten Dritten bekannt gegeben würden. Solche Einzelheiten ergäben sich schon allein aus den Aktenzeichen der betroffenen Verfahren, da sich aus den Registerzeichen die jeweilige Verfahrensart entnehmen lässt und Rückschlüsse auf den Zeitraum der im Raum stehenden Verfehlungen möglich sind. Zudem wären die Grundsätze eines fairen Verfahrens durch die Bekanntgabe von Einzelheiten an Außenstehende während eines laufenden Disziplinarverfahren gefährdet.
11Rechtsmittelbelehrung:
12Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
13Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen.
14T1. E1. . C1. K1.
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Referenzen
- VwGO § 55a 1x
- §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 IFG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 94/88 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 1807/07 1x (nicht zugeordnet)