Beschluss vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 5 K 3388/23

Tenor

1.              Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

2.              Der Gegenstandswert wird auf 3.708,00 EUR festgesetzt.


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