Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 5 K 510/23.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Tatbestand
2Der am 00. August 1981 in Lahore geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan. Am 1. Juni 2021 verließ er eigenen Angaben beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) zufolge Pakistan und will sich zunächst als Student in der Ukraine aufgehalten haben. Am 4. März 2022 reiste er auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Hier beantragte er am 17. August 2022 die Anerkennung als Asylberechtigter.
3Am 10. Oktober 2022 wurde der Kläger vor dem Bundesamt angehört. Hier machte er u.a. folgende Angaben: Die wirtschaftliche Situation seiner Familie sei gut. Er habe in der Ukraine Betriebswirtschaftslehre studiert. Er sei Mitglied der Partei Pakistan Tehrike Insaaf (PTI). Davor sei er Mitglied der PPP gewesen. Vor sechs oder sieben Jahren sei er dann in die PTI eingetreten. Das sei von der PPP nicht gut aufgenommen worden. Man habe ihn einmal entführt und in einem Auto mitgenommen. Dabei sei er aufgefordert worden, wieder in die PPP zu wechseln. Dem habe er zugestimmt, um wieder frei zu kommen. Das habe sich kurz nach dem Wechsel der Parteien ereignet. Auch sein Bruder sei vor etwa anderthalb Jahren bedroht und geschlagen worden. Tatsächlich aber seien diese Person gekommen, um ihn - den Kläger - zu töten; er sei allerdings zu dem Zeitpunkt bei Freunden gewesen und so entkommen. Man habe ihn mit seinem Bruder verwechselt. Der Grund für diesen Angriff seien die anstehenden Wahlen gewesen. Etwa zwei Monate später sei er ausgereist.
4Auf weiteres Befragen erklärte er, Auslöser für den letzten Streit sei gewesen, dass sein Bruder eine Auseinandersetzung zwischen zwei Kindern habe schlichten wollen. Daraufhin seien die Väter der anderen Familie gekommen und hätten seinen Bruder geschlagen. Auf Nachfrage erklärte er ferner, es handele sich um denselben Streit und die Leute hätten nicht gewusst, dass es sich um seinen Bruder gehandelt habe.
5Er selbst sei nur stilles Mitglied der Partei gewesen. Nach Pakistan wolle er nicht zurückkehren, denn er habe schon viel Geld für sein Studium in der Ukraine ausgegeben. Er wolle das fortsetzen. Jedenfalls sei seine Familie nunmehr fortgezogen und halte sich an einem anderen Ort in Pakistan auf.
6Mit Bescheid vom 17. Januar 2023, der am 8. Februar 2023 zugestellt wurde, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab. Gleichzeitig stellte es fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, für den subsidiären Schutzstatus und Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, andernfalls er nach Armenien oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat abgeschoben werde.
7Am 16. Februar 2023 hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung macht er u.a. geltend: Er müsse aufgrund der Mitgliedschaft in der Partei PTI um sein Leben fürchten.
8Der Kläger beantragt,
9den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Januar 2023 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 des Asylgesetzes i.V.m. § 60 Abs.1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes zuzuerkennen,
10hilfsweise
11ihn als subsidiär Schutzberechtigten nach § 4 Abs. 1 des Asylgesetzes i.V.m. § 60 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes anzuerkennen,
12und weiter hilfsweise
13festzustellen, dass hinsichtlich seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.
14Die Beklagte beantragt - schriftsätzlich -,
15die Klage abzuweisen.
16Die Beteiligten sind mit der Ladung auf die dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel hingewiesen worden. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung zu den Gründen seiner Ausreise angehört.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte - hier insbesondere auf die über die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2024 gefertigte Niederschrift ‑ und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes (hier insbesondere den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes und die Anhörungsniederschrift) Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe
19Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 des Asylgesetzes ‑ AsylG) weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch einen solchen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Er hat ferner keinen Anspruch ‑ wie hilfsweise begehrt ‑ auf Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter nach § 4 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2 AufenthG bzw. ‑ wie weiter hilfsweise begehrt ‑ auf Feststellung, dass hinsichtlich seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Auch die angefochtene Abschiebungsandrohung erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter auf der Grundlage des Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), weil er seinen eigenen Angaben zufolge auf dem Landweg und damit aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 GG in Verbindung mit § 26a AsylG in die Bundesrepublik eingereist ist. Da die die Bundesrepublik umgebenden Staaten sämtlich sichere Drittstaaten im Sinne der o.g. Vorschriften sind, kommt es auch nicht darauf an, ob der Drittstaat, aus dem die Einreise erfolgt ist, konkret feststellbar ist
21vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 14. Mai 1996 ‑ 2 BvR 1938/93 ‑, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 94, 49; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 7. November 1995 ‑ 9 C 73.95 ‑, Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) 1996, 290,
22so dass das Gericht der Frage des Reiseweges nicht im Einzelnen nachzugehen braucht.
23Er hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2a), Abs. 4 AsylG. Hiernach wird einem Ausländer die Eigenschaft eines Flüchtlings im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 zuerkannt, wenn dieser sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
24Als Verfolgungshandlungen gelten dabei gemäß § 3a Abs. 1 AsylG solche Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung verschiedener Maßnahmen - einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte - bestehen, die insgesamt so gravierend ist, dass eine Person durch sie in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen wird (Nr. 2).
25Die für die Flüchtlingszuerkennung erforderliche Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung im Sinne des § 3d AsylG zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem betreffenden Herkunftsland eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3).
26Zwischen Verfolgungsgründen und Verfolgungshandlungen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Dabei ist es gemäß § 3b Abs. 2 AsylG unerheblich, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an welche die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 133, 55; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A - und vom 19. November 2020 - 14 A 627/18.A - (juris).
28Die Furcht vor Verfolgung im vorstehend beschriebenen Sinne ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland herrschenden Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67; OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A - (juris).
30Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände sowie ihrer Bedeutung anzulegen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, wenn bei zusammenfassender Bewertung die für eine Verfolgung sprechenden Umstände größeres Gewicht besitzen und somit die gegen eine Verfolgung sprechenden Tatsachen überwiegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht der festgestellten Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -,a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A - (juris).
32Der vorgenannte Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gilt auch für Ausländer, die vor ihrer Ausreise bereits verfolgt worden sind. Ihnen kommt jedoch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 c der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) zugute. Danach gibt die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits verfolgt wurde oder von einer Verfolgung unmittelbar bedroht war, einen ernsthaften Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist. Es besteht mithin eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften.
33Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377; OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A - (juris).
34Entscheidend ist, ob dem Asylsuchenden bei objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles nicht zuzumuten war bzw. ist, in seinem Heimatland zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Bei dieser Beurteilung muss das Gericht sowohl von der Wahrheit - und nicht nur Wahrscheinlichkeit - des von dem Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung die volle Überzeugung gewinnen.
35Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 und vom 16. April 1985 ‑ 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180.
36Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylsuchenden kann schon allein sein eigener Tatsachenvortrag zur Anerkennung führen, sofern das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugt ist. Der Asylsuchende ist gehalten, seine Asylgründe in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss insbesondere seine persönlichen Erlebnisse unter Angabe genauer Einzelheiten derart schlüssig darlegen, dass seine Schilderung geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen. Enthält das Vorbringen erhebliche, nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche und Unstimmigkeiten, kann es als unglaubhaft beurteilt werden, wobei insbesondere der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden entscheidende Bedeutung zukommt.
37Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 ‑ 9 B 239.89 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk des BVerwG (Buchholz) 402.25 § 1 AsylG Nr. 113.
38Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat das Gericht auch unter Berücksichtigung der Beweisnot von Asylsuchenden und der daraus folgenden besonderen Bedeutung der eigenen Schilderung der persönlichen Verhältnisse und Erlebnisse des Klägers vor seiner Ausreise aus seiner Heimat
39vgl. BVerwG, Urteile vom 12. November 1985 ‑ 9 C 27.85 -, Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 1986, 79 und vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, a.a.O.
40nicht die Überzeugung gewonnen, dass er in Pakistan politische Verfolgung erlitten hat oder - unmittelbar drohend - zu befürchten hatte. Das Vorbringen des Klägers ist erheblich unglaubhaft, unplausibel und lebensfern. Die Glaubhaftigkeitszweifel setzen bereits daran an, wann genau der Kläger Pakistan verlassen haben will. Diesbezüglich hat er anlässlich seiner Anhörung beim Bundesamt am 17. August 2022 davon gesprochen, er sei am 1. Juni 2021 ausgereist. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hingegen hatte sich auf mehrfaches Befragen darauf verlegt, Ende 2020 ausgereist zu sein, wobei er nicht dartun konnte, welcher Monat des Jahres es denn genau gewesen sein soll. Vielmehr hat der Kläger mehrfach darauf verwiesen, dass seine Daten im Pass festgehalten seien, der in den Akten des Bundesamtes vorliegt. Aus diesem Reisedokument indes ergibt sich, dass er aus Pakistan erst am 1. September 2021 ausgereist ist. Anschließend ist er am 2. September 2021 nach Kirgisistan eingereist, wo er sich bis zum 6. Januar 2022 aufgehalten hat. Am Folgetag, dem 7. Januar 2022, ist der Kläger in die Ukraine gelangt und von dort bereits am 28. Februar 2022 nach Polen weitergereist. Er verfügte über in Kirgisistan ausgestellte Sichtvermerke für die Ukraine, gültig vom 13. November 2021 bis zum 10. Februar 2022 und vom 5. Januar 2022 bis zum 4. April 2022. Aus den Reisestempeln in seinem Pass ergibt sich indes, dass er sich in der Ukraine nur wenige Wochen tatsächlich aufgehalten hat. Damit korrespondiert, dass er nicht in der Lage gewesen ist, im Termin zur mündlichen Verhandlung nähere Angaben zu seinem Studienort und seinem Aufenthalt dort zu machen. Vor diesem Hintergrund kann das Gericht davon ausgehen, dass der Kläger sich ein Visum für die Ukraine verschafft hat, nicht um dort ein Studium aufzunehmen, sondern um nach Europa weiterzureisen, wenn auch nicht zu verkennen ist, dass er das Land kurz nach dem Beginn des russischen Überfalls verlassen hat. Hervorgehoben wird dieser Eindruck der Unglaubhaftigkeit auch durch das Aussageverhalten des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung, der behauptet hat, er habe in der Ukraine Menschen sterben sehen, den ganzen Untergang, Tod und Verderben. Das erscheint völlig unglaubhaft, liegt die Ortschaft Bila Zerkwa in der Ukraine doch im Teil des ukrainischen Staatsgebiets, das von den russischen Angriffstruppen nicht besetzt worden. Erweist sich damit die angebliche Fluchtgeschichte des Klägers - insbesondere seine Behauptung, er habe sich für ein Studium in der Ukraine aufgehalten - als unwahr, sind auch die daran anknüpfenden Behauptungen über seine Vorverfolgung und Ausreise aus Pakistan offenbar nicht korrekt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass er ersichtlich ganz legal und ohne weitere Schwierigkeiten am 1. September 2021 aus Pakistan ausgereist ist. Schließlich vermochte er auf ausdrückliches Befragen des Gerichts und des Prozessbevollmächtigten konkrete Verfolgungshandlungen, die ihn letztlich zur Ausreise veranlasst hätten, nicht mehr darzulegen. Insbesondere hat er den angeblich auslösenden Vorfall mit seinem Bruder, den er beim Bundesamt geschildert hat, nicht wiedergeben können. Diesen hatte er beim Bundesamt zeitlich angeknüpft in den April 2021, wenn man seine Ausreise am 1. Juni 2021 zugrunde legt. Da er tatsächlich erst zum 1. September ausgereist ist, lägen zwischen diesem angeblichen fluchtauslösenden Ereignis und der Ausreise fünf Monate. Eine derartig lange Zeitspanne, in der der Asylsuchende keine weiteren Verfolgungsschläge verortet hat, zeigt, dass der notwendige enge zeitliche Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht nicht gegeben ist, sondern er vielmehr unbehelligt in Pakistan weitergelebt hat.
41Unabhängig davon gilt ferner, dass der Kläger sich auf die Möglichkeit internen Schutzes verweisen lassen muss. Ihm stünde ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter oder auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft selbst dann nicht zu, wenn man unterstellen würde, dass ihm bei einer Rückkehr in seinen Heimatort an Merkmale im Sinne von Art. 16a GG bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylG anknüpfende Verfolgungsmaßnahmen drohten. Denn auch in diesem Falle schiede ein Anspruch auf Asylanerkennung bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus. Denn dem Kläger steht eine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 3e AsylG zur Verfügung.
42Vgl. zum Ausschluss auch des Asylanspruchs nach Art. 16a GG bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3e AsylG: VG Trier, Urteil vom 27. März 2019 - 2 K 8972/17.TR - (juris).
43Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er 1. in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und 2. sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Es sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die angeblichen Verfolger des Klägers in allen Bereichen Pakistans in der Lage sind, gegen ihn vorzugehen. Insbesondere kann das Gericht unterstellen, dass es dem Kläger jedenfalls möglich wäre, in den Großstädten des Landes unterzutauchen.
44Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juli 2024) vom 21. Oktober 2024.
45Zwar ist die PPP durchaus eine wirkmächtige politische Organisation in Pakistan; diese könnte auch durchaus in der Lage sein, Personen in den Großstädten Pakistans ausfindig zu machen. Indes ist im vorliegenden Fall des Klägers, selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass sein Vorbringen der Wahrheit entspräche, zu Überzeugung des Gerichts keine weitere Verfolgungsgefahr durch die PPP zu erkennen. Der Kläger selbst hat beim Bundesamt vorgebracht, nur stilles Mitglied der Partei gewesen zu sein. Insoweit kann unterstellt werden, dass ein erhebliches Verfolgungsinteresse gegenüber ihm nicht besteht. Außerdem hält sich der Kläger inzwischen seit September 2021 außer Landes auf, sodass davon ausgegangen werden kann, dass das Interesse an seine Person erloschen sein dürfte.
46Internationaler Schutz ist schließlich auch nicht aus Gründen zu gewähren, die nach der Ausreise des Klägers aus der Islamischen Republik Pakistan entstanden sind. Herausgehobene exilpolitische Aktivitäten, die als Nachfluchtgrund in Betracht kommen könnten, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Seine Angaben hierzu im Termin zur mündlichen Verhandlung sind vollständig blass und konturlos. Diese Behauptungen lassen jede Substanz vermissen.
47Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes zu.
48Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG gelten als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) sowie eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
49Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe droht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), ergeben sich nicht aus seinen Angaben zu seinem Verfolgungsschicksal und sind auch sonst nicht ersichtlich.
50Da in Pakistan kein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht, folgt für den Kläger ein Anspruch auf subsidiären Schutz auch nicht aus § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG.
51Der Kläger hat ferner nicht glaubhaft gemacht, dass ihm bei einer Rückkehr nach Pakistan Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG drohen.
52Nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor.
53Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundrechte (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach der vorliegend allein ernsthaft in den Blick zunehmenden Vorschrift des Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Diese Vorgabe schließt die Abschiebung eines Ausländers in einen Staat aus, wenn ihm dort eine Behandlung im vorgenannten Sinne mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit droht und zwar im Grundsatz auch dann, wenn diese Behandlung nicht von einem Akteur im Sinne des § 3c AsylG ausgeht.
54Vgl. zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit: BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2019 - 1 B 2.19 - (juris); zur Irrelevanz der Verantwortlichkeit eines Akteurs im Sinne des § 3c AsylG: BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 - (juris); zum Erfordernis einer landesweit drohenden menschenrechtswidrigen Behandlung: OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A - (juris).
55Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers bezogen auf Pakistan indes nicht erfüllt. Anhaltspunkte für eine ihm - landesweit - drohende Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung sind nicht ersichtlich und auch eine ihm im Rückkehrfalle drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ist nicht erkennbar. Der Kläger kann sich insoweit insbesondere nicht mit Erfolg auf das Vorliegen schlechter humanitärer Verhältnisse berufen. Auch derartige Verhältnisse können zwar eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung darstellen. In Fällen, in denen es - wie in Bezug auf die Verhältnisse in Pakistan - an einem hierfür maßgeblich Verantwortlichen fehlt, kann dies jedoch nur ausnahmsweise bejaht werden. Notwendig ist ein ganz außergewöhnlicher Fall, in dem die gegen eine Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind.
56Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 2018 - 1 B 42.18 - (juris); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020 - A 11 S 2042/20 - (juris).
57Die dem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür - ohne dass insoweit der Grad einer die Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG im Anwendungsbereich des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG rechtfertigenden Extremgefahr gegeben sein muss -,
58vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 - (juris). 13; OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A - (juris),
59ein Mindestmaß an Schwere erreichen, das etwa dann anzunehmen sein kann, wenn der Ausländer seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht zu sichern vermag, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält.
60Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 - (juris).
61Er muss sich unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befinden, die es ihm nicht erlaubt, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und hierdurch in seiner physischen und psychischen Gesundheit beeinträchtigt oder in einen Zustand der Verelendung versetzt werden, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.
62Vgl. Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 - (juris).
63Allein der Umstand, dass der Ausländer im Abschiebezielstaat voraussichtlich ein Leben am Rande des Existenzminimums führen wird, genügt hingegen nicht.
64Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - (juris).
65Ausgehend hiervon droht dem Kläger bei einer Rückkehr nach Pakistan aufgrund der dort vorherrschenden humanitären Verhältnisse nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung. Zur Begründung wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes in dem streitgegenständlichen Bescheid.
66Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes in dem streitgegenständlichen Bescheid, auf die insoweit gemäß § 77 Abs. 2 AsylG verwiesen wird, haben Gültigkeit. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist,
67vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 - (juris),
68können bei der Beurteilung der Frage, ob dem Ausländer im Zielstaat eine der Abschiebung entgegenstehende erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, grundsätzlich nicht herangezogen werden. Für sonstige Erkrankungen des Klägers bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte.
69Die vom Bundesamt verfügte Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung steht im Einklang mit § 34 AsylG i.V.m § 59 AufenthG. Der Kläger ist nicht asylberechtigt und besitzt keine Aufenthaltsgenehmigung.
70Die durch das Bundesamt getroffene Befristungsentscheidung unterliegt ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
71Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
72Rechtsmittelbelehrung
73Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
74Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
75J.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- § 26a AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3c AsylG 3x (nicht zugeordnet)
- § 3d AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3e AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- § 34 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 59 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 und 4 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3a Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3a Abs. 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3b Abs. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 5 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG 3x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 77 Abs. 2 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 und 4 des Asylgesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs.1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 des Asylgesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- § 77 Abs. 1 des Asylgesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1938/93 1x (nicht zugeordnet)
- 9 C 73.95 1x (nicht zugeordnet)
- 10 C 52.07 1x (nicht zugeordnet)
- 14 A 2023/16 4x (nicht zugeordnet)
- 14 A 627/18 1x (nicht zugeordnet)
- 10 C 23.12 2x (nicht zugeordnet)
- 10 C 5.09 1x (nicht zugeordnet)
- 9 C 118.90 1x (nicht zugeordnet)
- 9 C 109.84 1x (nicht zugeordnet)
- 9 B 239.89 1x (nicht zugeordnet)
- 9 C 27.85 1x (nicht zugeordnet)
- 9 C 109.84 1x (nicht zugeordnet)
- 2 K 8972/17 1x (nicht zugeordnet)
- 1 B 2.19 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 45.18 2x (nicht zugeordnet)
- 13 A 3930/18 2x (nicht zugeordnet)
- 1 B 42.18 1x (nicht zugeordnet)
- 11 S 2042/20 1x (nicht zugeordnet)
- 1 B 25.18 1x (nicht zugeordnet)
- 10 C 15.12 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 18.05 1x (nicht zugeordnet)