Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die am ... 2018 in ... geborene Klägerin bildet zusammen mit den Klägern im Parallelverfahren (Au 6 K 17.34920) eine Familie türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und alevitischer Religionszugehörigkeit. Der am ... 1980 in ... in der Türkei geborene Kläger zu 1 im Parallelverfahren ist der Vater, seine am ... 1979 in ... in der Türkei geborene Ehefrau und Klägerin zu 2 im Parallelverfahren ist die Mutter der am ... 2006 und am ... 2010 jeweils in ... in der Türkei geborenen Kläger zu 3 und 4 im Parallelverfahren, ihrer gemeinsamen Kinder, sowie der Klägerin im hiesigen Klageverfahren, ihrem jüngsten Kind. Sie begehrt die Flüchtlingsanerkennung und subsidiären Schutz sowie die Feststellung von Abschiebungsverboten.
Für die Klägerin wurde von Amts wegen durch Mitteilung des Ausländeramtes an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Asylverfahren eingeleitet (BAMF-Akte Bl. 2). Die zu den Asylgründen gehörten Eltern äußerten sich nicht.
Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 7. Juni 2018 den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) sowie auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG ab (Nr. 4). Die Abschiebung in die Türkei wurde androht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).
Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter nicht vorlägen, weil die Klägerin mangels Voraufenthalts keine Verfolgung im Herkunftsstaat erlitten habe und auch ihre Eltern eine solche nicht hätten glaubhaft machen können. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen ebenfalls nicht vor. Auch Abschiebungsverbote seien nicht ersichtlich. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in der Türkei würden nicht zu der Annahme führen, dass bei einer Abschiebung der Klägerin eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Im Gegenteil seien die Eltern der Klägerin zur Finanzierung ihrer Ausreise im Stande gewesen und hätten auch ihre Großfamilien vor Ort; zudem seien die Eltern erwerbsfähig. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate sei angemessen. Schutzwürdige Belange seien nicht vorgetragen worden.
Gegen diesen ihren Eltern am 12. Juni 2018 zugestellten Bescheid ließ die Klägerin am 22. Juni 2018 Klage erheben mit dem Antrag:
1. Der Bescheid des Bundesamts vom 7. Juni 2018 wird mit Ausnahme der Ziffer 2 aufgehoben.
2. Die Bundesrepublik Deutschland wird verpflichtet, bei der Klägerin das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 AsylG festzustellen und sie als Flüchtling anzuerkennen.
3. Weiter hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 4 AsylG vorliegen und subsidiären Schutz zu gewähren.
4. Weiter hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegeben sind.
5. Weiter hilfsweise wird beantragt, die Befristungsentscheidung auszuheben, soweit mit ihr eine 12 Monate übersteigende Frist festgesetzt ist.
Weiter ließ sie Prozesskostenhilfe beantragen, über die erst nach Vorlage der erforderlichen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für ihre Eltern am 23. Juli 2018 entschieden werden konnte, sowie mit Telefax am Tage der mündlichen Verhandlung zur Begründung ausführen, die Kläger hätten ihre wirtschaftliche Existenz wegen ihrer Nähe zur Gülen-Bewegung verloren, Angst vor Denunziation und Verhaftung sowie vor Tötung. Auch als Aleviten hätten sie Ausgrenzung erfahren und Ablehnung auf sich gezogen.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Die Regierung von ... als Vertreterin des öffentlichen Interesses hat auf jegliche Zustellungen mit Ausnahme der Endentscheidung verzichtet.
Mit der Ladung übersandte das Gericht eine aktuelle Erkenntnismittelliste.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die von der Beklagten vorgelegte Behördenakte sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Gründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Asyl, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf die Gewährung subsidiären Schutzes oder auf Feststellung eines Abschiebungsverbots (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 7. Juni 2018 ist daher rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es wird insoweit in vollem Umfang Bezug genommen auf die Gründe des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylG) und ergänzend ausgeführt:
1. Die Klägerin hat mangels Vorverfolgung in eigener Person keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG sowie mangels entsprechender Schutzzuerkennung für ihre Eltern auch keinen Anspruch auf Familienflüchtlingsschutz nach § 26 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 1 AsylG. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil dort verwiesen (vgl. VG Augsburg, U.v. 25.7.2018 – Au 6 K 17.34920).
2. Die Klägerin hat aus denselben Gründen wie ihre Eltern auch keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes i.S. des § 4 Abs. 1 AsylG oder auf entsprechenden Familienschutz nach § 26 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 1 AsylG. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil dort verwiesen (vgl. VG Augsburg, U.v. 25.7.2018 – Au 6 K 17.34920).
3. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Auf den Bescheid des Bundesamts wird Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG) und ergänzend ausgeführt:
a) Der Klägerin steht kein Anspruch auf Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu.
Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Dies ist auch der Fall, wenn es dem Betroffenen nicht (mehr) gelingen würde, seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, zu befriedigen (vgl. BayVGH, U.v. 21.25.2014 – 13a B 14.30285 – Asylmagazin 2015, 197) und die aus zu erwartenden schwierigen Lebensbedingungen resultierenden Gefährdungen im Einzelfall eine solche Intensität aufweisen, dass auch ohne konkret drohende Maßnahmen von einer unmenschlichen Behandlung auszugehen ist.
Hier liegen diese besonders strengen Voraussetzungen nicht vor, denn die erwachsenen, gesunden und erwerbsfähigen Eltern der Klägerin würden mit ihrer gesamten Familie im Fall ihrer Abschiebung in die Türkei keiner besonderen Ausnahmesituation ausgesetzt sein, die mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen würde, dass ihre elementarsten Bedürfnisse im Sinne eines absoluten Existenzminimums nicht gesichert wären. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil dort verwiesen (vgl. VG Augsburg, U.v. 25.7.2018 – Au 6 K 17.34920). Individuelle gefahrerhöhende Umstände sind für die Klägerin weder ersichtlich noch geltend gemacht.
b) Ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 ff. AufenthG wegen einer zielstaatsbezogenen erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben aus gesundheitlichen Gründen, die eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung voraussetzt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, liegt im Fall der Klägerin ebenfalls nicht vor.
4. Nachdem sich auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG – mangels gegenläufiger schutzwürdiger Belange der Klägerin – als rechtmäßig erweist, war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.