GeB vom Verwaltungsgericht Augsburg - Au 4 K 18.31900

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger begehren als über den ihnen zuerkannten subsidiären Schutz hinaus die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als Familienangehörige.

Nach den Feststellungen der Beklagten sind die Kläger syrische Staatsangehörige arabischer volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Auf ihre am 29. Oktober 2015 gestellten Asylanträge erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Klägern mit Bescheid vom 20. Juli 2016 den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte die Asylanträge im Übrigen ab. Die hierauf von den Klägern erhobene Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wies das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 18. Dezember 2017 (Au 4 K 17.33676; ursprünglich Au 4 K 16. 31246) ab. Dieses Urteil wurde am 30. Januar 2018 rechtskräftig.

Dem ebenfalls syrischen Staatsangehörigen, nach den Feststellungen der Beklagten der Ehemann der Klägerin zu 1 bzw. Vater der Kläger zu 2 und zu 3, wurde mit Bescheid des Bundesamts vom 20. März 2018 - über den ihm bereits mit Bescheid vom 15. September 2016 zuerkannten subsidiären Schutz hinaus - die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG zuerkannt. Hierzu war die Beklagte mit Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. Januar 2018 (Au 4 K 17.35588; ursprünglich Au 4 K 16.31929; rechtskräftig am 1.3.2018) verpflichtet worden.

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 8. Oktober 2018 - beim Bundesamt per Telefax am gleichen Tag eingegangen - ließen die Kläger unter Berufung auf die dem Herrn * zuerkannte Flüchtlingseigenschaft die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. §§ 3, 26 AsylG beantragen.

Mit Bescheid vom 7. November 2018 - dem Klägerbevollmächtigten am 17. November 2018 zugestellt - lehnte das Bundesamt diesen Antrag gem. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig ab. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Durchführung weiterer Asylverfahren gem. § 71 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis Abs. 3 VwVfG nicht vorlägen. Ein Wiederaufnahmegrund liege zwar angesichts des dem Ehemann bzw. Vater der Kläger zuerkannten Flüchtlingsstatus vor, jedoch sei der Antrag nicht binnen drei Monaten gem. § 51 Abs. 3 VwVfG gestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 77 Abs. 2 AsylG auf die Bescheidsgründe Bezug genommen.

Die Kläger ließen am 30. November 2018 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben und beantragen,

dem Bescheid vom 7.11.2018 aufzuheben.

Eine Begründung der Klage erfolgte nicht.

Mit Beschluss vom 8. Januar 2019 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Die Klägerseite wurde zum beabsichtigten Erlass eines Gerichtsbescheids angehört. Die Beklagte hat auf eine solche Anhörung mit allgemeiner Prozesserklärung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht kann durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 VwGO).

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Beklagte hat die mit Schreiben vom 8. Oktober 2018 gestellten Anträge der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 26 AsylG zu Recht mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 7. November 2018 (als unzulässig) abgelehnt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Das Gericht nimmt in vollem Umfang Bezug auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids und macht sie sich zu eigen (§ 77 Abs. 2 AsylG).

Ergänzend ist folgendes auszuführen: Der Asylantrag der Kläger war, soweit er auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtet war, unanfechtbar abgelehnt worden (rechtkräftiges klageabweisendes Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 18.12.2017 - Au 4 K 17.33676). Zu Recht ist daher die Beklagte davon ausgegangen, dass der mit Schreiben vom 8. Oktober 2018 gestellte Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. §§ 3, 26 AsylG als Folgeantrag gem. § 71 AsylG zu qualifizieren war (vgl. BVerwG, U.v. 13.8.1996 - 9 C 92/95 - BVerwGE 101, 341 - juris Rn. 6; BVerwG, U.v. 17.12.2002 - 1 C 10/02 - BVerwGE 117, 283 - juris; OVG Saarl, U.v. 8.9.2004 - 2 R 25/03 - juris; VG Wiesbaden, B.v. 3.9.2008 - 8 L 889/08.WI.A - juris; VG Würzburg, U.v. 11.10.2018 - W 2 K 18.31007 - juris). Für diese Qualifizierung als Asylfolgeantrag spricht auch, dass nach aktueller Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs dem Gesetz der Rechtsbegriff eines eigenen „Familienasylantrags“ fremd ist (vgl. BayVGH, U.v. 16.10.2018 - 21 B 18.31010 - juris Rn. 17 m.w.N.).

Zu Recht hat die Beklagte weiter angenommen, dass gem. § 71 Abs. 1 AsylG kein weiteres Asylverfahren durchzuführen war, weil hier die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 VwVfG nicht vorliegen. Es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die Kläger von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an ihren Ehemann bzw. Vater schon kurz nach Ergehen des diesen betreffenden Bescheids vom 20. März 2018 i.S.d. § 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG Kenntnis erhalten haben. Der (Folge-) Antrag wurde erst am 8. Oktober 2018 und damit deutlich nach Ablauf der dreimonatigen Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG gestellt; daher war er mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 71 AsylG gem. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 84 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3, 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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