I.
Der Kläger begehrt über die ihm gewährte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hinaus die Anerkennung als Asylberechtigter.
Der am ... 1978 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger türkischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er verließ die Türkei nach eigenen Angaben am 20. Mai 2016 per Flugzeug in Richtung Kosovo, reiste von dort aus mit dem Bus nach Bosnien und Herzegowina weiter und schließlich ausweislich der vorgelegten Flugtickets am 30. Januar 2017 mit dem Flugzeug von ... (Bosnien und Herzegowina) aus in die Bundesrepublik ein, wo er am 16. Februar 2017 einen Asylantrag stellte.
Bei seiner auf Türkisch geführten Anhörung vor dem Bundesamt am 28. April 2017 trug der Kläger vor (BAMF-Akte Bl. 139), er sei am 20. Mai 2016 von der Türkei in das Kosovo geflogen, habe sich aber nur eine Nacht im Kosovo aufgehalten und habe dann vom 21. Mai 2016 bis zum 30. Januar 2017 zusammen mit seiner Ehefrau und seinem Sohn in Bosnien und Herzegowina gelebt. Sie hätten dort ein griechisches Visum beantragt. Dies habe einige Zeit gedauert, da man nicht alle Dokumente gehabt habe. Daher sei man so lange in Bosnien und Herzegowina geblieben. Die Ehefrau des Klägers gab bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt (BAMF-Akte Bl. 133) an, sie habe die Türkei am 10. Juli 2016 zusammen mit ihrem Sohn per Flugzeug verlassen, sei nach Serbien geflogen und von dort aus mit dem Auto nach Bosnien und Herzegowina weitergereist. In Bosnien und Herzegowina habe sie sich sechseinhalb Monate aufgehalten, da man ein Visum für Griechenland beantragt und dies einige Zeit in Anspruch genommen habe. Mit dem Visum sei man dann anschließend am 30. Januar 2017 nach Deutschland geflogen.
Ausweislich seines Reisepasses war der Kläger vom 18. Oktober 2016 bis zum 18. September 2017 im Besitz einer bosnischen Aufenthaltserlaubnis (BAMF-Akte Bl. 107).
Mit Bescheid vom 11. Juli 2017 wurde dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (Ziffer 1) und der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt (Ziffer 2). Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen vor; der Kläger könne sich allerdings nicht auf das Asylgrundrecht berufen, da er aus einem sicheren Drittstaat i.S.d. § 26a AsylG nach Deutschland eingereist sei.
Der Kläger ließ am 18. Juli 2017 Klage erheben und neben Prozesskostenhilfe beantragen,
1. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen.
2. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 11. Juli 2017, Gz., wird aufgehoben, soweit er der o.g. Verpflichtung entgegensteht.
Der Kläger sei nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder aus einem anderen sicheren Drittstaat (Art. 16a Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. § 26a AsylG) in die Bundesrepublik eingereist, sondern vielmehr mit dem Flugzeug aus Bosnien und Herzegowina. Das Rechtsschutzbedürfnis ergebe sich für den Kläger bereits aus einer höheren Schutzwirkung der grundrechtlich verankerten Anerkennung als Asylberechtigten etwa gegen Gesetzesänderungen. Eine Klagerücknahme komme für den Kläger nicht in Betracht.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Die Regierung von ... als Vertreterin des öffentlichen Interesses hat auf jegliche Zustellungen mit Ausnahme der Endentscheidung verzichtet.
(Mit Beschluss vom 31. März 2019 ist der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen worden.)
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die von der Beklagten vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht erfolgreich, weil die Erfolgsaussichten des Klageverfahrens - bereits heute unter Auswertung der Aktenlage und voraussichtlich auch zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 AsylG) - nicht mehr offen sind.
Nach § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht ist etwa dann gegeben, wenn schwierige Rechtsfragen zu entscheiden sind, die im Hauptsacheverfahren geklärt werden müssen. Auch wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Mittellosen ausgehen wird, ist vorab Prozesskostenhilfe zu gewähren (vgl. BVerfG, B.v. 14.4.2003 - 1 BvR 1998/02 - NJW 2003, 2976). Insgesamt dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Verfahrens nicht überspannt werden, eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolges genügt (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 166 Rn. 26). Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist im Verfahren ohne Vertretungszwang immer geboten, wenn es in einem Rechtsstreit um nicht einfach zu überschauende Tat- und Rechtsfragen geht (vgl. Eyermann, a.a.O., Rn. 38).
1. Die Klage ist voraussichtlich unzulässig, da es voraussichtlich an einem Rechtsschutzinteresse für die Anerkennung als Asylberechtigter fehlt, nachdem dem Kläger bereits die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde.
Ein Rechtsschutzinteresse fehlt regelmäßig dann, wenn die Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche und tatsächliche Vorteile bringen kann. Es wäre eine überflüssige Inanspruchnahme der Gerichte, wenn in solchen Fällen über die Klage sachlich entschieden werden müsste.
Das deutsche Asylrecht unterscheidet zwar zwischen dem verfassungsrechtlich geregelten Asylanspruch i.e.S. und dem unionsrechtlich geregelten Flüchtlingsschutz. Nach dem Asylgesetz umfasst ein Asylantrag grundsätzlich beide Begehren (vgl. § 13 AsylG) und hat das Bundesamt über diese in einem Bescheid zu entscheiden (vgl. § 31 AsylG). Auch bei Gericht werden beide Begehren zulässigerweise zusammen geltend gemacht. Lehnt das Bundesamt indes - wie hier - den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, gewährt es aber zugleich unionsrechtlichen Flüchtlingsschutz, bedarf es besonderer Begründung, inwiefern die gerichtliche Weiterverfolgung des Asylbegehrens mit dem Ziel der (zusätzlichen) Anerkennung als Asylberechtigten einem Kläger einen weiteren Vorteil brächte. Denn der Gesetzgeber hat mit dem Zuwanderungsgesetz von 2004 Asylberechtigte und Flüchtlinge rechtlich weitgehend gleichgestellt, so dass der Unterscheidung keine erhebliche praktische Bedeutung mehr zukommt, insbesondere können sich beide Personengruppen auf die einem Flüchtling gegenüber anderen Ausländern in der Genfer Flüchtlingskonvention gewährten Vorteile berufen. Hinsichtlich der aufenthaltsrechtlichen Folgen sind Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, ebenfalls gleichgestellt (vgl. etwa § 5 Abs. 3, § 25 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG hinsichtlich der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und § 29 Abs. 2 AufenthG bezüglich Erleichterungen beim Familiennachzug). Auch für das Familienasyl und den Familienflüchtlingsschutz bestehen nach § 26 AsylG inzwischen keine Unterschiede mehr. Bei dieser Sachlage obliegt es einem Kläger darzulegen, welche weitergehenden Vorteile ihm die begehrte Asylanerkennung brächte. Andernfalls wäre es eine überflüssige Inanspruchnahme der Gerichte, wenn diese trotz des vom Bundesamt gewährten Flüchtlingsschutzes über die Asylanerkennung sachlich entscheiden müssten. Dies zu verhindern ist Zweck der Sachurteilsvoraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. zum Ganzen BVerwG, B.v. 16.9.2015 - 1 B 36/15 - juris Rn. 5; ThürOVG, U.v. 30.11.2017 - 3 KO 38/16 - juris Rn. 21).
An einer substantiierten Darlegung, weshalb die Anerkennung als Asylberechtigter dem Kläger weitere Vorteile brächte, fehlt es hier. Insbesondere ein Verweis auf zukünftige Gesetzesänderungen, die vorliegend nicht ansatzweise ersichtlich sind, genügt nicht, um im entscheidungserheblichen Zeitpunkt einen Vorteil der Anerkennung als Asylberechtigter im Vergleich zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Dies gilt umso mehr, als es nicht auf die „Änderungsfestigkeit“ der Schutznorm - Art. 16a GG im Vergleich zu § 3 AsylG - ankäme, da diese für den künftigen aufenthaltsrechtlichen Status des Klägers wegen der Zuerkennung von Flüchtlingsschutz als aufenthaltsrechtlich gleichwertiger Begünstigung irrelevant geworden ist. Dass aber der aufenthaltsrechtliche Schutzstatus nach § 25 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG künftig geändert werden sollte, ist weder ersichtlich noch substantiiert dargelegt.
2. Die Klage ist im Übrigen voraussichtlich auch unbegründet.
Der Kläger hat voraussichtlich nach § 27 AsylG keinen Anspruch auf Asyl, da sich der Kläger mehr als drei Monate in Bosnien und Herzegowina aufgehalten hat und dort vor Verfolgung durch die Türkei sicher war.
Zwar handelt es sich bei Bosnien und Herzegowina nicht um einen sicheren Drittstaat i.S.d. § 26a Abs. 2 AsylG i.V.m. Anlage I zu § 26a AsylG.
Nach § 27 Abs. 1 AsylG wird ein Ausländer, der bereits in einem sonstigen Drittstaat vor politischer Verfolgung sicher war, nicht als Asylberechtigter anerkannt. Hat sich ein Ausländer in einem sonstigen Drittstaat, in dem ihm keine politische Verfolgung droht, vor der Einreise in das Bundesgebiet länger als drei Monate aufgehalten, so wird nach § 27 Abs. 3 AsylG vermutet, dass er dort vor politischer Verfolgung sicher war. Das gilt nicht, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass eine Abschiebung in einen anderen Staat, in dem ihm politische Verfolgung droht, nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen war (§ 27 Abs. 3 Satz 2 AsylG).
Der Kläger hat sich vorliegend über acht Monate in Bosnien und Herzegowina aufgehalten. Er war bis zu seiner Ausreise im Besitz einer bosnischen Aufenthaltserlaubnis, sodass ihm eine Abschiebung in die Türkei nicht drohte. Auch im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Bosnien und Herzegowina das Genfer Flüchtlingsrecht nicht einhalten würde und dem Kläger daher eine Abschiebung in die Türkei gedroht hätte. Insoweit hat er auch nichts vorgetragen, sondern lediglich angegeben, man habe in Bosnien und Herzegowina auf das griechische Visum gewartet.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).