I.
Der Antragsteller begehrt die Beiladung zum Klageverfahren, in dem sich der Kläger gegen die Einziehung eines Weges durch die Beklagte wendet, die ihrerseits die freiwerdende Wegfläche an den Antragsteller im Rahmen eines weiter reichenden Grundstückstauschs zu verkaufen beabsichtigt.
Der Kläger wie auch der Antragsteller sind beide mit Grundstücken Anlieger der durch die angefochtene Verfügung der Beklagten eingezogenen öffentlichen Feld- und Waldwege ... der Gemarkung ... auf gesamter Länge und ... der Gemarkung ... auf einer Länge von 370 m.
Der Kläger begehrt die Aufhebung der Einziehungsverfügung, da durch die Einziehung die Bewirtschaftung seines an den öffentlichen Feld- und Waldweg ... angrenzenden Waldgrundstücks ... sowie der Drainagesicherung seines an den öffentlichen Feld- und Waldweg ... angrenzenden Feldgrundstücks ... erheblich erschwert würden, insbesondere auch die Holzabfuhr aus dem an einem steilen Hang gelegenen Waldgrundstück. Es fehle daher am Wegfall jeglicher Verkehrsbedeutung der Wege; die Einziehung sei treuwidrig und aus rein fiskalischen und wirtschaftlichen Interessen erfolgt.
Der Antragsteller begehrt seine Beiladung; der Kläger ist dem unter Verweis auf dessen rein wirtschaftliche Interessen an der Einziehung entgegengetreten.
II.
Die Beiladung nach § 65 VwGO war abzulehnen, da die rechtlichen Interessen des Antragstellers nicht durch die Entscheidung des Gerichts berührt werden.
Zwar setzt die Beiladung keine rechtliche Berührung in der Intensität der für § 42 Abs. 2 VwGO vorausgesetzten Klagebefugnis voraus (vgl. Hoppe in Eyermann, 15. Aufl. 2019, § 65 Rn. 10); es muss sich aber um die Berührung rechtlicher Interessen handeln, nicht lediglich wirtschaftlicher Interessen (ebenda Rn. 9).
Im vorliegenden Fall ist der Antragsteller durch die Entscheidung des Gerichts nicht in rechtlichen Interessen berührt: Würde das Verwaltungsgericht der Klage stattgeben und die Einziehungsverfügung aufheben, bliebe seine straßenrechtliche Stellung als Anlieger der strittigen Wege unverändert und damit unberührt. Einen Anspruch auf Einziehung aber oder gar eine Anwartschaft auf Erwerb der freiwerdenden Flächen hingegen kann er nicht geltend machen (vgl. HessVGH, U.v. 6.6.1989 - 2 UE 619/85 - juris Rn. 22). Würde das Verwaltungsgericht hingegen die Klage abweisen und die Einziehungsverfügung aufrechterhalten, würde er zwar seine Anliegerstellung verlieren, was aber seinem Antrag im Verwaltungsverfahren und seinen Interessen entspricht, mithin wäre er lediglich in seinem wirtschaftlichen Interesse bestätigt und in keinem rechtlichen Interesse nachteilig berührt.
Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass eine Beteiligung des Antragstellers am Verfahren dem Ziel einer gütlichen Einigung der Beteiligten förderlich wäre; dies ist jedoch nicht Sinn und Zweck einer Beiladung nach § 65 VwGO, die allein rechtliche und nicht wirtschaftliche oder sonstige Interessen des Beizuladenden im Blick hat.
Eine Kostenentscheidung ist nicht geboten (vgl. Hoppe in Eyermann, 15. Aufl. 2019, § 65 Rn. 28); Gerichtskosten werden hierfür nicht erhoben, sondern sind von jenen des Hauptverfahrens erfasst.