Der nach eigenen Angaben am ... 1998 geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger aus dem Distrikt ... in der Provinz ... Er stellte bereits am 4. September 2013 und 14. Mai 2015 in Griechenland (...) einen Asylantrag und am 23. Juli 2015 in Ungarn einen weiteren Asylantrag. Am 11. Februar 2016 stellte die mit Beschluss des Familiengerichts ... vom 26. Januar 2016 zu seinem Vormund bestellte Bevollmächtigte für ihn einen Asylantrag beim Bundesamt.
Bei seiner Anhörung am 13. Juli 2016 trug der Kläger vor, sein Nachname laute Ba. Als er in Deutschland angekommen sei, habe ihm dies ein Cousin gesagt. In seinem Heimatland habe er keine Personalpapiere besessen. Mit elf Jahren habe er sein Heimatland verlassen. Ein oder zwei Jahre später sei er nach Griechenland gekommen, wo er ungefähr sechs bis sieben Jahre gewesen sei. Dort habe er als Straßenverkäufer gearbeitet. Er habe zwei Fluchtgründe gehabt. Der erste Grund seien die Taliban gewesen, der zweite Grund sei gewesen, dass er Schiit sei. In Pakistan bekämpften die Sunniten die Schiiten und versuchten, sie zu vertreiben. Die Taliban kämen in Häuser und nähmen Eltern die Kinder weg. Sie seien in ganz Pakistan aktiv. Bei einem Angriff auf das Dorf hätten sie seine zwei Brüder verletzt und eine seiner drei Schwestern umgebracht. Die Schwester sei umgebracht worden, als er im Iran oder in der Türkei gewesen sei. Seitdem habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise sei der Kampf zwischen Sunniten und Schiiten gewesen. Daher sei er ausgereist.
Mit Bescheid vom 29. August 2016 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylanerkennung und subsidiären Schutz ab, verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG und drohte die Abschiebung nach Pakistan an. Der Kläger habe in seinem Sachvortrag keinerlei genauere Ausführungen gemacht. Auch habe er kein einziges ihn betreffendes Ereignis vorgetragen. Darüber hinaus müsse sein Vorbringen insgesamt in Zweifel gezogen werden. Hätte er tatsächlich selbst Erlebtes wiedergegeben, wäre er in der Lage gewesen, diese Ereignisse präziser und nachvollziehbarer zu beschreiben. Nach alledem dränge sich der Eindruck auf, er habe eine erfundene Geschichte vorgetragen.
Am 15. September 2016 erhob der Kläger Klage. Er beantragt,
den Bescheid des Bundesamts vom 29. August 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass bei ihm Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Der Kläger sei nach dem hier maßgeblichen pakistanischen Recht minderjährig. In Pakistan gelte, dass Volljährigkeit erst mit Vollendung des 21. Lebensjahrs eintrete, wenn einer Person unter 18 Jahren ein Vormund bestellt worden sei. Zum Zeitpunkt der Bestellung eines Vormunds im Januar 2016 sei der am 18. April 1998 geborene Kläger 17 Jahre alt gewesen. Minderjährige Flüchtlinge seien gegenüber volljährigen Flüchtlingen im Asylverfahren besonders zu behandeln. Da dies nicht geschehen sei, liege hier eine fehlerhafte Entscheidung vor. Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge könnten nicht in den Herkunftsstaat zurückgeschickt werden, wenn nicht gewährleistet sei, dass sie dort in eine Jugendeinrichtung aufgenommen würden oder mit ihren Eltern zusammengeführt werden könnten. Beides sei im vorliegenden Fall nicht gewährleistet. Der Kläger habe seit ca. sechs Jahren keinen Kontakt mit engeren Verwandten und wisse nicht, wo sich seine Familie befinde oder ob diese noch lebe. Beim Kläger liege eine begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund seiner Religion vor. Aus Angst vor Verfolgung durch sunnitische Extremisten könne er seine Religion in Pakistan nicht öffentlich ausüben. Dort herrsche seit Jahren ein Religionskonflikt zwischen Sunniten und Schiiten. Die Gesellschaft für bedrohte Völker warne in einem Artikel erneut vor Gewalt in Pakistan, die von extremistischen Sunniten gegen Schiiten ausgehe. Auch Attentäter bedrohten die schiitische Bevölkerung massiv. Für einen Schiiten, der seine Religion offen ausübe, bestehe eine erhebliche Gefahr für sein Leben. Die Angaben des Klägers seien glaubhaft. Man müsse berücksichtigen, dass er noch ein Kind gewesen sei, als seine Brüder angegriffen und seine Schwester umgebracht worden seien. In Pakistan bestehe für den Kläger eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben. Bei ihm sei am 12. Mai 2016 ein sogenanntes Handgelenksganglion herausoperiert worden. Sollte eine weitere Operation oder Behandlung notwendig sein, könne diese in Pakistan nicht durchgeführt werden. Am 23. Februar 2017 sei bei dem Kläger erneut am Handgelenk ein Ganglion operativ entfernt worden. Seit Dezember 2017 habe sich der psychische Zustand des Klägers so gravierend verschlechtert, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass er bei einer Abschiebung in Pakistan überleben oder weiterleben würde. Am 24. Dezember 2017 habe er versucht, sich das Leben zu nehmen; im Vorfeld sei er am 22. Dezember 2017 völlig zusammengebrochen. Auch in den folgenden Monaten habe es mehrere psychische Zusammenbrüche gegeben, bei denen er nicht mehr gewusst habe, wo er gewesen sei oder wer er sei. Der Zustand sei anhaltend kritisch und würde in Pakistan zur absoluten Krise führen.
Nach einem ärztlichen Attest des ...krankenhauses ... vom 15. Januar 2018 befand sich der Kläger wegen einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) vom 24. Dezember 2017 bis 8. Januar 2018 dort in stationärer Behandlung. Er sei mit einem depressiv-suizidalen Syndrom aufgenommen worden. Laut Polizeibericht habe er in der Nacht vom 24. Dezember 2017 auf den 25. Dezember 2017 einen Suizidversuch unternommen. Der Cousin habe der Betreuerin geschildert, dass er, der Kläger, sich vor eine anfahrende Straßenbahn gestellt habe. Der Cousin habe ihn davon abhalten können, indem er ihn von den Gleisen gezogen habe. Es handle sich insgesamt um den ersten stationären psychiatrischen Aufenthalt. Vorher habe er keine psychiatrische Behandlung gehabt. In Begleitung der Betreuerin habe er sich am Abend des 22. Dezember 2017 in der Notaufnahme des ... vorgestellt. Die durchgeführten Untersuchungen hätten jedoch keine Auffälligkeiten erbracht, weshalb er am selben Tag wieder nach Hause entlassen worden sei. Durch eine antidepressive Therapie mit Mirtazapin sei es rasch zu einer Besserung der Stimmungslage gekommen, wobei der Patient klar von akuter Suizidalität distanziert gewesen sei. Bei initial vorhandener Suizidalität würden die Fortführung der Medikation sowie eine ambulante psychiatrische Betreuung dringend empfohlen. Zum Zeitpunkt der Entlassung habe kein Hinweis mehr auf akute Suizidalität sowie Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden.
Am 17. Mai 2019 wurde ein nervenärztliches Gutachten des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. ... vom 18. April 2019 vorgelegt. Beim Kläger bestehe aus nervenärztlicher Sicht im Wesentlichen ein mutistischer, das heiße stummer Zustand. Er nehme keinen verbalen Kontakt auf, jedoch Blickkontakt zu ihm vertrauten Personen. Die psychische Erkrankung bzw. geistige und seelische Behinderung stehe hier im Vordergrund. Die körperlichen Erkrankungen seien im Betreuungsverfahren von untergeordneter Bedeutung. Aufgrund der schweren psychischen Krankheit sei der Kläger nicht mehr in der Lage, seinen eigenen Willen frei zu bestimmen, frei zu formulieren und entsprechend eines frei getroffenen Willens zu handeln. Die erste Aufgabe eines eventuell bestallten Betreuers werde sein, dass die medizinischen Hintergründe der Störung abgeklärt und gegebenenfalls behandelt würden.
Nach Rücksprache mit dem Klassenleiter des Klägers teilte der stellvertretende Schulleiter der Berufsschule ... in ... am 24. Mai 2019 fernmündlich mit, dass der Kläger sich gut am Unterricht beteilige und dabei gut Deutsch spreche. Er wiederhole die Berufsintegrationsklasse 1 zum zweiten Mal, wobei ein weiteres Wiederholen aus Altersgründen nicht möglich sei.
Das Gericht hat die Schulunterlagen des Klägers beigezogen.
Der Kläger befand sich vom 26. Juni 2019 bis 5. Juli 2019 auf freiwilliger Basis im ...krankenhaus ... in der geschlossenen allgemein-psychiatrischen Station. Bei der Aufnahme wurde ein paranoides Syndrom diagnostiziert. Im Kontakt mit dem Klinikpersonal zeigte er sich immer wieder verschlossen und misstrauisch. Während des gesamten Beobachtungszeitraums bestand kein Anhalt für eine Eigen- und Fremdgefährdung. Am 5. Juli 2019 drängte er auf seine sofortige Entlassung, so dass er bei fehlenden Rückhaltegründen entlassen wurde. Laut abschließender Beurteilung in dem endgültigem Entlassbericht vom 1. August 2019 gehen die behandelnden Ärzte diagnostisch am ehesten von einer sonstigen dissoziativen Störung (ICD10: F44.88) aus.
Ergänzend wird auf den Akteninhalt, insbesondere die Niederschrift über die Anhörung des Klägers beim Bundesamt und das Protokoll über die mündliche Verhandlung, sowie auf die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisgrundlagen Bezug genommen.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Die Anerkennung als Asylberechtigter ist schon deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger auf dem Landweg und damit aus einem sicheren Drittstaat nach Deutschland eingereist ist (vgl. Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylG).
2. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinn von § 3 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG und für die Gewährung subsidiären Schutzes im Sinn von § 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2 AufenthG liegen nicht vor. Der Kläger hält sich weder aus begründeter Furcht vor politischer Verfolgung außerhalb Pakistans auf noch hat er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihm nach einer Rückkehr in Pakistan ein ernsthafter Schaden im Sinn von § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG droht. Das Gericht teilt die Einschätzung des Bundesamts, dass der Kläger bei seiner Anhörung durch diese Behörde eine erfundene Geschichte vorgetragen hat. Insbesondere kann ausgeschlossen werden, dass die Taliban das Heimatdorf des Klägers im Distrikt ... überfallen und dabei zwei Brüder verletzt und eine Schwester umgebracht haben, weil dieser im Osten Pakistans liegende Distrikt nie zum Operationsgebiet der Taliban gehört hat.
Gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers spricht auch nachdrücklich, dass er über seine Identität täuscht. Im Vormundschaftsverfahren und bei der Asylantragstellung gab er seinen Namen mit Mo... Sa... an. Demgegenüber behauptete er zu Beginn seiner Anhörung durch das Bundesamt am 13. Juli 2016, sein Nachname laute Ba.... Er habe in Griechenland seinen Nachnamen nicht gewusst, so dass andere Pakistani ihm Sa... als Nachnamen genannt hätten. Erst als er in Deutschland angekommen sei, habe ihm ein Cousin gesagt, er würde Ba... mit Nachnamen heißen. Dementsprechend wurde Mo... Ba... als Aliasname vom Bundesamt aufgenommen. Wenn der Cousin ... Bh... dem Kläger aber bei seiner Ankunft in Deutschland (spätestens) im Dezember 2015 gesagt haben sollte, er, der Kläger, heiße mit Nachnamen Ba..., so ist nicht nachvollziehbar, warum der Kläger seinen Asylantrag noch im Februar 2016 unter dem Namen Mo... Sa... gestellt hat. Im Klageverfahren verwendete er dann den Namen Mo... Sa... Bh.... Auch zu dem Namen seines Vaters machte der Kläger verschiedene Angaben. Beim Bundesamt trug er vor, dieser heiße As... A... Ba..., beim Jugendamt der Stadt ... äußerte er, dieser heiße As... A... Sa... (vgl. die Hilfepläne vom 6.12.2016 und 18.5.2017).
Der Kläger hat auch ein fiktives Geburtsdatum angegeben. Seine Einlassung beim Bundesamt, Freunde aus Pakistan hätten ihm sein Geburtsdatum gesagt, ist völlig unrealistisch. Einerseits hat er vorgetragen, er habe Pakistan mit elf Jahren verlassen und wisse nicht, ob die Reise von Pakistan nach Griechenland ein oder zwei Jahre gedauert habe, andererseits will er bereits im Alter von zehn bis elf Jahren nach Griechenland gekommen seien, aber in einer normalen Flüchtlingsunterkunft gelebt haben, wo die meisten Bewohner volljährig gewesen seien. Nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck dürfte der Kläger einige Jahre älter sein als von ihm angegeben. Dafür spricht auch, dass er während seines jahrelangen Aufenthalts in Griechenland seinen Lebensunterhalt durch die Arbeit als Straßenverkäufer sicherstellen konnte. Auch deshalb ist das Gericht überzeugt, dass der Kläger von seinen Eltern nicht bereits als zehn- oder elfjähriges Kind, sondern erst als zumindest Jugendlicher nach Europa geschickt wurde.
3. Der Kläger hat auch wegen der geltend gemachten psychischen Erkrankung keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Im vorliegenden Fall lässt sich eine schwerwiegende psychische Erkrankung bereits nicht objektiv feststellen. Vielmehr beruhen sämtliche fachärztlichen Atteste, die jeweils zu unterschiedlichen Diagnosen kommen, auf dem ersichtlich zweckgerichteten Verhalten des Klägers gegenüber den behandelnden/begutachtenden Ärzten.
Das nervenärztliche Gutachten des Dr. ... vom 18. April 2019, das dem Kläger Mutismus als schwere psychische Krankheit bescheinigt, beruht auf einer völlig unzureichenden Anamnese, zumal sich bereits aus den vom Gericht beigezogenen Berufsschulunterlagen ergibt, dass von einem Mutismus beim Kläger keine Rede sein kann. In dem aktuellen Zeugnis vom 24. Juli 2019 für das Schuljahr 2018/2019 wird seine mündliche Kommunikationskompetenz mit der zweitbesten von vier möglichen Notenstufen bewertet, in dem Zeugnis vom 25. Juli 2018 für das Schuljahr 2017/2018 sogar mit der besten Notenstufe („sicher“). Laut Mitteilung des Klassenleiters bzw. stellvertretenden Schulleiters beteiligt sich der Kläger gut am Unterricht und spricht dabei gut Deutsch (vgl. Vermerk vom 24.5.2019). Es kann auch keine Rede davon sein, dass der Kläger die Schule nur noch sporadisch besucht, wie offenbar in dem Antrag vom 31. Januar 2019 gegenüber dem Betreuungsgericht und damit auch gegenüber dem Gutachter Dr. ... geltend gemacht wurde (vgl. nervenärztliches Gutachten des Dr. ... S. 3 oben). Zwar fehlte er im Januar 2019 an insgesamt neun Tagen, doch verringerten sich dann die Abwesenheitstage von Monat zu Monat, so dass er im April 2019 nur noch an zwei Tagen und im Mai 2019 nur noch an einem Tag in der Berufsschule fehlte. Auch die Behauptung, der Kläger spreche seine Muttersprache nicht mehr, ist widerlegt. Denn er spricht sowohl die pakistanische Umgangssprache Punjabi als auch die pakistanische Amtssprache Urdu, wie sich in der mündlichen Verhandlung ergeben hat. Zudem hat die zuständige Betreuungsrichterin dem Gericht mitgeteilt, dass sich der Kläger mit ihr bei der Anhörung im Betreuungsverfahren normal unterhalten habe.
Dementsprechend konnten die behandelnden Ärzte in ihrer gutachtlichen Stellungnahme vom 1. August 2019 auch nach dem mehr als einwöchigen Aufenthalt des Klägers im ...krankenhaus ... keinen Mutismus und auch keine sonstige schwere psychische Erkrankung diagnostizieren. Soweit sie dem Kläger „Sonstige dissoziative Störungen“ bescheinigen, handelt es sich ohnehin nur um eine Verdachtsdiagnose. Nach der abschließenden Beurteilung gehen sie am ehesten („a.e“) von einer sonstigen dissoziativen Störung aus. Ohnehin hat Oberarzt Dr. ... eingeräumt, dass er nicht (sicher) feststellen könne, ob der Kläger nicht reden wolle oder aus psychischen Gründen nicht reden könne, wenn er schweige.
Da mit dem genannten Entlassbericht eine aktuelle gutachtliche fachärztliche Stellungnahme vorliegt, drängt sich dem Gericht keine weitere fachärztliche Begutachtung auf. Abgesehen davon ist der Beweisantrag Nr. 1, ein ärztliches Gutachten zum Beweis dafür einzuholen, dass der Kläger an (irgend-) einer schweren psychischen Krankheit leidet, zu unbestimmt und daher als unzulässiger Ausforschungsbeweisantrag zu werten.
Die mehrfach unter Beweis gestellte Behauptung, dass der Kläger mit (zunehmenden) psychischen Problemen kämpfe, ist nicht entscheidungserheblich. Wie dargelegt, kommt ein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen in Betracht. Zudem kann eine psychische Erkrankung nur durch ein fachärztliches Attest nachgewiesen werden, so dass es hier auf die Einschätzung von Lehrkräften, Jugendamtsmitarbeitern, Sozialpädagogen und Mitbewohnern nicht ankommt.
Beim Kläger handelt es sich um einen im Wesentlichen gesunden jungen Mann, der arbeitsfähig ist (vgl. endgültigen Entlassbericht vom 1.8.2019 S. 3 oben). Dies hat er bereits mehrere Jahre in Griechenland bewiesen, wo er als Straßenverkäufer gearbeitet hat und dabei ca. 300,- bis 400,- EUR für die Weiterreise nach Deutschland ansparen konnte (vgl. Niederschrift über die Anhörung beim Bundesamt am 13.7.2016 S. 3 f.). Soweit der Kläger sein Arbeitsleben in Griechenland in der mündlichen Verhandlung anders dargestellt hat, ist sein ersichtlich zweckgerichtetes Vorbringen nicht glaubhaft.
Bei der zu bejahenden Frage, ob der Kläger seinen Lebensunterhalt zumindest mit Gelegenheitsarbeiten in Pakistan bestreiten kann, ist auch zu berücksichtigen, dass er die Start- und Reintegrationshilfen in Anspruch nehmen kann, die nach dem vom Bund und Ländern finanzierten GARP-Programm und dem Europäischen Reintegrationsprogramm „ERIN“ für ausreisepflichtige pakistanische Staatsangehörige vorgesehen sind (siehe hierzu ausführlich VG Freiburg, U.v. 24.2.2016 - A 6 K 2938/14 - juris Rn. 22 f.).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).