Urteil vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 5 K 17.404

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung eines kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag.

1. Der Kläger ist 51 Jahre alt und als Polizeibeamter in der Besoldungsgruppe A11 berufstätig. Nach rechtskräftiger Scheidung im Dezember 2007 ist er seit März 2008 in zweiter Ehe verheiratet. Die beiden aus erster Ehe entstammenden Söhne (geb. im Jahr 1995 sowie 1998), zu denen der Kläger laut eigenen Angaben keinen Kontakt mehr pflegt, leben bei der leiblichen Mutter. Für den sich in Ausbildung befindlichen jüngeren Sohn bezieht der Kläger den Kinderanteil im Familienzuschlag, während das Kindergeld an die leibliche Mutter ausgezahlt wird.

Die Ehefrau des Klägers brachte zudem zwei Stiefkinder, einen Sohn (geb. im Jahr 1995) sowie wie eine Tochter (geb. im Jahr 1999) mit in die Ehe, die keine leiblichen Kinder des Klägers sind. Außerdem gingen aus der Ehe des Klägers mit seiner zweiten Ehefrau zwei weitere leibliche Kinder (geb. im Jahr 2010 sowie 2012) hervor, für die der Kläger ebenfalls den Kinderanteil im Familienzuschlag erhält.

Die Stieftochter befindet sich derzeit in der Ausbildung zur Krankenpflegerin, aus der sie keine Einnahmen erzielt. Da sie im Haushalt des Klägers wohnhaft ist, bezog der Kläger für sie bis Juli 2017 den Kinderanteil im Familienzuschlag. Eine darüber hinausgehende weitere Zahlung für die Stieftochter ist dem Gericht nicht bekannt und wurde von den Parteien nicht vorgetragen.

Der Stiefsohn des Klägers absolviert ebenfalls eine Ausbildung, für die er eine Vergütung erhält. Dennoch ist er weiterhin auf die Unterstützung der Eltern angewiesen, die ihn durch Zahlung des Kindergeldes und weiteren finanziellen Mitteln aus den Bezügen des Klägers unterstützen.

Der Stiefsohn wohnte bis zu seinem Auszug am 30. Juni 2014 im gemeinsamen Haushalt des Klägers und seiner Ehefrau. Über den Auszugstag hinaus bis zum 31. Januar 2017 bezog der Kläger weiterhin kinderbezogene Leistungen für ihn. Diese machte der Kläger durch seine Angaben in den sog. Erklärungen zum Bezug von Familienzuschlag, Ortszuschlag, Sozialzuschlag oder Anwärterverheiratetenzuschlag und zu einer turnusmäßigen Überprüfung des Anspruchs auf solche Leistungen („FOSA-Erklärung“ bzw. “FOS-Erklärung“) geltend, die er am 19. März 2008 sowie am 22. Mai 2010 ausgefüllt beim Beklagten einreichte.

Das Kindergeld für alle berechtigten Kinder wird jeweils an die Kindsmutter ausgezahlt.

Die monatlichen Besoldungsbezüge des Klägers belaufen sich bei Hinzurechnung des Kinderanteils für seine Stieftochter im Familienzuschlag auf 5.168,23 Euro brutto. Dies führt zu einem Nettobezug von etwa 4.300 Euro, abzüglich des Kinderanteils der Stieftochter zu einem Betrag von etwa 4.100 Euro netto. Dadurch ist der Kläger der Hauptverdiener der sechsköpfigen Familie.

In der Erklärung zum Bezug bzw. zur Überprüfung von familienbezogenen Leistungen („FL-Erklärung“ in Fortsetzung der FOSA- bzw. FOS-Erklärungen) vom 22. November 2016 gab der Kläger erstmals an, dass nunmehr nur die Stieftochter im gemeinsamen Haushalt aufgenommen sei. Auf Rückfrage hinsichtlich des Auszugstermins des Stiefsohnes durch das Landesamt für Finanzen vom 23. Februar 2017 äußerte sich der Kläger mit Schreiben vom 25. Februar 2017 und teilte mit, dass dieser bereits am 1. Juli 2014 ausgezogen sei.

Daraufhin wurde der Kläger mit Schreiben vom 2. März 2017 durch das Landesamt für Finanzen über den rückwirkenden Wegfall der Anspruchs- bzw. Zahlungsvoraussetzungen der kinderbezogenen Leistungen für den Stiefsohn aufgeklärt. Mit dem Auszug aus dem gemeinsamen Haushalt zum 30. Juni 2014 sei der Anspruch auf kinderbezogene Leistungen gemäß Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) erloschen. Da die Leistungen vom 1. Juli 2014 bis 28. Februar 2017 für den Stiefsohn weitergewährt wurden, sei es zu einer Überzahlung in Höhe von 11.167,04 Euro gekommen, die nun in monatlichen Raten zu je 1.000 Euro zurückgefordert werden solle. Dem Kläger werde abschließend Gelegenheit gegeben, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen binnen zwei Wochen nach Empfang des Schreibens zu äußern.

Dem entgegnete der Kläger durch Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 13. April 2017. Die ungleiche Behandlung eines Stiefkindes gegenüber einem leiblichen Kind bzw. einem Pflegekind sei rechtswidrig und ein Verstoß gegen das Grundgesetz. Davon abgesehen liege eine Entreicherung beim Kläger vor. Schließlich weist die Klägerbevollmächtigte darauf hin, dass eine Aufrechnung der Bezüge in Höhe von 1.000 Euro monatlich untragbar sei, da dann die monatlichen Ausgaben nicht mehr aus den Bezügen bezahlt werden könnten und ein Darlehen von Nöten wäre. Auch eine Einmalzahlung würde zu Einschränkungen und der mit erheblichen Einbußen verbundenen Auflösung einer Lebensversicherung führen. Aus Billigkeitsgründen sei daher von einer Rückforderung abzusehen.

Daraufhin erließ das Landesamt für Finanzen am 18. April 2017 einen Rückforderungsbescheid, der den überzahlten kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag für den Stiefsohn vom 1. Juli 2014 bis 31. Januar 2017 in Höhe von 11.167,04 Euro umfasste. Dieser wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 25. April 2017 zugestellt. Aufgrund der familiären und finanziellen Verhältnisse des Klägers werde aus Billigkeitsgründen mit einer Ratenzahlung ab dem Abrechnungsmonat Juli 2017 in Höhe von monatlich 500 Euro aufgerechnet, die den steuerpflichtigen Bruttobetrag der Bezüge mindere.

2. Hiergegen erhob der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 26. Mai 2017, per Telefax eingegangen am selben Tag, Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth und beantragte,

den Rückforderungsbescheid des Landesamts für Finanzen vom 18. April 2017 aufzuheben.

Die Prozessbevollmächtigte führt wie im Schreiben vom 13. April 2017 an das Landesamt für Finanzen aus, dass der Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag aufgrund einer rechtswidrigen Ungleichbehandlung von Stiefkindern weiterhin fortbestehe. Der Anspruch auf familienbezogene Leistungen leite sich vom Anspruch auf Kindergeld aus dem Einkommensteuergesetz (EStG) ab. Dort würden Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG, also im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder oder Pflegekinder berücksichtigt. Die Nichtberücksichtigung von Stiefkindern führe zu einer Abwertung dieser Kinder und damit zu einer Ungleichbehandlung. Der Stiefsohn des Klägers sei in gleicher Weise ein Familienmitglied wie die leiblichen Kinder des Klägers und würde dem Alter entsprechend gleich versorgt bzw. behandelt. Darüber hinaus sei eine Gleichbehandlung aufgrund der Häufigkeit von sogenannten Patchwork-Familien angezeigt. Die derzeitigen Regelungen seien nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Ferner liege ein Wegfall der Bereicherung beim Kläger vor. Die Bezüge seien für die allgemeine Lebensführung, den Unterhalt für zwei Pkws, Ausflüge, Urlaube sowie regelmäßige Instandhaltungsmaßnahmen am und im Haus verbraucht worden. Aufgrund der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse müsse daher von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen abgesehen werden und die verschärfte Haftung ausscheiden.

Für den Beklagten erwiderte das Landesamt für Finanzen mit Schriftsatz vom 3. Juli 2017, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 5. Juli 2017, und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte sei an das geltende Recht gebunden, das im Übrigen verfassungsgemäß sei. Voraussetzung für den Anspruch auf Kindergeld, der für den Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil am Familienzuschlag entscheidend sei, sei die Aufnahme des Kindes in den Haushalt des Berechtigten. Der Kläger habe erstmals am 25. Februar 2017 mitgeteilt, dass sein Stiefsohn am 1. Juli 2014 aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen sei, sodass ab diesem Zeitpunkt die Anspruchsvoraussetzungen entfallen seien. Die Verletzung der Anzeigepflicht führe zu einer verschärften Haftung, da der Mangel des rechtlichen Grundes so offensichtlich gewesen sei, dass der Empfänger dies auch ohne positive Kenntnis hätte erkennen müssen. Die Unkenntnis sei auf eine Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zurückzuführen. Bei einem Beamten der Besoldungsgruppe A11 sei zu erwarten, dass er über besoldungsrechtliche Vorschriften kundig sei bzw. sich kundig mache. Zumindest sei der Kläger aufgrund der ihm obliegenden Treuepflicht verpflichtet gewesen, die Bezügemitteilungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Dem Kläger sei aufgrund früherer Erklärungen zum Bezug bzw. zur Überprüfung von familienbezogenen Leistungen bekannt gewesen, dass er Bezüge zurückzahlen müsse, die er infolge unterlassener, verspäteter oder fehlender Änderungsmitteilungen zu viel erhalten habe. In Zweifelsfragen hätte es dem Kläger oblegen, die Zweifel durch Rückfrage bei der für die Festsetzung zuständigen Stelle auszuräumen. Dementsprechend komme ein Absehen von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen nicht in Betracht. Hierbei sei ein strenger Maßstab anzusetzen, da jede Rückforderung eine Belastung sowie eine gewisse Härte darstelle.

Mit Schriftsatz vom 22. Januar 2018 nahm die Bevollmächtigte des Klägers erneut Stellung. Der Kläger als Polizist sei mit den Besoldungsvorschriften nicht im unterstellten Detail vertraut, sodass er den Mangel des rechtlichen Grundes weder gekannt habe, noch sei dieser so offensichtlich gewesen, dass ihn der Kläger hätte erkennen müssen. Zudem habe der Kläger zahlreiche Telefonate mit dem zuständigen Sachbearbeiter geführt. Aufgrund der dabei eingeholten Informationen sei der Kläger davon ausgegangen, dass der Familienzuschlag gezahlt werde, solange sich das Kind in der Ausbildung befinde, längstenfalls bis zum 25. Lebensjahr. Weder der Kläger, noch seine Ehefrau hätten Kenntnis davon gehabt, dass sich dies mit dem Auszug eines Kindes ändere. Folglich müsse eine verschärfte Haftung ausscheiden.

3. Mit Schriftsatz vom Beklagten vom 22. Januar 2018 bzw. von der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 2. Februar 2017 erklärten die Beteiligten den Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Ergänzend wird nach § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

1. Über die Klage kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO aufgrund Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

2. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der streitgegenständliche Rückforderungsbescheid vom 18. April 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

a) Rechtsgrundlage für den Rückforderungsanspruch ist Art. 15 Abs. 2 BayBesG i.V.m. § 812 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 BayBesG regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Besoldung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Empfänger ist nach § 818 Abs. 3 BGB zur Herausgabe indes nicht verpflichtet, soweit er nicht mehr bereichert ist. Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich jedoch nicht berufen, wer der Haftung nach den allgemeinen Vorschriften unterliegt. Dies ist nach § 819 Abs. 1 i.V.m. § 818 Abs. 4 BGB dann der Fall, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung gekannt hat. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gemäß Art. 15 Abs. 2 Satz 2 BayBesG gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.

In diesem Zusammenhang geht der Beklagte zutreffend davon aus, dass im Fall des Klägers eine Zuvielzahlung von Bezügen vorliegt, weil kein Rechtsgrund für die Zahlung des dem Kläger gewährten kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag für den Stiefsohn bestanden hat. Denn der mit der Aufnahme des Sohnes seiner Ehefrau in den gemeinsamen Haushalt entstandene Anspruch ist durch den Auszug desselben am 30. Juni 2014 erloschen. Die insoweit betroffene Fortzahlung für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 31. Januar 2017 in Höhe von 11.167,04 Euro wird zu Recht durch Bescheid vom 18. April 2017 zurückgefordert.

aa) Die Überzahlung der Besoldung folgt aus Art. 35 Abs. 1 Satz 2 BayBesG i.V.m. Anlage 5. Gemäß Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 BayBesG zählt auch der kinderbezogene Anteil des Familienzuschlags zur Besoldung. Der Familienzuschlag wird stufenweise gewährt und richtet sich in der Höhe nach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen des Beamten entspricht. Die Gewährung des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags hängt davon ab, ob Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige) oder dem Bundeskindergeldgesetz (beschränkt Einkommensteuerpflichtige) besteht. Der Kindergeldanspruch nach dem Einkommensteuergesetz ergibt sich aus § 62 Abs. 1 EStG. Demnach hat nach Satz 1 Nr. 1 derjenige einen Anspruch auf Kindergeld für Kinder im Sinne des § 63 EStG, der im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Als Kinder werden nach § 63 Abs. 1 Satz 1 EStG Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG, vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten sowie vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel berücksichtigt. Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG wiederum sind sowohl im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder als auch Pflegekinder, die sich als Personen definieren, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht.

bb) Der Kläger hat als verheirateter Beamter einen Anspruch auf Familienzuschlag nach Stufe 2 und den folgenden Stufen. Der Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag für den Stiefsohn richtet sich nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, sodass dieser nur besteht, wenn der Berechtigte das Kind des Ehegatten in seinen Haushalt aufgenommen hat. Den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten zufolge endete die Aufnahme des Stiefkindes im Haushalt des Klägers mit dessen Auszug am 30. Juni 2014. Somit bestand über diesen Zeitpunkt hinaus kein weiterer Anspruch auf Zahlung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag für den Stiefsohn.

b) Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Regelung. Es liegt insbesondere kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vor.

aa) Eine Ungleichbehandlung gegenüber Pflegekindern liegt nicht vor bzw. ist diese gegenüber leiblichen Kindern durch ein sachgerechtes Unterscheidungskriterium gerechtfertigt.

(1) Art. 3 GG statuiert das Verbot, wesentlich Gleiches sachwidrig ungleich zu behandeln. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet also, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, wesentlichen Unterschieden hingegen normativ Rechnung zu tragen. Er stellt es dem Normgeber aber frei, aufgrund autonomer Wertungen Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Betrifft die zu prüfende Maßnahme oder Regelung ein Gebiet, in dem der Normgeber über ein weites Ermessen verfügt, so ist ein Gleichheitsverstoß nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint (BVerwG, B.v. 10.4.2017 - 2 B 37/16 - juris Rn. 14; BVerfG, B.v. 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - juris)

(2) Zunächst ist festzustellen, dass auch die Einstufung eines Kindes als Pflegekind nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG eine Aufnahme in den Haushalt des Anspruchsberechtigten voraussetzt. Der Haushalt des Steuerpflichtigen muss der Lebensmittelpunkt des Kindes sein (BFH, U.v. 5.8.1977 - VI R 187/74; Blümich/Selder EStG, 141. Auflage 2018, § 32 Rn. 19). Insoweit besteht hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen kein Unterschied zum Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag für Stiefkinder, der ebenfalls die Haushaltsaufnahme voraussetzt, sodass kein wesentlich ungleicher Sachverhalt vorliegt.

Anders ist dies aber im Vergleich zu leiblichen Kindern des Berechtigten nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG, bei denen der Anspruch nicht davon abhängig ist, ob das Kind in den Haushalt aufgenommen wurde. Zur Rechtfertigung lässt sich als sachgerechtes Unterscheidungskriterium aber die damit einhergehende und dem Anspruch gegenüber stehende Verpflichtung des Anspruchsberechtigten anführen, für das leibliche Kind Unterhalt in Form von Bar- bzw. Betreuungsunterhalt leisten zu müssen. Hingegen hat ein Stiefkind, das weder als Pflegekind zu betrachten ist, noch durch eine Adoption einem leiblichen Kind gleichgestellt wird, keinerlei Unterhaltsansprüche gegen den Stiefelternteil.

bb) Darüber hinaus hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung bereits festgestellt (BayVerfGH, E.v. 27.4.2015 - Vf. 6-VII-13 - juris). Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat es als vereinbar mit der Bayerischen Verfassung angesehen, dass das bayerische Beamtenrecht als Folge der Verweisung auf die bundesrechtlichen Regelungen zum Kindergeldbezug Großelternteilen zwar dann einen Anspruch auf den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags einräumt, wenn sie ihr Enkelkind in den Haushalt aufgenommen haben, nicht aber, wenn sie ihm lediglich Barunterhalt leisten. Auch wenn dabei die Verfassungsmäßigkeit der Verweisung auf § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG statt der streitgegenständlichen Nr. 2 zur Prüfung stand, verfolgen beide Nummern den gleichen Sinn und Zweck. In der zitierten Entscheidung wurde die Prüfung anhand Art. 118 Abs. 1 BV vorgenommen, der dem sachlichen Schutzbereich von Art. 3 Abs. 1 GG entspricht.

Zur Funktion des Familienzuschlags bzw. des darin enthaltenen kinderbezogenen Anteils führt der Bayerische Verfassungsgerichtshofs (BayVerfGH, E.v. 27.4.2015 - Vf. 6-VII-13 - juris Rn. 28f.) aus:

„Dem Familienzuschlag kommt eine soziale, nämlich ehe- und familienbezogene Ausgleichsfunktion zu. Er tritt zu den leistungsbezogenen Besoldungsbestandteilen hinzu, um diejenigen Mehraufwendungen auszugleichen, die typischerweise durch Ehe und Familie entstehen. Dadurch erfüllt der Gesetzgeber die sich aus dem Alimentationsgrundsatz gemäß Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV, Art. 33 Abs. 5 GG ergebende Verpflichtung, die dem Beamten obliegenden Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten und Kindern realitätsgerecht zu berücksichtigen (BVerfG vom 22.3.1990 BVerfGE 81, 363/378; vom 24.11.1998 BVerfGE 99, 300/316). Der kinderbezogene Teil des Familienzuschlags (Stufe 2) ist dazu bestimmt, den von Kindern verursachten Mehrbedarf des Beamten einschließlich der Mehraufwendungen für Unterkunft zu decken (BVerfGE 81, 363/380; 99, 300/321; BVerwG vom 17.6.2004 BVerwGE 121, 91/98, jeweils zu § 40 Abs. 2 BBesG).

Der Gesetzgeber konnte ohne Verfassungsverstoß den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags dem tatsächlich das Kind betreuenden Unterhaltsleistenden durch die Bindung des Anspruchs an den Kindergeldbezug zuweisen. Die angegriffenen Regelungen stellen auf die Haushaltsgemeinschaft zwischen Unterhaltsleistendem und Unterhaltsempfänger ab. Nach diesem sogenannten Obhutsprinzip werden kinderbezogene staatliche Leistungen demjenigen gewährt, der das Kind in seiner Obhut hat, es also betreut, erzieht und versorgt (vgl. BT-Drs. 13/1558 S. 165 zu § 3 Abs. 2 BKGG). Die Berücksichtigung des Obhutsprinzips als Merkmal der Leistungsgewährung im Besoldungs- und Kindergeldrecht ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Dies gilt zum einen für die gesetzgeberische Entscheidung, bei mehreren potenziellen Kindergeldberechtigten das Kindergeld an denjenigen zu zahlen, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, weil dieser regelmäßig den Hauptteil der kindbedingten Belastungen trägt; die Anknüpfung an die Haushaltszugehörigkeit dient zudem in zulässiger Weise der Verfahrensvereinfachung, weil sich das Vorliegen dieses Merkmals als Leistungsvoraussetzung unschwer feststellen lässt (vgl. BFH vom 10.11.1998 - VI B 125/98 - juris Rn. 11; vom 14.12.2004 - VIII R 106/03 - juris Rn. 22, 31). Sachgerechte sozialpolitische Gründe, die einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz ausschließen, sprechen aber auch für die Entscheidung des Gesetzgebers, bei mehreren im öffentlichen Dienst beschäftigten Unterhaltspflichtigen den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags demjenigen zukommen zu lassen, der die Obhut und damit die Betreuungsleistung für das Kind tatsächlich übernommen hat (BVerfG vom 19.11.2003 NVwZ 2004, 336; BVerwG vom 8.6.2011 - 2 B 76.11 - juris Rn. 8)“.

Bei einem in die Haushaltsgemeinschaft integrierten unterhaltsberechtigten Enkelkind konnte der Gesetzgeber zudem davon ausgehen, dass das Kindergeld und der kinderbezogene Anteil des Familienzuschlags unmittelbar und in voller Höhe dem Kind zugutekommen und vollständig eingesetzt werden, um den Lebensbedürfnissen des Kindes gerecht zu werden (BVerwG, B.v. 8.6.2011 - 2 B 76/11 - juris Rn. 8; BayVerfGH, E.v. 27.4.2015 - Vf. 6-VII-13 - juris Rn. 30).

Im Übrigen ist anzumerken, dass Enkelkinder gegebenenfalls auch Unterhaltsansprüche gegen ihre Großeltern geltend machen können, während dies, wie bereits dargestellt, einem Stiefelternteil gegenüber nicht möglich ist. Es kann daher in einem Erst-Recht-Schluss gefolgert werden, dass die Versagung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag bei nicht in den Haushalt aufgenommenen Kindern des Ehegatten erst Recht als sachgerecht zu erachten ist, wenn dies auch für nicht in den Haushalt aufgenommene Enkel gilt, für die die Großeltern Barunterhalt zu leisten haben.

Zudem steht dem Normgeber im Rahmen des Besoldungsrechts - auch für den Bereich fürsorgerischer Leistungen an Beamte - eine weite Gestaltungsfreiheit zu (BayVerfGH, E.v. 27.4.2015 - Vf. 6-VII-13 - juris Rn. 26). Aus dem Alimentationsprinzips folgt kein Anspruch des Beamten auf Besoldung in einer bestimmten Höhe und in einer bestimmten Form; er gebietet dem Dienstherrn nicht, jegliche finanzielle Belastungen auszugleichen, die durch familiäre Friktionen auftreten (BayVerfGH, E.v. 27.4.2015 - Vf. 6-VII-13 - juris Rn. 36f.).

c) Im Rahmen des Rückforderungsanspruchs bleibt dem Kläger die Berufung auf die Einrede des Wegfalls der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB wegen einer verschärften Haftung nach Art. 15 Abs. 2 Satz 2 BayBesG i.V.m. § 819 Abs. 1 BGB verwehrt.

aa) Es erscheint bereits zweifelhaft, ob der Nachweis einer Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB vom Kläger geführt werden konnte. Auf die Vermutungsregelung der Ziffer 15.2.7.1. der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten (BayVwVBes), nach der ein Wegfall der Bereicherung unter bestimmten Umständen unterstellt werden kann, kann sich der Kläger nicht berufen. Zwar lagen die monatlichen Überzahlungsbeträge der Höhe nach unter 10% des monatlichen Nettoeinkommens des Klägers (Überzahlungsbetrag monatlich 327 bis 342 Euro; Nettoeinkommen von 4300 Euro). Die absoluten Höchstbeträge der Überzahlung von 150 Euro monatlich und einem Gesamtrückforderungsbetrag von 1000 Euro sind jedoch deutlich überschritten. Im Übrigen blieben die Angaben des Klägers zur Entreicherung sehr vage. Die Ausgaben für den Unterhalt der Kinder bzw. die finanzielle Unterstützung während der Ausbildung wurden nicht näher beziffert. Ebenso hat der Kläger die Kosten für die allgemeine Lebensführung, Ausflüge, Urlaube, zwei Pkws sowie regelmäßige Instandhaltungsmaßnahmen am Haus pauschal angeführt, ohne diese durch konkrete Zahlenwerte näher darzustellen. Es hätte weiterer Ausführungen bedurft, inwieweit die monatlichen Überzahlungsbeträge von unter 350 Euro vollständig aufgebraucht worden sind.

bb) Dies kann aber dahinstehen, da die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung jedenfalls wegen einer verschärften Haftung ausgeschlossen ist.

Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 BayBesG i.V.m. § 819 Abs. 1 BGB haftet der Besoldungsempfänger verschärft, wenn er die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat oder er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen. Dem Beamten muss aufgrund seiner individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten auffallen, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Nicht erforderlich ist es, dass die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist. Von einer Offensichtlichkeit des Mangels ist insbesondere dann auszugehen, wenn Umstände vorliegen, die dem Bezügeempfänger bei einfachen Überlegungen die Erkenntnis hätten vor Augen führen müssen, dass ihm der überzahlte Betrag mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht zustehen könne. Solche Umstände können sich auch aus vom Dienstherrn überlassenen, auf die Bezüge bezogenen Unterlagen ergeben. Insofern kann aufgrund der beamtenrechtlichen Treuepflicht erwartet werden, dass der Bezügeempfänger ein gewisses Maß an Sorgfalt walten lässt, dass er insbesondere diese Unterlagen mit entsprechender Sorgfalt einsieht und sich aufdrängenden Überlegungen nicht entzieht. Das gilt insbesondere bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt es für die Annahme der Offensichtlichkeit allerdings nicht, wenn (nur) Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf (BVerwG, U.v. 26.4.2012 - 2 C 15/10 - juris Rn. 16f.; VG München, U.v. 18.11.2008 - M 21 K 06.4385 - juris Rn. 46). Von jedem Beamten ist zu erwarten, dass er die Grundprinzipien des Beamtenrechts, sein eigenes statusrechtliches Amt nebst besoldungsrechtlicher Einstufung sowie die ihm zustehenden Besoldungsbestandteile wie Grundgehalt, Familienzuschlag und wohl auch die ihm zustehenden Zulagen kennt (BVerwG, U.v. 29.4.2004 - 2 A 5/03 - juris Rn. 15).

Gemessen daran hätte der Kläger durch die in den Jahren 2008 und 2010 ausgefüllten FOSA- bzw. FOS-Erklärungen den Fehler in den Besoldungsbezügen nach dem Auszug des Stiefsohns durch Nachdenken oder logisches Schlussfolgern zumindest erkennen müssen. In den aufgeführten Erklärungen war ein eigens ausgewiesenes Feld aufgeführt, in dem vom Kläger anzugeben war, ob er eine andere Person (auch Kinder) nicht nur vorübergehend in seine Wohnung aufgenommen hat oder ihr Unterhalt gewährt. In beiden Formularen hat der Kläger diese Frage durch Ankreuzen von „ja,seit“ sowie der Angabe des Einzugsdatums beantwortet. Zusätzlich zur Erklärung vom 19. März 2008 gab er in einem eigens verfassten Schreiben an, dass die Kinder seiner Ehefrau in seinem Haushalt wohnen. In der Erklärung vom 22. Mai 2010 führte er die beiden Stiefkinder sodann direkt im Formular mit auf. In den jeweiligen FOSA- bzw. FOS-Erklärungen war in einem Hinweiskasten unmittelbar vor der Unterschriftenzeile angegeben, dass jede Änderung in den oben dargestellten Verhältnissen der zuständigen Bezügestelle unverzüglich mitzuteilen ist und dass anderenfalls die Bezüge zurückzuzahlen sind, die infolge unterlassener, verspäteter oder fehlerhafter Änderungsmitteilungen zu viel erhalten wurden.

Der Kläger hätte bei entsprechend sorgfältiger Durchsicht seiner bisherigen FOSA- bzw. FOS-Erklärungen die Kenntnis erlangen müssen, dass die dort beinhaltete und vom Kläger angeführte Haushaltsaufnahme der Stiefkinder Auswirkungen auf den Bezug des kinderbezogenen Anteils haben kann. Zumindest hätte er durch seine darin aufgeführten Angaben hierfür sensibilisiert sein und sich der aufdrängenden Überlegung stellen müssen, ob durch den Auszug des Stiefsohnes als Veränderung im persönlichen Bereich, der zur Ersparnis von Aufwendungen im eigenen Haushalt führt, eine Verringerung seines kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag eingetreten ist. Dass ihm gegebenenfalls die genaue Höhe der Überzahlung nicht bewusst war, ist insoweit ohne Belang. Vom Kläger als Polizeibeamten in der Besoldungsgruppe A11 kann erwartet werden, dass er sich über die wesentlichen Voraussetzungen, die an den Bezug seiner jeweiligen Besoldungsleistungen geknüpft sind, kundig macht. Dabei ist weder darauf abzustellen, ob der Kläger durch seine berufliche Tätigkeit mit besoldungsrechtlichen Fragen vertraut ist, noch, dass der Kläger die gesetzliche Regelung des Art. 36 Abs. 2 BayBesG im Detail durchdringt.

Zwar rechtfertigt eine unterlassene, unvollständige oder fehlerhafte Mitteilung hinsichtlich besoldungsrelevanter Umstände nicht notwendig die Annahme, dass für den Leistungsempfänger nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten der Mangel des rechtlichen Grundes offensichtlich gewesen sein muss, auch wenn bei richtiger und rechtzeitiger Mitteilung die Überzahlung voraussichtlich hätte vermieden werden können. Die Kenntnis von der genannten Anzeigepflicht und deren Verletzung ist nicht gleichbedeutend mit der Kenntnis oder dem Kennenmüssen eines Mangels des rechtlichen Grundes für Zahlungen, die nach bzw. infolge unterlassener Anzeige weiter entgegengenommen werden (BVerwG, U.v. 28.6.1990 - 6 C 41/88 - juris Rn. 17). Allerdings kann im Zusammenhang mit einer Anzeigepflicht mittelbar ein Mangel des rechtlichen Grundes für den Empfänger von Bezügen offensichtlich sein bzw. werden. Wie bereits aufgezeigt, liegt der entscheidende Ansatzpunkt für die verschärfte Haftung nicht in der unterlassenen Mitteilung über den Auszug des Stiefsohnes, sondern darin, dass sich der Kläger der aufdrängenden Überlegung verwehrt hat, dass der Auszug des Sohnes eine Minderung seiner kinderbezogenen Leistungen zur Folge hat.

Ob die vom Kläger angeführten Telefonate mit dem zuständigen Sachbearbeiter tatsächlich geführt wurden und welchen Inhalt diese hatten, kann mangels eines Vermerks in der Behördenakte des Landesamts für Finanzen von Seiten des Gerichts nicht weiter nachvollzogen werden. Der Kläger hat hierfür keine weiteren Nachweise vorgebracht.

Im Übrigen ist es auch irrelevant, ob der Kläger die gesetzlichen Regelungen für den Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag für verfassungswidrig hält. Es hätte ihm zumindest oblegen, seine Zweifel an der Wirksamkeit der Regelung dem Landesamt für Finanzen mitzuteilen und diese Zweifel gegebenenfalls auszuräumen.

d) Auch die vom Landesamt für Finanzen vorgenommene Billigkeitsentscheidung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezweckt eine Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG (entspricht Art. 15 Abs. 2 Satz 3 BayBesG) eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, so dass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen (BVerwG, U.v. 26.4.2012 - 2 C 15/10 - juris Rn. 28).

Der Beklagte hat in einem ersten Schritt das Vorliegen von Billigkeitsgründen festgestellt und sodann in einem zweiten Schritt unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgebrachten Gesichtspunkte eine Ermessensentscheidung getroffen. Die im Rückforderungsbescheid festgelegte monatliche Ratenzahlung in Höhe von 500 Euro brutto (etwa 350 Euro netto), die gegen den Anspruch auf die Bezügezahlung aufgerechnet wird, nimmt Rücksicht auf die finanziellen Verhältnisse des Klägers und dessen familiären Verpflichtungen. Dem Kläger wurde insoweit zuvor durch Schreiben vom 2. März 2017 Gelegenheit gegeben, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Ihrer Höhe nach wurden die Ratenzahlungen zudem an den in der Vergangenheit jeweils überzahlten Betrag angeglichen, sodass der Rückzahlungszeitraum in etwa dem Überzahlungszeitraum entspricht.

Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BbesG (entspricht Art. 15 Abs. 2 Satz 3 BayBesG) einzubeziehen. Der Beamte, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als der Beamte, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. (BVerwG, U.v. 21.4.1982 - 6 C 112/78 - juris Rn. 19; U.v. 27.1.1994 - 2 C 19/92 - juris Rn. 22; U.v. 26.4.2012 - 2 C 4/11 - juris Rn. 19)

Aus der Behördenakte sowie dem Vorbringen der Parteien ist zu entnehmen, dass zwischen der FOS-Erklärung vom 22. Mai 2010 und der FL-Erklärung vom 21. November 2016 keine weiteren Erklärungen zum Bezug bzw. zur Überprüfung von familienbezogenen Leistungen vom Kläger auszufüllen waren. Allerdings reicht der Unterlassensvorwurf an die Behörde, keine derartigen auszufüllenden Erklärungen an den Kläger versandt zu haben, nicht aus, um ein teilweises Absehen vom Rückforderungsbetrag zu rechtfertigen. Der weit überwiegende Verantwortungsbeitrag für die erfolgte Überzahlung ist dem Verhalten des Klägers anzulasten, der auch nach dem Auszug des Stiefsohnes die Besoldungsleistungen in ihrer bisherigen Höhe entgegennahm. Dennoch ist das Gericht der Ansicht, dass eine regelmäßige Abfrage in kürzeren Zeitintervallen zur Verhinderung von Überzahlungen beitragen kann.

3. Der Kläger hat als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Vollstreckungsentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 der Zivilprozessordnung (ZPO).

4. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr.3 und Nr.4 VwGO liegen nicht vor.

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