Urteil vom Verwaltungsgericht Berlin (38. Kammer) - 38 K 427/24 V
Orientierungssatz
Vgl. zu Leits. 8: VG Berlin, Urteil vom 27. September 2023 – VG 38 K 618/21 V -.(Rn.60)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin syrischer Staatsangehörigkeit begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihr ein Visum zum Zwecke des Ehegattennachzugs zu erteilen.
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Sie gibt an, mit dem syrischen Staatsangehörigen R... verheiratet zu sein. Dieser verließ Syrien im September 2021 und reiste am 13. Februar 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er sich noch am gleichen Tag als schutzsuchend meldete. Am 3. März 2022 beantragte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asyl und bezeichnete sich als ledig. Bei seiner persönlichen Anhörung am 9. März 2022 erwähnte er die Klägerin nicht. Mit in Bestandskraft erwachsenem Bescheid vom 10. Mai 2022 erkannte ihm das Bundesamt den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte seinen Antrag im Übrigen ab.
- 3
Am 18. Juli 2022 beantragte er bei der zuständigen Ausländerbehörde die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für subsidiär Schutzberechtigte, bezeichnete sich in diesem Zusammenhang als verheiratet und erwähnte die Klägerin namentlich als seine Ehefrau. Auf seinen Antrag hin wurde ihm die entsprechende Aufenthaltserlaubnis erteilt und zuletzt bis zum 18. Juli 2026 verlängert.
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Die Klägerin beantragte am 12. Juni 2024 bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut/Libanon (Botschaft) die Erteilung eines Visums zum Zwecke des Ehegattennachzugs zu dem vom ihr angegeben Ehemann (Stammberechtigter). Zu ihrem Visumantrag erklärte die Klägerin im Gespräch mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM), die mehrere Auslandsvertretungen Deutschlands bei der Entgegennahme von Visumanträgen unterstützt, die Ehefrau des Stammberechtigten zu sein. Sie habe diesen zum ersten Mal am 13. April 2020 auf dem Campus der Universität von Damaskus getroffen, wo sie studiert und er Freunde besucht habe. Der Stammberechtigte habe zu dieser Zeit an der Universität in Homs studiert. Er sei auf dem Campus auf sie zugekommen, habe sich vorgestellt und sie hätten miteinander gesprochen. Nach weiterer Kommunikation über Facebook und Anrufe hätten sie sich noch drei weitere Male getroffen. Am 20. November 2020 hätten sie sich verlobt und am 21. Februar 2021 beim Scharia-Gericht in F... geheiratet. Eine Hochzeitsfeier habe es aufgrund finanzieller Schwierigkeiten und dem Umstand, dass ihre Schwiegerfamilie nicht nach Damaskus habe reisen können, nicht gegeben. Danach seien sie in eine gemeinsame Wohnung in Damaskus gezogen. Als der Stammberechtigte seinen Militärdienst nicht mehr habe weiter herausschieben können, sei er am 24. September 2021 aus Syrien geflohen. Sie habe ihn nicht begleitet, weil sie die gefährliche Reise gefürchtet habe und sie es sich nicht hätten leisten können. Nach der Ausreise des Stammberechtigten sei sie zurück zu ihren Eltern gezogen und studiere weiter. Die wirtschaftliche Lage in Syrien sei schlecht und die Preise hoch. Sie fühle sich einsam und die Lage sei unsicher. Zu ihrem Antrag legte die Klägerin unter anderem Fotos vor, die sie und den Stammberechtigten bei der Verlobung und anderen Anlässen zeigten, einen Ehevertrag vom 21. Februar 2021 des Scharia-Gerichts in F... sowie eine Eheschließungsurkunde des syrischen Innenministeriums – Standesamt –, aus der sich ergibt, dass die Ehe am 27. April 2023 registriert wurde.
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Die beteiligte Ausländerbehörde stimmte am 20. August 2024 der Visumerteilung zu.
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Mit Bescheid vom 24. September 2024 lehnte die Botschaft den Visumantrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es gebe keinen Nachweis für eine wirksame und schutzwürdige Ehe. Es sei davon auszugehen, dass die Eheurkunde aufgrund falscher Angaben erwirkt worden sei und das Scharia-Gericht seiner Aufgabe einer hinreichenden Sachverhaltsermittlung nicht nachgekommen sei. Im Rahmen des Asylverfahren sei die Klägerin nicht angegeben worden. An die Entscheidung des Scharia-Gerichts sei die Botschaft nicht gebunden. Es sei von einer Rückdatierung auszugehen und damit von einem Verstoß gegen den ordre public international.
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Die Botschaft übersandte den Bescheid mit E-Mail vom 24. September 2024.
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Die Klägerin hat am 2. Oktober 2024 Klage erhoben und trägt vor, es entspreche aufgrund der Zustände in Syrien der gängigen Praxis, Ehen teilweise Jahre später einzutragen. Die Registrierung sei nicht unmittelbar nach der Eheschließung erfolgt, weil es im syrischen Alltag hierfür keinen akuten Bedarf gebe. Der Stammberechtigte und sie hätten als Vollzeitstudierende auch keine Zeit zur Eintragung gehabt. Es sei auch weit verbreitet, Ehen erst bei Geburt des ersten Kindes ins Zivilregister einzutragen. Zudem habe das Bundesamt den Stammberechtigten nicht explizit nach einer Ehefrau gefragt. Die Beklagte habe keine Beweise, sondern äußere nur Indizien für die Annahme einer Rückdatierung. Ausweislich von Fotos und Chatnachrichten habe sie mit dem Stammberechtigten zusammengelebt. Die Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten sei unionsrechtswidrig.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut/Libanon vom 24. September 2024 zu verpflichten, ihr ein Visum zum Zwecke des Familiennachzugs zu erteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie bezweifele nicht die Echtheit des Scharia-Gerichtsbeschlusses, sondern dessen inhaltliche Richtigkeit, weil zwischen Eheschließung und Registrierung zwei Jahre lägen. Dies sei ein sicheres Indiz für eine Vordatierung. Beschlüsse von Scharia-Gerichten könnten auf Zuruf erstellt werden. Weitere Indizien ergäben sich aus der Anhörung des Stammberechtigten im Asylverfahren. Der Täuschungsversuch begründe ein schweres Ausweisungsinteresse. Eine außergewöhnliche Härte läge ebenso wenig vor wie dringende humanitäre Gründe.
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Im Übrigen werde derzeit ein Ehegattennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten nicht gewährt. Die Aussetzung für zwei Jahre sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere sei die Familiennachzugsrichtlinie auf die Fälle des Familiennachzugs zu subsidiären Schutzberechtigten ohnehin nicht anwendbar. Bei der Rückwirkung auf noch nicht abgeschlossene Visumverfahren handele es sich lediglich um eine sog. unechte Rückwirkung. Die Verhältnismäßigkeit und die Vereinbarkeit mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sei wegen der Härtefalltatbestandsregelung gewahrt. Diese werde vom Auswärtigen Amt auch zur Anwendung gebracht. Für Altfälle sei indes eine Vorbefassung durch die Auslandsvertretungen des Auswärtigen Amtes erforderlich. Im Übrigen lägen keine dringenden humanitäre Gründe im Sinne der Härtefalltatbestandsregelung vor. Zwar komme es zur Bestimmung der dringenden humanitäre Gründe auch auf die Zeiten der Trennung der Eheleute an. Die Klägerin und der Stammberechtigte seien seit dem maßgeblichen Zeitpunkt des Asylgesuch des Stammberechtigten aber erst dreieinhalb Jahre getrennt. Einzelfallfaktoren, die vorliegend dazu führen könnte, dass nur eine kürzere Trennungszeit zumutbar sei, seien nicht ersichtlich.
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Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
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Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Kammer Beweis erhoben durch Vernehmung des Stammberechtigten als Zeugen. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verweisen und für den weiteren Sach- und Streitstand auf die Streitakte, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen sowie die Ausländer- und Asylakte zum Stammberechtigten. Die Akten haben vorgelegen und ihr Inhalt ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe
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Über die Klage konnte trotz Ausbleibens des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung entschieden werden, weil er mit der ordnungsgemäßen Ladung hierauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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Die Klage ist zulässig, insbesondere hat die Klägerin den erforderlichen Visumantrag gestellt. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der ablehnende Bescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut/Libanon vom 24. September 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Für den von ihr begehrten langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet ist ein nationales Visum erforderlich (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG). Unter keiner der in Betracht kommenden Erteilungsgrundlagen hat die Klägerin einen Anspruch auf das begehrte Visum oder Neubescheidung ihres Visumantrags (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).
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A. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf das begehrte Visum oder Neubescheidung ihres Visumantrags aus (§ 6 Abs. 3 AufenthG i. V. m.) § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG.
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Danach kann unter anderem dem Ehegatten eines Ausländers, der – wie der Stammberechtigte – eine Aufenthaltserlaubnis für subsidiär Schutzberechtigte nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG besitzt, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
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Einem Anspruch aus § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG steht jedoch bereits entgegen, dass nach § 104 Abs. 14 Satz 1 AufenthG bis zum Ablauf des 23. Juli 2027 ein Familiennachzug nach § 36a AufenthG zu einer Person, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG erteilt worden ist, nicht gewährt wird. Anders als bei der vorangegangenen Aussetzung (§ 104 Abs. 13 AufenthG in der Fassung des Gesetzes vom 11. März 2016, BGBl. 2016-I, S. 390) hat der Gesetzgeber auch keine Stichtags- bzw. Übergangsregelung vorgesehen, sodass ausnahmslos alle Nachzugsbegehren erfasst sind. Nichts anderes ergibt sich im vorliegenden Fall aus der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 21/321), derzufolge die Neuregelung solche Personen nicht erfassen soll, „die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits von einer Auslandsvertretung eine Einladung zur Visierung bzw. Visumabholung erhalten haben oder bei denen die Erteilung eines Visums Folge eines zuvor außergerichtlich oder gerichtlich geschlossenen Vergleichs ist“. Jedenfalls gehört die Klägerin nicht zu diesem Personenkreis.
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Der Ausschluss ist mit höherrangigem Recht vereinbar (ebenso VG Berlin, Urteile vom 27. August 2025 – VG 13 K 42/25 V –, EA S. 3 f.; vom 27. August 2025 – VG 26 K 239/24 V –, EA S. 4 ff.; vom 23. September 2025 – VG 11 K 135/25 V –, EA S. 5; vom 25. September 2025 – VG 23 K 266/24 V –, EA S. 4; vom 10. November 2025 – VG 21 K 116/23 V, EA S. 7 ff.; vom 12. November 2025 – VG 18 K 159/25 V –, Rn. 22 ff., juris; siehe auch Wittmann, NVwZ-RR 2025, 1049 [1050]).
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Die Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten steht nicht in Widerspruch zu Vorgaben des Unionsrechts, insbesondere nicht zu denen der Familienzusammenführungs-RL 2003/86/EG. Diese findet auf die Familienzusammenführung mit subsidiär Schutzberechtigten schon keine Anwendung (s. Beschluss der Kammer vom 3. November 2025 – VG 38 K 524/24 V –, Rn. 6, juris m.w.N. und ergänzend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Dezember 2025 – OVG 3 N 109/24 –, EA S. 3).
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Auch etwaige sonstige Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Aussetzung mit höherrangigem Recht greifen nicht durch. Die Aussetzung verstößt trotz fehlender Stichtags- bzw. Übergangsregelung nicht gegen das Prinzip des Vertrauensschutzes aus Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes – GG – (s. ausführlich VG Berlin, Urteil vom 12. November 2025 – VG 18 K 159/25 V –, Rn. 29 ff., juris). Es handelt sich um eine sog. tatbestandliche Rückanknüpfung bzw. unechte Rückwirkung, die grundsätzlich zulässig ist. Die Aussetzung wirkt lediglich auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft ein und entwertet die betroffene Rechtsposition (s. allgemein BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 1 BvL 6/07 –, BVerfGE 132, 302, Rn. 43), da ihre Folgen auf zukünftige, bislang nicht abgeschlossene Sachverhalte beschränkt sind. Es kommt nicht darauf an, dass der Visumantrag vor der Aussetzung gestellt und die Klage vor der Aussetzung erhoben wurde, da grundsätzlich der für Verpflichtungsklagen erhebliche Zeitpunkt jener der gerichtlichen Entscheidung ist (vgl. VG Berlin, Urteile vom 27. August 2025 – VG 26 K 239/24 V –, EA S. 5 f., vom 25. September 2025 – VG 23 K 266/24 V –, EA S. 4 und vom 23. September 2025 – VG 11 K 135/25 V –, EA S. 5).
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Soweit der unechten Rückwirkung bzw. tatbestandlichen Rückanknüpfung Grenzen aus Gründen des Vertrauensschutzes und des Verhältnismäßigkeitsprinzips gesetzt sind (BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996 – 1 BvL 44/92 –, BVerfGE 95, 64, Rn. 109), hat der Gesetzgeber sie mit der Aussetzung nicht überschritten. Es konnte sich angesichts der Beschränkung des Familiennachzugs vor der Aussetzung auf ein Kontingent von maximal 1.000 Visa pro Monat (§ 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG) und des damit verbundenen bloßen Anspruchs auf ermessensfreie Auswahlentscheidung schon kein überwiegend schützenswertes Vertrauen auf die Nachzugsmöglichkeit bilden (s. VG Berlin, Urteil vom 27. August 2025 – VG 13 K 42/25 V –, EA S. 3 f.; Seegmüller, Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten, Ausschuss-Drs. 21(4)012 E vom 20. Juni 2025, S. 7).
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Soweit die Verhältnismäßigkeit der Aussetzung mit Blick auf die Vorgaben in Art. 6 GG und Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – wegen einer fehlenden Stichtags- bzw. Übergangsregelung und daraus resultierenden langen Warte- und Trennungszeiten in Frage steht, setzte die Überzeugung der Verfassungswidrigkeit einer Norm nach Art. 100 GG voraus, dass die Vorschrift nicht verfassungskonform auslegbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 2012 – 2 BvL 9/08 –, BVerfGE 131, 88, Rn. 90). Eine solche, die Folgen der Aussetzung berücksichtigende Auslegung des Aufenthaltsgesetzes liegt im Falle der Aussetzung indes nahe. Bereits zur vorherigen Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten durch § 104 Abs. 13 AufenthG (in der Fassung des Gesetzes vom 11. März 2016, BGBl. 2016-I, S. 390) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Härtefällen durch die Erteilung von humanitären Aufenthaltserlaubnissen nach § 22 AufenthG Rechnung getragen werden könne (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 – 1 C 8/21 –, BVerwGE 177, 226, Rn. 12). Die aktuelle Regelung der Aussetzung sieht in § 104 Abs. 14 Satz 2 AufenthG vor, dass die §§ 22, 23 AufenthG unberührt bleiben. Diese Formulierung ist wortgleich zu § 104 Abs. 13 Satz 3 a. F., zu der die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erging. Die Kammer ist vor diesem Hintergrund in Fortsetzung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon überzeugt, dass Härtefällen durch die Erteilung von humanitären Aufenthaltserlaubnissen gemäß § 22 Satz 1 AufenthG Rechnung getragen werden kann, insbesondere auch dann, wenn die besondere Härte durch Umstände in der Person des subsidiär Schutzberechtigten und seiner Familienangehörigen begründet wird. Ein Verständnis des § 22 Satz 1 AufenthG als Härtefallregelung zur Erfassung familiär bedingter Notsituationen entspricht zudem offenbar dem Willen des Gesetzgebers. Dieser hat die im fünften Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes zu Aufenthaltserlaubnissen aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen stehende Vorschrift durch die ausdrückliche Bezugnahme in § 104 Abs. 14 Satz 2 AufenthG mit dem Familiennachzug verzahnt. Zugleich hat er im Gesetzgebungsverfahren deutlich gemacht, dass Härtefälle von der Aussetzung unberührt bleiben sollen (s. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 21/321, S. 2, 6, 10, 13, 14; siehe auch Plenarprotokoll 21/11, S. 900A, 904A, 906C, 907B [Erste Lesung], Plenarprotokoll 21/15, S. 1362 A, 1364 D, 1365 D, 1370 D, 1373C, 1373D [Zweite Lesung]; Protokollnotiz des Innenausschusses, BT-Drs. 21/634; aus der Sachverständigenanhörung: Seegmüller, Ausschuss-Drs. 21(4)012 E, S. 6; Franke, Ausschuss-Drs. 21(4)012 H, S. 6).
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Bei einer Auslegung von § 22 Satz 1 AufenthG in diesem Sinne entspricht die Regelung auch den Vorgaben aus Art. 8 EMRK. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergibt sich, dass nach zwei bzw. drei Jahren ab der Einreise des stammberechtigten Familienmitglieds die Möglichkeit einer Einzelfallprüfung für Nachzugsbegehren bestehen muss (EGMR, Entscheidungen vom 9. Juli 2021 – 6697/18 [M.A. gegen Dänemark] –, Rn. 166 ff. und vom 6. März 2023 – 22105/18 [M.T. gegen Schweden] –, Rn. 60 ff.). Zwar hat der Gesetzgeber mit der Regelung in § 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG pauschal den Familiennachzug nach § 36a AufenthG bis zum 23. Juli 2027 ausgesetzt, die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte angemahnte Möglichkeit einer Einzelfallprüfung besteht jedoch über § 22 Satz 1 AufenthG weiterhin. Aus der bereits genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich ableiten, dass § 22 Satz 1 AufenthG gerade in den Fällen zur Anwendung kommt, in denen ein Härtefall durch Umstände in der Person des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird, was eine Einzelfallprüfung impliziert.
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B. Ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung des begehrten Visums oder Neubescheidung ihres Visumantrags folgt nicht aus § 6 Abs. 3 AufenthG i. V. m. § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Danach kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist.
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Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Klägerin ist schon keine sonstige Familienangehörige im Verhältnis zum Stammberechtigten. Sonstige Familienangehörige sind alle außer den Ehegatten und minderjährigen ledigen Kindern (Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 36 Rn. 27; Hailbronner, in. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 1. März 2024, AufenthG § 36 Rn. 31). Zu diesem Personenkreis zählt sie nicht, da sie nach ihren Angaben Ehefrau des Stammberechtigten ist. Für Ehegatten subsidiär Schutzberechtigter sind die Voraussetzungen für den Nachzug abschließend in § 36a AufenthG geregelt (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – 1 C 30/19 –, BVerwGE 171, 103, Rn. 50). Daran ändert auch die Aussetzung des Familiennachzugs nach § 104 Abs. 14 AufenthG nichts, denn sie lässt die grundsätzliche Wirksamkeit von § 36a AufenthG bestehen und lässt lediglich daneben die Anwendung der §§ 22, 23 AufenthG unberührt. Für ein Verwandtschaftsverhältnis der Klägerin und des Stammberechtigten außerhalb der Ehe bestehen keine Anhaltspunkte.
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C. Die Klägerin hat schließlich auch keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums oder Neubescheidung ihres Visumantrags aus § 6 Abs. 3 AufenthG i. V. m. § 22 Satz 1 AufenthG. Danach kann einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Visumantrag der Klägerin erfasst zwar auch das Begehren eines Visums auf Grundlage von § 22 Satz 1 AufenthG (dazu unter I.), jedoch fehlt es an dringenden humanitären (dazu unter II.) wie auch an völkerrechtlichen (dazu unter III.) Gründen.
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I. Die Klägerin hat als Zweck des Aufenthalts in ihrem Visumantrag vom 12. Juni 2024 Familiennachzug angegeben. Diese Angabe beinhaltet nach Auffassung der Kammer nach objektivem Empfängerhorizont auch das Begehren auf Erteilung eines Visums auf Grundlage von § 22 Satz 1 AufenthG als Härtefallregelung (s. zur Auslegung des Erklärungsgehalts von Visumanträgen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2022 – OVG 3 S 87/21 –, Rn. 16, juris). Einen gesonderten Antrag auf Erteilung eines humanitären Visums hält die Kammer in der hier zu entscheidenden Konstellation nicht für erforderlich (anders VG Berlin, Urteil vom 10. November 2025 – VG 21 K 116/23 V –, EA S. 5; Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BT-Drs. 21/1732 vom 22. September 2025, S. 8; offen VG Berlin, Urteil vom 12. November 2025 – VG 18 K 159/25 V –, Rn. 39, juris).
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Nach § 81 Abs. 1 AufenthG wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, einem Ausländer nur auf seinen Antrag ein Aufenthaltstitel erteilt. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten (§ 82 AufenthG) bestimmt der Ausländer durch seinen Antrag auch, für welchen Aufenthaltszweck er den Aufenthaltstitel begehrt. Die Zweckbestimmung erfolgt anhand einer aufenthaltsrechtlichen Trennung verschiedener Aufenthaltszwecke (§ 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG und dazu Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 4 Rn. 48). Das Aufenthaltsgesetz unterscheidet in den Abschnitten des zweiten Kapitels verschiedene Aufenthaltszwecke. Durch die mit dem Antrag getroffene Zweckbestimmung ist der Entscheidungsumfang bei der Erteilung grundsätzlich beschränkt (Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 81 Rn. 8). Der Aufenthalt aus familiären Gründen, in dem auch § 36a AufenthG verortetet ist, wird im sechsten Abschnitt geregelt, während § 22 AufenthG am Beginn des fünften Abschnitts über den Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen steht (s. zur Trennung der Aufenthaltszwecke etwa BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 – 1 C 43/06 –, BVerwGE 129, 226, Rn. 17).
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Ein gesonderter Antrag ist in der hier zu beurteilenden Konstellation auch nicht im Hinblick darauf erforderlich, dass § 36a AufenthG und § 22 AufenthG in Abschnitten des Aufenthaltsgesetzes zu unterschiedlichen Zwecken verortet sind. Soweit aus dem Aufenthaltsgesetz grundsätzlich eine Trennung zwischen den Aufenthaltszwecken familiärer sowie völkerrechtlicher, humanitärer und politischer Art hervorgeht, ist diese Trennung für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten für die §§ 22, 23 AufenthG durchbrochen. Dieses Ergebnis lässt sich bereits aus dem Wortlaut von § 104 Abs. 14 Satz 2 AufenthG ableiten. Dieser nimmt ausdrücklich auf §§ 22 und 23 AufenthG Bezug und ordnet an, dass diese Vorschriften von der Aussetzung des Familiennachzugs nach § 36a AufenthG unberührt bleiben. Die ausdrückliche Erwähnung von §§ 22 und 23 AufenthG setzt diese beiden Vorschriften in direkten Bezug zum in § 36a AufenthG geregelten Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten. Mangels Erwähnung gilt im Umkehrschluss, dass hinsichtlich Vorschriften zum Aufenthalt aus anderen Zwecken (z.B. zur Erwerbstätigkeit) an der Trennung festgehalten werden soll. Dies gilt auch für die übrigen Vorschriften zum Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären und politischen Gründen.
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Dieses Ergebnis wird auch durch die Gesetzgebungsgeschichte gestützt. Der Gesetzgeber hat die §§ 22 und 23 AufenthG nicht nur in § 104 Abs. 14 Satz 2 AufenthG aufgeführt, sondern an vielen Stellen in der Gesetzesbegründung auf sie Bezug genommen (s. bereits oben). Damit hat er seinen Willen ausgedrückt, dass die §§ 22 und 23 AufenthG für den Fall des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten, jedenfalls für die Zeit der Aussetzung der Anwendung von § 36a AufenthG, von dem Begehren des Familiennachzugs erfasst sein sollen. Demgegenüber findet sich in der Gesetzesbegründung kein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber einen besonderen Visumantrag für notwendig gehalten hätte. Weiter ist auch zu berücksichtigen, dass sich der Verweis auf die §§ 22 und 23 AufenthG bereits in § 36a Abs. 1 Satz 4 AufenthG findet, also auch vor der Aussetzung eine Verschränkung bestand (Schulz, in: Berlit, GK-AufenthG, Stand: November 2024, AufenthG § 22 Rn. 9). Ferner wird die Trennung zwischen Aufenthaltstiteln zum Aufenthalt aus familiären Gründen und solchen zum Aufenthalt aus humanitären Gründen durch die Tatbestandsvoraussetzung der „humanitären Gründe“ (§ 36a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG) aufgeweicht, wobei insbesondere die benannten humanitären Gründe in § 36a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Nr. 4 AufenthG keinen Bezug zu familiären Belangen aufweisen (siehe dazu Urteil der Kammer vom 9. März 2023 – VG 38 K 919/21 V –, juris Rn. 54 f. m. w. N.; sowie Schulz-Bredemeier, ZAR 2025, 159 [163 f.]). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher folgerichtig § 22 Satz 1 AufenthG neben § 36a AufenthG geprüft, ohne das Erfordernis eines gesonderten Antrags überhaupt zu thematisieren (s. nur BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 – 1 C 8/21 –, BVerwGE 177, 226, Rn. 24).
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Schließlich gebietet auch der Zweck der Aussetzung unter Berücksichtigung höherrangigen Rechts das von der Kammer gefundene Ergebnis. Das Trennungsprinzip bezweckt, dass ein Ausländer vor dem Hintergrund unterschiedlicher Rechtsfolgen, etwa hinsichtlich der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder Verfestigung des Aufenthalts, Ansprüche nur aus den Rechtsgrundlagen ableiten kann, die der Gesetzgeber für die spezifischen, vom Ausländer verfolgten Aufenthaltszwecke geschaffen hat (BVerwG, Urteil vom 19. März 2013 – 1 C 12/12 –, BVerwGE 146, 117, Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Oktober 2022 – OVG 3 B 3/21 –, Rn. 24 f. m. w. N., juris). Diese Unterscheidung der Aufenthaltszwecke hat nicht nur eine Bedeutung für die Rechtsfolgen, sondern schon auf tatbestandlicher Ebene der behördlichen Antragsprüfung. Kein Bedürfnis für einen gesonderten Visumantrag bei der Prüfung verschiedener Rechtsgrundlagen besteht dagegen, wenn der Sachverhalt in wesentlichen Aspekten identisch bleibt und auch nicht die Beteiligung einer anderen (Ausländer-)Behörde erforderlich ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Januar 2021 – OVG 3 M 154/20 –, Rn. 7, juris). Bei den Vorschriften zum Aufenthalt aus familiären Gründen und § 22 Satz 1 AufenthG ist ein Auseinanderfallen des Prüfprogramms oder der Zustimmungserfordernisse jedoch nicht zu befürchten. Die familiären Belange sind nämlich in vom Ausschluss betroffenen Konstellationen des Familiennachzugs im Rahmen von § 22 Satz 1 AufenthG zu prüfen, weil sich daraus dringende humanitäre Gründe für die Visumerteilung ergeben können (s. bereits VG Berlin, Beschluss vom 3. November 2025 – VG 38 K 524/24 V –, Rn. 15, juris). Die Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde ist sowohl bei der Prüfung von § 36a AufenthG als auch bei der Ansprüchen nach § 22 Satz 1 AufenthG einzuholen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Aufenthaltsverordnung – AufenthV –).
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Dieses Verständnis ist auch für die Verhältnismäßigkeit der Aussetzung und ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht entscheidend ist. Die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (s. oben unter A.) betonte Möglichkeit einer Einzelfallprüfung muss auch tatsächlich zugänglich sein. Das Aufstellen formaler Hürden wie das Erfordernis einer gesonderten Antragsstellung, die gesetzlich nicht klar geregelt sind und mit weiterer Wartezeit einhergehen, würde die Verhältnismäßigkeit der Aussetzung mit Blick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK in Frage stellen (siehe auch Wittmann, NVwZ-RR 2025, 1049 [1050 f.]).
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Soweit die Beklagte in ihrer Praxis (zusätzlich) eine gesonderte „Härtefallanzeige“ fordert (Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BT-Drs. 21/1732 vom 22. September 2025, S. 8), liegt darin nach Auffassung der Kammer keine zwingende Voraussetzung für die Prüfung von § 22 Satz 1 AufenthG. Eine solche Härtefallanzeige mag für eine effiziente Gestaltung des Verwaltungsverfahrens wünschenswert sein. Als Voraussetzung für die Prüfung von § 22 Satz 1 AufenthG findet sie jedoch keine Grundlage im allein maßgeblichen Aufenthaltsgesetz. Erforderlich, aber auch ausreichend, ist danach ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel (§ 81 Abs. 1 AufenthG).
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II. Es bestehen keine dringenden humanitären Gründe für das Nachzugsbegehren der Klägerin.
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Die Prüfung dringender humanitärer Gründe in Folge der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten erfolgt nach Auffassung der Kammer nicht anhand des hergekommenen, eine Sondersituation voraussetzenden Maßstabs. Dieser besagt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass dringende humanitäre Gründe dann vorliegen, wenn sich der Ausländer aufgrund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befindet, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet, der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist oder eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland besteht und die Umstände so gestaltet sind, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 – 1 C 8/21 –, BVerwGE 177, 226, Rn. 26; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Mai 2025 – OVG 3 B 15/24 –, Rn. 20, juris). Dem solcherart gebildeten Maßstab steht in der Zeit der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten nicht nur das aufenthaltsrechtliche Trennungsprinzip entgegen (dazu oben unter C. I.), sondern eine Begrenzung auf diesen Maßstab würde zudem in der hier zu beurteilenden Situation die Vorgaben des höherrangigen Rechts nicht ausreichend berücksichtigen (dazu oben unter A.). Eine Anlegung dieses Maßstabs machte einen Ehegattennachzug faktisch unmöglich. Wird – wie im hier zu entscheidenden Fall – etwa eine mehrjährige Trennungszeit geltend gemacht, liegt angesichts vieler vergleichbarer Schicksale keine Sondersituation vor. Auch eine besondere Verantwortung der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich nicht schon alleine dadurch, dass der stammberechtigte Ehegatte subsidiären Schutz in der Bundesrepublik genießt.
- 41
Ein Verständnis des § 22 Satz 1 AufenthG im Sinne einer Härtefallklausel, die eine Einzelfallprüfung ermöglicht, ist für die Vereinbarkeit der Aussetzungsregelung mit höherrangigem Recht entscheidend (siehe Wittmann, NVwZ-RR 2025, 1049 [1050 f.]; sowie Thym, Ausschuss-Drs. 21(4)012 A, S. 7 f.; Uerpmann-Wittzack, ZAR 2025, 347 [350 f.]). Diesem verfassungs- und konventionsrechtlichen Gebot entsprechend hat der Gesetzgeber die Möglichkeit des Nachzugs in „Härtefallen“ beabsichtigt, was sich in der stetigen Bezeichnung des § 22 Satz 1 AufenthG (und der anderen von § 104 Abs. 14 Satz 2 AufenthG in Bezug genommenen Anspruchsgrundlagen) zeigt (s.o.).
- 42
Stattdessen sind bei einem Verständnis des § 22 Satz 1 AufenthG als Härtefallklausel die Maßstäbe der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen, auf die der Gesetzgeber in der Sachverständigenanhörung mehrfach hingewiesen wurde (siehe unter anderem Thym, Ausschuss-Drs. 21(4)012 A, S. 8, Fn. 32; Seegmüller, Ausschuss-Drs. 21(4)012 E, S. 5 f., Fn. 19; Franke, Ausschuss-Drs. 21(4)012 H, S. 5 f., Fn. 21; siehe auch Deutscher Bundestag, WD 2-3000-057/25, WD 3-3000-074/25, 14. Oktober 2025, S. 15 ff.; Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BT-Drs. 21/1732 vom 22. September 2025, S. 3 f.). Danach sind dringende humanitäre Gründe auch dann erfüllt, wenn besondere Umstände des Einzelfalles eine Fortdauer der räumlichen Trennung der Angehörigen der Kernfamilie des subsidiär Schutzberechtigten mit Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG nicht länger vereinbar erscheinen lassen (siehe insbesondere das mehrfach zitierte Urteil des BVerwG vom 8. Dezember 2022 – 1 C 8/21 –, BVerwGE 177, 226, Rn. 26; aber auch BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2020 – 1 C 30.19 –, BVerwGE 171, 103, Rn. 48, vom 8. Dezember 2022 – 1 C 31/21 –, Rn. 23, juris; und vom 26. September 2024 – 1 C 1/23 –, BVerwGE 183, 172, Rn. 34; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Mai 2025 – OVG 3 B 15/24 –, Rn. 20, juris). Die Norm des § 22 Satz 1 AufenthG hat insoweit eine Erweiterung durch die zusätzliche Erfassung familiär bedingter Notsituationen erfahren (siehe Schulz, in: Berlit, GK-AufenthG, Stand: November 2024, AufenthG § 22 Rn. 9 f.; dem folgend und von einem „Bedeutungszuwachs“ sprechend: Deutscher Bundestag, WD 2-3000-057/25, WD 3-3000-074/25, 14. Oktober 2025, S. 7).
- 43
In Fortsetzung dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Kammer daher davon überzeugt, dass im Rahmen der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 22 Satz 1 AufenthG in der Zeit der aktuellen Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten dringende humanitäre Gründe dann erfüllt sind, wenn besondere Umstände des Einzelfalles eine Fortdauer der räumlichen Trennung der Angehörigen der Kernfamilie des subsidiär Schutzberechtigten mit Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG nicht länger vereinbar erscheinen lassen (siehe bereits VG Berlin, Beschluss vom 10. September 2025 – VG 10 L 367/2 V –, EA S. 4 f.; Urteil vom 27. August 2025 – VG 29 K 145/24 V –, EA S. 4 f.; und vom 12. November 2025 – VG 18 K 159/25 V –, Rn. 35, juris; siehe auch Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BT-Drs. 21/1732 vom 22. September 2025, S. 3 f. unter Zitierung von Informationen, welche die Auslandsvertretungen am 23. Juli 2025 zur Anwendung des § 22 Satz 1 AufenthG erhalten hätten; Deutsches Rotes Kreuz, Fachinformation des DRK-Suchdienstes zum Familiennachzug zu Schutzberechtigten, 15. Oktober 2025, S. 6 ff.; sowie ergänzend OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 9. Dezember 2025 – OVG 3 S 54/25 –, EA S. 5 und vom 10. Dezember 2025 – OVG 3 N 109/24 –, EA S. 3 f.).
- 44
Auf Ebene des Tatbestands erfordert dies im Fall des Ehegattennachzugs das Vorhandensein eines gültigen Aufenthaltstitels der stammberechtigten Person nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG als subsidiär Schutzberechtigter, den Nachweis einer (im deutschen Rechtskreis) wirksamen Ehe sowie eine umfassende Abwägung aller Umstände des Einzelfalles, die einen Härtefall im Lichte des höherrangigen Rechts begründen (s. bereits VG Berlin, Beschluss vom 3. November 2025 – VG 38 K 524/24 V –, Rn. 17, juris).
- 45
Im hier zu entscheidenden Fall besitzt der Stammberechtigte zwar eine gültige Aufenthaltserlaubnis für subsidiär Schutzberechtigte nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG und die Kammer betrachtet die Ehe als wirksam (hierzu unter 1.), es fehlt jedoch an Umständen des Einzelfalles, die einen Härtefall begründen könnten (hierzu unter 2.).
- 46
1. Trotz verbleibender Zweifel geht die Kammer von einer im deutschen Rechtskreis wirksamen Ehe zwischen der Klägerin und dem Stammberechtigten aus, die durch das Scharia-Gericht in F... am 21. Februar 2021 geschlossen wurde.
- 47
Die Wirksamkeit bzw. Anerkennung der Ehe richtet sich nach § 107 Abs. 1 Satz 2 des Familienverfahrensgesetzes – FamFG –. Danach ist die für die Anerkennung einer ausländischen Ehe nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG grundsätzlich vorausgesetzte Feststellung der Landesjustizverwaltung nicht erforderlich, wenn ein Gericht oder eine Behörde des Staates entschieden hat, dem beide Ehegatten zur Zeit der Eheschließung angehört haben.
- 48
Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf die vorgetragene Entscheidung des Scharia-Gerichts in F... (Syrien) erfüllt. Es handelt sich um eine Entscheidung eines Gerichts im Sinne von § 107 Abs. 1 Satz 2 FamFG, die den Ehebund zwischen der Klägerin und dem Stammberechtigten, beide syrischer Staatsangehörigkeit, mit Wirkung erga omnes begründet hat (vgl. die st. Rspr. der Kammer, s. nur Urteil vom 27. September 2023 – VG 38 K 678/21 V –, Rn. 25, juris; zur Eigenschaft der syrischen Scharia-Gerichte als Gerichte im Sinne von § 107 Abs. 1 FamFG s. zudem BGH, Beschluss vom 26. August 2020 – XII ZB 158/18 –, BGHZ 226, 365, Rn. 13 ff. sowie jüngst KG Berlin, Beschluss vom 22. Juli 2025 – 1 VA 36/24 –, Rn. 25 ff., juris). Dabei ist zu beachten, dass der Ehebund im hier zu beurteilenden Fall durch die Entscheidung des Scharia-Gerichts selbst begründet wurde, es sich also um eine originäre Entscheidung des Scharia-Gerichts im Sinne von § 107 Abs. 1 Satz 2 FamFG handelt (anders die Sachlage in VG Berlin, Urteil vom 30. März 2022 – VG 38 K 601/20 V –, Rn. 26, juris).
- 49
Der Anerkennung der Ehe im deutschen Rechtskreis steht nicht der ordre public international aus § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG entgegen. Danach ist die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ausgeschlossen, wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere mit den Grundrechten. Das ist dann der Fall, wenn die Entscheidung mit den der deutschen Rechtsordnung zu Grunde liegenden Gerechtigkeitsvorstellungen in einer Weise in Widerspruch steht, dass sie für untragbar gehalten wird (materieller Verstoß) oder auf einem Verfahren beruht, das nach der deutschen Rechtsordnung nicht als ein geordnetes rechtsstaatliches Verfahren angesehen werden kann (verfahrensrechtlicher Verstoß) (Bumiller, in: Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 13. Aufl. 2022, § 109 Rn. 9 m.w.N.). Dieser Vorbehalt des ordre public international ist dabei vom nationalen (kollisionsrechtlichen) ordre public zu unterscheiden, der zur Anwendung kommt, wenn deutsche Gerichte selbst ausländisches Recht anwenden (z.B. Art. 6 EGBGB). Für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist auf den – gegenüber dem nationalen (kollisionsrechtlichen) ordre public – großzügigeren anerkennungsrechtlichen ordre public international abzustellen (BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 10 C 11/12 –, BVerwGE 145, 172, Rn. 21; aus der Rechtsprechung der Kammer s. Urteil vom 29. August 2023 – VG 38 K 98/23 V –, Rn. 35, juris m. w. N.): Mit dem ordre public international ist ein ausländisches Urteil nicht schon dann unvereinbar, wenn das deutsche Gericht – hätte es den Prozess entschieden – zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre; maßgeblich ist vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint. Auch im Hinblick auf den Grundsatz der Anerkennung ausländischer Entscheidungen ist der Vorbehalt des ordre public international restriktiv zu handhaben (BGH, Beschluss vom 30. März 2011 – XII ZB 300/10 –, BGHZ 189, 87, Rn. 25).
- 50
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil sich der vorgelegten Heiratsurkunde selbst keinerlei Hinweise für einen Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public international entnehmen lassen (anders etwa in VG Berlin, Urteil vom 30. März 2022 – VG 38 K 601/20 V –, Rn. 29, juris, in dem sich der Heiratsurkunde entnehmen ließ, dass das rechtliche Gehör des dortigen Bräutigams nicht gewahrt wurde).
- 51
Soweit die Beklagte annimmt, dass ein Verstoß gegen ordre public international in den Widersprüchen und Ungereimtheiten begründet ist, die in Angaben der Klägerin und des Stammberechtigten aufgetreten sind, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass der Vortrag der Klägerin zu ihrer Ehe, auch unter Berücksichtigung der Bekundungen des im Termin zur mündlichen Verhandlung als Zeugen vernommenen Stammberechtigten, erhebliche Widersprüche aufweist, die eine Vordatierung des Ehedatums naheliegend erscheinen lassen. Die Widersprüche und Ungereimtheiten folgen indes nur aus Umständen außerhalb der Heiratsurkunde. Ein Fehlverhalten des Scharia-Gerichts bei der Entscheidung ist damit nicht belegt.
- 52
Die Angaben der Klägerin in ihrem Gespräch mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) anlässlich ihres Visumantrags decken sich mit denen in der Eheurkunde des Scharia-Gerichts. Entschieden hat das Scharia-Gericht in F... , anwesend waren demnach neben der Klägerin und dem Stammberechtigten der Vater der Klägerin und zwei Zeugen. Weiter führt sie aus, eine Hochzeitsfeier habe nicht stattgefunden wegen finanzieller Schwierigkeiten und des Umstands, dass ihre Schwiegerfamilie nicht nach Damaskus habe reisen können. Auch die vorgelegten Chatnachrichten lassen sich mit dem Vortrag der Klägerin vereinbaren. Den Fotos lässt sich eine gewisse Vertrautheit zwischen der Klägerin und dem Stammberechtigten entnehmen, wobei die Kammer über den Widerspruch hinwegsieht, dass die Klägerin zu den Fotos, die die Klägerin und den Stammberechtigten in feierlicher Kleidung zeigen, durch ihre Verfahrensbevollmächtigte behauptet, es handele sich um Aufnahmen von der Hochzeit, während der als Zeuge vernommene Stammberechtigte bekundete, die Fotos seien anlässlich der Verlobung entstanden.
- 53
Auffällig ist zwar, dass zwischen dem Tag der Hochzeit am 21. Februar 2021 und der Registrierung der Ehe am 27. April 2023 sowie der Beglaubigung der Eheurkunde am 4. Juli 2023 über zwei Jahre liegen. Soweit die Klägerin dazu erklärt, es sei in Syrien normal, dass die Registrierung nicht sofort erfolge, kann dies bestehende Zweifel nicht ausräumen. Aus einer Vielzahl entschiedener Fälle ist der Kammer bekannt, dass die Ehe häufig zunächst als rein privatrechtlicher bzw. religiöser Vertrag geschlossen wird und (teils deutlich) später diese Ehe durch das Scharia-Gericht bestätigt und im Personenstandsregister eintragen wird, wobei die Registrierung zumeist in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Entscheidung des Scharia-Gerichts liegt (s. etwa VG Berlin, Urteile vom 27. September 2023 – VG 38 K 678/21 V –, Rn. 6, juris; vom 19. August 2022 – VG 38 K 611/20 V –, Rn. 5, juris; vom 1. Juni 2022 – VG 38 K 480/21 V –, Rn. 4, juris; s. auch VG Karlsruhe, Urteil vom 22. April 2025 – 8 K 1132/23 –, Rn. 14, juris). Die enge zeitliche Abfolge von der Entscheidung des Scharia-Gerichts und der Registrierung der Ehe entspricht auch Art. 45 Abs. 1 des syrischen Personalstatusgesetzes – PSG –, wonach das Scharia-Gericht die Eheurkunde binnen zehn Tagen nach der Heirat an das Standesamt sendet, das die Registrierung der Ehe durchführt (s. Yassari/Krell, in: Henrich/Dutta/Ebert, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 264. EL 2025, Syrien [Stand der Kommentierung: 31. August 2024], S. 45 f.). Warum die Registrierung gerade im Fall der Klägerin stattdessen über zwei Jahre in Anspruch genommen haben soll, wurde von der Klägerin nicht überzeugend erläutert. Ihr Vortrag beschränkt sich im Wesentlichen auf die pauschale Behauptung, Verzögerungen seien im bürgerkriegsgeplagten Syrien nicht weiter unüblich. Dabei übersieht sie die Besonderheit der Umstände im Vergleich zur Vielzahl anderer der Kammer aus ihrer Rechtsprechungstätigkeit bekannten Fällen, namentlich, dass die Klägerin und der Stammberechtigte unmittelbar beim Scharia-Gericht geheiratet haben. Während es der Kammer aus ihrer Rechtsprechungstätigkeit durchaus bekannt ist, dass zwischen dem privatrechtlichen bzw. religiösen Ehevertrag und der Registrierung teilweise mehrere Jahre liegen, ist ein solcher zeitlicher Abstand zwischen der Entscheidung des Scharia-Gerichts und der Registrierung in höchstem Maße unüblich. Unerklärt bleibt auch, warum die Beglaubigung der Scharia-Gerichtsentscheidung ebenfalls erst nach der Registrierung erfolgte. Alle diese Ungereimtheiten liegen aber zeitlich nach der Entscheidung des Scharia-Gerichts.
- 54
Die Kammer ist sich auch der Tatsache bewusst, dass der Stammberechtigte in seinem Asylverfahren die Klägerin nicht als seine Ehefrau erwähnt hat. Obwohl die Ehe nach dem Vortrag der Klägerin und der eingereichten Urkunde des Scharia-Gerichts im Jahr 2021 geschlossen worden sein soll, hat der Stammberechtigte sich vielmehr bei seinem Asylantrag im Jahr 2022 gegenüber dem Bundesamt als ledig bezeichnet. Die bei der Niederschrift zum Asylantrag Teil 1 aufgenommene Angabe wurde entgegen des Vorbringens der Klägerin dem Stammberechtigten durch einen Sprachmittler übersetzt und ihre Richtigkeit durch die Unterschrift des Stammberechtigten bestätigt. Auch während seiner persönlichen Anhörung am 9. März 2022 erwähnte der Stammberechtigte die Klägerin mit keinem Wort. Es mag sein, dass er nicht ausdrücklich nach einer Ehefrau gefragt wurde, jedoch hätte es aus Sicht der Kammer an mehreren Stellen nahegelegen, die Klägerin zu erwähnen. So berichtete der Stammberechtigte ausführlich von seinem Studium in Damaskus und Homs und den schlechten Zuständen in den Wohnheimen für Studierende an beiden Standorten. Dass er vor seiner Ausreise jedoch über mehrere Monate mit der Klägerin in einer eigenen Wohnung in Damaskus gewohnt haben soll, wie die Klägerin gegenüber IOM behauptet und der Stammberechtigte in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, erwähnte er jedoch mit keinem Wort. Die Erklärung des Stammberechtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung, die Klägerin zu ihrem Schutz vor dem syrischen Regime gegenüber dem Bundesamt verschwiegen zu haben, überzeugt nicht im Ansatz, denn er hat die Personalien der Klägerin bei der Ausländerbehörde anlässlich der Beantragung seiner Aufenthaltserlaubnis am 18. Juli 2022 angegeben. Es ist aus der Binnenlogik der Bekundungen des Stammberechtigten nicht nachvollziehbar, warum eine Erwähnung gegenüber dem Bundesamt möglicherweise zu Problemen seiner Ehefrau mit dem Regime führen könnte, eine Benennung gegenüber der Ausländerbehörde jedoch „gut“ (Protokoll zur mündlichen Verhandlung, S. 5) sei. Vor diesem Hintergrund vermag auch die Erklärung mit einer vermeintlichen Unerfahrenheit mit den behördlichen Zuständigkeiten in Deutschland nicht zu überzeugen, zumal er auch bekundete, zwischen dem Bundesamt und anderen Behörden bewusst „differenziert“ (Protokoll zur mündlichen Verhandlung, S. 6) zu haben. All dies vermag jedoch die Entscheidung des Scharia-Gerichts nicht in Frage zu stellen, denn es handelt sich nur um Indizien zur Beziehung der Eheleute, nicht aber um urkundsbezogene Belege für die von der Beklagten angenommene Rückdatierung des Ehedatums auf einen Zeitpunkt vor der Ausreise des Stammberechtigten.
- 55
2. Es fehlt jedoch am Nachweis dringender humanitärer Gründe für eine Visumerteilung nach § 22 Satz 1 AufenthG im Sinne einer Härtefallregelung.
- 56
a) Wann ein Härtefall anzunehmen ist, entzieht sich einer pauschalisierenden Betrachtung. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob besondere Umstände des Einzelfalles eine Fortdauer der räumlichen Trennung der Angehörigen der Kernfamilie des subsidiär Schutzberechtigten mit Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG nicht länger vereinbar erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – 1 C 30/19 –, BVerwGE 171, 103, Rn. 49).
- 57
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist allerdings auch geklärt, dass sich dringende humanitäre Gründe schon alleine aus der Trennungszeit ergeben können (s. bereits oben unter C. I). So ist für § 36a AufenthG höchstrichterlich entschieden, dass im Fall einer sog. Transitehe – ohne ein Hinzutreten weiterer Umstände – eine mehr als vierjährige Trennung von Ehegatten eine Ausnahme von dem Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG (Nachzug allein im Fall der Vorfluchtehe) gebieten kann (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – 1 C 30/19 –, BVerwGE 171, 103, Rn. 36). Die grundsätzlich zumutbare Trennungszeit kann durch Hinzutreten besonderer Umstände zu verkürzen, aber auch zu verlängern sein (BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – 1 C 45/20 –, Rn. 32, juris); es bedarf nach dem Vorstehenden indes nicht zwangsläufig des Nachweises individueller Umstände, um eine Unzumutbarkeit der Länge der Trennung darzulegen.
- 58
Hiervon ausgehend ist für die Bestimmung eines dringenden humanitären Grundes im Sinne von § 22 Satz 1 AufenthG als Härtefallregelung im Ausgangspunkt zunächst die grundsätzlich zumutbare Trennungszeit zu bestimmen. In einem weiteren Schritt ist dann eine umfassende Abwägung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, die in einer Verkürzung oder Verlängerung der zumutbaren Trennungszeit resultieren kann (strenger möglicherweise und in den entschiedenen Eilverfahren auf die fehlende Glaubhaftmachung individueller Umstände abstellend: OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 9. Dezember 2025 – OVG 3 S 54/25 –, EA S. 6 und vom 10. Dezember 2025 – OVG 3 N 109/24 –, EA S. 3 f.).
- 59
Zur Beantwortung der Frage, welche Trennungszeit bereits aufgrund ihrer Länge unzumutbar ist, kann auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zurückgegriffen werden, das für § 22 AufenthG als Härtefallregelung geurteilt hat, dass die zeitliche Schwelle, bei deren Erreichen die Versagung einer Familienzusammenführung im Bundesgebiet mit Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG schlechthin unvereinbar ist, aus humanitären Gründen ein – vom Kontigent des § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG unabhängiger – Aufenthaltstitel nach § 22 Satz 1 AufenthG zu gewähren ist, höher liegt als jene, die durch Annahme eines Ausnahmefalls in den Fällen des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG den Zugang zu einer (kontingentgebundenen) Auswahlentscheidung (§ 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG) eröffnet (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – 1 C 30/19 –, BVerwGE 171, 103, Rn. 49). Einen solchen Ausnahmefall hat das Bundesverwaltungsgericht im Fall der Transitehe, wenn – wie vorliegend – keine minderjährigen Kinder betroffen sind, grundsätzlich bei einer Trennungsdauer von vier bzw. fünf Jahren angenommen (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – 1 C 30/19 –, BVerwGE 171, 103, Rn. 36).
- 60
An einer unterschiedlichen Behandlung von sog. Vorflucht-, Transit- und Nachfluchtehen (erläuternd zu den Begriffen der Vorflucht-, Transit- und Nachfluchtehe: VG Berlin, Urteil vom 27. September 2023 – VG 38 K 618/21 V –, Rn. 33, juris) hält die Kammer auch bei der Fortwicklung der Rechtsprechung fest. Soweit die Beklagte dahin zu verstehen ist, dass die Trennung bei der Prüfung von § 22 Satz 1 AufenthG im Fall der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten aufzugeben sei, schließt sich die Kammer dem nicht an. Auch bei der Bestimmung der zumutbaren Trennungszeiten im Rahmen von § 22 Satz 1 AufenthG muss nämlich Berücksichtigung finden, dass der Grad der Schutzwürdigkeit einer Ehe abhängig von dem Zeitpunkt ihrer Eingehung variiert. So ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass die Schutzwürdigkeit im Falle von nach der Flucht geschlossenen Ehen besonders gering ist (BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – 1 C 45/20 –, Rn. 34, juris; s. auch VG Berlin, Urteil vom 27. September 2023 – VG 38 K 618/21 V –, Rn. 43-45, juris).
- 61
Die Einzelfallumstände, die zu einer Herabsetzung der so ermittelten grundsätzlich zumutbaren Trennungszeit in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Eheschließung führen können, liegen etwa bei einer schwerwiegenden Krankheit eines der Ehegatten oder der Betroffenheit besonders junger Kinder vor (zu möglichen Einzelfallumständen siehe beispielsweise Gesetzesbegründung, BT-Drs. 21/321, S. 14; sowie Thym, Ausschuss-Drs. 21(4)012 A, S. 6. ff.; Ujkašević, Ausschuss-Drs. 21(4)012 F, S. 4 f.).
- 62
Demgegenüber führt eine eventuelle Verbesserung der Lage im jeweiligen Herkunftsland, derart dass dem stammberechtigten Ehegatten dort kein – den subsidiären Schutzstatus (weiterhin) rechtfertigender – ernsthafter Schaden mehr droht, nicht grundsätzlich zur Erhöhung der zumutbaren Trennungszeit. Dies ergibt sich bereits aus der Bindungswirkung der Schutzzuerkennung durch den jeweiligen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (vgl. § 6 Satz 1 des Asylgesetzes – AsylG –; siehe für die Frage der fortdauernden Zumutbarkeit der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Drittstaat BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – 1 C 30/19 –, BVerwGE 171, 103, Rn. 39).
- 63
b) Nach diesen Maßstäben begründet die vorliegende Dauer der Trennung der Eheleute für sich genommen noch keinen Härtefall.
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Im hier zu entscheidenden Fall handelt es sich um eine sog. Vorfluchtehe. Die Ehe wurde am 21. Februar 2021 und damit vor der Flucht des Stammberechtigten aus Syrien (September 2021) geschlossen. Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Beginns der erheblichen Trennungszeit ist in Fällen wie diesem in Fortsetzung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 36a AufenthG in der Regel das Asylersuchen der stammberechtigten Person im Bundesgebiet, weil erst dieses eine Schutzpflicht der Bundesrepublik Deutschland begründet (BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2024 – 1 C 17/23 –, BVerwGE 183, 274, Rn. 20). Diese Rechtsprechung legt die Kammer auch für die Bestimmung der erheblichen Trennungszeit bei der Prüfung von § 22 Satz 1 AufenthG in der Härtefallkonstellation zugrunde. Ausgehend von dem Asylgesuch des Stammberechtigten am 13. Februar 2022 ergibt sich eine dem deutschen Staat zurechenbare Trennungszeit von ca. drei Jahren und neun Monaten. Eine solche Dauer liegt unterhalb der maximal zumutbaren Trennungszeit. Dies ergibt sich aus allen rechtlich vertretbaren Modellen.
- 65
Soweit teilweise gefordert wird, dass die unzumutbaren Trennungszeiten für eine Ausnahme von dem Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 AufenthG unverändert auf die Prüfung dringender humanitärer Gründe im Sinne von § 22 Satz 1 AufenthG übertragen werden sollten, folgt die Kammer dem nicht. Diese Auffassung widerspricht sowohl der Intention des Gesetzgebers, der den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten für die Zeit der Aussetzung (§ 104 Abs. 14 Satz 1 AufenthG) auf (wenige) Härtefälle beschränken wollte, als auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die zumutbare Trennungszeit schon unter Geltung des § 36a AufenthG bei der Prüfung von § 22 Satz 1 AufenthG höher zu liegen habe als bei der Annahme eines Ausschlusses von der Regelerteilungsvoraussetzung des Eheschlusses vor der Flucht. Dies muss also nach der Aussetzung erst recht gelten.
- 66
Nach anderen denkbaren Modellen für die Bestimmung der maximalen zumutbaren Trennungszeit wäre diese noch nicht abgelaufen, sodass nicht zu entschieden werden braucht, welchem Modell der Vorzug zu gewähren ist.
- 67
Möglich wäre zum einen eine Verdoppelung des Werts für die Annahme eines Ausnahmefalls nach § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG im Fall der Transitehe (von vier bzw. fünf Jahren) unter Abzug eines Jahres wegen der besonderen und damit höheren Schutzwürdigkeit der Vorfluchtehe (spiegelbildlich zur Erhöhung des Wertes bei der Nachfluchtehe, dazu Urteil der Kammer vom 27. September 2023 – VG 38 K 618/21 V –, Rn. 46, juris), wobei dieser Abzug vor oder nach der Verdoppelung erfolgen kann (zu einer möglichen Verdoppelung siehe bereits Urteil der Kammer vom 27. September 2023 – VG 38 K 618/21 V –, Rn. 71, juris). Daraus ergäben sich zumutbare Trennungszeiten von sechs oder sieben bzw. acht oder neun Jahren. Bei einem alternativen Modell, das wegen der inhaltlichen Nähe der Vorfluchtehe zur Transitehe zunächst die aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bekannten Ausgangswerte von vier bzw. fünf Jahren zunächst halbierte und die so gefundenen Werte anschließend (wieder) verdoppelte, würden im Ergebnis immer noch vier bzw. fünf Jahre Trennungszeit als zumutbar gelten. Die sich auf diese Weise ergebenden zumutbaren Trennungszeiten von vier bis neun Jahren sind vorliegend (zurechenbare Trennungszeit von drei Jahren und neun Monaten) allesamt nicht abgelaufen. Soweit teilweise höhere Trennungszeiten von zehn Jahren bei Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft in einem Drittstaat bzw. 12,5 Jahren bei ihrer Möglichkeit bzw. Zumutbarkeit vorgeschlagen werden, übersteigt dies die zumutbare Trennungszeit ebenfalls.
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c) Einzelfallumstände, die möglicherweise dazu geeignet wären, die Dauer der zumutbaren Trennung herabzusetzen, sind im hier zu beurteilenden Fall weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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III. Schließlich streiten auch keine völkerrechtlichen Gründe im Sinne von § 22 Satz 1 AufenthG für einen Anspruch der Klägerin auf Erteilung des begehrten Visums.
- 70
Völkerrechtliche Gründe können sich aus einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen oder aus völkerrechtlichen Handlungsoptionen der Bundesrepublik ergeben (Kluth/Boley, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 46. Ed., Stand: 1. Oktober 2025, AufenthG § 22 Rn. 9), aber auch aus Interessen anderer Staaten oder internationaler Organisationen, denen die Bundesrepublik mit Rücksicht auf verbindliche Regeln oder andere Bestimmungen des Völkerrechts entgegenzukommen bereit ist (Röcker, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 22 Rn. 7). Bei den Verpflichtungen der Bundesrepublik aus Art. 8 EMRK handelt es sich nach Auffassung der Kammer nicht um völkerrechtliche Gründe im Sinne von § 22 Satz 1 AufenthG (ebenfalls kritisch Uerpmann-Wittzack, ZAR 2025, 347 [351]). Weder Art. 6 GG noch Art. 8 EMRK vermitteln einen unmittelbaren Anspruch auf Familienzusammenführung (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 – 1 C 8/21 –, BVerwGE 177, 226, Rn. 20). Einem solchen direkten Anspruch käme die Anwendung der Vorgaben aus Art. 8 EMRK als völkerrechtlicher Grund im Rahmen des § 22 Satz 1 AufenthG jedoch nahe.
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Soweit teilweise aus der Europäischen Menschenrechtskonvention völkerrechtliche Gründe im Sinne von § 22 Satz 1 AufenthG hergeleitet werden, sieht die Kammer die Vorgaben zudem bereits durch die Heranziehung von Art. 8 EMRK und der entsprechenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Wege der Auslegungshilfe für Art. 6 GG im Rahmen der Prüfung der dringenden humanitären Gründe als gewahrt an (s. oben unter C.II.; zum einfachrechtlichen Status der Europäischen Menschenrechtskonvention und ihrer Anwendung als Auslegungshilfe für die Grundrechte s. nur BVerfG, Urteil vom 12. Juni 2018 – 2 BvR 1738/12 –, BVerfGE 148, 296, Rn. 126 ff.). Einer Anwendung der Tatbestandsalternative der völkerrechtlichen Gründe bedarf es daher auch aus diesem Grund nicht.
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Nach dem Vorstehenden kann offen bleiben, ob die Tatbestandsalternative der dringenden humanitären Gründe in § 22 Satz 1 AufenthG überhaupt subjektiv-rechtlichen Gehalt hat.
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IV. Da die besonderen Erteilungsvoraussetzungen von § 22 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt sind, kann dahinstehen, ob die ebenfalls zu prüfenden allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG vorliegen oder ob von diesen ausnahmsweise oder im Ermessenswege abzusehen wäre (§ 5 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 AufenthG; zum Prüfungsprogramm: BVerwG, Urteil vom 25. September 2025 – BVerwG 1 C 17.24 –, Rn. 55 ff., 80 f., juris).
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V. Schließlich muss auch die Frage der fehlerfreien Ermessensausübung nicht beantwortet werden.
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Da schon der Tatbestand von § 22 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt ist, bedarf es keiner abschließenden Einordnung und Bewertung, inwieweit und mit welchem Gewicht Prüfungspunkte aus dem Recht des Familiennachzugs (Abschnitt 6: Aufenthalt aus familiären Gründen) insbesondere aus dem Recht des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (§ 36a AufenthG) vorliegend zulässige Ermessenserwägungen sein können. Dazu gehören im Fall einer Vorfluchtehe etwa der Nachweis ausreichenden Wohnraums (Rechtsgedanke des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG), die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus der stammberechtigten Person (Rechtsgedanke des § 36a Abs. 3 Nr. 3, Nr. 4, § 79 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG; siehe hingegen Thym, Ausschuss-Drs. 21(4)012 A, S. 10 f., der wohl eine tatbestandliche Prüfung präferiert) oder die Straffälligkeit des stammberechtigten Ehegatten (Rechtsgedanke des § 27 Abs. 3a, § 36a Abs. 3 Nr. 2, § 79 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2 AufenthG).
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D. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da er keinen Antrag gestellt und sich so keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711, § 709 Satz 2 Zivilprozessordnung.
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Die Berufung war zuzulassen. Die mit dem Fall aufgeworfenen Rechtsfragen sind solche mit grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die tragende Erwägung für die Entscheidung, unter welchen Umständen ein Härtefall im Sinne von § 22 Satz 1 AufenthG während der Zeit der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten anzunehmen ist, hat Bedeutung in einer Vielzahl von anhängigen Verfahren und ist obergerichtlich noch nicht geklärt. Gleiches gilt für sich genommen auch für die Frage der Anwendung von § 109 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG auf Fälle, in denen sich Zweifel nicht aus der Urkunde selbst ergeben, sondern aus außerhalb der Urkunde liegenden Umständen.
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BESCHLUSS
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Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf
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5.000,00 Euro
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festgesetzt.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
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- VwGO § 102 1x
- § 6 Abs. 3 Satz 1 Aufenthaltsgesetz 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- AufenthG 2004 § 6 Visum 3x
- AufenthG 2004 § 36a Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten 27x
- AufenthG 2004 § 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen 4x
- AufenthG 2004 § 104 Übergangsregelungen 11x
- 13 K 42/25 2x (nicht zugeordnet)
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- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- VwGO § 124 1x
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