Beschluss vom Verwaltungsgericht Berlin (38. Kammer) - 38 L 127/26

Leitsatz

1. Der Tatbestandsmerkmal des „mit dem Handwerk vergleichbaren Berufs“ aus § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 Var. 2 BFStrMG ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der weiterer Konkretisierung durch Auslegung bedarf.(Rn.16)

2. Die Auslegung des § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 Var. 2 BFStrMG nach den anerkannten Auslegungsmethoden führt zu einer Einordnung des Garten- und Landschaftsbauberufs als „mit dem Handwerk vergleichbar“.(Rn.17)

Orientierungssatz

Die „Liste der handwerklichen Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 BFStrMG“ des BALM (sog. BALM-Liste) kann mangels rechtlicher Verbindlichkeit nicht als abschließend betrachtend werden. Ihr kommt auch kein Verordnungscharakter zu.(Rn.31)

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage zum Az. O ... gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. November 2024 in Form des Widerspruchsbescheids des Bundesamtes für Logistik und Mobilität vom 2. April 2025 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1,33 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die von der Antragsgegnerin nachträglich erhobene Mautgebühr.

2

Die Antragstellerin betreibt einen Garten- und Landschaftsbaubetrieb. Ein Mitarbeiter verbrachte am 24. Oktober 2024 Großflächen-Rasenmäher vom Betriebsgelände der Antragstellerin nach Hamburg-Harburg für dort durchzuführende Mäharbeiten. Er befuhr mit dem Zugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen O ... und dem Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen O ... den mautpflichtigen Kontrollabschnitt auf der B432 in Fahrtrichtung von Hamburg Zum Golfplatz nach Hamburg Wagrierweg. Der Zugfahrzeug und der Anhänger wiesen eine technisch zulässige Gesamtmasse von jeweils fünf und zwei Tonnen auf. Für die Benutzung dieser Strecke entrichtete die Antragstellerin keine Maut.

3

Mit vorläufigem Bescheid vom 11. November 2024 erhob die Antragsgegnerin als Beliehene des Bundesamtes für Logistik und Mobilität (im Folgenden: BALM) nachträglich für die Fahrt der Antragstellerin eine Mautgebühr auf der Grundlage einer pauschalen Wegstrecke von 500 km und setzte sie vorläufig auf 75,50 Euro fest.

4

Die Antragstellerin erhob hiergegen am 27. November 2024 Widerspruch und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung führte sie aus, dass eine mautpflichtige Straßenbenutzung nicht vorliege, da sie unter die sog. Handwerkerausnahme falle. Das Fahrzeug sei zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt worden, die sie zur Ausübung ihres mit dem Handwerk vergleichbaren Berufs benötige. In dem – dem Ausgangsbescheid beigefügten – Anhörungsbogen teilte sie zudem die konkret zurückgelegte Wegstrecke mit.

5

Die Antragsgegnerin setzte die sofortige Vollziehung mit Schreiben vom 2. Dezember 2024 bis zur rechtskräftigen Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aus und leitete den Widerspruch zur weiteren Bearbeitung an das BALM weiter.

6

Das BALM hob den Nacherhebungsbescheid unter Berücksichtigung der tatsächlichen Inanspruchnahme des mautpflichtigen Streckennetzes über 35,10 km durch die Antragstellerin mit Bescheid vom 2. April 2025, zugestellt am 8. April 2025, insoweit auf, als er den Betrag von 5,33 Euro überstieg. Im Übrigen wies es den Widerspruch und den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung zurück. Zur Begründung führte es aus, dass das Gewerbe Garten- und Landschaftsbau weder ein Handwerk noch ein vergleichbarer Beruf sei.

7

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrem am 14. April 2025 eingereichten Eilantrag und ihrer am 15. April 2025 erhobenen Klage zum Az. O ... .

8

Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,

9

die aufschiebende Wirkung der Klage zum Az. VG 2 ... gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. November 2024 in Form des Widerspruchsbescheids des BALM vom 2. April 2025 anzuordnen,

10

hat Erfolg.

I.

11

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zum Az. O ... nach § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ist zulässig. Er ist insbesondere gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 VwGO haben Widerspruch und Klage gegen Verwaltungsakte, mit denen öffentliche Abgaben angefordert werden, keine aufschiebende Wirkung. Die Mauterhebung stellt eine öffentliche Abgabe dar, da es sich um eine Benutzungsgebühr handelt, deren Netto-Aufkommen gemäß § 11 des Bundesfernstraßenmautgesetzes – BFStrMG – dem Verkehrshaushalt zugeführt wird (vgl. VG Köln, Beschluss vom 2. Mai 2016 – 14 L 963/16 – BeckRS 2016, 46267, beck-online).

II.

12

Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Nichtvollzug das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts überwiegt. Diese vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung hat sich vorrangig an den voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu orientieren. Bei einer Streitigkeit über öffentliche Abgaben und Kosten – wie hier – soll nach entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn, wofür vorliegend allerdings nichts erkennbar ist, die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit sind erst dann gegeben, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2014 – OVG 1 S 52.13 – EA S. 3 m.w.N.). Das ist hier der Fall. Nach summarischer Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Nacherhebungsbescheides vom 11. November 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2025. Denn die streitgegenständliche Fahrt der Antragstellerin vom 24. Oktober 2024 stellte nach Auffassung der Kammer keine mautpflichtige Straßenbenutzung dar.

13

Ermächtigungsgrundlage für die nachträgliche Erhebung der Maut ist §§ 1 Abs. 1, 8 Abs. 1 BFStrMG. Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 und 2 BFStrMG ist für die Benutzung der Bundesautobahnen und der Bundesstraßen mit Kraftfahrzeugen und Fahrzeugkombinationen, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden und deren technisch zulässige Gesamtmasse mehr als 3,5 Tonnen beträgt, eine Mautgebühr zu entrichten. Die technisch zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination wird gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 BFStrMG aus der Summe der technisch zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge berechnet. Die Maut kann nach § 8 Abs. 1 S. 1 BFStrMG auch nachträglich durch Bescheid von jedem Mautschuldner der jeweiligen mautpflichtigen Straßenbenutzung erhoben werden.

14

Die Maut ist allerdings nach § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 BFStrMG nicht zu entrichten bei Fahrzeugen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von weniger als 7,5 Tonnen, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Handwerks oder seines mit dem Handwerk vergleichbaren Berufs benötigt, oder zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern, wenn die Beförderung nicht gewerblich erfolgt, benutzt werden.

15

Die Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes des § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 Var. 2 BFStrMG liegen hier nach der allein gebotenen summarischen Prüfung vor. Die Fahrzeugkombination der Antragstellerin unterschreitet die technisch zulässige Gesamtmasse von 7,5 Tonnen. Sie wurde zur Beförderung von Maschinen benutzt, die der Fahrer zur Ausübung seines mit dem Handwerk vergleichbaren Berufs des Garten- und Landschaftsbauers benötigte.

16

Der Garten- und Landschaftsbau ist unstreitig kein Handwerk im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 Var. 1 BFStrMG. Er ist allerdings mautrechtlich als „mit dem Handwerk vergleichbar“ nach Var. 2 der Vorschrift einzustufen. Der Tatbestandsmerkmal des „mit dem Handwerk vergleichbaren Berufs“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der weiterer Konkretisierung durch Auslegung bedarf. Die Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen unterliegt der vollumfänglichen gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 – 1 BvR 857/07 – NVwZ 2011, 1062, beck-online Rn. 68 m.w.N.).

17

Die Auslegung des § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 Var. 2 BFStrMG nach den anerkannten Auslegungsmethoden führt zu einer Einordnung des Garten- und Landschaftsbauberufs als „mit dem Handwerk vergleichbar“.

1.

18

Der Wortlaut des § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 Var. 2 BFStrMG stellt für den Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung zunächst auf die Fahrzeugnutzung und in einem weiteren Schritt auf die handwerksbezogene Tätigkeit des Fahrers ab.

19

In sachlicher Hinsicht erfasst die Vorschrift damit nur Transportvorgänge von Material, Ausrüstungen oder Maschinen (sog. „situative Handwerkerausnahme“ aus der Gesetzesbegründung, BT-Drs. 20/8092, S. 32 und 34).

20

In personeller Hinsicht legt der Wortlaut der Vorschrift nahe, dass die wesentlichen Tätigkeiten des jeweiligen Berufs handwerksbezogen sein müssen, um von einer Vergleichbarkeit mit dem Handwerk ausgehen zu können. Denn die Vorschrift stellt auf die konkrete Ausführung des Berufs ab. Aus der notwendigen Verbindung mit dem Transportvorgang ergibt sich, dass die Tätigkeit darin bestehen soll, Material an dem Auftragsort zu einem bestimmten Werk zu verarbeiten und/oder ein bestimmtes Werk mit Hilfe von Gegenständen und/oder Geräten dort herzustellen, wobei der manuelle Beitrag in Abgrenzung zur industriellen Fertigung für den Vorgang prägend sein muss.

21

Der als Anlage K10 eingereichte Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin für die Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau lässt den Rückschluss zu, dass die im Rahmen des Berufs durchgeführten Tätigkeiten weitestgehend diesen Kriterien entsprechen. Die fünf Teile des Ausbildungsberufsbildes nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Ausbildungsrahmenplans a) Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen, b) Ausführen von Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsmaßnahmen, c) Herstellen von befestigten Flächen, d) Herstellen von Bauwerken in Außenanlegen, e) Ausführen von vegetationstechnischen Arbeiten setzen voraus, dass Material, Werkzeuge oder Maschinen zu einem Ort außerhalb des Betriebs befördert werden, damit Arbeiten mit deren Hilfe jedenfalls überwiegend manuell durchgeführt werden können. Die in den Ausbildungsberufsbildteilen vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse überschneiden sich außerdem beinahe vollständig mit denjenigen aus verschiedenen klassischen Handwerksberufsbildern. Dies wird insbesondere aus dem von der Antragstellerin als Anlage K8 eingereichten „Vergleich der Tätigkeitsbereiche und dazugehörigen Tätigkeiten für den Beruf Gärtner/in Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau mit dem Handwerk nach der Hwo“ deutlich. Diese Tätigkeiten weisen als Gemeinsamkeit ferner auf, dass durch sie eine potentielle Gefahrenquelle eröffnet wird, die eine fachgerechte Durchführung der Arbeiten zum Schutz der Allgemeinheit erfordern. Zur Sicherung dieser Qualitätsstandards dauert die Ausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin gemäß § 2 Abs. 1 des Ausbildungsrahmenplans – so wie in den meisten klassischen Handwerksberufen – drei Jahre.

2.

22

Eine historische Auslegung der Norm vermag den im Bundesfernstraßenmautgesetz genutzten Begriff des mit dem Handwerk vergleichbaren Berufs nicht näher zu konkretisieren.

a)

23

Eine europarechtliche Vorgabe besteht nicht. Insbesondere ist eine „Handwerkerausnahme“ nicht europarechtlich determiniert.

24

§ 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 BFStrMG dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (Wegekostenrichtlinie 1999/62/EG). Nach Art. 7 Abs. 9b der Wegekostenrichtlinie 1999/62/EG in der konsolidierten Fassung vom 24. März 2022 können die Mitgliedstaaten ermäßigte Maut- oder Benutzungsgebühren oder Befreiungen von der Verpflichtung zur Entrichtung von Maut- oder Benutzungsgebühren vorsehen für Lastkraftwagen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von weniger als 7,5 Tonnen, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufs oder zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern, wenn die Beförderung nicht gewerblich erfolgt, benutzt werden (Hervorhebung durch die Kammer).

25

Der europäische Gesetzgeber hat den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, berufsbedingte Befreiungen von der Mautpflicht vorzusehen. Eine Beschränkung der Befreiungsmöglichkeiten für Handwerksberufe und mit dem Handwerk vergleichbare Berufe ist indes nicht in der Vorschrift enthalten. Die Bundesrepublik Deutschland hat in Umsetzung der Richtlinie von ihrem Gestaltungsspielraum nach Art. 288 Abs. 2 AEUV insoweit Gebrauch gemacht und den Befreiungstatbestand in zulässiger Weise enger gefasst.

26

Auch der Erwägungsgrund (15) der Richtlinie (EU) 2022/362 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2022 zur Änderung der Richtlinien 1999/62/EG, 1999/37/EG und (EU) 2019/520 hinsichtlich der Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch Fahrzeuge (Richtlinie (EU) 2022/362) vermag keine Beschränkung auf Handwerksberufe zu begründen. Dort werden kleine und mittlere Handwerksbetriebe lediglich exemplarisch für Berufe genannt, die im Falle einer ausnahmslosen Mauterhebung stark belastet wären. Dies ergibt sich sowohl aus der Verwendung des Adverbs „insbesondere“ („Auf alle Lastkraftwagen Maut- oder Benutzungsgebühren zu erheben, würde daher insbesondere für kleine und mittlere Handwerksbetriebe […] zu wesentlich umfangreicheren Belastungen führen“ – Hervorhebung durch die Kammer) als auch aus dem letzten Satz des Erwägungsgrundes, in welchem eine allgemeine berufsbezogene Befreiungsmöglichkeit befürwortet wird (Daher sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, bestimmte Befreiungen von der Gebührenerhebung vorzusehen, etwa für Fahrzeuge, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufs benötigt, oder zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern benutzt werden“ – Hervorhebung durch die Kammer).

b)

27

Aus der nationalen Gesetzesbegründung lassen sich keine Anhaltspunkte zur Definition des Begriffs des mit dem Handwerk vergleichbaren Berufs entnehmen.

28

Die Gesetzesbegründung zitiert den Wortlaut von Art. 7 Abs. 9b der Wegekostenrichtlinie 1999/62/EG bereits unzutreffend. Dort heißt es nämlich: „Die Richtlinie 1999/62/EG sieht in Artikel 7 Absatz 9 Buchstabe b die Möglichkeit vor, Lastkraftwagen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von weniger als 7,5 Tonnen, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Handwerks oder seines mit dem Handwerk vergleichbaren Berufs benötigt, oder zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern, wenn die Beförderung nicht gewerblich erfolgt, benutzt werden, von der Mautpflicht zu befreien“ (vgl. BT-Drs. 20/8092, S. 50 – Hervorhebung durch die Kammer).

29

Weiter geht die Gesetzesbegründung davon aus, dass „der Fahrer einen handwerklichen Beruf im Sinne der Anlage A zu § 1 Absatz 2 und Anlage B zu § 18 Absatz 2 der Handwerksordnung oder einen mit dem Handwerk im Sinne der Handwerksordnung vergleichbaren Beruf“ zur Erfüllung des Befreiungstatbestandes des § 1 Abs. 2 Nr. 10 BFStrMG ausfüllen muss (vgl. BT-Drs.20/8092, S. 51). Der Verweis auf das Gesetz zur Ordnung des Handwerks (im Folgenden: die Handwerksordnung) ist allerdings nicht zielführend. Denn sie kennt den Begriff des „mit dem Handwerk vergleichbaren Berufs“ nicht.

30

Ein Rückgriff auf die von der Handwerksordnung vorgenommene Einordnung als „handwerksähnliches Gewerbe“ überzeugt auch nicht. Denn handwerkähnliche Gewerbe werden gemäß § 18 Abs. 2 S. 2 der Handwerksordnung in der Anlage B zur Handwerksordnung aufgeführt und fallen daher bereits mautrechtlich unter dem Begriff des „Handwerks“. Eine Heranziehung der für das Vorliegen eines handwerksähnlichen Gewerbes erforderlichen Voraussetzungen würde dazu führen, dass der Anwendungsbereich von § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 Var. 2 BFStrMG leerliefe.

c)

31

Auch lassen sich keine Rückschlüsse daraus ziehen, dass der Garten- und Landschaftsbau in der „Liste der handwerklichen Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 BFStrMG“ des BALM (sog. BALM-Liste) nicht aufgeführt wird. Mangels rechtlicher Verbindlichkeit kann diese Liste nicht als abschließend betrachtend werden.

32

Der BALM-Liste kommt kein Verordnungscharakter zu. Gemäß Art. 80 Abs. 1 S. 1 des Grundgesetzes – GG – können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen nach S. 2 der Vorschrift Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Eine solche Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung zur Bestimmung der mit dem Handwerk vergleichbaren Berufe ist im BFStrMG allerdings nicht enthalten.

33

Die BALM-Liste stellt lediglich eine „norminterpretierende“ Verwaltungsvorschrift dar, die für Gerichte nicht verbindlich ist. Unter dem Begriff der „norminterpretierenden“ Verwaltungsvorschriften sind solche Vorschriften zu verstehen, mit denen die Verwaltung – wie hier – zur Vereinheitlichung der Verwaltungspraxis abstrakt-generell ihre eigene Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs ohne Beurteilungsspielraum formuliert (vgl. Schoch/Schneider/Geis, 7. EL Mai 2025, VwVfG § 40, Rn. 183). Die Befugnis zur letztverbindlichen Auslegung des objektiven Rechts ist durch Art. 19 Abs. 4 GG den Gerichten übertragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1969 – VIII C 104/69 – NJW 1970, 675, beck-online).

3.

34

Eine systematische Auslegung des § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 Var. 2 BFStrMG vermag keine weiteren Erkenntnisse zu liefern. Insbesondere der Grundsatz, dass Ausnahmevorschriften eng auszulegen sind, ist hier nicht weiterführend. Denn er darf nicht dazu führen, dass eine vom Gesetzgeber eröffnete Ausnahmemöglichkeit ausgehöhlt wird.

35

Soweit die Antragsgegnerseite zur Bestimmung, ob ein mit dem Handwerk vergleichbarer Beruf vorliegt, Kriterien heranziehen möchte, die Voraussetzungen oder zwingende Erscheinung für das Vorliegen eines Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes sind, verkennt sie, dass beide Begriffe bereits von § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 Var. 1 BFMStrG erfasst werden. Das Abstellen auf dieselben Voraussetzungen würde keinen Raum mehr für die Anwendung der Var. 2 der Vorschrift belassen.

36

Für die Vergleichbarkeit mit den Handwerksberufen kann es folglich nicht darauf ankommen, ob die Inhaber eines Garten- und Landschaftsbaubetriebes gemäß § 90 Abs. 2 der Handwerksordnung zur Handwerkskammer gehören, sie in der Handwerksrolle gemäß § 7 der Handwerksordnung eingetragen sind oder eine Handwerkskarte gemäß § 10 Abs. 2 der Handwerksordnung besitzen. Gleiches gilt für die Zuordnung der Gärtnerausbildung in Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau zum Handwerk im „Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe 2025“ des Bundesinstituts für Berufsbildung oder die Erwähnung einer dem Handwerk zugeordneten Ausbildung in der Berufsbeschreibung der Bundesagentur für Arbeit.x ...

37

Dem kann der Einwand, dass die Maut weitestgehend automatisiert erhoben werde und Ausnahmen von der Mautpflichtigkeit behördlichen Mehraufwand bedeuten, weshalb transparente und rechtssichere Kriterien für die Abgrenzung erforderlich seien, nicht mit Erfolg entgegengehalten werden. Es wäre hier Aufgabe des Gesetzgebers, Abgrenzungsschwierigkeiten zu entschärfen und § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 Var. 2 BFStrMG entsprechend zu konkretisieren.

4.

38

Eine teleologische Auslegung des § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 BFStrMG führt zum Ergebnis, dass der Garten- und Landschaftsbauberufs mit dem Handwerksberuf mautrechtlich vergleichbar ist.

39

Die Maut dient als streckenbezogene Nutzungsgebühr dazu, dass Unternehmen, die die Bundesfernstraßen intensiv für den gewerblichen Gütertransport nutzen, sich an den Infrastrukturkosten beteiligen und einen Ausgleich für die verursachten Lärmbelastung, Luftverschmutzung sowie Kohlenstoffdioxid-Emissionen leisten (vgl. § 3 Abs. 1 BFStrMG). Die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 BFStrMG zielt nicht darauf ab, Handwerker allein aufgrund ihres Berufs von der Mautpflichtigkeit auszunehmen. Der Sinn und Zweck besteht vielmehr vordergründig darin, diejenigen Berufsgruppen finanziell zu entlasten, die – wie auch die Berufe des Garten- und Landschaftsbaus – ihre Tätigkeit nicht an ihrem Unternehmensstandort erbringen und deshalb typischerweise zum Transport von Material, Ausrüstungen oder Maschinen auf die Straßennutzung mit mittelschweren Nutzfahrzeugen angewiesen sind. Denn im Gegensatz zu gewerblichen Gütertransportunternehmen stellt die Beförderung in diesem Fall nur eine Nebenleistung der eigentlichen Tätigkeit dar.

40

Der Erwägungsgrund (15) der Richtlinie (EU) 2022/362 erwähnt zudem, dass durch die Ausnahmeregelung Preissteigerungen in der Baubranche vermieden werden sollen, die durch eine Weitergabe der Mautkosten entstehen könnten. Diese Überlegung beschränkt sich nicht nur auf mögliche höhere Kosten bei baulichen Arbeiten an Gebäuden, sondern erstreckt sich (unter anderem) auch auf solche an Außenanlagen, die typischerweise von Betrieben des Garten- und Landschaftsbaus durchgeführt werden.

41

Ferner sollen ungünstige Wettbewerbssituationen zwischen Unternehmen aus ländlichen Gebieten, die aufgrund der geringeren Bevölkerungsdichte und schwächeren Nachfrage in diesen Regionen darauf angewiesen sind, ihre Dienste und Bauleistungen in Ballungsgebieten erbringen zu können, und solchen, die in Großstädten oder am Stadtrand tätig sind, verhindert werden. Auch mit dieser Lage wären Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus konfrontiert, wenn sie nicht von der Verpflichtung zur Mautentrichtung befreit wären.

III.

42

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war im Sinne § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO in Anbetracht der Grundsätzlichkeit der Sache notwendig.

43

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Die Kammer legt in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO und bei sonstigen auf bezifferte Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakten regelmäßig ein Viertel des Betrages zugrunde, dessen Beitreibung vorläufig verhindert werden soll.


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