Beschluss vom Verwaltungsgericht Berlin (24. Kammer) - 24 L 67/26

Tenor

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 65.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

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Die Antragstellerin, eine landeseigene Wohnungsbaugesellschaft, plant als Geschäftsbesorgerin für die R... ein Wohnungsbauneuvorhaben im Blockinnenbereich des Grundstücks N... Berlin, das elf Neubauten umfasst.

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Mit Bescheid vom 12. Februar 2026 genehmigte die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt der Antragstellerin befristet bis zum 28. Februar 2026 die Beschädigung und Zerstörung essentieller Nahrungshabitate von bis zu 71 Brutpaaren des Haussperlings (Passer domesticus) und bis zu 72 Individuen der Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) auf dem Baugelände. Der Ausnahmegenehmigung sind zahlreiche Nebenbestimmungen beigefügt, die unter anderem eine funktionale Kompensation für die verlustig gehenden essentiellen Nahrungshabitate durch Anlage von Biodiversitätsgründächern auf allen Dachflächen der Neubauten vorsehen (Nebenbestimmung Buchst. f).

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Nachdem der Beigeladene, eine zur Einlegung von Rechtsbehelfen anerkannte Naturschutzvereinigung, am 17. Februar 2026 Klage (VG 247... gegen diese Ausnahmegenehmigung erhoben hatte, suchte die Antragstellerin zunächst erfolglos bei der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt um behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung nach.

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Mit ihrem am 19. Februar 2026 beim Verwaltungsgericht Berlin eingegangenen Eilantrag begehrt die Antragstellerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 12. Februar 2026. Zur Begründung bringt sie vor, die ihr erteilte Ausnahmegenehmigung sei rechtmäßig. Da das Bauvorhaben der Schaffung von im Land Berlin dringend benötigtem bezahlbarem Wohnraum diene, liege ein Ausnahmegrund vor. Die Beseitigung der Nahrungshabitate sei für die Verwirklichung des Vorhabens alternativlos, weil sie im Bereich der Baugrube bzw. im Umriss der geplanten Gebäude lägen. Der Erhaltungszustand der Populationen der Zwergfledermaus und des Haussperlings verschlechtere sich in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet durch das Vorhaben nicht. Die lokale Gesamtpopulation des Haussperlings betrage über 8.000 Tiere, die Zwergfledermaus sei in Berlin flächendeckend verbreitet und habe einen günstigen Erhaltungszustand. Hinzu komme, dass der (unwahrscheinlichen) Verschlechterung des Erhaltungszustands mit populationsstärkenden sog. FCS-Maßnahmen (FCS = Favourable Conservation Status) begegnet werde. Insbesondere werde bereits acht Monate nach Beginn des Vorhabens das erste und etwa 20 Monate später das letzte Biodiversitätsgründach fertiggestellt sein.

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Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

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die sofortige Vollziehung des Bescheids der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt vom 12. Februar 2026 anzuordnen.

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Die übrigen Beteiligten haben keine Anträge gestellt.

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Der Beigeladene bringt im Wesentlichen vor, durch die Planung des Bauvorhabens werde in Kauf genommen, dass sich der Erhaltungszustand zumindest der lokalen Population von Haussperling und Zwergfledermaus verschlechtere. Der Antragsgegner habe bereits den Erhaltungszustand des Haussperlings fehlerhaft ermittelt. Dessen Population gehe nach Erhebungen von Naturschutzverbänden in Berlin dramatisch zurück. Hinsichtlich der Zwergfledermaus sei weder der Erhaltungszustand der lokalen Population hinreichend festgestellt, noch sei die Ausnahmegenehmigung geeignet, eine vorhabenbedingte Verschlechterung des derzeitigen Erhaltungszustands zu verhindern. Auch die Gründachplanung sei zur Vermeidung einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der betroffenen Arten nicht geeignet und alternative Bebauungskonzepte seien nicht hinreichend geprüft worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der beigezogenen Streit- und Beiakten des Verfahrens VG 24 P...Bezug genommen.

II.

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

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Er ist zwar zulässig. Insbesondere ist der Antrag, die sofortige Vollziehung des Bescheids der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt vom 12. Februar 2026 gemäß § 80a Abs. 3 in Verbindung mit § 80a Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anzuordnen, statthaft, weil die fristgerecht erhobene Klage des beigeladenen Naturschutzverbands gegen den die Antragstellerin begünstigenden Bescheid gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung entfaltet.

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Der Antrag ist jedoch unbegründet.

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Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann das Gericht auf Antrag des Begünstigten gemäß § 80a Abs. 3 VwGO die sofortige Vollziehung anordnen. Grundlage hierfür ist eine Interessensabwägung zwischen dem privaten Interesse der Antragstellerin an der sofortigen Vollziehung des für sie günstigen Verwaltungsakts sowie dem Aussetzungsinteresse des Beigeladenen, die sich maßgeblich an den voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu orientieren hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Juli 2014 – OVG 11 S 17.14 – juris, Rn. 12). Dabei kann die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts nur in den Grenzen der Widerspruchs‐ und Klagebefugnis bzw. der Rechtsverletzung des Dritten geprüft werden (Wysk, 4. Aufl. 2025, VwGO § 80a Rn. 8).

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Ausgehend hiervon bleibt das Vollzugsinteresse der Antragstellerin hinter dem Aussetzungsinteresse des Beigeladenen zurück. Denn die Klage des Beigeladenen gegen den die Antragstellerin begünstigenden Bescheid hat hinreichende Aussicht auf Erfolg. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage – die hier zudem innerhalb weniger Tage vorzunehmen war – erweist sich die artenschutzrechtliche Ausnahme im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung voraussichtlich als rechtswidrig. Denn die behördliche Entscheidung ist nicht von der Rechtsgrundlage des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), der im Land Berlin gemäß § 1 des Berliner Naturschutzgesetzes Anwendung (NatSchG Bln) findet, gedeckt. Der Beigeladene kann sich hierauf auch im Klageverfahren berufen.

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Kollidieren Vorhaben oder Maßnahmen mit den in § 44 BNatschG normierten artenschutzrechtlichen Verboten, können die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG von diesen Verboten im Einzelfall aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art Ausnahmen zulassen. Dabei dürfen gemäß § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG Ausnahmen nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie – FFH-RL) weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Abs. 3 FFH-RL und Artikel 9 Abs. 2 der Richtlinie 2009/147/EG (Vogelschutzrichtlinie – Vogelschutz-RL) sind zu beachten (§ 45 Abs. 7 Satz 3 BNatSchG).

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Nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung liegt zwar ein Ausnahmegrund (Schaffung von Wohnraum) vor. Es dürften zudem keine zumutbaren Alternativen für das von der Antragstellerin beabsichtigte Bauvorhaben gegeben sein, auch wenn die im Bescheid hierfür ausgeführte Begründung zu kurz greift. Auch reicht das Vorbringen des Beigeladenen zur Erforderlichkeit einer weiteren, von der unteren Naturschutzbehörde des Bezirksamts Lichtenberg von Berlin zu erteilenden artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung (für Ruhestätten des Haussperlings) nicht aus, um durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Ausnahmegenehmigung zu begründen. Aufgrund unzureichender Ermittlungen und Bewertungen des Erhaltungszustands der vom hier in Rede stehenden Schädigungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) betroffenen besonders geschützten Arten sind der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt jedoch Fehler bei der Ausübung der ihr zustehenden naturschutzrechtlichen Einschätzungsprärogative unterlaufen. Die Kammer sieht sich außer Stande, in der Kürze der ihr für eine Entscheidung zur Verfügung stehenden Zeit auf der Grundlage des aktuellen Sach- und Streitstands unter Heranziehung öffentlich zugänglicher Quellen in eigener Sachkunde zu beurteilen, ob sich der Erhaltungszustand der vom Bauvorhaben betroffenen Zwergfledermaus- und Haussperlingspopulationen im Sinne von § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG verschlechtert.

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Für die Frage, ob sich der Erhaltungszustand der Population verschlechtert, ist nicht auf die Population im Vorhabengebiet selbst abzustellen. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Population als solche in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet, das über das Plangebiet hinausreicht, als lebensfähiges Element erhalten bleibt. Für die Beurteilung, ob dies zutrifft, ist der Naturschutzbehörde nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Beurteilungsspielraum eingeräumt (BVerwG, Urteil vom 28. März 2013 – 9 A 22/11 – juris Rn. 135; Urteil vom 12. März 2008 – 9 A 3/06 – juris Rn. 249). Die zuständige Naturschutzbehörde hat Ermittlungen zum Erhaltungszustand der Populationen der betreffenden Arten und der geografischen und demografischen Auswirkungen, welche die in Betracht gezogenen Ausnahmeregelungen auf diesen haben können, vorzunehmen. Sie hat zudem eine Bewertung der Auswirkungen einer Ausnahme (zunächst) bezogen auf das Gebiet einer lokalen Population vorzunehmen, um (sodann) ihre Auswirkung auf den Erhaltungszustand der in Rede stehenden Population in einem größeren Rahmen zu bestimmen (EuGH, Urteil vom 11. Juli 2024 – C-601/22 – juris Rn. 55 f.). Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands im Sinne des § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG liegt vor, wenn sich durch den Eingriff die Größe oder das Verbreitungsgebiet der Populationen verringert und dadurch prognostisch die Zahl der Individuen dezimiert wird (Lütkes/Ewer/Lütkes, 3. Aufl. 2025, BNatSchG § 45 Rn. 54). Diese Prüfung ist – wie dem Wortlaut des § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG zu entnehmen ist – unabhängig davon vorzunehmen, ob sich die Population im Sinne des Art. 16 Abs. 1 FFH-RL vor Zulassung der Ausnahme in einem günstigen oder in einem ungünstigen Erhaltungszustand befindet.

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Vorliegend hat der Antragsgegner nach summarischer Prüfung nicht beurteilungsfehlerfrei festgestellt, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population der Zwergfledermaus und des Haussperlings in Folge der Erteilung der Ausnahmegenehmigung nicht verschlechtert.

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In Bezug auf die Zwergfledermaus erweist sich die Einschätzung des Antragsgegners, die mit der Nebenbestimmung zu Buchstaben f angeordnete Errichtung von Dachbegrünungen als FCS-Maßnahme sei geeignet, den mindestens gleichbleibenden Bestand dieser besonders geschützten Art im Land Berlin zu gewährleisten (Bescheid S. 12), als fehlerhaft. Denn diese Beurteilung verhält sich weder dazu, welche Auswirkungen auf die lokale Population der Zwergfledermaus bis zu der in zeitlicher Hinsicht ungewissen Funktionsfähigkeit der FCS-Maßnahme zu erwarten sind, noch setzt sie sich mit möglichen Auswirkungen im Falle des überwiegenden oder gänzlichen Ausbleibens des Erfolgs dieser Maßnahme auseinander. Die oberste Naturschutzbehörde ist selber zu der Einschätzung gelangt, dass sich die FCS-Maßnahme möglicherweise als nicht funktional erweisen bzw. dass ihre Funktionalität erst mit einer deutlichen zeitlichen Verzögerung eintreten könnte. Sie weist insoweit in ihrem Bescheid ausdrücklich auf die fehlenden eigenen Erfahrungswerte mit Dachbegrünungen als FCS-Maßnahme hin (Bescheid, S. 13). Da die oberste Naturschutzbehörde somit selber das Scheitern der Maßnahme in Betracht zieht, hätte sie sich auch konkret mit den möglichen Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Population der betroffenen Arten beschäftigen und diese bewerten müssen. Dies gilt umso mehr, als nach ihrer eigenen Einschätzung die lokale Population der Zwergfledermaus im Berliner Stadtgebiet gefährdet ist.

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Der Natur der Sache nach kann mit der Anlage der Biodiversitätsdächer erst nach Fertigstellung der Neubauten begonnen werden. Abgesehen von möglichen Bauverzögerungen ist die Anlegung des letzten Gründachs erst 20 Monate nach Baubeginn geplant. Auch nach Anlage aller Gründächer ist nicht von einer vollen Funktionalität der FCS-Maßnahmen auszugehen. So sieht der streitgegenständliche Bescheid ein mehrstufiges und auf mehrere Jahre angelegtes Monitoring vor, um zu kontrollieren, ob für die betroffenen Arten Haussperling und Zwergfledermaus durch die auf den Biodiversitätsdächern anzulegenden Strukturen und die zu entwickelnde Vegetation ein ausreichendes und artspezifisches Nahrungsangebot bereitgestellt werden kann und ob dieses von den betroffenen Arten auch angenommen wird (Nebenbestimmung Buchst. h, Bescheid S. 5). Dabei soll spätestens im fünften Vegetationsjahr nach Herstellung ein geschlossener Vegetationsbestand mit einem Gesamtdeckungsgrad von mindestens 80 Prozent erreicht werden. Schon daraus ergibt sich, dass der „time lag“ zwischen Beseitigung des Nahrungshabitats der Zwergfledermaus und Funktionalität der FCS-Maßnahmen nicht genau abzuschätzen ist und möglicherweise sogar mehr als sechs Jahre (20 Monate + weitere vier bis fünf Jahre) beträgt. Auch unter der Annahme, FCS-Maßnahmen könnten die aufwändige Bewertung der Auswirkungen eines Vorhabens auf die Population der geschützten Art entbehrlich machen, darf die zeitliche Lücke zwischen Eingriff und Funktionalität der Maßnahmen nicht derart groß sein (vgl. dazu: Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatschG, 4. Aufl. 2024, § 45 Rn. 42).

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Überdies ist beginnend mit der zweiten Vegetationsperiode nach Fertigstellung der Gründächer über einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Jahren ein Monitoring zur Feststellung des Artenvorkommens und der tatsächlichen Funktionalität der Gründächer als Nahrungshabitat vorgesehen. Sofern innerhalb dieses Zeitraums eine unzureichende Funktionalität der Gründächer festgestellt wird, soll das Monitoring bis zu 25 Jahre nach Fertigstellung der Gründächer fortgeführt werden. Der Antragsgegner geht zwar von einer positiven Prognose hinsichtlich der dauerhaften Funktionalität der künstlich angelegten Nahrungshabitate aus, gibt im Bescheid aber auch an, auf keine eigenen Erfahrungswerte oder eine eigene Verwaltungspraxis hinsichtlich eines solchen Vorgehens zu verfügen. Die notwendige hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Maßnahme die ihr zugedachte Wirkung in hinreichendem zeitlichem Zusammenhang zur Beseitigung des Nahrungshabitats entfalten wird (vgl. dazu: Lau, ebd.), lässt sich mit diesen Feststellungen nicht in Einklang bringen.

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Dieser Beurteilungsfehler ist deshalb erheblich, weil der Bescheid sich nicht zu der Frage verhält, ob sich die Beseitigung des essentiellen Nahrungshabitats überhaupt – also auch ohne die vorgesehenen FCS-Maßnahmen – negativ auf den Erhaltungszustand der Zwergfledermaus auswirkt. Soweit die Antragstellerin unter Verweis auf eine Stellungnahme der im Rahmen des Vorhabens mit der Erstellung des Artenschutzfachbeitrags beauftragteng... vom 18. Februar 2026 sinngemäß geltend macht, das Vorhaben sei schon nicht geeignet, sich negativ auf den Erhaltungszustand der Zwergfledermaus auszuwirken, dringt sie damit nicht durch. Soweit die in Bezug genommene Stellungnahme auf die direkten Ausweichmöglichkeiten für die Zwergfledermaus verweist, setzt sie sich in Widerspruch zu der eigenen Einstufung des Vorhabenbereichs als essentielles Nahrungshabitat der Zwergfledermaus, die der Antragsgegner teilt (vgl. Vermerk vom 6. März 2025, VV Bl. 309: „essentielle Jagdreviere“). Denn die Einstufung der Beseitigung eines Nahrungshabitats als Verstoß gegen den Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG setzt voraus, dass die Beseitigung zur Folge hat, dass Fortpflanzungsstätten von den geschützten Tieren nicht mehr zur Reproduktion genutzt werden können (Landmann/Rohmer UmweltR/Gellermann, 108. EL August 2025, BNatSchG § 44 Rn. 15). Wäre den Zwergfledermäusen ein Ausweichen auf andere Jagdgebiete ohne weiteres möglich, unterfiele die Beseitigung des Nahrungshabitats schon nicht dem Anwendungsbereich der Verbotsnorm des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, was zwischen den Beteiligten aber unstreitig ist. Überdies hat der Beigeladene im Schriftsatz vom 24. Februar 2026 nachvollziehbar dargelegt, dass in der unmittelbaren Umgebung zum Vorhabengebiet durch weitere Bauvorhaben potentielle Ausweichhabitate verloren gehen. Die Stellungnahme der R...hingegen bezeichnet die Ausweichmöglichkeiten schon nicht konkret und ist daher unergiebig.

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Auch in Bezug auf den Haussperling fehlt es an einer vollständigen Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf den Erhaltungszustand der Art. Der Bescheid stellt insofern lediglich fest, auch für die Avifauna, also die Gesamtheit aller Vogelarten, sei eine Kompensation der Beseitigung [der Nahrungshabitate] zu erbringen. Wie sich das Vorhaben ohne (erfolgreiche) Kompensation essentieller Nahrungsgebiete auf den Erhaltungszustand des Haussperlings auswirken würde, legt der Bescheid nicht dar. Soweit der Erhaltungszustand der lokalen Population des Haussperlings zwischen Antragstellerin und Beigeladenem im Streit steht, ist darauf hinzuweisen, dass das Erfordernis des § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG auch bei günstigem Erhaltungszustand Anwendung findet. Zudem verdeutlicht der Austausch der Beteiligten über den Erhaltungszustand des Haussperlings unter Bezugnahme auf divergierende Quellen auch das Erfordernis einer fachbehördlichen Einschätzung nach den benannten Maßstäben. Im Übrigen gelten die vorstehenden Ausführungen zu den fehlenden behördlichen Feststellungen und Bewertungen hinsichtlich der Auswirkungen der Ausnahmegenehmigung auf den Erhaltungszustand der Zwergfledermaus für den Haussperling entsprechend.

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Darüber hinaus hat der Antragsgegner nicht geprüft, ob sich auf der nächsthöheren, nationalstaatlichen Ebene (Bundesgebiet) vorhabensbedingt der Erhaltungszustand der beiden betroffenen Arten verschlechtern würde. Eine solche Prüfung wäre nur dann entbehrlich, wenn feststünde, dass sich der Erhaltungszustand beider Populationen bei Erteilung der Ausnahmegenehmigung auf lokaler Ebene – insoweit ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auf das Land Berlin abzustellen – nicht verschlechtern würde. Wie bereits dargelegt ist diese Prüfung jedoch unterblieben. Da die Beurteilung der vorhabensbedingten Auswirkungen auf Bundesebene eine komplexe Beurteilung kumulierender Auswirkungen anderer Vorhaben und Effekte auf den übergeordneten Erhaltungszustand der Art erfordert (vgl. zur zweistufigen Prüfung: Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 4. Aufl. 2024, § 45 Rn. 41), kann sie durch das Gericht im Eilverfahren in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht valide vorgenommen werden.

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Bei dem dargelegten Rechtsfehler handelt es sich auch um einen Belang, auf den sich der Beigeladene im Klageverfahren berufen kann. Nach § 64 Abs. 1 BNatSchG, auf den § 46 NatSchG Bln verweist, steht es anerkannten Naturschutzvereinigungen offen, Rechtsbehelfe gegen bestimmte in § 63 BNatSchG geregelte – Mitwirkungsrechte vermittelnde – behördliche Maßnahmen einzulegen, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt werden. Über die in § 63 Abs. 2 BNatSchG genannten Fälle hinaus räumt der Landesgesetzgeber mit § 45 Abs. 1 Nr. 3 NatSchG Bln den Naturschutzvereinigungen für Fälle der Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG Mitwirkungsrechte ein. Bei dem Beigeladenen handelt es sich um eine von dem Antragsgegner gemäß § 44 NatSchG Bln anerkannte Naturschutzvereinigung. Diese wird durch die artenschutzrechtliche Ausnahme von Verbotstatbeständen des § 44 BNatSchG auch in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt, da zu seinen satzungsgemäßen Zielen insbesondere die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der Förderung des Umweltschutzes zählen. Die Klagebefugnis des Beigeladenen ergibt sich darüber hinaus auch aus § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) und der dargelegte Rechtsfehler verstößt gegen entscheidungsrelevante umweltbezogene Rechtsvorschriften (§ 2 Abs. 4 UmwRG).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 163 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da er keine Anträge gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

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Die Festsetzung des Verfahrensgegenstands findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und orientiert sich an Ziffer 1.2.2 des Streitwertkatalogs des Bundesverwaltungsgerichts mit Stand 2025, den die Kammer im vorliegenden Verfahren entsprechend anwendet, da die Anordnung der sofortigen Vollziehung aus einem Bescheid begehrt wird, dessen Vollziehbarkeit durch eine anhängige Verbandsklage gehemmt wird. Die Kammer teilt die Einschätzung des Beigeladenen, dass eine Orientierung am wirtschaftlichen Interesse nach Ziffer 29 des Streitwertkatalogs das – auch unions- und völkerrechtlich vorgegebene – Umweltverbandsklagerecht erheblich erschweren würde. Dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers trägt die Kammer jedoch insofern Rechnung, als dass sie den höchsten Betrag des Bezugsrahmens der Ziffer 1.2.2 des Streitwertkatalogs festsetzt. Wegen der mit der Entscheidung faktisch begehrten Hauptsachevorwegnahme hat die Kammer nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs den zu halbierenden Streitwert auf die Höhe des Streitwerts für das Hauptsacheverfahren angehoben.


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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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