Urteil vom Verwaltungsgericht Braunschweig (1. Kammer) - 1 A 341/06
Tenor
Der Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 24.05.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2006 wird aufgehoben.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann eine vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Vollstreckungsbetrages abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 234,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin begehrt die persönliche Befreiung von Gebühren für Amtshandlungen der Beklagten.
- 2
Die Klägerin besteht seit dem Jahre 2005 als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen „Charité-Universitätsmedizin Berlin (Charité)“. Sie setzt sich aus der „Medizinischen Fakultät Charité-Universitätsmedizin Berlin“ und dem „Universitätsklinikum Charité-Universitätsmedizin Berlin“ zusammen und ist eine Gliedkörperschaft der Freien Universität Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin. Sie ist aus einer Fusion der Universitätsklinika und der medizinischen Fakultäten der Freien Universität Berlin und der Humboldt Universität zu Berlin im Rahmen der Neustrukturierung der Berliner Hochschulmedizin hervorgegangen.
- 3
Die Satzung der Klägerin verweist auf die Satzung ihrer Vorgängerin, dem „Universitätsklinikum der Charité-Universitätsmedizin Berlin“. Diese Satzung legt die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke und die selbstlose Tätigkeit i. S. d. der Abgabenordnung fest.
- 4
Die Klägerin erhält vom Land Berlin im Jahre 2007 Zuschüsse für die Hochschulmedizin in Höhe von insgesamt 216 Millionen Euro, die im Haushaltsplan des Landes Berlin aufgeführt sind. Die einzelnen Ein- und Ausnahmen der Klägerin enthält ein Gesamtwirtschaftsplan, den die Klägerin jährlich erstellt.
- 5
Mit Bescheid vom 24.05.2006 verlängerte die Beklagte die Gültigkeit einer der Klägerin zuvor erteilten Genehmigung zur Anwendung von Röntgenstrahlen am Menschen in der medizinischen Forschung. Gleichzeitig erließ die Beklagte einen Kostenfestsetzungsbescheid, wonach die Klägerin die Kosten des Genehmigungsverfahrens in Höhe von 234,00 Euro trägt. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, sie sei von der Zahlung von Gebühren für Amtshandlungen befreit, weil sie nach dem Haushaltsplan des Landes Berlin für dessen Rechnung verwaltet werde. Sie sei entscheidend in den Haushalt eingebunden, weil sie Zuschüsse des Landes Berlin für die Aufgaben von Forschung, Lehre und Studium erhalte.
- 6
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.10.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin werde nicht nach dem Haushaltsplan des Landes Berlin für dessen Rechnung verwaltet. Sie verwalte sich haushaltstechnisch selbst, denn sie richte ihre Wirtschaftsführung und ihr Rechnungswesen nach kaufmännischen Grundsätzen und die Vorschriften der Berliner Landeshaushaltsordnung fänden auf sie keine Anwendung. Der Erhalt von Zuschüssen sei nicht mit einer Bewirtschaftungsbefugnis im Rahmen der Ausführungen eines Haushaltsplanes vergleichbar.
- 7
Am 20.11.2006 hat die Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides Klage erhoben. Sie wiederholt im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus, sie könne als Trägerin der wissenschaftlichen Forschung ähnlich einer als gemeinnützig anerkannten Forschungseinrichtung von den Gebühren befreit werden.
- 8
Auf Anforderung des Gerichts legt sie einen Feststellungsbescheid des Finanzamtes für Körperschaften III in Berlin vom 10.05.2007 vor, der feststellt, dass das „Universitätsklinikum der Charité“ in den Jahren 2004 und 2005 gemeinnützigen Zwecken diente und wissenschaftliche Zwecke förderte.
- 9
Die Klägerin beantragt,
- 10
den Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 24.05.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2006 aufzuheben.
- 11
Die Beklagte beantragt,
- 12
die Klage abzuweisen.
- 13
Sie nimmt im Wesentlichen auf die Begründung des Widerspruchsbescheides Bezug und trägt ergänzend vor, die Klägerin habe im Verwaltungsverfahren nicht dargelegt, dass sie als gemeinnützig anerkannte Forschungseinrichtung von den Gebühren befreit sei. Der Feststellungsbescheid des Finanzamtes sei deshalb nicht zu berücksichtigen.
- 14
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
- 15
Die Kammer kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich mit dieser Entscheidungsform einverstanden erklärt haben.
- 16
Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 24.05.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
- 17
Die Klägerin ist gemäß § 7 Abs. 1 der Kostenverordnung zum Atomgesetz (AtKostV) als gemeinnützig anerkannte Forschungseinrichtung von der Zahlung von Gebühren für Amtshandlungen befreit.
- 18
Diese Vorschrift ist auf den Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten anwendbar. Gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (AtomG) kann die Beklagte für Amtshandlungen einschließlich Prüfungen und Untersuchungen Kosten erheben. Die Zuständigkeit der Beklagten für Genehmigungsverfahren zur Anwendung von Röntgenstrahlen am Menschen in der medizinischen Forschung folgt aus § 23 Abs. 3 Nr. 1 AtomG in Verbindung mit § 28 a Abs. 2 der Röntgenverordnung. Die Kostenpflicht der Klägerin ergibt sich grundsätzlich aus § 21 Abs. 3 AtomG und § 1 Satz 2 sowie § 2 Satz 1 Nr. 6 AtKostV in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG).
- 19
Gemäß § 7 Abs. 1 AtKostV sind als gemeinnützig anerkannte Forschungseinrichtungen aber von diesen Gebühren befreit. Die Klägerin verfolgt gemeinnützige Zwecke. Das Finanzamt für Körperschaften III in Berlin hat in dem Freistellungsbescheid vom 10.05.2007 zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für die Kalenderjahre 2004 und 2005 festgestellt, dass das „Universitätsklinikum der Charité - Universitätsmedizin Berlin“ gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO) diente und wissenschaftliche Zwecke förderte. Diese Feststellung ist auf die Klägerin für die Jahre 2006 und 2007 übertragbar, denn sie richtet ihren Betrieb weiterhin nach den gleichen Satzungszwecken aus.
- 20
Der Kammer sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die belegen, dass die tatsächliche Geschäftsführung der Klägerin nicht ihren Satzungsbestimmungen entspricht. Dass die Klägerin ihre Wirtschaftsführung nach kaufmännischen Grundsätzen richtet, steht der Annahme der Gemeinnützigkeit nicht entgegen, solange die erzielten Gewinne im Rahmen der satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke verwendet werden (vgl. Koenig in: Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, § 55 Rn. 10, m. w. N.). So werden u. a. auch gemäß § 58 Abs. 2 Satz. 1 des bayerischen Hochschulgesetzes die bayerischen Universitätsklinika als kaufmännisch eingerichtete Staatsbetriebe geführt und verfolgen gemäß § 58 Abs. 2 Satz 5 dieses Gesetzes ausschließlich gemeinnützige Zwecke.
- 21
Die Wertungen der Abgabenordnung sind auf den Begriff der Gemeinnützigkeit i. S. d. § 7 Abs. 1 AtKostV übertragbar, denn die Abgabenordnung enthält eine grundlegende gesetzliche Regelung des Begriffes der Gemeinnützigkeit. Für Regelungen wie § 7 Abs. 1 AtKostV, die den Begriff nicht selbst definieren, ist daher auf die Bestimmungen der Abgabenordnung zurückzugreifen.
- 22
Die Klägerin ist eine Forschungseinrichtung i. S. v. § 7 Abs. 1 AtKostVO. Sie bezweckt gemäß ihrer Satzung mit der gesamten Körperschaft die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre und ist nicht in einen Forschungsbetrieb und einen Klinikbetrieb aufgeteilt ist. Hinzukommt, dass die Beklagte die Genehmigung, für die sie Gebühren erhebt, im Bereich der medizinischen Forschung erteilte.
- 23
Ungeachtet des Obsiegens der Klägerin hat sie die Verfahrenskosten gemäß § 155 Abs. 4 VwGO zu tragen. Danach können die Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Die Klägerin hat sich nicht bereits im Verwaltungsverfahren sondern erst im Gerichtsverfahren auf die Gemeinnützigkeit und erst auf Nachfrage des Gerichts auf ihre Satzung und den Feststellungsbescheid des Finanzamtes für Körperschaften III in Berlin berufen. Erst diese Umstände haben eine Entscheidung zu ihren Gunsten ermöglicht. Ohne Vorlage des Feststellungsbescheides hätte die Klage abgewiesen werden müssen, denn die Klägerin ist nicht gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG von der Zahlung der Gebühren befreit.
- 24
Diese Vorschrift befreit juristische Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen eines Landes für dessen Rechnung verwaltet werden, von der Zahlung der Gebühren für Amtshandlungen. Die Regelung knüpft ausschließlich an die haushaltstechnische Führung der jeweiligen juristischen Person an (vgl. für die gleichlautende Regelung des § 8 Abs 1 Nr. 2 GebG NRW: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.02.2005 - 9 A 4623/03-, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24.01.2007 - 10 K 6670/03 -, juris; vgl. für die inhaltsgleiche Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG: Oestereich/Winter/Hellstab, Kommentar zum GKG, Stand April 2007, § 2 Rn. 13). Die persönliche Gebührenbefreiung erfasst daher juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen verantwortliches rechtswirksames Handeln (Verwalten) für die juristische Person gleichzeitig mit einem Eingriff in das Landesvermögen verbunden ist und der rechtmäßige Nachweis über Einnahmen und Ausgaben bzw. das Rechnungswesen der juristischen Person integrierter Bestandteil des Haushaltsplanes bzw. der Rechnungslegung des Landes ist (vgl. zum wortgleichen § 10 LGebG BW: § 10 Nr. 1.3 der allgemeinen Hinweise des Finanzministeriums zum LGebG Baden-Württemberg vom 15.08.2005, abgedruckt in: Schlabach, Kommentar zum Gebührenrecht der Verwaltung).
- 25
Die haushaltstechnische Führung der Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Das Rechnungswesen der Klägerin ist nicht in den Haushaltsplan des Landes Berlin integriert, denn dieser listet nicht die gesamten Ein- und Ausgaben der Klägerin auf, sondern sie stellt gemäß § 24 Abs. 2 des Berliner Universitätsmedizingesetzes (UniMedG) einen Gesamtwirtschaftsplan auf, der Grundlage der Wirtschaftsführung ist. Allein die Feststellung der Höhe des Zuschusses des Landes Berlin für die Hochschulmedizin im Haushaltsplan ist keine ausreichende Darstellung der Einahmen und Ausgaben der Klägerin. Im Haushaltsplan erscheint nur ein Verweis auf den Wirtschaftsplan der Klägerin, der selbst nicht abgedruckt wird (vgl. Haushaltsplan von Berlin für die Haushaltsjahre 2006/2007, Band 11, Einzelplan 17, Kapitel 1710; Titel 68534 und Erläuterungen zu Titel 68518). Anstelle der nach kameralistischen Grundsätzen erforderlichen Trennung zwischen Einnahmen und Ausgaben wird damit eine summenmäßige Zusammenfassung des Wirtschaftsergebnisses im Haushaltsplan zugelassen. Auch die lediglich informatorische Aufnahme einer Einnahmen und Ausgabenübersicht in Form eines Verweises auf einen Wirtschaftsplan im Haushaltsplan ist kein ausreichender Nachweis über das Rechnungswesen (vgl. zu § 2 GKG bzgl. der Treuhand: BGH, Beschluss vom 16.01.1997 - IX ZR 40/96 -, MDR 1997, 503; bzgl. des Bundeseisenbahnvermögens: KG Berlin, Beschluss vom 04.04.1995 - 1 W 2907/94 -, JurBüro 1996, 42).
- 26
Das Land Berlin bindet die Klägerin in eine einem selbständigen Wirtschaftsunternehmen angenäherte Organisation ein. Von einer Verwaltung nach kameralistischen Grundsätzen rücken die Vorschriften des Berliner Universitätsmedizingesetzes deutlich ab, denn die Landeshaushaltsordnung des Landes Berlin (LHO) findet gemäß § 24 Abs. 8 UniMedG mit Ausnahme der Vorschriften §§ 9, 24, 54, 55, 88 bis 90, 92, 94 bis 99, 102 und 104 Abs. 1 Nr. 3 LHO auf die Klägerin keine Anwendung und gemäß § 24 Abs. 1 UniMedG bestimmen sich die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Klägerin nach kaufmännischen Grundsätzen. Gemäß § 25 Abs. 1 der Satzung der Klägerin wendet sie die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches (HGB) für große Kapitalgesellschaften für die Aufstellung des Jahresabschlussberichtes an. Die Klägerin kann daher wirtschaftlichen, insbesondere kaufmännischen Gesichtspunkten Rechnung tragen. Deren Berücksichtigung wäre im Rahmen des weniger flexiblen Haushaltsrechts unter Beachtung der Vorschriften der Landeshaushaltsordnung nicht in gleichem Maße möglich (vgl. zu § 2 GKG: BGH, Beschluss vom 27.10.1981 - VI ZR 108/76 -, juris; vgl. zu § 2 GKG für niedersächsische Hochschulkrankenhäuser: SG Hannover, Beschluss vom 01.06.2007 - S 34 SF 8/07 -, juris). Da die Klägerin nach kaufmännischen Grundsätzen auf Grundlage eines eigenen Wirtschaftsplanes geführt wird, kann sie nicht nach dem Haushaltsplan des Landes Berlin für dessen Rechnung verwaltet werden (vgl. für die Einordnung der Studentenwerke in NRW: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24.01.2007, aaO; vgl. für die Einordnung eines Universitätsklinikums als Anstalt des öffentlichen Rechts in NRW: VG Köln, Urteil vom 13.06.2003 - 25 K 8579/02 -, juris; Urteil vom 26.09.2003 - 25 K 522/03 -, juris).
- 27
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 709, 711 ZPO.
- 28
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE080002387&psml=bsndprod.psml&max=true
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.