Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 5 K 1274/09

Verwaltungsgericht Freie der Freien Hansestadt Bremen %f Hansestadt -5. Kammer- 1 Bremen Az: 5K1274109 S iIstenor verkündet am 28.05.2010 als Urkundsbeamtin der Geschäftss(elleer Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache Vermerk über Berichtiqunqsbeschluss Der Tenor des Urteils wurde gemäß Beschluss vom 16.06.2010 berichtigt. hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richter und sowie die ehrenamtlichen Richter - und J1 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2010 für Recht er- kannt: Der Bescheid vom 15.10.2008 und der Widerspruchsbescheid vorn 11.08.2009 in Gestalt des Ergänzungsbescheides.vom 26.05.2010 werden

2 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Üb- rigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der außerge- richtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages für den Kläger vorläufig vollstreck- bar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand ' Der Kläger forscht an der Universität Bremen seit 1997 auf dem Gebiet der Neuro- und Kogni- tionswissenschaft. Er führt zu diesem Zweck Tierversuche durch. Als Versuchstiere werden Ratten und Makaken ( nicht-humane Primaten) eingesetzt. Die Versuchsanordnungen ent- sprechen in der Grundkonfiguration dem, was in der Kognitionsforschung weltweit praktiziert wird. Bisherige Grundlage für die Tätigkeit der Klägers und seiner Arbeitsgruppe waren befristete Genehmigungen der Beklagten vom 3005.1998 und 11.12.2001 einschließlich entsprechen- der Verlängerungsbescheide. Die zuletzt unter dem 18.11.2005 erteilte Genehmigung verlor wegen Zeitablaufs am 30. November 2008 ihre Gültigkeit. Vor dem Hintergrund der von Anfang an in der Öffentlichkeit kontrovers diskutierten „Bremer Affenversuche" brachten die seinerzeitigen Regierungsfraktionen von SPD und CDU am 20.03.2007 einen Antrag mit dem Titel „Ausstiegsperspektive bei invasiven Affenversuchen" in die Bürgerschaft (Landtag) ein (s. Drs. 16/1344). Danach sollte sich die Bürgerschaft zu einem geordneten Ausstieg aus den invasiven Tierversuchen an Makaken mit Ablauf der laUfenden Genehmigungsperiode bekennen. Ferner sollte der Senat gebeten werden, der Bürgerschaft auf der Grundlage des Berichts einer durch den Wissenschaftssenator einzusetzenden Exper- tenkommission zu berichten, wie der geordnete Ausstieg aus den Versuchen erfolgen könne. Der Antrag wurde am 22.03.2007 von der Bürgerschaft angenommen, Und zwar mit der auf die Fraktion Bündnis 90/,Die Grünen zurückgehenden Änderung, den Ausstieg mit Ablauf der laufenden Genehmigungsperiode „ im Jahr 2008" ins Auge zu fassen (5. PlPr. 16180, S. 5428; B 16/1250). In der Koalitionsvereinbarung für die gemeinsame Regierungsbildung der neuen Legislaturperiode ab Mai 2007 zwischen der SPD und Bündflis 90/Die Grünen vom 17.06.2007 heißt es unter der Überschrift „Ausstieg aus den Affenversuchen": „ Der Bürger-

3 schaftsbeschluss zur Beendigung der Primatenversuche an der Universität Bremen wird wie beschlossen umgesetzt" (S. 84). Am 18.06.2007 führte die erwähnte Expertenkommission durch vier Fachgutachter und einen wissenschaftlichen Mitarbeiter des Deutschen Tierschutzbundes eine Evaluierung des For- schungsvorhabens „ Raumzeitliche Dynamik kognitiver Prozesse des Säugetiergehirns" durch. Die Kommission kam insbesondere seitens der Fachgutachter zu einer positiven Bewertung der Qualität der Forschung des Klägers. Die Fachgutachter stellten darüber hinaus fest, dass für die vom Kläger verfolgten Fragestellungen nicht-invasive Methoden die eingesetzten inva- siven Methoden nicht ersetzen könnten (s. Protokoll v. 08.08.2007). Mit Schreiben vom 19.06.2008 nebst ergänzenden Stellungnahmen vom 10.07.08, 22.08.08, 17.09.08 und 19.09.08 beantragte der Kläger ein weiteres Versuchsvorhaben zur Erforschung der raumzeitlichen Dynamik kognitiver Prozesse des Säugetiergehirns. Die möglichen Belas- tungen der eingesetzten Makaken u. a. durch operative Eingriffe, Fixierung des Kopfes und Regulierung der Flüssigkeitszufuhr seien als gering zu bewerten, was unter anderem durch Verhaltensbeobachtungen, die Biologie der Versuchstiere und den Gesundheitszustand der Tiere untermauert werde. Angesichts der erheblichen Bedeutung des Forschungsvorhabens seien diese Belastungen' ethisch vertretbar. Zentrales Ziel des Forschungsvorhabens ist es, die Informationsprozesse, die der Wahrneh- mung, der selektiven Aufmerksamkeit ' und dem Gedächtnis sowie exekutiven Funktionen zugrunde liegen, besser verstehen zu können und die gewonnenen Erkenntnisse einer prakti- schen Anwendung zuzuführen. Der Kläger konzentriert sich hierbei auf das Sehsystem der Säugetiere und seine Interaktion mit dem motorischen System und anderen Sinnessystemen und auf entsprechende exekutive Kontrollmechanismen. Im Vordergrund stehen Untersu- chungen im Bereich der Hirnrinde. Das Vorhaben dient der Weiterführung und Detaillierung der bisher verfolgten Forschungen. Es gliedert sich in fünf Versuchsansätze (1 - V), von, denen der Versuchsansatz V eine Erweiterung um eine anwendungsorientierte Komponente verfolgt. Für das Vorhaben werden weitere 21 Makaken und 75 Raffen benötigt, zusätzlich zu den ‚Tie- ren, die aus der vorherigen Genehmigungsperiode übernommen werden sollen. Die Tiere sollen in sog. chronischen, semi-chronischen, akuten, neuroanatomischen und kernspintomo- graphie-gestützten Versuchen verwendet werden: Neue Tiere werden zunächst an die Umge- bung und die Mitarbeiter gewöhnt. Es folgen die erforderlichen Operationen und die Phase der Konditionierung (Training), bevor die eigentlichen Messungen im Versuch beginnen. Die Ver- suchsansätze werden im erheblichen Umfang durch Drittmittel finanziert, deren Volumen seit Beginn des Vorhabens 4 Millionen Euro übersteigt.

4 Die chronischen Versuche an Makaken bilden methodisch den Kern des Vorhabens und sind Bestandteil aller fünf Versuchsansätze. Hierfür werden die Makaken über ein Flüssigkeitsma- nagement dahingehend konditioniert, in einem Primatenstuhl sitzend Visuelle Fixationsaufga- ben und später komplexere Aufgaben zu lösen. Die Konditionierungs- und Vorbereitungspha- se kann über ein Jahr dauern. Reagieren sie auf vorgegebene bestimmte visuelle Reize in gewünschter Art und Weise (z. B. Loslassen eines Knopfes), erhalten sie kleine Mengen Flüs- sigkeit. Während der Versuchsphasen - normalerweise montags bis freitags - wird den Tieren ausschließlich auf diese Art Flüssigkeit zugeführt. Sie erhalten nur die Menge, die sie sich erarbeiten. Um eine ausreichende Flüssigkeitsversorgung zu gewährleisten, werden deshalb die Trainings- bzw. Messphasen erst dann beendet, wenn das Tier durch sein Verhalten sig- nalisiert, seinen Bedarf gedeckt und kein weiteres Interesse an Flüssigkeit zu haben. An ver- suchsfreien Tagen erhält das Tier ergänzend Flüssigkeit, um jede Möglichkeit eines akkumu- lierenden Flüssigkeitsdefizits auszuschließen. Unter Berücksichtigung der selbst, erarbeiteten Mengen wird die zu, verabreichende Menge an den versuchsfreien Tagen von oben nach un- ten angepasst und individuell so eingestellt, dass die ‚Tiere arbeiten wollen. Auf die gesamte Flüssigkeitszufuhr pro Woche bezogen erarbeiten sich die Tiere unter der Woche etwa 50% und erhalten an den versuchsfreien Tagen 50% der Menge. Für die Versuche wird den Tieren in einer Operation unter Narkose ein Search-Coil (Ring zur Messung der.Augenbewgung) in das Auge implantiert und ein sog. Kopfhalter, eine Art Metallbolzen, an der Schädeldecke be- festigt. Mit dem Kopfhalter wird der Kopf des Tieres während des Versuchs fixiert, damit die Ergebnisse nicht durch Kopfbewegungen verfälscht werden können. Zusätzlich werden den. Tieren Ableitzylinder in die Schädeldecke implantiert, die mit einem Deckel versehen sind und es- ermöglichen, während des Versuchs Elektroden oder Pipetten in das Gehirn einzuführen oder für Kernspintomographie-Aufnahmen Pharmaka- oder Tracer-Injektionen vorzunehmen. Alternativ können Elektroden auch chronisch implantiert werden. Deren Signale werden dann durch Steckkontakte abgeführt. Sind die Messungen an einem Punkt abgeschlossen, werden den Makaken neue Elektroden oder weitere Zylinder implantiert. Schließlich werden die Tiere nach einer möglicherweise über mehrere Jahre andauernden Versuchsphase eingeschläfert, um durch histologische Untersuchungen des Gehirns die Messergebnisse zu verifizieren und letzte Erkenntnisse zu erlangen. Bei den sog. semi-chronischen Versuchen werden an den Tieren die gleichen Operationen vorgenommen, die Versuche, selbst aber in Abständen von mehreren Tagen unter Anästhesie durchgeführt. Bei akuten Versuchen werden die Tiere in einer Dauernarkose untersucht und an deren Ende eingeschläfert. Hierfür werden zumeist Tiere verwendet, die bereits ein ande res Verfahren durchlaufen haben. Neuroanatomische Untersuchungen werden ebenfalls zu-

5 meist an Tieren durchgeführt, die schon chronischen oder semi-chronischen Verfahren unter- zogen wurden. Ihnen wird eine Tracer-Substanz in das Gehirn injiziert; einige Tage später werden die Tiere eingeschläfert, um die Ergebnisse der Injektion auswerten zu können. Ver- suche mit Kernspintomographen entsprechen im Hinblick auf den Einsatz des Primatenstuhls mit Kopffixierung und dem Flüssigkeitsmanagement im Wesentlichen den chronischen Versu- chen. Im Gegensatz zu diesen werden Messungen nicht über Elektroden sondern über Mag- netfelder vorgenommen. Eine Kombination beider Methoden ist möglich und im Versuchsan- satz IV vorgesehen. Die Ratten werden in ähnlicher Weise eingesetzt, wobei sie aber nicht auf vergleichbar kom- plexe Verhaltensaufgaben trainiert werden wie die Makaken und daher auch nicht über ein Flüssig keitsmanagment konditioniert werden. Der Tierschutzbeauftragte der Universität Bremen befürwortete in seiner Stellungnahme vom 01.07.2008 das Vorhaben. als wissenschaftlich und ethisch vertretbar. Er habe in der Vergan- genheit weder Verstöße gegen die erteilten Genehmigungen noch tierschutzwidriges Verhal- ten der Verantwortlichen festgestellt. Die Unterbringung und Pflege der Tiere sei vorbildlich. Räumlichkeiten, Versuchsvorrichtungen sowie Gerätschaften seien funktionell und ehtsprä- chen internationalen Standards. Mit Schreiben vom 06.08.2008 teilte die zum Bundesinstitut für Risikobewertung gehörende Zentralstelle zur Erfassung und Bewertung von Ersatz- und Ergänzungsmethoden zum Tier- versuch (ZEBET) auf Anfrage. mit, dass bildgebende Verfahren noch nicht in der Lage seien, neurophysiologische Einzelableitungen zu ersetzen. Es werde aber empfohlen, die Ver- suchstiere im normal hydrierten Zustand anders zu belohnen und auf das Flüssigkeitsmana- gement zur Konditionierung zu verzichten. Auf entsprechende Nachfrage der Genehmigüngsbehörde zum Flüssigkeitsmanagement wies der Kläger darauf hin, dass jede Konditionierung davon abhänge, ob das Tier etwas bekom- me, das es notwendig brauche. Es sei nicht möglich, komplexere und aufwendigere Leistun- gen zuverlässig und anhaltend für Belohnungen zu erhalten, wenn das Tier an sich völlig hin- reichend und anderweitig seinen Nahrungsbedarf decken könne und dabei weniger Aufwand betreiben müsse, Unzutreffend sei die Annahme, der Konditionierungsmethode läge zugrun- de, dass die Tiere vor Versuchsbeginn genügend Durst hätten und deshalb dehydriert sein müssten. Die Tiere lernten (wie auch im Freiland) sehr rasch, dass ein bestimmter Bedarf nur in bestimmten Kontexten befriedigt werden könne. D. h. sie erarbeiteten sich die täglich not- wendige Flüssigkeitsmenge im Experiment und seien keinesfalls dehydriert.

.6 Aufgrund weiterer Antragserläuterungen des Klägers vom 17.09. und 19.09.2008 beriet die Kommission für Tierversuche am 26.08. und 24.09.2008 über den Antrag des Klägers, der an den beiden Sitzungen zeitweise teilnahm. Die Kommission empfahl bei drei Stimmen für den Antrag und drei Gegenstimmen mit der Stimme des Vorsitzenden die Erteilung einer Geneh- migung unter Auflagen. Hinsichtlich des Inhalts der Beratungen .wird auf die Sitzungsprotokol- le der Kommission verwiesen. Mit.Anhörungsschreiben vom 02.10.2008 wurde der Kläger auf die beabsichtigte Ablehnung des Anttages hingewiesen, da erhebliche Zweifel an der ethischen Vertretbarkeit der geplan- ten Tierversuche bestünden. Mit seiner Stellungnahme vom 09.10.2008 rügte der Kläger die mangelhafte Begründung der angekündigten Entscheidung, was eine sachgerechte Erwide- rung erschwere. Da sich seit der letzten Genehmigung in 2005 weder das Tierschutzgesetz noch die experimentelle Methodik in relevanter Weise geändert habe, erscheine eine Ableh- nung des aktuellen Antrages unter Verweis auf die bloße Behauptung eines deutlichen Wan- dels in den gesellschaftlichen Wertevorstelungen in der Bevölkerung als willkürlich. Mit Bescheid vom 15.10.2008 wurde die beantragte Genehmigung versagt. Der Antrag lege die :ethische Vertretbarkeit der Versuche nicht begründet dar. So fehle eine überzeugende Belastungseinschätzung. Weder finde der Zeitfaktor in Bezug auf eine Versuchsmethode noch in der Kombinationsbetrachtung unterschiedlicher Versuchsmethoden in Bezug auf das ge- samte Versuchsvorhaben Berücksichtigung. Unter Zuhilfenahme von einschlägigen Belas- tungskatalogen und Orientierungshilfen schätze die Behörde die Belastung der Versuchstiere deutlich höher ein als vom Kläger angegeben. Die Kombination der Belastungen und die lan- ge Versuchsdauer führten zu einer Erhöhung der Belastung. Diese Belastungen seien im Ver- hältnis zum Zweck der Gewinnung neurobiologischen und im Ansatz anwendungsorientierten Grundlagenwissens nicht vertretbar. Die evolutionäre Nähe zum Menschen und hohe Empfin- dungsfähigkeit der verwendeten Primaten, denen wiederholt lebensnotwendige Ressourcen entzogen würden, um sie zur Teilnahme am Versuch zu bewegen, sei ethisch schwerwie- gend. Der Empfehlung der Tierversuchskommission folge die Behörde daher bewusst nicht. Am 14.11.2008 legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte am 18.11.2008 Eilrechts schutz. Auf die Antragsbegründung, die zugleich als Widerspruchsbegründung gilt, wird Be- zug genommen. Mit Beschluss vom 19.12.2008 (5 V3719/08) gab das Gericht auf Grundlage einer erfolgsunabhängigen Folgenabwägung dem Antrag statt und gestattete dem Antragstel- ler die Fortführung der laufenden Forschungen mit dem im Jahr 2008 durchschnittlich vorhan- denen Tierbestand über den 30.11.2008 hinaus, längstens bis zum Ablauf von zwei Monaten

7 nach Zustellung des Widerspruchbescheides. Zugleich wurde den Beteiligten aufgegeben, im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eine Klärung umstrittener tatsächlicher Fragen anzu- streben. Am 24.02.2009 und am 03.03.2009 fanden zwischen dem Kläger und der Widerspruchsbe- hörde Besprechungen mit dem Ziel statt, einen Fragenkatalog zu entwerfen, der als.Grundla- ge eines gemeinsam einzuholenden Gutachtens zu den potentiellen Belastungen der . Ver- suchstiere dienen sollte. Diese Bemühungen blieben ohne Erfolg. Während die Beklagte be- stehende Meinungs- und Einschätzungsunterschiede als nicht überbrückbar ansah, hielt der Kläger Teile der angenommenen Differenzen für ausräumbar und schlug vor, verbleibende sachliche Unstimmigkeiten der Begutachtung mit zuzuführen (Schreiben der Behörde v. 11.03.2009, Erwiderung des Klägers v. 20.03.2009,.Antwort der Behörde v. 08.05.2009, BI. 802f, 804f, 809f BA III). Nach weiterer Korrespondenz zwischen den Beteiligten, in der ein Einvernehmen über die weitere Vorgehensweise nicht hergestellt werden konnte, stellte die Widerspruchsbehörde eigene Fragen zur Belastungssituation der Versuchstiere zusammen und gab drei gutachterli- che Stellungnahmen in Auftrag. Prof. Dr. B - aus und Dr. Dr. GUM aus nahmen unter dem 11.04.2009 und 14.04.2009 je- weils zur Belastungssituation der Versuchstiere Stellung (BI. 1208f, 1281f, 1258f, BA IV). Prof. Dr.im untersuchte unter dem 25.04. 09 nicht die Belastungssitua- tion selbst, sondern erfragte und wertete in Form eines Metagutachtens die wissenschaftliche Bewertung dieser Belastung durch anerkannte Forscher im Bereich der Neurokognition (spe- ziell des visuellen Cortex) aus (BI. 1131f, 1168 BA IV). Den Inhalt der Stellungnahmen erhielt der Kläger im Verwaltungsverfahren nicht zur Kenntnis. Mit Schreiben vom 21.04.2009 erfolgte eine erneute förmliche Anhörung des Klägers, das dieser mit Schreiben vom 22.05.2009 unter nochmaliger Darlegung seiner Position zur ethi- schen Vertretbarkeit des Versuchsvorhabens beantwortete. • Mit Widerspruchsbescheid vom 11.08.2009, zugestellt am 19.08.2009., wies die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales den Widerspruch als unbegründet zurück. Das Forschungsvorhaben des Klägers bezwecke Grundlagenforschung. Zur Erreichung des zulässigen Versuchszwecks seien die beantragten Tierversuche an Primaten unerlässlich. Allerdings sei die Argumentation des Klägers zur ethischen Vertretbarkeit des Vorhabens in sich nicht schlüssig, weshalb der Antrag bereits mangels wissenschaftlich begründeter Darle- gung dieser Genehmigungsvoraussetzung abzulehnen sei (5. 14 - 18 WB). Die Behörde ge-

8 • he indes davon aus, dass ihr über die qualifizierte Plausibilitätskontrolle hinaus ein eigenes materielles Prüfungsrecht hinsichtlich dieser Genehmigungsvoraussetzung zustehe. Sie sei daher befugt, die Darlegungen des Klägers inhaltlich zu überprüfen und gegebenenfalls auch eigene Nachforschungen anzustellen (S. 18 - 22 WB). Hinsichtlich der Beurteilung der Belas- tungen, denen die Makaken während des beantragten Tierversuchs voraussichtlich ausge- setzt seien, habe die Überprüfung und Auswertung näher ausgewiesener Erkenntnisquellen einschließlich der eingeholten Gutachten ergeben, dass die Ver- suchstiere durch die einzelnen Maßnahmen im Versuchsvorhaben (Flüssigkeitsmanagement, Fixierung, weitere Maßnahmen wie Operationen, Fixierung im Kernspintomographen sowie die wiederholte Isolation von der Gruppe und spätere Wiedereingliederung in die Gruppe) jeweils mittelgradig belastet würden. Hinzu trete die lange Dauer der Experimente und die Kombination der verschiedenen belastenden Prozeduren, wodurch sich die Leiden der Ver- suchstiere zu einer erheblichen Gesamtbelastung verstärkten. Diese Belastungseinschätzung werde durch Überprüfung anhand eines einschlägigen Belastungskataloges und einer heran- gezogenen fachlichen Orientierungshilfe bestätigt, wenn nicht sogar in der Einstufung der Schweregrade übertroffen (S. 22 - 46 WB). Hinsichtlich des möglichen Nutzens der vom Vor- haben angestrebten Ergebnisse gehe die Behörde nach Überprüfung davon aus, dass auch in Zukunft wichtige Erkenntnisse zu erwarten seien, so dass die Forschung des Klägers von er- heblicher Bedeutung sei (S. 46 - 49 WB). Die Abwägung des Tierschutzes und der Forschungsfreiheit führe dazu, dass die festgestellten Belastungen der Versuchstiere durch den zu erwartenden Nutzen des Versuchszwecks nicht mehr ethisch gerechtfertigt seien. Da- bei seien die nachgezeichneten gesellschaftlich veränderten Moraivorstellungen ebenso von Belang wie der Umstand, dass die prognostische Belastung der Versuchstiere als sehr wahr- scheinlich oder gar sicher angesehen werden könne, während der Nutzen des Forschungs- vorhabens ungewiss sei. Zwar stelle sich auch der aus der Grundlagenforschung gewonnene Erkenntnisgewinn als Nutzen dar, darüber hinäus sei jedoch auch zu prüfen, ob eine konkrete Anwendbarkeit z. B. in der Humanmedizin zu erwarten, der Nutzen also größer sei. Insoweit sei über die schematische Einteilung des § 7 Abs. 2 TierSchG hinaus, die Frage nach dem Nutzen für die Allgemeinheit zu berücksichtigen. Die Forschung des Klägers habe ein großes Potential und werde weiterhin Beiträge zur Lösung wissenschaftlicher Probleme liefern. Es sei aber auch festzustellen, dass sehr ungewiss sei, wie bedeutsam die Ergebnisse konkret sein würden und ob, wann und in welcher Weise das eigentliche Forschungsziel erreicht würde und weiterer Nutzen für Mensch und Tier aus dem Vorhaben erwachse. Je länger die For- schung dauere, desto größer sei die Wahrscheinlichkeit, dass ein angedachter Nutzen, z. B. für die Diagnostik und Therapie einer Krankheit, zwischenzeitlich von anderen Forschergrup- pen oder Disziplinen erzielt werde (S. 49 - 62 WB).

9 Am 03.09.2009 hat der Kläger Klage erhoben und unter dem 25.09.2009 erneut Eilrechts- schutz beantragt. Mit Beschluss vom 19.10.2009 (5 V 1524/09) hat das Gericht der Beklagten in Gestalt einer Zwischenentscheidung aufgegeben, dem Kläger über den 19.10.2009 hinaus. Tierversuche nach Maßgabe des Eilbeschlusses vom 19.12.2008 vorläufig zu gestatten, bis die Kammer über den erneuten Eilantrag entschieden hat. Mit seiner Klage trägt der Kläger mit Schriftsatz vorn 13.01 . 2010 vor: Die Argumentation des Widerspruchsbescheids habe zur Folge, dass zukünftig eine Mehrung funktionalen Wissens über das Gehirn mit der bislang verfolgten erfolgreichen Methodik gar nicht mehr denkbar sei, denn die Genehmigungsunfähigkeit des Vorhabens werde auf die Ungewissheit der Ergebnisgewinnung bzw. auf den ungewissen Nutzen in der Humanmedizin gestützt. Damit treffe der behördliche „ Bann" einen ganzen Zweig der Kognitionsforschung. Ungewissheit über die zu erzielenden Ergebnisse sei eine Konstante in der Vergangenheit und Gegenwart und betreffe jegliche Hypothesenbildung in der Forschung. Die Kognitionsfärschung sei aber längst in eine Phase der Verfeinerung der Fragestellung eingetreten. Sie basiere heute auf sehr viel mehr Wissen als zu Beginn des Einsatzes des vorliegenden - national wie international üblichen - Versuchsdesigns (S. 2-5). Der Klägervortrag setzt sich weiterhin umfänglich mit der rechtlichen Argumentation des Wi- derspruchsbescheides auseinander. Er beanstandet u. a., dass unklar bleibe, warum das, was in .2005 noch zur Genehmigung geführt habe, in 2009 nicht mehr gelten solle. Der Kläger rügt ferner die dem WB zugrunde liegende Belastungsanalyse. Der Bescheid blende die vorlie- genden empirischen Belastungserkenntnisse aus den bisherigen Versuchen mit den Makaken in Bremen aus und begebe sich lieber auf eine abstrakte Ebene der Belastungseinschätzung nach Belastungskatalogen. So habe keiner der Gutachter, die die Behörde bestellt habe, es für nötig befunden, sich mit den Tatsachen der in Gang befindlichen Versuche und dem Zu- stand der Tiere zu beschäftigen. Schließlich bewerte der Widerspruchsbescheid die Angaben des Klägers zum Flüssigkeitsmanagement unzutreffend. Die Ressource Wasser werde nicht entzogen, sondern verhaltenssteuernd gewährt. Die Tiere blieben nie - mangels Erfolg - ohne Flüssigkeitszufuhr. Würde tatsächlich ein Entzug stattfinden, wäre mit einem akkumulierenden Flüssigkeitsdefizit zu rechnen. Anzeichen einer Dehydrierung lägen bei den eingesetzten Tie- ren nicht vor. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.10.2008 in Ges- talt des Widerspruchsbescheides vom 11.08.2009 und Ergänzungsbe- scheides vom 26.05.2010 zu verpflichten, dem Kläger die beahtragte Genehmigung gemäß Antrag vom 19.06.2008 zu erteilen.

10 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Die Beklagte verteidigt in ihrer Klagerwiderung vom 01.04.2010 den Widerspruchsbescheid. Sie verweist u. a. darauf, dass die von ihr im Widerspruchsverfahren beauftragten Gutachter die Versuchstiere, die Einrichtungen und das Vorhaben des Klägers nicht in Augenschein ge- nommen hätten, weil sich dies wegen der für das Widerspruchsverfahren zur Verfügung ste- henden Zeit nicht habe realisieren lassen. Aus einer eventuell möglichen kurzen Inaugen- scheinnahme hätte sich lediglich eine „ Momentaufnahme" ergeben können, aus der die Gut- achter die Belastungssituation jedoch nicht sicher hätten einschätzen können. Um dieen Umstand auszugleichen, seien die Gutachter zugunsten des Klägers mit Blick auf die indivi- duelle Verfassung der Tiere davon ausgegangen, dass diese den generellen Umständen und dem Versuchsaufbau entsprechend in der bestmöglichen Verfassung gewesen seien. Zudem sei der Versuchsaufbau, der internationalem Standard entspreche, den Gutachtern grundsätz- lich bekannt. Die abstakte Belastuigseinschätzung aller drei Gutachtefl sei dabei jeweils zu dem Ergebnis gekommen, dass der Versuchsaufbau als solcher auch unter besten äußeren Umständen stets eine erhebliche Belastung der Tiere bedeute. Letztendlichfehle dem Ver- suchsvorhaben das nach § 7 Abs. 3 S. 2 TierSchG erforderliche besondere Gewicht. Der Klä- ger irre, wenn er in seiner Klagbegründung davon ausgehe, dass zwischen den Beteiligten Einigkeit über die angebliche hervorragende Bedeutung des klägerischen Versüchs bestehe. Das Gewicht des Vorhabens sei, wie in den Bescheiden ausgeführt, als hoch, aber nicht als hervorragend im Sinne des Gesetzes einzustufen. Weder stehe das Vorhaben allein deutlich über den anderen vergleichbaren Vorhaben im Bereich der Neurowissenschaften noch seien die Ergebnisse des Klägers deutlich und herausragend besser als die vergleichbarer Wissen- schaftler (S. 74-77). Schließlich stelle sich die Genehmigungsentscheidung 2008 gegenüber der Vorgängergenehmigung 2005 wederals willkürlich noch als überraschend dar. Sie sei vielmehr als zeitversetzt nachvollziehbare Reaktion auf einen immer noch anhaltenden ethi- schen Wertewandel zu verstehen. Mit Hinweisschreiben vom 06.04.2010 hat das Gericht die Beteiligten nach vorläufiger Prüfung der Genehrnigungsverfahrensunterlagen ‚und der seinerzeit nur vorliegenden Klagbegründung darauf hingewiesen, dass eine Durchführung des Prozesses ohne weitere Sachaufklärung aller Voraussicht nach nicht möglich sei. Ohne die konkrete Ermittlung und Feststellung aller die Belastung der Tiere betreffenden Gesichtspunkte sowie deren zutreffende Bewertung und

11 Gewichtung durch sachverständige Aussagen fehle es an einer entscheidungserheblichen Voraussetzung, um die in § 7 Abs. 3 TierSchG vorgesehene konkrete Abwägungsentschei- dung vornehmen zu können. Der für den 22.04.2010 anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung wurde aufgehoben und als Erörterungstermin durchgeführt. Anlässlich dieses Erörterungstermins hat sich das Gericht vor Ort im Institut des Klägers einen eigenen Eindruck von der Unterbringung der Makaken, des Ablaufs der chronischen Versuch- anordnung und weiterer Umstände, die das Forschungsvorhaben des Klägers betreffen, ver- schafft. Neben den Beteiligten haben an diesem nichtöffentlichen Termin auf Anregung des Gerichts der Tierschutzbeauftragte der Universität Bremen, der behandelnde Tierarzt und der laut Genehmigungsauflage für Kontrolluntersuchungen beauftragte Tierarzt teilgenommen. Letzterer begutachtet in monatlichen Abständen das Wohlbefinden der Tiere und erstellt ent- sprechende Berichte. Er verfügt über zahlreiche Einzeldaten zu deti Tieren. Mit Schreiben vom 26.05.2010 hat der Beklagtenvertreter den Ergänzungsbescheid der sena- torischen Behörde vom 26.05.2010 nebst Anlage zur Akte gegeben. Der Bescheid ergänzt die Begründung des Widerspruchsbescheides zuZiff. 3.4 und führt im Einzelnen aus, dass den aus dem Forschungsvorhaben des Klägers zu erwartenden Ergebnissen zwar erhebliche Be- deutung beigemessen, ihnen aber die hervorragende Bedeutung im Sinne des § 7 Abs. 3 S. 2 TierSchG nicht zugesprochen werden könne. Auf den Inhalt des Ergänzungsbescheides wird Bezug genommen. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Bescheide, die Schriftsätze der Betei- ligten einschließlich der schriftlichen Beteiligtenäußerungen in den beigezogenen Gerichtsak- ten der Eilverfahren (5 V 3719/08 und 5 V 1524/09), das Protokoll des Erörterungstermins vom 22.04.2010 sowie das Sitzungsprotokoll vom 28.05.2010 Bezug genommen. Dem Ge- richt haben die das Genehmigungsverfahren 2008 betreffenden Behördenakten (6 Bände) vorgelegen. Deren Inhalt war, soweit das Urteil darauf beruht, Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheid unqsq ründe

12 Die klage ist zulässig und hinsichtlich des in dem Verpflichtungsantrag enthaltenen Beschei- dungsbegehrens auch begründet. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihn hinsichtlich seines Antrages auf Erteilung der Genehmigung für die Fortsetzung der im Rahmen des Forschungsvorhabens "Raumzeitliche Dynamik kognitiver Prozesse des Säugetiergehirns" notwendigen Tierversu- che unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bescheidet (lL). Nach Maßgabe der für die Rechtsprüfung zugrunde zulegenden normativen Vorgaben und Grundsätze ( II. 1.. - 8.) hält die ablehnende Entscheidung der Beklagten vom 15.10.2008 in der maßgeblichen Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.08.2009 und des Ergänzungsbescheides vom 26.05.2010 einer rechtlichen Überprüfung nicht stand und verletzt den Kläger in seinen Rech- ten. Die Entscheidung leidet unter verschiedenen Abwägungsfehlern und vermag die Versa- gung der beantragten Genehmigung nicht zu tragen ( II. 9.). Die Beklagte muss sich vorhalten lassen, nicht alle relevanten Gesichtspunkte'ermittelt und in die Abwägung einbezogen zu haben (Abwägungsdefizit). Sie hat aber auch die Bedeutung und Gewichtung des jeweils be- troffenen Belangs nicht zutreffend erkannt (Abwägungsfehlgewichtung). Das betrifft nicht nur die auf der „Schadenseite" zu berücksichtigenden voraussichtlichen Belastungen der Tiere ( II. 9.1), sondern auch die auf der „ Nutzenseite" einzustellenden Feststellungen und Bewertungen der zu erwartenden Forschungsergebnisse ( II. 92). Schließlich gewähren die von der Beklag- ten in die vergleichende Abwägung eingeführten inhaltlichen Kriterien nicht den erforderlichen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen Forschung und Tierschutz (Abwägungsdisproportiona- lität) ( II. 9.3). Nach § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist ( III.). Ist dies wie bei Ermessensentscheidungen und bei Einräumung eines Beurteilungsspielraumes nicht möglich, spricht das Gericht nach § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Steht der Erlass des be- antragten Verwaltungsaktes nicht im Ermessen der Behörde, wie dies bei der Erteilung einer Tierversuchsgenehmigung der Fall ist, so ist das Gericht grundsätzlich verpflichtet, selbst die Sache spruchreif zu machen, indem es die entscheidungserheblichen Umstände selbst fest- stellt, von denen der Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes abhängt. Aus be- sonderen Gründen kann es allerdings gerechtfertigt sein, dass das Gericht davon absieht, die Sache selbst spruchreif zu machen. Derartige Gründe sind vorliegend anzunehmen. In die- sem Fall bedarf es keiner weiteren Sachverhaltsermittlung und das Gericht kann ein Beschei-

13 dungsurteil im Sinne von § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO erlassen. Das darüber hinausgehende Ver- pflichtungsbegehren ist insoweit unbegründet ( III. 1. - 4.)' Für die Rechtsprüfung geht die Kammer von Folgendem aus: 1. Die Verfassungsnovelle des Jahres 2002 hat dem Tierschutz durch Art. 20a GG eine davor nicht vorhandene Verfassungsqualität verliehen. Damit steht der Tierschutz der Wissen- schaftsfreiheit in Art. 5 Abs. . 3 GG dem Grunde nach im Range gleich. Insoweit ist die vorbe- haltlos gewährte Wissenschaftsfreiheit durch die Neufassung des Art. 20a GG 'einschränkbar. geworden. Die zuvor geäußerten grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die §§ 7, 8 TierSchG, die Tierversuche zu Forschungszwecken einer Genehmigungspflicht unterwerfen und materiell an bestimmte -Anforderungen knüpfen, sind ausgeräumt. In der verfassungsrechtlichen Kommentarliteratur zu Art. 20a GG aber auch in der Rechtspre- chung besteht - bei gewissen Gewichtungsunterschieden im Einzelnen - weitgehend Einig- keit darüber, dass angesichts der sehr unbestimmt gefassten Norm des Art. 20a GG in erster Linie der Gesetzgeber zum Handeln berufen und Exekutive wie Judikative an die (einfach-) gesetzlichen Konkretisierungen des Art. 20a GG in Gestalt des TierSchG gebunden sind. Auf- gabe der Rechtsprechung kann es im Verhältnis zum Gesetzgeber nur sein, die Einhaltung der wenigen, aber nicht unbeachtlichen Grenzen des gesetzgeberischen Gestaltungsspiel- raums zu kontrollieren. Für den vorliegenden Zusammenhang bedeutet dies, dass auch in Ansehung des Staatszieles Tierschutz die Rechtsprechung die geltenden' Regelungen des Tierschutzgesetzes entsprechend dem vom Gesetzgeber intendierten Sinn und Zweck auszu- legen hat, soweit der Gesetzgeber nicht selbst aufgrund des Handlungsauftrages zur Verwirk- lichung des Staatszieles Tierschutz diese Regelungen ändert oder diese Regelungen evident verfassungswidrig sind (vgl.:. Klöpfer, in Bonner Kommentar, 4/2005, Art. 20a GG, Rn. 37f, 40, 59: Keine Legitimation der Rspr. im Wege der Norminterpretation und -konkretisierung eindeu- tige gesetzgeberische Entscheidungen am Maßstab des 20a zu korrigieren, Rn. 80f; Murs- wiek, in Sachs, GG, 2007, Art. 20a GG, Rn. 57f, 60f; ähnlich Schulze-Fielitz, in Dreier, GG, 2. Aufl. 2006, Art. 20a GG, Rn. 67f, 77;BVerwG, Urt. v. 23.11.2006, 3030/05, E 127, 183, noch deutlicher die vom BVerwG nicht beanstandeten Ausführungen der Vorinstanz, HessVGH, Urt. v. 24.11.2004, 11 UE 317/03 - juris - insb. Rn. 25 - 27 jeweils zu Art. 20a GG u. § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG; BFHE 184, 226, zum Staatsziel Umweltschutz in Art. 20a GG).

14 2. Unstreitig handelt es sich bei dem beantragten Vorhaben um Tierversuche iSd 7 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG, die an Wirbeltieren (Makaken und Ratten) durchgeführt werden sollen. Außer Streit sind ferner die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 8 Abs. 2 S. 1, 2 Nr. 2, 3, Abs. 3 Nr. 2 - 5 TierSchG. Insbesondere die fachliche Eignung des Klägers und seiner Mitarbeiter liegt vor. Die Haltung der Versuchstiere entspricht allen Anforderungen. § 8 Abs. 1 TierSchG macht die Durchführung von Versuchen an Wirbeltieren von der vorheri- gen Genehmigung des Versuchsvorhabens durch die zuständige Behörde abhängig. Nach Abs. 3 darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn 1. wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass a) die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 und 3 vorliegen, b) das angestrebte Versuchsergebnis trotz Ausschöpfung der zugänglichen Informations- möglichkeiten nicht hinreichend bekannt ist oder die Überprüfung eines hinreichend bekann- tän Ergebnisses durch einen Doppelversuch oder Wiederholungsversuch unerläßlich ist; 2. - ' 5. weitere - hier nicht strittige - Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen. Das Vorliegen des Abs. 3 Nr. 1 hat der Antragsteller bei der Antragstellung wissenschaftlich begründet darzulegen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG). § 7 Abs. 2 S. 1 TierSchG bestimmt: Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, soweit sie zu einem der folgenden Zwecke unerläßlich sind: 1. Vorbeugen, Erkennen oder Behandeln von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder kör- perlichen Beschwerden oder Erkennen oder Beeinflussen physiologischer Zustände oder Funktionen bei Mensch oder Tier, 2. - 3. (hier nicht von Bedeutung), 4. Grundlagenforschung. Bei der Entscheidung, ob Tierversuche unerlässlich sind, ist nach § 7 Abs. 2 S. 2 TierSchG insbesondere der jeweilige Stand der wissenschaftliche Erkenntnisse zugrunde zulegen und zu prüfen, ob der verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder Verfahren erreicht wer- den kann. § 7 Abs. 3 TierSchG bestimmt: Versuche an Wirbeltieren dürfen nur durchgeführt werden, wenn die zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden der Versuchstiere im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind (Satz 1). Versuche an Wirbeltieren, die zu länger

15 anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden führen, dürfen 'nur durchgeführt werden, wenn die angestrebten Ergebnisse vermuten lassen, dass sie für wesentliche Bedürfnisse von Mensch oder Tier einschließlich der Lösung wissenschaftlicher Probleme von hervorragender Bedeutung sein werden (Satz 2). 3. Diese Vorschriften verdeutlichen, dass der Gesetzgeber geplante Versuche dem Verhältnis- mäßigkeitsgrundsatz unterwirft, indem er ethische Forderungen einerseits und wirtschaftliche sowie wissenschaftliche Forderungen andererseits, die sich auf dem Gebiet des Tierschutzes häufig gegenüberstehen, miteinander in Einklang bringt. Dementsprechend steht das TierSchG „unter dem - dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechenden - Leitgedanken, Tieren ‚ nicht ohne vernünftigen Grund', ‚vermeidbare', das ‚ unerlässliche Maß' übersteigende Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen" (vgl. BVerfGE 48, 376, 389; 36, 47,57; 104, 337, 351; BVerfG (Kammer), NVwZ 1994, 894, 895). Nach Klärung der 'Frage, ob bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung besteht oder nicht (präventives Verbot, mit Erlaubnisvorbehalt oder repressives Verbot mit Ausnahmemöglichkeit) ( II. 4.) und in welchem Umfang die Behör- de und das Gericht die in § 8 Abs. 3 TierSchG geforderte wissenschaftlich begründete Darle- gung der Genehmigungsvoraussetzungen einer rechtlichen und tatsächlichen Überprüfung unterziehen können ( II. 5.), ist das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen im Einzel- nen zu prüfen. Es ist zu klären, ob mit dem beantragten Vorhaben . einer der abstrakt ab- schließend aufgezählten legitimen Zwecke verfolgt wird ( 7 Abs. 2 S. 1 TierSchG) ( II. 6.). Tierversuche, die nicht dazu geeignet erscheinen, einen der legitimen Zwecke zu erreichen, dürfen ebenso wenig durchgeführt werden wie Tierversuche, die zwar dafür geeignet aber nicht erforderlich zu sein scheinen. Genehmigt werden dürfen ausschließlich Tierversuche, deren „ Unerlässlichkeit" für einen legitimen wissenschaftlichen Zweck wissenschaftlich be- gründet dargelegt wurde ( II. 7.). Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn erfolgt unter dem Tatbestandsmerkmal „ethische Vertretbarkeit" i. S. d. § 7 Abs. 3 TierSchG (vgl. Luy, in: Borchers/Luy, Der ethisch vertretbare Tierversuch, 2009,17Sf) ( II. 8.). 4. Die Kammer geht mit der überwiegenden Auffassung davon aus, dass § 8 Abs. 3 TierSchG ("die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ...") dahin auszulegen ist, dass die Geneh- migung bei Vorliegen der dort geregelten Genehmigungsvoraussetzungen erteilt werden muss (vgl. auch Nr. 6.4.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutz- gesetzes vom 09.02.2000 - Bundesanzeiger Nr. 36 a - AVV). Mit der grundrechtlich garantier-

16 ten Forschungsfreiheit wäre es nämlich nicht zu vereinbaren, der zuständigen Behörde dar- über hinaus noch ein Ermessen einzuräumen. Hierdurch würde die Forschungsfreiheit letztlich zur behördlichen Disposition gestellt (vgl. Lorz/Metzger, TierSchG, 6. Aufl., 2008, § 8 Rn. 30; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2. Aufl., 2007, § 8 Rn. 34; Lindner, NordÖR 2009, 329, 331,336, jew. m. w. Nw.; ebenso für die Schweiz, VG Zürich, Endentscheid v. 27.03.2008 - VB 2007.00156, S. 7f). Die im Schrifttum vertretene Gegenauffassung (repressives Verbot mit Ausnahmemöglichkeit, vgl. Binder, in: Borchers/Luy, a. a. 0., S. 53f, 54 m. w. Nw.), auf die sich die Beklagte beruft, kann nicht überzeugen. Der Gegenentwurf der SPD-Fraktion, der seinerzeit ein entsprechendes Verbot anstrebte (BT-Drs. 10/2703, S. 1, 4, 13, 15: „Tierversu- che sind grundsätzlich verboten. Sie können durch Gesetz oder durch Entscheidung der zu- ständigen Behörde nach Maßgabe dieses Gesetzes erlaubt werden. Sie sind auf das uner- lässliche Maß zu beschränken.'), hat sich im Gesetzgebungsverfahren nicht durchsetzen können. Ferner hat der Gesetzgeber in § 7 Abs. 5 TierSchG ausdrücklich bestimmt, dass Tierversuche zur Entwicklung von Tabakerzeugnissen und anderen Produkten „grundsätzlich verboten" sind. Es hätte daher nahe gelegen, für § 8 Abs. 3 TierSchG eine entsprechende Formulierung zu wählen, wenn ein grundsätzliches Verbot mit Ausnahmemöglichkeit vom Ge- setzgeber tatsächlich gewollt gewesen wäre. Auch die Verankerung des Tierschutzes in der Verfassung vermag die Umwandlung der Genehmigungsentscheidung von einer gebundenen Entscheidung in eine Ermessensentscheidung nicht zu begründen. Denn grundsätzlich ist der Gesetzgeber gehalten, die Grenzen von Wissenschaftsfreiheit und Tierschutz selbst zu bestimmen. Die Einräumung eines behördlichen Ermessens mit entsprechenden Entschei- dungsbefugnissen kann dieser dem Gesetzgeber vorbehaltenen Grenzziehung nicht genü-' gen. 5. Die in § 8 Abs. 3 TierSchG geforderte wissenschaftlich begründete Darlegung der Genehmi- gungsvoraussetzungen, die sich durch' den Verweis auf § 7 Abs. 2 und 3 ergeben; haben in ‚Rechtsprechung und Literatur zu einer Kontroverse hinsichtlich des Umfangs der Prüfungs- kompetenz der Behörde geführt. Während die eine Seite unter Verweis auf die Kammerent- scheidung des BVerfG (NVwZ 1994, 894) das Vorliegen der Unerlässlichkeit und der ethi- schen Vertretbarkeit des Tierversuchs lediglich einer „ qualifizierten Plausibilitätskontrolle" - im Sinne einer Schlüssigkeitsprüfung der auf einer wissenschaftlichen Basis erfolgten Begrün- dung des Antragstellers - unterziehen will, geht die andere Seite - mit Verweis auf die Einfüh- rung des Tierschutzes in Art. 20a GG - von einer umfassenden materiellen Prüfungsbefugnis der Behörde aus, da nur so effektiver Tierschutz erreichbar sein soll (vgl. zum Diskussions- stand mit Nachweisen, Lindner, NordÖR 2009, 329f, 331; Cirsovius, NuR 2009, 543f).

17 Die Kammer geht hinsichtlich des von der Behörde anzuwendenden Prüfungs- bzw. Kontroll- maßstabes davon aus, dass die Behörde (und mit ihr auch die nachfolgende Gerichtskontrol- le) in den entscheidungsrelevanten Fragen nicht auf eine reine Schlüssigkeitsprüfung der wis- senschaftlich begründeten Darlegung der Genehmigüngsvoraussetzungen durch den Kläger beschränkt ist (vgl. VG Gießen, Urt. v. 13.08.2003, 10 E 1409/03; VGH Kassel, B. v. 16.06.2004, 11 ZU 3040/03, juris). Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Auch nach Einführung des Staatsziels Tierschutz in Art. 20a GG bleibt der in seiner Verfas- sungsmäßigkeit nicht (mehr) zu bezweifelnde Normtext des TierSchG Ausgangspunkt für die Bestimmung der Prüfungs- und Kontrolldichte der Behörde. Das Gesetz nimmt den An- tragsteller für Tirversuchsvorhaben in unterschiedlicher Weise in Anspruch. § 8 Abs. 2 TierSchG unterscheidet in Genehmigungsvoraussetzungen, deren Vorliegen „wissenschaftlich begründet darzulegen" sind (Nr. 1), in solche, deren Erfüllung „nachgewiesen" werden muss (Nr. 2) und in solche, deren Vorliegen „darzulegen" ist ( Nr. 3). Die Entstehungsgeschichte der Norm gibt indes nur Auskunft über das Bemühen des Gesetz- gebers, die Belange des Tierschutzes einerseits und die Interessen der Wissenschaft ande- rerseits durch § 8 Abs. 3 Nr. 1 TierSchG in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Sie äußert sich ferner über das (kontrovers gebliebene) Verständnis in den gesetzgebenden Kör- perschaften zum Verhältnis von behördlicher Prüfungsbefugnis und „wissenschaftlich begrün- det dargelegten" Genehmigungsvoraussetzungen. Die Entstehungsgeschichte schweigt je- doch zu den unterschiedlichen Anforderungen an die den Antragsteller treffende Darlegungs- last. Sie stellt lediglich klar, dass die zuvor geltende Regelung - nach der es genügte, wenn der Antragsteller gegenüber der genehmigenden Behörde darlegte, dass die angestrebten Versuchsergebnisse nicht durch andere zumutbare Methoden oder Verfahren als den Tierver- such zu erreichen seien - durch die Neuregelung, dahingehend verschärft wird, dass sie „wis- senschaftlich begründet" sein, muss. Und weiter heißt es: „Der Antragsteller muss künftig in einer den Anforderungen an wissenschaftliches Arbeiten entsprechenden ‚Weise die Tatsa- chen und Sachverhalte im einzelnen substantiiert darlegen, die darauf schließen lassen, dass die in Absatz 4 Nr. 1 (später Abs. 3 Nr. 1) genannten Voraussetzungen für die Genehmigung des Versuchsvorhäbens vorliegen" (BT-Drs. 10/3158 v. 10.04.85, S. 2f, 23). Wie auch § 7 Abs. 2 S. 2 TierSchG zeigt, trifft den Antragsteller somit eine gesteigerte Be- gründungslast. Inhaltlich hat die Darlegung den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Er- kenntnis zugrunde zu legen. Das gleiche gilt für die Frage der Ersatzfähigkeit des Einsatzes von Tieren durch andere Versuchsmethoden. Auch die Klagbegründung stellt nicht in Abrede, dass sich die Unerlässlichkeit eines Versuches nur auf der Grundlage eines rationalen Diskur-

18 ses, der dem Stand der Wissenschaft entspricht, beurteilen lässt. Der Antragsteller muss ein tragfähiges Konzept vorlegen, um der Rechtfertigungslast für den Tiereinsatz zu genügen. Zwar ist der Wissenschaftler aufgrund der ihm zur Seite stehenden Wissenschaftsfreiheit in der Wahl des Forschungsgegenstandes (Versuchszweck) und der Methoden- und Mittelwahl 'frei; dies entbindet ihn aber nicht von der Pflicht, etwaige alternative Versuchsmethoden, die beispielsweise an anderen Hochschulen oder wissenschaftlichen Einrichtungen entwickelt worden sind, zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen, ob sie, ohne den Forschungszweck zu gefährden, möglicherweise einen weniger schwerwiegenden Eingriff darstellen und deshalb für eine Übernahme in die eigenen Versuchsansätze in Betracht gezogen werden müssen. Diese Pflicht zur Prüfung und gegebenenfalls -Übernahme schonender Alternativen ergibt sich unmittelbar aus § 7 Abs. 2 S. 2 TierSchG (ähnlich für das Verhältnis von Lehrfreiheit und Tier- eingriffen bzw. Behandlungen an Tieren für Ausbildungszwecke gem. § 10 Abs. 1 S. 2 TierSchG, BVerwG, Urt. v. 18.06.1997 - 6 0 5/96, Rn. 49 - juris, BVerwGE 105, 73f). Die Aufgabe der Behörde besteht wiederum darin, diese Begründung nachzuvollziehen und ge- gebenenfalls durch Einholung von Sachverständigengutachten zu überprüfen. Entsprechendes gilt für die wissenschaftliche Darlegung der Voraussetzungen von § 7 Abs. 3 TierSchG. Zur Darlegungslast des Wissenschaftlers gehört es, u. a. die Tierbelastung wissen- schaftlich begründet zu beschreiben. Auch hier muss er auf dem Stand der Wissenschaft, der u. a. tierschutzfachliche und -ethische Fragestellungen umfasst, argumentieren. Die Behörde muss die vorgetragene Begründung nachvollziehen und gegebenenfalls durch Einholung von Sachverstand überprüfen. Gleiches gilt für die Darstellung der in die Güterabwägung einzube- ziehenden Bedeutung des Forschungsvorhabens. Zu Recht verweist die Klagbegründung auf die dem Genehmigungsverfahren zugrunde' lie- gende Rollenverteilung. Den Wissenschaftler trifft die Darlegungslast nach den Regeln, die dem Ständ der Wissenschaft in dem jeweiligen Sachbereich entsprechen. Die Behörde über- prüft, ob er sich an diese Regeln gehalten hat, d. h. ob er ein folgerichtiges, am Stand der Wissenschaft ausgerichtetes Konzept vorgelegt 'hat. Dementsprechend heißt es in der AVV: „ Die Genehmigungsbehörde prüft, ob der Antragsteller in einer den Anforderungen an wissenschaftliches Arbeiten entsprechenden Weise Tatsachen und Sachverhalte so dargelegt hat, dass daraus auf das Vorliegen der in § 7 Abs. 2 und 3 genannten Voraussetzungen (zulässiger Versuchszweck, U nerlässlichkeit, ethische Vertret- barkeit) geschlossen werden kann (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a)" (Ziff. 6.2.1.1).

19 Das entspricht der auch vom Kläger nicht beanstandeten bisherigen Behördenpraxis. Bei der Frage nämlich, ob die beantragten Versuche unerlässlich im Sinne des § 7 Abs. 2 S. 2 TierSchG sind, ermittelt die Behörde - u. a. durch Einschaltung des Bundesinstituts für Risiko- forschung (ZEBET) - die Möglichkeiten von Alternativmethoden zu den beantragten Tierver- suchen und setzt diese gegebenenfalls durch (z. B. die Anschaffung eines Kernspinto- mographen in einem vorausgegangenen Genehmigungsverfahren). Für die Kontrolle der in § 7 Abs. 3 TierSchG geregelten Genehmigungsvoraussetzungen gilt - wie ausgeführt - nichts anderes. 6. Der Kläger und die Beklagte stimmen darin überein, dass das beantragte Vorhaben einen zulässigen Zweck i.S.d. § 7 Abs. 2 TierSchG verfolgt. Hinsichtlich der genauen Zuordnung zu den näher bestimmten Zwecken bestehen Auffas- sungsunterschiede. Die Beklagte ordnet das Versuchvorhaben der Grundlagenforschung zu (§ 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 TierSchG), weil es in erster Linie um wissenschaftlichen Erkenntnisge- winn geht, ohne dass eine konkrete Anwendung oder Umsetzung überprüft werden soll. Das soll auch für den Versuchsansatz V gelten, weil es dort auch zunächst um die Erforschung der neurophysiologischen, technischen und methodischen Grundlagen geht (WB, S. 10). Der Klä- ger hält die durchgängige Einordnung der Versuchszwecke als Grundlagenforschung für zu kurz greifend. Die Versuchsansätze l-V sind danach jedenfalls auch und schwerpunktmäßig § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 2. Alt. TierSchG (,‚ Erkennen oder Beeinflussen physiologischer Zustände oder Funktionen bei Mensch und Tier") in Gestalt neurophysiologischer Fragestellungen (Sys- tem Mensch als spezifisches Grundlagenforschungsinteresse bei anerkanntem Humannutzen; Versuchsansätze 1-1V) sowie zusätzlich (Versuchsansätze 1 u. II) oder ausschließlich (Ver- suchsansatz V) § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 1. Alt. TierSchG zuzuordnen (,‚Vorbeugen, Erkennen oder Behandeln von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Beschwerden" - im Sinne von Diagnostik und Therapie). Auf die präzise Einordnung kommt es allerdings nur dann an, wenn daraus für spätere Prü- fungsschritte konkrete Folgen zu erwarten wären. Davon geht aber zu Recht auch die Beklag- te nicht aus (vgl. Klagerwiderung, S. 12f, 15, 180. Denn für die sich anschließende Abwägung über die ethische Vertretbarkeit der beantragten Versuche (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) bleibt es ohne Belang, ob die Versuche diesem oder jenem legitimen Versüchszweck zuzuordnen sind.

20 Abgesehen davon dürfte es sich bei dem Vorhaben schwerpunktmäßig um Grundlagenfor- schung handeln. Dem Kläger ist allerdings zuzustimmen, wenn er in § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 2. Alt. TierSchG ein spezifisches - auf den Menschen bezogenes - Grundlagenforschungsinte- resse verankert sieht. Der Versuchszweck der Nr. 1 ist weit gefasst. Er erfasst zum einen streng medizinische Versuche, (im Sinne von Diagnostik und Therapie), nämlich diejenigen im Zusammenhang mit Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Beschwerden von Mensch oder Tier ( Nr. 1, 1. Alt.). Zum anderen erfasst die Nr. 1 auch Versuche im Bereich der Physiologie ( Nr. 1, 2. Alt), also der Wissenschaft und Lehre von den normalen Lebensvor- gängen, insbesondere von den physikalischen Funktionen des Organismus. Die Physiologie ist nicht, wie die Medizin, auf Vorbeugung und Heilung von Krankheiten des Menschen oder der Tiere äusgerichtet (vgl. Goetschel, in: Kluge, a. a. 0., § 7 Rn. 24f; Lorz, a. a. 0., § 7 Rn. 25, unter Aufgabe der Auffassung, die Bestimmung befasse sich nur mit medizinischen Tier- versuchen; a. A. HirtIMaisack/Mpritz a. a. 0., § 7 Rn. 7). Dass bei den Versuchen neurophy- siologische Fragestellungen dominieren (Fragen nach em Funktionieren des Organs Gehirn) liegt auf der Hand. Inwieweit darüber hinaus auch Fragestellungen der Diagnostik und Thera- pie in den Versuchsansätzen V, l- R, - und zwar von relevantem Gewicht - bearbeitet werden, erscheint eher unklar. Das bedarf jedoch keiner abschließenden Beantwortung. 7. Die Geeignetheit der Versuche, den angestrebten Erkenntnisfortschritt zu erreichen, steht nicht in Frage. Das gilt auch für die Erforderlichkeit des Einsatzes der vorgesehenen Maka- ken. Der Widerspruchsbescheid geht auf Grundlage der Darlegungen des Genehmigungsan- trages nach Überprüfung und weiterer Sachaufklärung (vgl. Stellungnahme der ZEBET vom 06.08.2008, BI. 167f BA 1) davon aus, dass der Einsatz von Makaken Ergebnisse ermöglicht, die theoretisch auf den Menschen übertragen werden können. Bei Versuchen an Nicht Primaten wäre die Übertragungswahrscheinlichkeit geringer. Geeignete Alternativmethoden, die den konkreten Versuchszweck in gleicher Weise erforschen lassen, sind nicht bekannt. Ferner bestehen keine Zweifel daran, dass im Rahmen der Neurowissenschaften die Funkti- onsweise des Gehirns von Säugetieren, insbesondere der lnformationsverarbeitungsprozesse i. S. d. §§ 8 Abs. 3 Nr. Ib, 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 TierSchG, noch nicht abschließend erforscht und nicht hinreichend bekannt ist. Tierversuche sind daher zur Erreichung dieses Versuchs- zweckes unerlässlich (WB, S. 11-12). Anhaltspunkte, dass diese Einschätzung unzutreffend sein könnte, vermag die Kammer nicht zu erkennen.

21 8. 8.1 Das Erfordernis der ethischen Vertretbarkeit in § 7 Abs. 3 Satz 1 TierSchG wird von Recht- sprechung und Lehre als Auftrag zur Durchführung einer Nutzen-Schaden-Abwägung inter- pretiert. Jeder belastende Tierversuch bedarf danach der Rechtfertigung durch eine Güterab- wägung. Nach der bereits durchgeführten Prüfung, ob der mit dem Tierversuch beabsichtigte Eingriff einen legitimen Zweck verfolgt, geeignet und erforderlich ist, fragt die ethische Vertret- barkeit als letztes Element der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach der Angemessenheit der Handlungsweise gegenüber dem Tier im Sinne einer Güterabwägung (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) (vgl. Binder und Luy in: Borchers/Luy, a. a. 0., S. 53f, ‚62 u. S. 173f; Hirt/Maisack/Moritz, a. a. 0., § 7 Rn. 49; Goetschel, a. a. 0., § 7 Rn. 30f, 48f; jew. m. w. N.).. Inder amtlichen Begründung des Änderungsgesetzes 1986 heißt es dazu: „Satz 1 schreibt vor, dass vor der Durchführung von Versuchen an Wirbeltieren abzuwägen ist zwischen den zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden der Versuchtiere einerseits sowie dem Versuchszweck und seiner Bedeutung für die Allgemeinheit andererseits. Die ausdrückliche Bestimmung, dass diese Abwägung nach ethischen Gesichtspunkten zu geschehen hat, ent- spricht dem Umstand, dass dem Tierschutz insgesamt die Konzeption eines ethisch ausge- richteten Tierschutzes im Sinne einer Mitverantwortung des Menschen für das seiner Obhut anheimgegebene Lebewesen zugrunde liegt (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2. Oktober 1973— BVerfGE 36. Band S.47-)" (BT-Drs. 10/3158, S. 22). 82 Mit dem unbestimmten Rechtsbegriff der „ethischen Vertretbarkeit" hat der Gesetzgeber sei- ner verfassungsrechtlichen Verpflichtung,, die Grenzen von Wissenschaftsfreiheit und Tier- schutz selbst zu bestimmen, hinreichend Rechnung getragen. Er hat selbst zu erkennen ge- geben, wanner eine ethische Vertretbarkeit für gegeben hält. So verweist der Begriff der „e- thischen Vertretbarkeit" nicht auf außerrechtliche, normativ nicht beherrschbare Entschei- dungsprozesse, sondern bezieht sich auf die Durchführung einer rechtlichen Verhältnismäßig- keits- oder Angemessenheitsprüfung. § 7 Abs. 3 Satz 1 TierSchG stellt klar, dass sich die e- thische Vertretbarkeit nicht auf die Durchführung von Tierversuchen als solche bezieht, son- dern auf eine Angemessenheitsprüfung im Hinblick auf die zu erwartenden Schmerzen, Lei- den oder Schäden der Versuchstiere bezogen auf den Versuchszweck (zutreffend Lindner, a. a. 0., 5.334). Behördliche Beurteilungs- und Abwägungsspielräume sind damit nicht ver- einbar. Für die Verhältnismäßigkeitsprüfung hat der Gesetzgeber einige Maßstäbe näher kon- kretisiert. '

22 So ist die in § 7 Abs. 3 S. 2 TierSchG vorgesehene Prüfung, ob an Wirbeltieren länger anhal- tende oder sich wiederholende und gleichzeitig mit erheblichen Schmerzen und Leiden ver- bundene Tierversuche durchgeführt werden dürfen, besonders sorgfältig vorzunehmen: Denn hier handelt es sich um Grenzsituationen, die aus ethischen Gründen einer besonderen Rechtfertigung bedürfen .(BT-Drs. 10/3158, S. 22). Doch die Vorschrift macht zugleich deut- lich, dass derartige Tierversuche - trotz erheblicher Schmerzens- und Leidenszufügung - nicht automatisch unangemessen sind, sondern gleichwohl durchgeführt werden dürfen, wenn die angestrebten Ergebnisse vermuten lassen, dass sie für wesentliche Bedürfnisse von Mensch und Tier einschließlich der Lösung wissenschaftlicher Probleme von hervorragender Bedeu- tung sein werden. Eine besondere Gewichtigkeit des Erkenntnisinteresses lässt somit auch erheblich belastende Tierversuche zu, Die Berufung auf eine absolute Belastungsobergrenze für Tierversuche ist hingegen mit dem geltenden TierSchG nicht vereinbar. Ob ein Versuch zulässig ist odernicht, kann nach gelten- dem Recht, nur das Resultat einer Güterabwägung sein, die verlangt, dass nach § 7 Abs. 3 S. 1 TierSchG die Belange des Versuchszwecks und die Belange der Versuchstiere gegen- einander und untereinander gerecht abgewogen werden. § 7 Abs. 3 S. 2 TierSchG lässt aus- drücklich die Zufügung von schwersten Belastungen auch zugunsten rehwissenschaftlicher Ziele zu (so auch in seiner Stellungnahme vom 26.09.2005 zum Genehmigungs- verfahren 2005 in deutlicher Trennung der geltenden Rechtslage einerseits und der aus ethi- scher Sicht von ihm für erforderlich gehaltenen Anerkennung absoluter Grenzen der Leidens- zufügung bei Versuchtieren andererseits; Lorz, a. a. 0., § 7 Rn. 54f, 61f, § 9 Rn. 25). Eine wie auch immer geartete rechtliche Vorabbindung der vorzunehmenden Güterabwägung setzt sich mit den klaren Bestimmungen der genannten Vorschriften in Widerspruch. Soweit ande- res gewollt wird, bedarf es dafür einer ausdrücklichen Regelung und einer entsprechenden Änderung durch den Gesetzgeber. Die von Luy und anderen Autoren (Luy in: Borchers/Luy, a. a. 0., S. 173f, 181, 189; Hirt/Maisack, a. a. 0., § 7 Rn. 67, 64, mit Bezug auf die einschlägi- gen mehrheitlichen Wertvorstellungen in der Schweiz und Deutschland; Goetschel, a. a. 0., § 7 Rn. 41f, 48f, zum Teil mit Verweis auf die Gesetzesberatung) vertretene rechtliche Ge- genansicht vermag nicht zu überzeugen. Des Weiteren macht der Gesetzgeber durch die Regelungen in § 7 Abs 4 u. 5 TierSchG deut- lich, dass er, Tierversuche aus weniger bedeutsamen Erkenntnisinteressen wie zur Entwick- lung und Erprobung von Waffen oder Munition oder von Tabakerzeugnissen, Waschmitteln und Kosmetika überhaupt nicht oder grundsätzlich nicht für angemessen und damit nicht für ethisch vertretbar hält. Anderseits bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck; dass er - neben der

23 medizinischen, auf Vorbeugung und Heilung von Krankheiten von Menschen und Tieren aus- gerichteten Forschung - die Grundlagenforschung im Allgemeinen, (§ 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 TierSchG) und die auf den Menschen bezogene neurophysiologische Grundlagenforschung im Besonderen (§ 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 2. Alt. TierSchG) für Zwecke hält, deren Verfolgung auch mit Tierversuchen angemessen und damit ethisch vertretbar sein können, ohne dass es auf die praktische Verwertbarkeit ankäme. Obgleich dem Versuchszweck der Grundlagenfor- schung in der Regel das 'präventive Tätigwerd'en mit dem Blick auf ein konkretes Ergebnis fehlt (was die auf medizinische Heilzwecke angewandte Forschung charakterisiert), hat der Gesetzgeber darauf verwiesen, dass „auch die Lösung wissenschaftlicher Probleme im Be- reich der Grundlagenforschung ... für wesentliche Bedürfnisse für Mensch 'und Tier von her- vorragender Bedeutung sein (kann), da ohne Grundlagenforschung angewandte Forschung zur Beantwortung lebenswichtiger Fragen künftig kaum noch möglich wäre" (BT-Drs. 10/3158, S. 22; zum Ganzen ferner Lindner, a. a. 0., S. 334; Lorz, a. a. 0., § 7 Rn. 25, 30). Der abs- traktere Nutzen der Grundlagenforschung tritt damit gleichberechtigt neben den konkreten Nutzen der angewandten Forschung, jeweils im Hinblick auf zukünftig vermeidbare Leiden beim Menschen oder Tier. So sieht auch der aktuelle Kompromissvorschlag von EU- Kommission, EU-Parlament und Rat zum Entwurf einer neuen EU-Tierversuchsrichtlinie für Versuche an nicht-menschlichen Primaten, im Gegensatz zum ursprünglichen Kommissions- vorschlag von 2008, eine Beschränkung der Grundlagenforschung auf spezifische Ziele 'in der medizinischen Forschung nicht mehr vor (vgl. Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, EU-Parlament vom 03.04.2009, A 6-02040/2009, S. 34, Änderungsan- trag 57 zu Art. 8 Abs. 1 Buchst. a). 8.3 Dieser Entscheidung des Gesetzgebers (gleichberechtigtes Nebeneinander der legitimen Ver, suchszwecke Grundlagenforschung/angewandte' Forschung) ist vom Rechtsanwender bei der vorzunehmenden Nutzen-Schäden-Abwägung Rechnung zu tragen. Sie darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass man der Grundlagenforschung bzw. dem auf menschliche Organe bezogenen Funktionserkenntnisinteresse im Rahmen der Abwägungsentscheidung die man- gelnde konkrete Verwertbarkeit abspricht. Hier steht vielmehr der Gewinn an Kenntnis über Bau, Funktion und Verhalten von Lebewesen im Vordergrund. Die in der Öffentlichkeit und der Tierethik umstrittene Frage nach dem möglichen Stellenwert bzw. Eigenwert der Grundlagen- forschung hat der Tierschutzgesetzgeber nämlich deutlich und mit der notwendigen Be- stimmtheit beantwortet. Wissenschaftlicher Grundlagenforschung wird danach ein kultureller Eigenwert beigemssen, die für den Menschen daraus zu erwartende konkrete Leidensminde-' rung bleibt grundsätzlich außer Betracht, weil deren Abschätzung in diesem Bereich in der

24 Regel nicht möglich ist. Während danach Leidenszufügung und Leidensvermeidung zwar im Bereich der angewandten Versuchstierforschung abgewogen werden müssen, erübrigt sich grundsätzlich eine solche Betrachtung für den Bereich der Grundlagenforschung, zumindest soweit die Grundlagenforschung von hoher wissenschaftlicher Qualität ist und einen erhebli- chen Erkenntnisfortschritt verspricht (überzeugend 43113119 » in Borchers/Luy, a. a. 0., S. 113f, 117f). Dementsprechend lässt. § 7 Abs. 3 S. 2 TierSchG sogar die Zufügung von schweren Belastungen (,‚erheblichen') zugunsten rein wissenschaftlicher Zielsetzungen zu. Mit dieser Bestimmung geht das geltende Recht über eine rein utilitaristische Abwägung zwi- schen Leidenszufügung (beim Tier) und Leidensvermeidung (beim Menschen) in drei Hinsich- ten hinaus. Die Ziele des Versuchs werden erstens nicht auf die Leidensvermeidung einge- schränkt.. Die Formulierung ist sehr viel unbestimmter. Versuche mit lang anhaltenden und erheblichen Schmerzen sind zulässig, wenn sie für „wesentliche Bedürfnisse von Mensch und Tier von Bedeutung" sind. Zweitens soll auch die Lösung rein „wissenschaftlicher Probleme" (also die Grundlagenforschung außerhalb der Medizin) entsprechende Versuche rechtfertigen. Der Versuch muss drittens lediglich „vermuten lassen", dass die Ergebnisse den angestrebten Nutzen haben. Es wird nicht ausdrücklich gefordert, dass die Wahrscheinlichkeit eines sol- chen Nutzens hoch sein muss (vgl a a 0 S. 118 Fn 13) Aus der Formulierung von § 7 Abs. 3 S. 2 TierSchG kann aber nicht - im Sinne einer gesetz- lich vorweggenommenen Abwägungsentscheidung bzw. positiven rechtlichen Bindung - .her- geleitet werden, dass die hervorragende Bedeutung angestrebter Versuchszwecke der alleini- ge Maßstab für, die Zulässigkeit des Tierversuchs sein soll. Gesagt wird mit der Formulierung nur, dass für Wirbeltiere erheblich belastende Versuche unzulässig sind, wenn sie keine Er- gebnisse für wesentliche Bedürfnisse von Mensch und Tier, erwarten lassen (zutreffend, Goet- schel, in a. a 0., § 7 Rn. 42). Die eigentliche Nutzen-Schaden-Abwägung bleibt unberührt und ist in diesen Fällen - wie die oben wiedergegebene Gesetzesbegründung belegt - be- sonders sorgfältig vorzunehmen. 8.4 In einschlägigen fachwissenschaftlichen Äußerungen ‚wird die ethische Vertretbarkeitsprüfung im Sinne der erörterten gesetzlichen Vorgaben erläutert. So beschreibt die Tierärztliche Ver- einigung für den Tierschutz e.V. in ihren „ Empfehlungen zur ethischen Abwägung bei der Pla- nung von Tierversuchen" (TVT Merkblatt 50, 2/97, S. 2) die erforderliche Güterabwägung wie folgt: „ Hierzu kann man sich eine Waage vorstellen (Gärtner, 1987), deren eine Waagschale die für das Tier zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden enthält und deren andere Schale den möglichen Erkenntnisgewinn für den Menschen bzw. die beim Menschen (oder

25 Tier) zukünftig vermeidbaren Leiden. Abgewogen werden können auch die vorhersehbaren Schmerzen, Leiden oder Schäden des Tieres gegen die möglichen Schadensfolgen für Wis- senschaft und Gesellschaft, die dann eintreten könnten, wenn der Tierversuch unterbleibt, wobei dann zu begründen ist, warum die Durchführung des Vorhabens gegenüber der Unter- lassung das kleinere Übel ist." Als Leitlinien für die ethische Abwägung'verweisen die genannten Empfehlungen auf die „E- thischen Grundsätze und Richtlinien für Tierversuche" der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMVV) und der Schweizerischen Akademie der Naturwis- senschaften (SCNAT), die in der überarbeiteten Fassung der Grundsätze (3. Auflage 2005) unter Ziff. 3 (Ethische Anforderungen an die Zulässigkeit von Tierversuchen) ausführen: „3.1 Je notwendiger, und bedeutsamer aus der Sicht des Menschen eine durch Tierversuche zu gewinnende Erkenntnis ist, desto eher lässt sich der Versuch verantworten. 3.2 Je schwerer oder längerdauernd das voraussichtliche Leiden der Tiere ist, desto dringli- cher stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit und Verantwortbarkeit eines Versuches. 3.3 ... .(zu den qualtitativen Anforderungen von Forschungsuntersuchungen) 3.4 Tierversuche sind grundsätzlich dann ethisch vertretbar, wenn eine ethische Güterabwä- gung für jeden einzelnen Versuch dies erwiesen hat; dazu gehören insbesondere - Tierversuche,- die dem Leben und der Gesundheit von Mensch und Tier oder dem Schutz der Umwelt in einsehbarer Weise dienen; dazu gehören Versuche mit prophylaktischen, dia- gnostischen und therapeutischen Zielsetzungen in der Medizin und Veterinärmedizin, - Tierversuche, welche - auch ohne unmittelbar erkennbaren Nutzen für Leben und Gesund- heit - dem Streben nach neuer Erkenntnis dienen, wenn sie mit großer Wahrscheinlichkeit einen bedeutenden Gewinn an Kenntnis über Bau, Funktion und Verhalten von Lebewesen erwarten lassen, . . 8.5 In Anlehnung an das - für das Planungsrecht aus dem Rechtsstaatsgebot hergeleiteten und- dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragenden - Abwägungsgebot lassen sich die Elemente bzw. Schritte der erforderlichen Nutzen-Schaden-Abwägung in 4 Stufen konkretisie- ren: Die zuständige Behörde muss erstens eine sachgerechte Abwägung überhaupt durchfüh- ren und darf sich nicht irrtümlich für gebunden erachten. Zweitens sind alle nach Lage des Falles relevanten Gesichtspunkte zu ermitteln und in die Abwägung mit einzubeziehen. Drit- tens muss die Bedeutung und Gewichtung des/der betroffenen Belanges/e zutreffend erkannt werden. Viertens muss der Ausgleich zwischen den betroffenen Belangen so vorgenommen werden, dass er nicht außer Verhältnis zu ihrer objektiven Gewichtung steht.

26 Aus diesen Anforderungen lassen sich vier mögliche Abwägungsfehler herleiten: Ein Abwä- gungsausfall, wenn eine notwendige Abwägung gar nicht vorgenommen wird. Ein Abwä- gungsdefizit, wenn einzelne Belange nicht erkannt bzw. nicht berücksichtigt werden. Eine Ab- wägungsfehlgewichtung oder -fehleinschätzung, wenn die Bedeutung eines Belanges ver- kannt wird und schließlich eine Abwägungsdisproportionalität, wenn die vergleichende Bewer- tung der unterschiedlichen Belange oder der Ausgleich zwischen ihnen nicht verhältnismäßig ist (vgl. dazu Hk-VerwR/VwVfGlwickel, 1. Aufl., § 74 VwVfG Rn. 116f, m.w.N.). Abweichend vom Planungsrecht ist vorliegend allerdings kein behördlicher Abwägüngs- und Gestaltungsspielraum anzuerkennen. Die in Zusammenhang mit den gesetzlich definierten Belangen vorzunehmenden Feststellungen und Gewichtungen (Stufe 2 und 3) müssen wis- senschaftlichen Standards entsprechen und die abschließende eigentliche Abwägung (Stufe 4) stellt sich mit Blick auf die durch Art. 5 Abs. 3 GG veranlassten Bestimmtheitserfordernisse als streng rechtliche Angemessenheitsprüfung dar, die voller gerichtlicher Kontrolle unterliegt. 9. Unter Berücksichtigung der dargestellten normativen Vorgaben kann die ablehnende Ent- scheidung der Beklagten in Gestalt ihres Widerspruchs- und Ergänzungsbescheides keinen Bestand haben. Sie leidet unter verschiedenen Abwägungsfehlern und vermag die Versagung der beantragten Genehmigung nicht zu tragen. Das betrifft die Einschätzung der auf der „Schadenseite' zu berücksichtigenden voraussichtlichen Belastungen der Tiere, die auf der „Nutzenseite" einzustellenden Feststellungen und Bewertungen der zu erwartenden For- schungsergebnisse und schließlich die von der Beklagten in die vergleichende Abwägung eingeführten inhaltlichen Kriterien (9.1 - 9.3) 9.1 Die Beklagte stützt ihre ablehnende Abwägungsentscheidung im Widerspruchsbescheid u. a. auf die durch die beantragten Versuche zu erwartende erhebliche Gesamtbelastung der Tiere. Sie hält die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers nicht für plausibel und ohne wissen- schaftliche Begründung. Sie macht erhebliche Zweifel an der Einschätzung des Klägers gel- tend, dass keine oder nur geringe Belastungen der Versuchstiere vorliegen. Sie hält die vor- getragenen Argumente teilweise für ungeeignet oder für unzulässig (WB, S. 29). AufgrUnd der Auswertung nationaler und gemeinschaftlicher Regelungen; nationaler und internationaler Literatur sowie eingeholter gutachtlicher Stellungnahmen zur Belastungseinschätzung (Gru- ber, - - und zum Meinungsstand von Wissenschaftlern und Forschern, die mit Prima- ten arbeiten kommt die Beklagte zu dem Ergebnis, dass sich die zu erwartenden

27 Leiden im Hinblick auf die Einzelmaßnahmen als mittelgradig erweisen. Sie verstärken sich ihrer Ansicht nach aber durch Kombination und lange Dauer zu einer erheblichen Gesamtbe- lastung (WB, S. 22ff, 30, 46). Für eine derartige Schlussfolgerung fehlen indes nach wie vor konkrete Feststellungen der durch die Versuche zu erwartenden Leiden der Makaken sowie eine darauf aufbauende Be- wertung der festgestellten Leiden durch sachverständige Aussagen. Ohne die Ermittlung und Feststellung aller - die Belastung der Tiere betreffenden - relevanten Gesichtspunkte sowie deren zutreffende Bewertung und Gewichtung mangelt es an einer entscheidungserheblichen Voraussetzung, Um die in § 7 Abs. 3 TierSchG vorgesehene konkrete Abwägungsentschei- dung vornehmen zu können (Abwägungsdefizit und Abwägungsfehlgewichtung). Den Anforderungen an eine nach Lage der Dinge gebotene ausreichende Sachaufklärung genügt die Vorgehensweise der Beklagten in keiner Hinsicht. Keiner der im Widerspruchsver- fahren befragten Sachverständigen hatte Gelegenheit, sich auf Grundlage hinreichender In- formationen über die genauen Versuchsabläufe und deren Vorbereitung sowie die Beobach- tung und Untersuchung der Tiere, einschließlich der Auswertung vorhandener Erfahrungen und Materialien, einen Eindruck über die tatsächlichen Befindlichkeiten der Tiere zu verschaf- fen. Nach den Vorgaben der Beklagten haben die Sachverständigen lediglich anhand eines „allgemeinen Fragenkomplexes" zu den Belastungen des Tierversuchs aus physiologischer und ethologischer Sicht (vgl. BI. 1208f, 1131f BA) Stellung genommen. Das hat Dr. IfflIi in seiner Stellungnahme vom 14.04.2009 veranlasst, darauf hinzuweisen, dass zu einer „wirklich zuverlässigen Feststellung der Belastung der Tiere" genaue OP-Beschreibungen nötig wären, „sinnvollerweise die komplette erteilte Versuchsgenehmigung aber auch Beobachtung der Tiere über einen längeren Zeitraum und Einsicht in die Laborjournale" (5. 1). Und Frau Prof. hat in ihrer Stellungnahme vom 11.04.2009 verdeutlicht, dass ihr für die Stel- lungnahme lediglich die allgemeinen Fragen des Senats zur Verfügung gestanden hätten, sie aber konkrete Angaben zu dem betreffenden Forschungsvorhaben nicht kenne (S. 1). Auch die im Erörterungstermin vom 22.04.2010 von der Beklagten nachgere, ichten ergänzen- den Stellungnahmen vom 18 04 2010 von Dr . und Prof . Dr .( BI 369f GA) ergeben kein anderes Bild. Dr. verweist auf seine bereits zitierte Äußerung und er- gänzt, dass „zu einer wirklich zuverlässigen Einschätzung der Belastung der Tiere die Einsicht in Dokumente erforderlich gewesen (wäre), die man mir offenbar aus Gründen der Wahrüng des Amtsgeheimnisses nicht überlassen wollte. Auch eine längere Anwesenheit und Beglei- tung der Versuchstiere etwa zwei bis drei Wochen - wäre hilfreich zur genaueren Abschät- zung der Belastung". Nicht nachvollziehbar ist hingegen seine abschließende Schlussfolge-

28 rung, er sei durch die fehlende Gelegenheit, Tierhaltung, Tiere, Personal und Versuchsdurch- führung zu besichtigen bzw. kennen zu lernen, eher zu einer milderen Bewertung der Belas- tung gelangt, da er von der Richtigkeit der ihm gegenüber gemachten Behauptung, die Tier- haltung sei nicht zu beanstanden, habe ausgehen müssen. Bei einer eigenen Adspektion wä- re er möglicherweise zu einem kritischeren Urteil gekommen. Entsprechendes gilt für die Äu- ßerung von Prof. wonach ihre Beurteilung über die Belastung der Makaken „ auch nach einer Besichtigung der Versuchsabläufe vor Ort nicht anders ausgefallen wäre".. Ent- scheidend seien für sie die von ihr erörterten grundlegenden Tatsachen, welche die Flüssig- keitsreduzierung, die Flüssig keitsrestru ktion, den Flüssigkeitsentzug sowie die Kopffixierung im Primatenstuhl und die Fixierung im Kernspin beträfen. Es liegt auf'der Hand, dass es sich bei der Feststellung und Bewertung von Belastungen im Kern um eine Fachfrage handelt, die nur durch ausreichende sachverständige Ermittlungen beantwortet werden kann. Für die Feststellung von Leiden - sowohl körperlicher als auch psy- chischer Art, einschließlich Angst, Furcht, Schrecken, Panik, Stress - gibt es verschiedene naturwissenschaftliche lndikatorenkonzepte, die in den Voraussetzungen unterschiedlich sein mögen, sich jedoch in dem Schluss einig ' sind, dass Tiere Befindlichkeiten erleben und diese sich aus Körperhaltungen, Bewegungen, Lautäußerungen und mit Stoffwechsel verbundenen Vorgängen erschließen. Die Bewertung (Quantifizierung und Schweregrad) der zugefügten Leiden kann durch ein Punktesystem erfolgen, bei dem Körpergewicht, Nahrungs- und Futter- aufnahme, verhaltensphysiologische Aspekte und klinische Zeichen eine Rolle spielen. Die Belastung der Tiere hängt aber nicht nur von der Art der Eingriffe bzw. von den betroffenen Körperregionen ab, sonderh wird von einer Änzahl weiterer Variablen beeinflusst, z. B. davon, wie das allgemeine Lebensumfeld der Tiere beschaffen ist, wie die Tiere auf die Versuchsbe- dingungen vorbereitet wurden und wie sachkundig Wissenschaftler und Pflegepersonen mit den Tieren umgehen (zum Ganzen: Kluge, a. a. 0., § 1 Rn. 15, 23f, 32f, 40; § 17 Rn. 61,85; Lorz, a. a. 0., § 1 Rn. 28f, 32f, 44f; Binder in: Borchers/Luy, a. a. 0., S. 237f, 249, 256). All dies lässt sich aber nicht, wie die Beklagte meint, mit Hilfe von „allgemeinen Fragenkatalo- gen" und sachverständigen Äußerungen „aus der Ferne" feststellen und bewerten. Auch wenn der Versuchsaufbau internationalem Standard' und im Grundaufbau anderen Forschungsvor- haben entspricht, macht dies - wegen der unbestritten unterschiedlichen Ausgestaltung der Vorhaben im Detail - eine konkrete Belastungsanalyse nicht überflüssig sondern notwendig. Für eine derartige Analyse bedarf es, worauf auch Dr. - _ hingewiesen hat, u. a: der Beo- bachtung der Tiere über einen längeren Zeitraum, der Einsicht in die Laborjournale sowie wei- tererEindrücke und Feststellungen, die sich regelmäßig nur vor Ort gewinnen lassen. Abge- sehen davon stehen im konkreten Fall die, Kenntnisse und Erfahrungen des zuständigen Tier-

29 schutzbeauftragten, des behandelnden Tierarztes und des auf Veranlassung der Genehmi- gungsbehörde zur Kontrolle des Wohlbefindens eingesetzten Tierarztes zur Verfügung. Letz- terer nimmt eine regelmäßige, monatliche Begutachtung der Tiere vor und erstellt entspre- chende Berichte. Er verfügt über ca. 20.000 Einzeldaten zu den Tieren (vgl. Protokoll zum Erörterungstermin vom 22.04.2010), Diese Erkenntnisquellen sind den von der Beklagten be- fragten Sachverständigen durch die Beklagte offenkundig nicht zugänglich gemacht worden. Sie haben aber auch bei den von der Beklagten angestellten Überlegungen und Bewertungen keine erkennbare Berücksichtigung gefunden. Die von der Beklagten zur Rechtfertigung ihrer Vorgehensweise angeführten Gründe können nicht überzeugen. Das Argument, eine andere Verfahrensweise habe sich wegen der für das Widerspruchsverfahren zur Verfügung stehenden Zeit nicht realisieren lassen (vgl. Klagerwi- derung, S;7f), geht an der Sache vorbei. Die gewählte Verfahrensweise beseitigt das schon für den Ausgangsbescheid festzustellende Sachaufklärungsdefizit nicht und führt darüber hin- aus zu weiterem Zeitverlust, ohne dass sich ein erkennbarer Verfahrensfortschritt gegenüber der Situation im Erörterungstermin zum ersten Eilverfahren (Dez. 2008) ergeben hätte. In die- sem Termin hat die Kammer die Beteiligten mit aller Deutlichkeit auf die seinerzeit feststellba- ren gravierenden Mängel des verfahrensrechtlichen Umgangs der Beklagten mit dem Kläger (u.a. fehlende substantielle Anhörung, unzureichende Kommunikation über die an eine Ge- nehmigungsfähigkeit zu stellenden Anforderungen) und die offenkundigen inhaltlichen Ver- säumnisse bei der Aufbereitung der Tatsachengrundlagen für die vorzünehmende Güterab- wägung durch entsprechende Fachgutachten hingewiesen. Die Kammer hat den Beteiligten ein sorgfältiges, ergebnisoffenes Widerspruchsverfahren angeraten, mit dem, die aufgetrete- nen Mängel 1n der Kommunikation und Sachaufklärung beseitigt werden sollten. Angesichts des schwierigen und komplexen Streitstoffes und der rechtlich vagen, in vielen Punkten strei- tigen Entscheidungskriterien sollte eine möglichst einvernehmliche Vorgehensweise ins Auge gefasst werden. Denn nur so hätte sich, für den Fall der Ablehnung der Genehmigung, ein zeitnahes zügiges Klagverfahren zur Klärung der verbleibenden rechtlichen Streitpunkte reali- sieren lassen. Von einer derartigen Ausgangssituation kann nach durchgeführtem Widerspruchsverfahren keine Rede sein. Ein Verfahrensfortschritt gegenüber der Situation im Dezember 2008 lässt sich nicht feststellen. Nach wie vor ist die von der Beklagten aufgeworfene Frage der zu er- wartenden Gesamtbelastung der Tiere ungeklärt. Däs hat die Kammer dazu veranlasst, den ursprünglich für den 22.04.2010 vorgesehenen Termin für eine mündliche Verhandlung in der Hauptsache als Erörterungstermin durchzuführen und die Beteiligten darauf hinzuweisen, /

30 dass eine Durchführung des Prozesses ohne weitere Sachaufklärung aller Voraussicht nach nicht möglich sein würde (vgl. Hinweisschreiben vom 06.04.2010, BI. 231f GA). 9.2 Obgleich im bisherigen Verwaltungsverfahren und im Widerspruchsbescheid Hinweise dazu fehlen, dass die Beklagte die Frage des Nutzens der zu erwartenden Forschungsergebnisse aufwerfen wollte (vgl. Vermerk vom 25.022009 zum Beteiligtentreffen am Vortag, wonach die Wertigkeit der Forschung seitens der Beklagten nicht streitig gestellt wird, BI. 766 BA III; ähn- lich: ressortinternes Positionspapier vom 02.10.2008, unter Hinweis auf die Feststellungen der Expertenkommission aus 2007, Bl. 244f, 246 BA 1), macht sie erstmals in ihrer Klagerwide- rung geltend, dass sie zwar, wie im Widerspruchsbescheid geschehen, „die Forschungser- gebnisse des Klägers als vonerheblicher, also großer, nicht aber von hervorragender Bedeu- tung im Sinne des § 7 Abs. 3 S. 2 TierSchG" gewichte (5. 74f). Mit Ergänzungsbescheid vom 26.05.2010 hat sie ihren Standpunkt weiter untermauert. Aber auch in diesem Zusammen- hang steht außer Frage, dass entsprechende Feststellungen und Bewertungen nur auf Grund- lage sachverständiger Einschätzung möglich sind, Entsprechende Begutachtungen sind bis- lang nicht eingeholt worden und können durch die mit Ergänzungsbescheid vorgetragene be- hördliche Selbstbewertung nicht ersetzt werden. Das macht die getroffene Ablehnungsent- scheidung in einem weiteren Punkt abwägungsfehlerhaft. 9.3 Abwägungsfehlerhaft sind schließlich die von der Beklagten in die vergleichende Abwägung von Nutzen und Schaden herangezogenen inhaltlichen Kriterien, soweit sie auf die Sozialmo- ral der Bevölkerung bzw. den gesellschaftlichen Wertewandel und - mit Blick auf die Grundla- genforschung - auf das Fehlen eines konkreten Nutzens bzw. die Unsicherheit, wann die an- gestrebten Ereignisse erreicht werden, abstellen (vgl. WB, S. 49ff). Diesen Kriterien ist zu Un- recht abwägungsrelevantes Gewicht beigemessen worden (Abwägungsdisproportionalität). Der Rückgriff bei der streng rechtlich zu verstehenden Verhältnismäßigkeitsprüfung auf eine „gesellschaftlich akzeptierte Betrachtungsweise" ist sachwidrig. Das gilt in doppelter Hinsicht. Unter Bestimmtheitsgesichtspunkten ist der Verweis auf außerrechtliche, schwer greifbare und dynamische Überzeugungen nicht akzeptabel (vgl. oben Ziff. . 8.2). Im Übrigen lässt sich mit Meinungsumfragen und einschlägigen Verlautbarungen die ethische Richtigkeit einer Ent- scheidung oder Norm nicht begründen (vgl. dazu Borchers, in: Borchers/Luy, a. a. 0., S. 15, 34f). Es ist vielmehr Aufgabe des Gesetzgebers und nicht des Rechtsanwenders, einen fest- stellbaren „gesellschaftlichen Wertewandel" aufzugreifen Und gegebenenfalls durch Änderung des Gesetzes Rechnung zu tragen. Die abweichnden Stimmen in der Kommentarliteratur,

31 die bei Abwägungsfragen auch auf die ethische Überzeugung der Bürger abstellen wollen (vgl. etwa Hirt/Maisack/Moritz, a. a. 0., § 7 Rn. 63, § 1 Rn. 63 - 66), vermögen demgegen- über nicht zu überzeugen. Dem fehlenden konkreten Nutzen bzw. der mangelnden konkreten Verwertbarkeit des im Rahmen von Grundlagenforschung gewonnenen Erkenntnisgewinns darf auf Ebene der Ab- wägung kein entscheidungsrelevantes Gewicht beigemessen werden. Das gilt auch für die Unsicherheit, wann die angestrebten Ergebnisse erreicht werden. Anderenfalls werden Anfor- derungen an die Grundlagenforschung gestellt, die diese in der Regel nicht erfüllen kann, und die dazu führen, dass das nach dem Willen des Gesetzgebers gleichberechtigte Nebeneinan- der von abstraktem Erkenntnisgewinn einerseits und konkretem Nutzen angewandter For- schung andererseits auf der Rehtsanwendungsebene unterlaufen wird (vgl. oben Ziff. 8.2 a.E.; 8.3). Angestrebte Einschränkungen für den Bereich der Grundlagenforschung lassen sich auch nicht mit Verweis auf den seit 2002 bestehenden Verfassungsrang des Tierschutzes rechtfertigen. Dafür bedarf es vielmehr einer konkretisierenden Gesetzesänderung. III. Auch wenn die in den Bescheiden angeführten Gründe die Ablehnung der Genehmigung nicht tragen, lässt sich ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung derzeit nicht bejahen. Etwas anderes ließe sich nur dann erwägen, wenn sich die Beklagte daran festhalten lassen müsste, dass sie 2005 - unter vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen - die beantragte Genehmigung erteilt hat. Mit Blick auf die Genehmigung 2005, von deren Recht- mäßigkeit auch die Beklagte ausgeht (vgl. Klagerwiderung, S. 82), lässt sich nämlich nicht erkennen, welche entscheidungsrelevanten Umstände, sich für den aktuellen Genehmigungs- zeitraum geändert haben könnten. Derartige Umstände, werden von der Beklagten zwar be- hauptet, in der Sache aber nicht nachvollziehbar dargetan. So stützt die Beklagte die Ände- rung ihrer Genehmigungspraxis zum einen auf „einen deutlichen Wertewandel in der Gesell- schaft" (WB, S. 50f) und beruft sich zum anderen auf eine geänderte „ethische Grundlage, die Ausdruck einer Fortentwicklung in der ethischen Anschauung von Belastung und Belastungs- fähigkeit von Tieren" sein soll (vgl. Klagerwiderung, S.> 4). Beide Begründungsansätze vermö- gen nicht zu überzeugen. Das auf die Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinne zielende. Argument des Werte- wandels in Gesellschaft und Bevölkerung stellt kein zulässiges rechtliches Kriterium für die Güterabwägung dar (vgl. oben, Ziff. 9.3). .

32 Das auf die fachwissenschaftliche , Ebene der Belastungsbewertung zielende Argument einer zwischenzeitlichen Fortentwickelung in der ethischen Anschauung von Belastung und Belas- tungsfähigkeit von Tieren wird weder durch geeignete fachwissenschaftliche Stimmen noch durch die eingeholten sachverständigen Stellungnahmen untermauert. Entsprechendes gilt für die Infragestellung der Bedeutung des Forschungsvorhabens durch Klagerwiderung und Er- gänzungsbescheid. Nachvollziehbare Belege, die den behaupteten Auffassungswandel stüt- zen könnten, sind nicht vorgetragen worden. Fehlt es aber an einer relevanten veränderten Sachlage gegenüber der GenehmigUng 2005, könnte dies für eine Spruchreife der Sache zugunsten des Klägers sprechen. Denn grundsätz- lich ist das Gericht nicht gehalten, in Nachforschungen darüber einzutreten, ob nicht irgendein bislang nicht entdeckter Umstand auf die Rechtmäßigkeit des zu beurteilenden Verwaltungs- handelns von Belang sein könnte, soweit dies nicht durch entsprechende substantiierte Be- hauptungen der Beklagten oder sonstige Anhältspunkte veranlasst ist (vgl. Hk- VerwRNWGO/Störmer, a. a. 0. § 86 Rn. 27). Angesichts der hohen Bedeutung der hier betroffenen Rechtsgüter der Wissenschaftsfreiheit einerseits und des Tierschutzes andererseits erscheint es dem Gericht im Ergebnis jedoch nicht angemessen, die unterstellte Rechtmäßigkeit der Genehmigung 2005 zur alleinigen und ausschlaggebenden Beurteilungsbasis seiner Entscheidung über den geltend gemachten Ge- nehmigungsanspruch zu machen und auf eine Sachprüfung der Genehmigungsvoraussetzun- gen zu Verzichten. 2. Muss somit der Sachverhalt zur Frage der zu erw&tendenGesamtbelastung der Tiere und der Wertigkeit der zu erwartenden Forschungsergebnisse weiter aufgeklärt werden, ist das Gericht grundsätzlich verpflichtet, die Sache selbst spruchreif zu machen. Von der Herstellung der Spruchreife kann das Gericht jedoch ausnahmsweise dann absehen, wenn es sich um komplexe fachwissenschaftliche Sachverhalte handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.1989 — 4 C 52/87, NVwZ 1990, 257; BVerwG, B. v. 25.11.1997 — 4 B 179/97, NVwZ-RR 1999, 74; BVerwG, B. v. 17.06.2003 - 4 B 14/03, NVwZ-RR 2003, 719, zu komplexen technischen Sachverhalten im Immissionsschutz- und Baurecht). Diese Voraussetzungen sind hier gege- ben. Derzeit fehlen alle wichtigen Tatsachengrundlagen, um im Wege der Güterabwägung über den geltend gemachten Genehmigungsanspruch entscheiden zu können. Es ist daher nicht Aufgabe des Gerichts, das Genehmigungsverfahren in den Einzelheiten durchzuführen.

33 Dabei ist ferner zu berücksichtigen, dass für den Fall der Ermittlung nicht unerheblicher Belas- tungen die Möglichkeit zu prüfen ist, ob die Genehmigungsfähigkeit durch geeignete Neben- bestimmungen hergestellt werden kann. Grundsätzlich könnte zwar auch das Gericht mit Hilfe kundiger Sachverständiger ein Auflagenprogramm entwickeln und ihm mit dem Tenor des Verpflichtungsurteils Verbindlichkeit verschaffen. Im Allgemeinen sind jedoch individuelle Ein- schätzungen und Zweckmäßigkeitserwägungen dafür erheblich, ob diese oder jene - häufig gleichermaßen geeignete - Auflage oder sonstige Nebenbestimmung anzufügen ist. Die Kammer sieht daher ausnahmsweise davon ab, die Sache selbst spruchreif zu machen. 3. Für die weitere Vorgehensweise der Beklagten bei der ausstehenden Sachverhaltsaufklärung erscheint vernünftig und sachdienlich, den mit Schriftsatz vom 09.05.2010 von der Beklagten zur Akte gegebenen „ Konsensvorschlag" der Beteiligten zugrunde zu legen. Der Vorschlag lässt sich um die Frage erweitern, ob sich die gutachterlich festgestellten Belastungen durch Änderungen des Versuchsaufbaus verringen lassen und gegebenenfalls wie, ohne das For- schungsziel zu gefährden. Auch hinsichtlich der Begutachtung der Wertigkeit der Forschung liegt es aus verfahrensökonomischen und sachlichen Gründen nahe, eine Verständigung über die Vorgehensweise zwischen den Beteiligten anzustreben. 4. Soweit der Kläger über die Bescheidung hinaus die Verpflichtung der Beklagten zu Erteilung der Genehmigung begehrt, ist die Klage abzuweisen. IV: Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, . 155 Abs. 4, 162 Abs. 3 VwGO. Das Gericht konnte die Beklagte wegen unzureichender Sachaufklärüng nur zur Neubeschei- dung verpflichten. Da ihr zuzumuten war, die gebotene Sachverhaltsaufklärung durchzufüh- ren, erscheint es gerechtfertigt, sie die Kosten für die Klagabweisung tragen zu lassen (vgl. Hk—VerwRNwGO/Just, a. a. 0.,§ 155 Rn. 24). Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen kommt nicht in Betracht. Sie hat auf die Stellung eines Antrages verzichtet und sich nicht am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt. . . . Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 709 S. 1 u. 2 ZPO; Die Zulassung der Berufung beruht auf §§'124a Abs. 1,, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzli- che Bedeutung).

34 Rechts mittelbelehrunq Gegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen und ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Enlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. DieBegründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfech- tung enthalten. Die Berufung muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. Für die Ausfertigung mm als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Bremen Beschluss Der Streitwert wird ztun Zwecke der Kostenberechnung ge- mäß § 52 Abs. 1 GKG auf 150.000,00 Euro festgesetzt (ca. 1/10 der für den Genehmigungszeitraum schätzungsweise zur Verfügung stehenden Drittmittel). R e c h t s m ittelbelehru n Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Frei- en Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, statthaft, wenn der Wert des Be- schwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig er- ledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

35 Ist der Streitwert später als einen Monat vorAblauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Bremen, 28.05.2010 Das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer -: LTJ Für die Ausfertigung als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Bremen

36 Beschluss Der Tenor des Urtefls.vom 28.05.2010 wird mit der Maßgabe berich- tigt, dass der zweite Absatz des Tenors lautet: „Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat." Gründe Der Tenor des Urteils enthält eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne von § 118 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hat am 28.05.2010 über die Kästen des gesamten Verfahrens beraten und ent- schieden. Diese Entscheidung hat in dem am 28.05. 2010 verkündeten Urteil keinen vollstän- digen Niederschlag ‚gefunden. Der Tenor ist damit offenbar unrichtig. In den Entscheidungs- gründen wird das Beratungsergebnis zur Kostenentscheidung unter IV. zutreffend wiederge- ben. Damit steht der, Tenor ersichtlich nicht im Einklang. Rechtsmittelbelehrunq Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Han- sestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. Bremen, 16.06.2010 Das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer -: Für die Ausfertigüng alUundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Bremen

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