Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 2 V 3028/18
- 2 - Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Az.: 2 V 3028/18 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. … 2. … 3. … Antragsteller, Proz.-Bev.: … Gz.: … g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg, Gz.: … Antragsgegnerin, hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - durch Richterin Dr. Weidemann, Richter Stahnke und Richterin Justus am 02. April 2019 beschlossen: Der Eilantrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Der Gegenstandswert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 3.500,00 Euro festgesetzt.
- 2 - - 3 - G r ü n d e I. Die Antragsteller wenden sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) angedrohte Abschiebung nach Albanien. Der am … geborene Antragsteller zu 1. ist Vater der am … geborenen Antragstellerin zu 2. und des am … geborenen Antragstellers zu 3.. Die Antragsteller sind albanische Staatsangehörige und reisten gemeinsam mit ihrer Ehefrau bzw. Mutter nach eigenen Angaben etwa am 11.06.2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie stellten gemeinsam mit ihrer Ehefrau bzw. Mutter am 07.08.2018 einen Asylantrag. Das Asylverfahren der Ehefrau bzw. Mutter wurde vom Bundesamt vom Asylverfahren der Antragsteller abgetrennt. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt gab der Antragsteller zu 1. im Wesentlichen an, Brüder seiner Ehefrau hätten im Jahr 1997 einen Polizisten und dessen Frau sowie im Jahr 2000 eine Frau getötet. Sie hätten von März 2010 bis zu ihrer Ausreise im Juni 2018 monatlich Drohbriefe erhalten, in denen gestanden habe, dass sie und ihre Kinder – die Antragsteller zu 2. und 3. – umgebracht werden würden. Sie hätten sich bei der Polizei gemeldet. Diese habe sie jedoch nicht wahrgenommen und gesagt, es gebe so viele Blutrache-Fälle in Shkoder, da könnten sie nicht auf alle aufpassen. Einige der Drohbriefe habe er der Polizei übergeben; sie hätte sich die Drohbriefe angeschaut, zerrissen und in den Müll geschmissen. Seine Ehefrau sei aufgrund dieser Bedrohung psychisch krank geworden, so dass er sich schließlich entschlossen hätte, sein Heimatland zu verlassen. Mit Bescheid vom 04.12.2018 (Gesch.-Z.: … ) lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1), Asylanerkennung (Ziff. 2) und Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziff. 3) als offensichtlich unbegründet ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 4). Die Antragsteller wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen und ihnen wurde die Abschiebung nach Albanien angedroht (Ziff. 5). Es wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Ziff. 6). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 7). Hinsichtlich der Begründung wird auf den Bescheid verwiesen. Der Bescheid
- 3 - - 4 - wurde laut Vermerk in der Behördenakte als Einschreiben an den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller am 10.12.2018 zur Post gegeben. Die Antragsteller haben am 17.12.2018 Klage erhoben, mit der sie die Zuerkennung subsidiären Schutzes und hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG begehren, und zugleich einen Eilantrag gestellt. Zur Begründung tragen sie vor, dass Zweifel am Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamts bereits aufgrund des Umstands bestünden, dass die anhörende Person nicht personenidentisch mit derjenigen sei, die die Entscheidung über den Asylantrag vorgenommen habe. Die Antragsteller seien einer nichtstaatlichen Verfolgung ausgesetzt. Zum Nachweis haben sie eine Kopie eines Gerichtsbeschlusses zu einem Strafverfahren gegen einen Herrn Tom Verri u. a. wegen der Tötung an einer Frau Dila Uka sowie Kopien von Artikeln zu Selbstmordversuchen des Herrn Petrit Verri während seiner Strafhaft vorgelegt. Der albanische Staat sei nicht willens und in der Lage, vor Übergriffen aufgrund von Blutrache Schutz zu bieten. Schließlich sei die Abschiebungsandrohung bereits aufgrund Unvereinbarkeit mit europäischem Recht rechtwidrig. Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung vom 04.12.2018 anzuordnen. Die Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen und hält an den inhaltlichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid fest. Zudem seien die unionsrechtlichen Verfahrensgarantien eingehalten worden. Die Beteiligten sind mit Schreiben vom 12.03.2019 zur Rückübertragung des Verfahrens auf die Kammer gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG angehört worden. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte verwiesen. II. Die Kammer ist zur Entscheidung befugt, da ihr der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG mit Beschluss vom 02.04.2019 zurückübertragen wurde.
- 4 - - 5 - Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung ist unbegründet. 1. Die Aussetzung der Abschiebung darf in Fällen der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen, Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.05.1996 – 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 99). Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens ist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche ausgesprochene Abschiebungsandrohung. Da sich diese darauf stützt, dass die Asylanträge als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden und weiterhin festgestellt wurde, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bestehen, hat das Verwaltungsgericht auch diese Fragen zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 94). Die Antragsteller wenden sich mit ihrer Klage neben der Abschiebungsandrohung lediglich gegen die Ablehnung der Zuerkennung subsidiären Schutzes und die Feststellung, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet (hierzu a.), an der Feststellung, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (hierzu b.) oder an der Abschiebungsandrohung im Übrigen (hierzu c.). a. Gemäß § 29a Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG (sicherer Herkunftsstaat) als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht. Die Vermutung, dass dem Ausländer keine Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden droht, wird widerlegt, wenn er die Umstände seiner Verfolgung bzw. des drohenden ernsthaften Schadens schlüssig und substantiiert vorträgt (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.05.1996 – 2 BvR 1508/93, NVwZ 1996, 691, 696).
- 5 - - 6 - Gemäß § 29a Abs. 2 AsylG i. V. m. Anlage II zum AsylG ist Albanien ein sicherer Herkunftsstaat. Den Antragstellern ist es nicht gelungen, die Vermutung, dass ihnen in Albanien kein ernsthafter Schaden droht, durch einen schlüssigen und substantiierten Vortrag zu erschüttern. Dabei kann dahinstehen, ob stichhaltige Gründe dafür vorliegen, dass die Antragsteller selbst der Gefahr einer Blutrache ausgesetzt sind. Einem Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes steht jedenfalls die grundsätzliche Schutzfähigkeit und –willigkeit des albanischen Staates entgegen. Gemessen an den vorliegenden Erkenntnismitteln bestehen keine Zweifel daran, dass der albanische Staat im Falle kriminellen Unrechts nichtstaatlicher Dritter grundsätzlich in der Lage und auch willens ist, Schutz im Sinne des § 3d Abs. 2 AsylG zu gewähren. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen führt zur Schutzbereitschaft des albanischen Staates mit Blick auf Bedrohungen im Rahmen von Blutrachekonflikten aus (Beschl. v. 25.04.2017 - 11 A 88/17.A –, juris Rn. 11 ff. m. w. N.): „Im Juni 2014 wurde Albanien der Status des Beitrittskandidaten zur Europäischen Union verliehen. Die bis dahin bereits zu verzeichnenden Reformanstrengungen, u. a. in den Bereichen Justiz und öffentliche Verwaltung, hat Albanien in der Folgezeit weiter intensiviert. Den Fortschrittsberichten der EU-Kommission betreffend die Jahre 2015 und 2016 lässt sich etwa entnehmen, dass Maßnahmen im Kampf gegen Korruption ebenso ergriffen wurden wie die Schaffung der gesetzlichen Voraussetzungen für eine tiefgehende und durchgreifende Justizreform. Im März 2015 verabschiedete das albanische Parlament eine Resolution sowie Empfehlungen zur Bekämpfung der Blutrache. Es folgte damit den Ergebnissen des albanischen Ombudsmanns zu dieser Thematik. Vor dem Hintergrund dieser und weiterer Reformanstrengungen hat die EU-Kommission, auch wenn weiterhin Mängel in vielen Bereichen festzustellen sind und einige Reformen ihrer Umsetzung harren, im November 2016 vorgeschlagen, in die nächste Phase des Beitrittsverfahrens einzutreten und Beitrittsverhandlungen aufzunehmen, wenn die angestoßene Justizreform umgesetzt wird. Vgl. hierzu European Commission, Brussels, 10.11.2015, Commission Staff Working Document, Albania 2015 Report, u. a. S. 12 ff., 57; European Commission, Brussels,
- 6 - - 7 - 9.11.2016, Commission Staff Working Document, Albania 2016 Report, u. a. S. 13 ff., 63; European Commission, Brussels, 9.11.2016, 2016 Communication on EU Enlargement Policy, S. 12. Mit Blick darauf kann nicht davon die Rede sein, dass der albanische Staat den von kriminellen Übergriffen Dritter Betroffenen, insbesondere auch im Rahmen von Blutrachekonflikten, grundsätzlich Schutz versagen würde. Vielmehr liegen wesentliche Teile der in Angriff genommenen Reformen gerade im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung und Strafverfolgung. Zwar konnte das Phänomen der Blutrache in Albanien noch nicht endgültig beseitigt werden. Vgl. EASO Country of Origin Information Report, Albania Country Focus, November 2016, S. 36, abrufbar unter https://coi.easo.europa.eu/. Dies kann nach Einschätzung des albanischen Ombudsmanns nur gelingen, wenn staatliche Strukturen, Interessengruppen und Justizsystem, Schulen, Religionsgemeinschaften, Medien und Zivilgesellschaft nach einer gemeinsamen Strategie zusammenarbeiten. Die zur Erreichung dieses Ziels von staatlicher Seite bislang ergriffenen Maßnahmen, wie die Einführung spezieller Straftatbestände und die Verschärfung der Strafandrohungen, werden von ihm als noch nicht ausreichend beschrieben. Vgl. Republic of Albania, People's Advocate, Annual Report on the activity of the People's Advocate, Year 2015, Februar 2016, S. 81 f., abrufbar unter http://www.avokatipopullit. gov.al/en Dies bedeutet aber nicht, dass Betroffenen, denen Gewalttaten im Zusammenhang mit Blutrachekonflikten drohen, grundsätzlich staatlicher Schutz nicht zur Verfügung stünde, auch wenn die Beseitigung des Relikts der Blutrache aus Zeiten des traditionellen Gewohnheitsrechts noch weitere Anstrengungen erfordert. Vielmehr belegen die bereits angestoßenen Reformen, dass der albanische Staat die Blutrache ablehnt, sie bekämpft und alle zuständigen staatlichen Institutionen verpflichtet sind, Schutz vor entsprechenden Übergriffen zu gewähren. Konkrete Schutzmaßnahmen setzen […] freilich voraus, dass die Behörden über die Bedrohung in Kenntnis gesetzt werden. Erst dann können die lokalen Polizeistrukturen präventive Maßnahmen einleiten. Sofern die bedrohte Person eine konkrete Bedrohung zur Anzeige bringt, wird geprüft, ob ein Fall von Blutrache im Sinne von Art. 83a ("Blutrachebedrohung") des albanischen Strafgesetzbuchs vorliegt. Ist dies der Fall, können entsprechende
- 7 - - 8 - Maßnahmen (wie etwa die Festnahme des Tatverdächtigen) ergriffen werden. Der Senat verkennt nicht, dass in der Vergangenheit das Fehlverhalten einzelner Amtswalter zur Folge hatte, dass im Einzelfall die Betroffenen nicht vor gewalttätigen Übergriffen geschützt werden konnten. Vgl. hierzu den vom Ombudsmann untersuchten Vorfall im Bezirk Puka am 29. Juni 2012 in: Institution of Ombudsman, Special Report on Blood Feud Phenomenon, Year 2013, S. 11 ff, abrufbar unter http://www.avokatipopullit.gov.al/en Allerdings ist nicht ersichtlich, dass eine im Einzelfall fehlende Schutzbereitschaft Ausdruck einer grundsätzlichen Schutzunwilligkeit oder Schutzunfähigkeit des albanischen Staates gegenüber solchen Gefahren wäre. Kein Staat ist in der Lage, lückenlosen Schutz vor kriminellen Übergriffen Dritter, namentlich auch nicht vor Blutrachetaten, zu bieten. Mit den im Beitrittsprozess ergriffenen Maßnahmen hat der albanische Staat aber auch Reformen auf den Weg gebracht, mit denen Lücken im System staatlicher Schutzgewährung geschlossen werden sollen. Eine fehlende grundsätzliche Schutzbereitschaft des albanischen Staates ist mit dem angestrebten Ziel eines EU-Beitritts nicht zu vereinbaren. Angesichts der kritischen Begleitung des Reformprozesses durch die europäischen Institutionen und nationale Stellen wie den albanischen Ombudsmann sowie Nichtregierungsorganisationen ist daher nicht zu erwarten, dass Albanien seine Anstrengungen gegen die Anwendung des traditionellen Gewohnheitsrechts der Blutrache verringern wird. Die im Zulassungsantrag zitierte Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13. Juli 2016 - Albanien: Blutrache, Auskunft der SFH-Länder- analyse, 13. Juli 2016 - führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Entgegen dem Zulassungsvorbringen lässt sich der Auskunft nicht entnehmen, dass ein Schutzersuchen an die albanischen Strafverfolgungsbehörden von vornherein aussichtslos wäre. Gegen eine grundsätzliche Schutzbereitschaft des albanischen Staates spricht insbesondere nicht die mitgeteilte Einschätzung eines Mitarbeiters des Albanian Helsinki Committee, die niedrigen Zahlen von Verurteilungen wegen "Ermordungen aufgrund von Blutfehde" in den Jahren 2014 und 2015 deuteten auf die Ineffizienz der Behörden bei der Bekämpfung des Phänomens der Blutrache hin, einschließlich der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Gerichte. Denn zugleich stellt die Auskunft fest, dass es keine offizielle veröffentlichte Statistik zur Anzahl der von Blutrache betroffenen
- 8 - - 9 - Personen gebe. Auch sei es schwierig, Fälle von Ermordungen wegen Blutrache von anderen Morden zu unterscheiden, da Blutfehden oft mit anderen Verbrechen wie Drogen- oder Menschenschmuggel in Verbindung stünden. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Blutrache, Auskunft der SFH- Länderanalyse, 13. Juli 2016, S. 4. Unabhängig davon hob das Albanian Helsinki Committee in seinem Jahresbericht 2015 noch selbst hervor, dass es in 2015 keine Ermordungen aufgrund von Blutrache gegeben habe. Vgl. Albanian Helsinki Committee, Report on the Situation of Respect for Human Rights in Albania for 2015, S. 11, abrufbar unter http://ahc.org.al/; ebenso People's Advocate, Annual Report on the activity of the People's Advocate, Year 2015, Februar 2016, S. 81, abrufbar unter http://www.avokatipopullit.gov. al/en. Auch die vom albanischen Ombudsmann genannten, der Polizeistatistik entnommenen Zahlen von jährlich fünf Todesfällen im Rahmen von Blutrachekonflikten in den Jahren 2010, 2011 und 2012, vgl. Institution of Ombudsman, Special Report on Blood Feud Phenomenon, Year 2013, S. 7, abrufbar unter http://www.avokatipopullit.gov.al/en, lassen nicht erkennen, dass die Zahl der Verurteilungen signifikant hinter der Anzahl der Taten zurückbliebe. Schließlich rechtfertigen auch die in der Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe als unzureichend kritisierten Schutz- und Präventivmaßnahmen der albanischen Behörden nicht den Schluss, innerstaatlicher Schutz stünde grundsätzlich nicht zur Verfügung. Etwaige Defizite im Bereich solcher Maßnahmen, die der Entstehung von Blutfehden vorbeugen, führen schon nicht dazu, dass die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes vor gewalttätigen Übergriffen im Rahmen bestehender Blutrachekonflikte unzumutbar wäre. Das Gleiche gilt hinsichtlich solcher Polizisten, die nicht gegen Blutfehden einschreiten, um sich selbst keiner Gefahr auszusetzen. Derartiges Unterlassen liefe - wie sich aus den oben genannten Erkenntnisquellen ergibt - den eindeutigen Zielen des albanischen Staates, das staatliche Gewaltmonopol konsequent durchzusetzen und Selbstjustiz zu verhindern, zuwider. Angesichts der Möglichkeit des schutzsuchenden Bürgers, Fehlverhalten der Polizei unkompliziert gegenüber der aufsichtsführenden Stelle oder dem albanischen Ombudsmann zu melden,
- 9 - - 10 - vgl. hierzu unter 4. Complaint Mechanisms, in: Immigration and Refugee Board of Canada, Albania: The Albanian State Police (ASP), including its structure and locations; police corruption; police misconduct; procedures to submit a complaint against police and responsiveness to complaints (2011-2015), abrufbar unter http://www.irb- cisr.gc.ca/, oder andere oder höherrangige Polizeidienststellen einzuschalten, kann von einer unüberwindbaren Schutzverweigerung nicht ausgegangen werden. Dies gilt umso mehr, als jegliche Fälle der Schutzversagung in dem fundamentalen Bereich des Schutzes der körperlichen Unversehrtheit geeignet wären, die Erfolgsaussichten Albaniens bei möglichen Beitrittsverhandlungen mit der Europäischen Union zu gefährden. Unabhängig davon lässt sich der Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe entnehmen, dass die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes oftmals nicht wegen erwiesener Aussichtslosigkeit unterbleibt, sondern weil breite Bevölkerungsschichten eine Lösung von Blutfehdekonflikten außerhalb des regulären Justizsystems auf traditionellem Wege für legitim halten. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Blutrache, Auskunft der SFH- Länderanalyse, 13. Juli 2016, S. 7. Selbst wenn die Ursachen hierfür auch in fehlendem Vertrauen und ernüchternden Erfahrungen mit den staatlichen Sicherheitsorganen und nicht maßgeblich in der Vorstellung, solche Angelegenheiten zur Wiederherstellung der Familienehre dürften nicht durch Einschaltung der Polizei gelöst werden, zu sehen wären, rechtfertigt dies mit Blick auf die Fortschritte und Verbesserungen des Rechtssystems in Albanien nicht, staatlichen Schutz auch heute noch abzulehnen. Soweit in der Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe Konstellationen aufgezeigt werden, in denen nur unzureichender Schutz zur Verfügung steht, etwa wenn hochrangige und/oder einflussreiche Personen oder Angehörige des Strafverfolgungsapparats selbst persönlich in die Auseinandersetzung involviert sind, handelt es sich um individuelle Umstände, die einer Schutzmöglichkeit des Betroffenen im konkreten Einzelfall entgegenstehen können. Sie lassen die grundsätzliche Schutzbereitschaft des albanischen Staates aber unberührt und bieten daher keinen Anlass zur Klärung der von den Klägern aufgeworfenen Frage in einem Berufungsverfahren.“
- 10 - - 11 - Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer auch unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnismittel an. Zwar ist nach Auskunft des Auswärtigen Amtes in Albanien noch immer eine Kultur der Straflosigkeit und fehlender Implementierung von Regelwerken festzustellen. Grundsätzlich leiden staatliche Stellen unter einem Mangel an finanziellen und personellen Ressourcen. Administrative Kapazitäten sind gering ausgeprägt. Es werden jedoch Verbesserungen festgestellt. Dank personeller Umbesetzungen, Umstrukturierung und Lohnerhöhungen hat sich der Ruf der Polizei verbessert. Die Regierung unternimmt zudem große Anstrengungen, die Professionalisierung der Polizei voranzutreiben. Für die Polizei hat ein Durchleuchtungsprozess begonnen. Personelle Veränderungen haben ebenfalls zu einem effizienteren Agieren der Polizei geführt (Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne von § 29a AsylG vom 10.08.2018 [Stand: Juli 2018], S. 5). Zwar schließt die grundsätzliche Schutzfähigkeit und –willigkeit des albanischen Staates nicht aus, dass individuelle Umstände denkbar sind, die im konkreten Einzelfall einer Schutzmöglichkeit der Antragsteller entgegenstehen können. Solche individuellen Umstände haben die Antragsteller jedoch nicht schlüssig dargelegt. Der Vortrag, die Polizei hätte die Drohbriefe zerrissen und in den Müll geschmissen sowie die Antragsteller mit der Begründung abgewiesen, es gäbe so viele Blutrachekonflikte in Shkoder und dass sie nicht auf alle aufpassen können würden, genügt nicht, um die grundsätzliche Schutzfähigkeit und –willigkeit in Zweifel zu ziehen. Aus diesem Vortrag geht nicht hervor, dass der albanische Staat den Antragstellern nachhaltig Schutz verweigert hätte, so dass bei einer Rückkehr nach Albanien keine Schutzmöglichkeit für die Antragsteller bestünde. Den Antragstellern wäre es jedenfalls zuzumuten gewesen, sich ggf. an höherrangige Polizeidienststellen zu wenden, sofern die Polizei nach einer einmaligen Kontaktaufnahme untätig geblieben sein sollte. Dass dies von vornherein nicht erfolgversprechend gewesen wäre, ergibt sich aus dem Vortrag nicht. Insbesondere hat sich daraus nicht ergeben, dass den Antragstellern Schutz verweigert worden wäre, weil ein Todesopfer, aufgrund dessen der geltend gemachte Blutrachekonflikt bestehen soll, ein Polizist gewesen sei. Dem Vortrag der Antragsteller ist nicht zu entnehmen, dass die Polizei ihnen aufgrund dieses Umstands Schutz verweigert hätte. b. Gründe für die Annahme eines Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG sind von den Antragstellern nicht dargelegt worden und auch im Übrigen nicht ersichtlich. Diesbezüglich wird auf die zutreffende Begründung im Bescheid des Bundesamts verwiesen, § 77 Abs. 2 AsylG.
- 11 - - 12 - c. Schließlich bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im Übrigen. Insbesondere genügt sie den sich aus dem Unionsrecht ergebenden Anforderungen. Die Abschiebungsandrohung muss in ihrer Ausgestaltung den Anforderungen der Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. Nr. L 348, S. 98; sog. Rückführungsrichtlinie, im Folgenden: RFRL) gerecht werden, denn in ihrem Anwendungsbereich stellt die Abschiebungsandrohung die Rückkehrentscheidung i. S. d. Art. 3 Abs. 4 und Art. 6 RFRL dar. Das Bundesamt war berechtigt, die Abschiebungsandrohung mit der Ablehnung der Asylanträge der Antragsteller gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 AsylG zu verbinden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist es zulässig, eine Rückkehrentscheidung gleich nach der Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz oder zusammen mit ihr in einer einzigen behördlichen Entscheidung zu erlassen, denn Art. 6 Abs. 6 RFRL gestattet es den Mitgliedstaaten ausdrücklich, unbeschadet der nach Kapitel III der RFRL und nach anderen einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und des einzelstaatlichen Rechts verfügbaren Verfahrensgarantien mit einer einzigen behördlichen Entscheidung eine Entscheidung über die Beendigung des legalen Aufenthalts und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. In diesem Zusammenhang haben die Mitgliedstaaten im Hinblick auf das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: EU-GRCh) und den Grundsatz der Nichtzurückweisung nach Art. 18 und 19 Abs. 2 EU-GRCh zu gewährleisten, dass der Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz seine volle Wirksamkeit entfaltet, wobei der Grundsatz der Waffengleichheit zu wahren ist, so dass während der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs und, falls er eingelegt wird, bis zur Entscheidung über ihn u. a. alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung auszusetzen sind. Insoweit genügt es nicht, dass der betreffende Mitgliedstaat davon absieht, die Rückkehrentscheidung zwangsweise umzusetzen. Vielmehr müssen alle Rechtswirkungen dieser Entscheidung ausgesetzt werden, und daher darf insbesondere die in Art. 7 der RFRL vorgesehene Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu laufen beginnen, solange der Betroffene ein Bleiberecht hat. Zudem kann er während dieses Zeitraums nicht für die Zwecke der
- 12 - - 13 - Abschiebung inhaftiert werden. Im Übrigen muss der Betroffene bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung seines Antrags auf internationalen Schutz durch die zuständige Behörde grundsätzlich in den Genuss der Rechte aus der Richtlinie 2003/9/EG zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedsstaaten (geändert durch die ab dem 21.07.2015 geltende Richtlinie 2013/33/EU zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, ABl. L 180 v. 29.06.2013, S. 96, im Folgenden: RL 2013/33/EU) kommen können. Überdies müssen die Mitgliedstaaten es dem Betroffenen ermöglichen, sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände zu berufen, die in Anbetracht der RFRL und ihres Art. 5 erheblichen Einfluss auf die Beurteilung seiner Situation haben kann. Schließlich sollen die Mitgliedstaaten nach dem sechsten Erwägungsgrund der RFRL ein faires und transparentes Rückkehrverfahren gewährleisten. Hierbei haben sie, wenn die Rückkehrentscheidung gleich nach der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz durch die zuständige Behörde oder zusammen mit einer einzigen Entscheidung ergeht, dafür Sorge zu tragen, dass die Person, die internationalen Schutz beantragt hat, in transparenter Weise über die Einhaltung der genannten Garantien informiert wird (EuGH, Urt. v. 19.06.2018 – C-181/16 – [Gnandi], NVwZ 2018, 1625). Die Ausgestaltung des nationalen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzverfahrens bei einer Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet erfüllt diese Garantien. aa. Durch die einwöchige Ausreisefrist, die dem Ausländer gemäß § 36 Abs. 1 AsylG bei Erlass einer Abschiebungsandrohung und Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet zu setzen ist, sowie der Unzulässigkeit der Abschiebung während eines Eilverfahrens gegen die Abschiebungsandrohung gemäß § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG ist gewährleistet, dass die Antragsteller während der Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Ablehnung ihres Asylantrags, welche gemäß §§ 74 Abs. 1 Halbsatz 2, 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG ebenfalls eine Woche beträgt, sowie jedenfalls für die Dauer eines Eilverfahrens nicht abgeschoben werden. Bei Erfolg des Eilantrags ist aufgrund der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO die Abschiebung bis zu einer Entscheidung über die Klage gegen die Ablehnung der Asylanträge und die Abschiebungsandrohung ausgesetzt.
- 13 - - 14 - Die Beschränkung des Bleiberechts und damit der vom Europäischen Gerichtshof angeführten Garantien für den Fall der Erfolglosigkeit des Eilantrags auf die Dauer des Eilverfahrens steht mit Unionsrecht im Einklang. So differenziert Art. 46 der Richtlinie 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. Nr. L 180, S. 60, im Folgenden: RL 2013/32/EU) im Hinblick auf die Anforderungen an einen wirksamen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung internationalen Schutzes und sieht u. a. für die Fälle der Ablehnung eines Antrags als offensichtlich unbegründet aufgrund der Herkunft aus einem sicheren Herkunftsstaat nach Art. 32 Abs. 2, 31 Abs. 8 lit. b) RL 2013/32/EU kein volles Bleiberecht i. S. d. Art. 46 Abs. 5 der Richtlinie bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Ablehnung internationalen Schutzes vor. Gemäß Art. 46 Abs. 6 der Richtlinie ist in diesem Fall das Gericht befugt, entweder auf Antrag des Antragstellers oder von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob der Antragsteller im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verbleiben darf, wenn die Entscheidung zur Folge hat, das Recht des Antragstellers auf Verbleib in dem Mitgliedstaat zu beenden und wenn in diesen Fällen das Recht auf Verbleib in dem betreffenden Mitgliedstaat bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf im nationalen Recht nicht vorgesehen ist. In diesem Fall steht dem Antragsteller gemäß Art. 46 Abs. 6 und 8 RL 2013/32/EU lediglich ein eingeschränktes Bleiberecht bis zur Entscheidung in dem Verfahren nach Abs. 6 zu. Dieses lediglich eingeschränkte Bleiberecht in Fällen der Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz als offensichtlich unbegründet hat der Europäische Gerichtshof bestätigt (Beschl. v. 05.07.2018 – C.269/18 PPU –, juris Rn. 53 f.). bb. Über die Aufrechterhaltung der Aufenthaltsgestattung bis zur Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG ist ebenfalls sichergestellt, dass die Antragsteller während der einwöchigen Klagefrist und jedenfalls für die Dauer eines Eilverfahrens ihre Aufenthaltsgestattung nicht verlieren. Denn während der einwöchigen Ausreisefrist ist die Abschiebungsandrohung aufgrund der laufenden Ausreisefrist nicht vollziehbar (vgl. § 50 Abs. 2 AufenthG). Gleiches gilt, wenn ein Eilantrag gestellt wird. In diesem Fall verhindert § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung (im Ergebnis ebenso BayVGH, Beschl. v. 21.07.2015 – 10 CS 15.859, 10 C 15.860, 10 C 15.981 –, juris Rn. 50; VG Greifswald, Beschl. v. 30.06.2017 – 4 B 763/17 As HGW –, juris Rn. 15; OLG Stuttgart, Beschl. v. 25.06.1998 – 1 Ws 107/98 –, juris Rn. 13; Marx, AsylG, 9. Auf. 2017, § 67 Rn. 12; a. A. Clodius, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 67 AsylG Rn. 6; Funke-Kaiser, GK-AsylG, § 67 Rn. 25)
- 14 - - 15 - cc. Aus denselben Gründen ist auch die Anordnung einer Abschiebungshaft während des Laufs der Klagefrist gegen die Ablehnung des Asylantrags und jedenfalls für die Dauer eines Eilverfahrens unzulässig, da die Anordnung von Abschiebungshaft gemäß § 62 Abs. 3 und § 62b Abs.1 AufenthG nur zur Sicherung der Abschiebung bzw. zur Sicherung der Durchführbarkeit der Abschiebung erfolgen darf, so dass eine vollziehbare Ausreisepflicht vorauszusetzen ist (vgl. Winkelmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 62 AufenthG Rn. 45, § 62b AufenthG Rn. 3; Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 21. Edition [Stand: 01.11.2018], § 62 AufenthG Rn. 14, § 62b AufenthG Rn. 5). dd. Die Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche ab Bekanntgabe des Bescheids vom 04.12.2018 ist ebenfalls mit Unionsrecht vereinbar. Die Ausreisefrist beginnt bei Stellung eines Eilantrags jedenfalls vor Beendigung des Eilverfahrens gegen die Abschiebungsandrohung nicht zu laufen. Im Fall eines erfolgreichen Eilantrags endet gemäß § 37 Abs. 2 AsylG die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Für den Fall der Erfolglosigkeit des Eilantrags ist zwar keine ausdrückliche Regelung im AsylG zur Aussetzung des Laufs der Ausreisefrist vorhanden. In Anbetracht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach die Ausreisefrist nicht zu laufen beginnen darf, solange der Betroffene ein Bleiberecht hat, darf die Ausreisefrist jedoch auch in diesem Fall nicht bereits mit Ablehnung des Eilantrags abgelaufen sein. Denn bei Stellung eines Eilantrags gegen die Abschiebungsandrohung besteht ein Bleiberecht der Antragsteller gemäß Art. 46 Abs. 8 RL 2013/32/EU und § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG. Für diesen Fall kann der Lauf der Frist jedoch durch eine analoge Anwendung des § 59 Abs. 1 Satz 6 AufenthG verhindert werden (so auch VG Berlin, Beschl. v. 30.11.2018 – 31 L 682.18 A –, juris Rn. 27; für eine analoge Anwendung des § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG VG Stuttgart, 11.12.2018 – 2 K 10728/18 –, juris Rn. 5.; offen gelassen, jedoch eine analoge Anwendung des § 59 Abs. 1 Satz 6 AufenthG erwogen durch VGH Baden- Württemberg, Beschl. v. 18.12.2018 – 11 S 2125/18 –, juris Rn. 14, 17). Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird nach dieser Vorschrift die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Dabei steht dem Betroffenen die volle Ausreisefrist bei Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zur Verfügung (BT Drs. 18/4097, S. 54). Eine
- 15 - - 16 - solche Auslegung des nationalen Rechts widerspricht auch nicht dem Willen des Gesetzgebers. Ein entgegenstehender Wille ergibt sich insbesondere nicht aus § 37 Abs. 2 AsylG, der zwar eine Regelung zur Ausreisefrist im Falle eines Eilverfahrens enthält, jedoch eine neue Ausreisefrist von 30 Tagen vorsieht und damit eine über die bloße Aussetzung der Ausreisefrist hinausgehende Regelung enthält. Es steht zudem nicht im Widerspruch zum Unionsrecht, dass die Ausreisefrist mit Bekanntgabe des Bescheids und damit parallel zur Klagefrist läuft, wenn der Betroffene keinen Eilantrag stellt. Art. 46 Abs. 6 und 8 RL 2013/32/EU macht das Bleiberecht im Gegensatz zu Art. 46 Abs. 5 der Richtlinie gerade von der Einleitung eines Verfahrens nach Art. 46 Abs. 6 der Richtlinie abhängig. Gemäß Art. 46 Abs. 6 der Richtlinie kann dieses Verfahren im nationalen Recht auch erst auf Antrag des Betroffenen eingeleitet werden. Entscheidet sich der Betroffene dagegen, einen Eilantrag zu stellen, steht ihm nach dieser Richtlinie mithin kein Bleiberecht bis zur Entscheidung im Eilverfahren bzw. bei erfolgreichem Eilantrag bis zum Abschluss des Klageverfahrens zu. Besteht kein Bleiberecht des Betroffenen, bedarf es auch keiner Aussetzung des Laufs der Ausreisefrist. Dabei kann als Bleiberecht in diesem Sinne nicht verstanden werden, dass der Betroffene während der Ausreisefrist nicht abgeschoben werden darf, denn ein Bleiberecht in diesem Sinne ergibt sich gerade aufgrund des Laufs der Ausreisepflicht und kann daher nicht entscheidend für die Frage der Aussetzung der Ausreisefrist sein (vgl. zum Bleiberecht in diesem Sinne EuGH, Urt. v. 19.06.2018, a.a.O., Rn. 47). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 EU-GRCh oder aus dem Grundsatz der Nichtzurückweisung nach Art. 18 und 19 Abs. 2 EU-GRCh. Der Betroffene hat es in der Hand, durch Stellung eines Eilantrags die Ausreisefrist neu beginnen zu lassen und ihm wird die Stellung eines solchen Eilantrags und die Erhebung einer Klage durch den gleichzeitigen Lauf von Ausreisefrist und Rechtsbehelfsfrist nicht wesentlich erschwert. Denn der parallele Lauf der Ausreisefrist von einer Woche zum Lauf einer ebenfalls einwöchigen Rechtsbehelfsfrist führt zum einen dazu, dass der Betroffene vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist nicht abgeschoben werden kann. Zum anderen wird ihm die Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht wesentlich dadurch erschwert, dass er die Rechtsbehelfsfrist nicht allein für die Überlegung, ob er einen Rechtsbehelf einlegen möchte, nutzen kann, sondern in dieser Zeit ggf. auch Ausreisevorbereitungen treffen muss. Dies gilt insbesondere in Anbetracht dessen, dass Art. 7 Abs. 3 RFRL die Möglichkeit vorsieht, dass von der Setzung einer Ausreisefrist abgesehen wird. In diesem Fall müsste der Betroffene ebenfalls die Rechtsbehelfsfrist für etwaige Ausreisevorbereitungen nutzen, denn er wäre – berücksichtigt man die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anzunehmende Unzulässigkeit einer Abschiebung während des Laufs einer Rechtsbehelfsfrist – mit Ablauf der
- 16 - - 17 - Rechtsbehelfsfrist ebenfalls der Möglichkeit einer Abschiebung ausgesetzt. Kann nach Unionsrecht von der Setzung einer Ausreisefrist abgesehen werden, kann die Aussetzung des Laufs der Ausreisefrist während einer Rechtsbehelfsfrist daher nicht wesentlich für die Wirksamkeit eines Rechtsbehelfs sein. Im Vergleich mit dem Neubeginn der Ausreisefrist analog § 59 Abs. 1 Satz 6 AufenthG im Fall eines erfolglosen Eilantrags bedarf es in diesem Fall einer Aussetzung des Fristbeginns auch deshalb nicht, weil dem Betroffenen bekannt ist, wann die Ausreisefrist abläuft und ab welchem Zeitpunkt er von einer Abschiebung bedroht ist. Dies ist bei Stellung eines Eilantrags nicht anzunehmen, da der Betroffene nicht absehen kann, wann genau das Gericht über seinen Eilantrag entscheidet. Würde in diesem Fall die Ausreisefrist nicht erneut zu laufen beginnen, wäre der Betroffene trotz gewährter Ausreisefrist und Bleiberecht während eines Eilverfahrens aufgrund der Nichtvorhersehbarkeit des genauen Tags der Entscheidung des Gerichts im Eilverfahren einem besonderen Abschiebungsdruck ausgesetzt. Dem gleichzeitigen Lauf der Ausreisefrist und der Rechtsbehelfsfrist im Falle der Nichteinlegung eines Eilantrags widerspricht auch nicht die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 05.07.2018, in welcher er auch für den Fall der Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz als offensichtlich unbegründet festgestellt hat, dass der Betroffene während der Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen den ablehnenden Bescheid nicht in Abschiebungshaft genommen werden darf (Beschl. v. 05.07.2018, a. a. O., Rn. 54). Denn diese Entscheidung hatte die Frage der Anordnung von Abschiebungshaft zum Gegenstand. Diese berührt die Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsbehelfs auf andere Weise als der Lauf einer Ausreisefrist. Denn die Ausreisefrist führt im Gegensatz zur Anordnung der Abschiebungshaft dazu, dass die Abschiebung gerade nicht vorangetrieben wird, sondern zeitlich aufgeschoben wird. Die im Bescheid vom 04.12.2018 gesetzte Ausreisefrist von „einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung“ verstößt nicht gegen die dargestellten Vorgaben des nationalen und europäischen Rechts (a. A. VG Aachen, Beschl. v. 14.02.2019 – 2 L 1865.18 A –, juris Rn. 44; Beschl. v. 15.01.2019 – 3 L 1715/18.A –, juris Rn. 31 ff.). Zwar läuft die Ausreisefrist wie dargestellt bei Stellung eines Eilantrags nicht mit Bekanntgabe des Bescheids. Dies stellt jedoch lediglich die sich aus § 37 Abs. 2 AsylG bzw. § 59 Abs. 1 Satz 6 AufenthG analog ergebende Rechtsfolge der Einleitung eines Eilverfahrens dar und berührt die inhaltliche Richtigkeit der gesetzten Frist nicht. Insbesondere wäre es bei dem Lauf der Ausreisefrist mit Bekanntgabe des Bescheids geblieben, wenn sich die Antragsteller gegen die Einleitung eines Eilverfahrens entschieden hätten. Den Neubeginn der Ausreisefrist mit (erfolglosem) Abschluss des Eilverfahrens könnten die Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin ggf. in einem Eilverfahren nach § 123
- 17 - - 18 - Abs. 1 VwGO geltend machen, da dieser Umstand die Frage der Zulässigkeit der Vollstreckung und nicht die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung betrifft. ee. Die Fortgeltung der Aufenthaltsgestattung während des Laufs der Ausreisefrist und jedenfalls während eines Eilverfahrens gegen die Abschiebungsandrohung sichert den Zugang zu den sich aus der RL 2013/33/EU ergebenden Rechten, vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG. dd. Schließlich ist den Betroffenen möglich, sich auf jede eingetretene Änderung der Umstände zu berufen, die in Anbetracht der RFRL und insbesondere ihres Art. 5 erheblichen Einfluss auf die Beurteilung ihrer Situation haben kann. Soweit sich diese Umstände auf die Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung auswirken können, werden sie im Rahmen der Klage gegen die Abschiebungsandrohung berücksichtigt, für die gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der Zeitpunkt, in dem die Entscheidung gefällt wird, entscheidend ist. Soweit § 74 Abs. 2 Satz 2 AsylG i. V. m. § 87b Abs. 3 VwGO in bestimmten Fällen die Möglichkeit vorsieht, dass das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach § 87b Abs. 1 und 2 VwGO gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden kann, ist zu beachten, dass dies gemäß § 74 Abs. 2 Satz 4 AsylG nicht für das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel gilt. Soweit sich diese Umstände auf die Vollstreckbarkeit einer Abschiebungsandrohung auswirken können, können sie im Wege eines Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO gerichtet auf Erteilung einer Duldung oder – im Fall einer Abschiebungsanordnung – auf Mitteilung gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde, von der Abschiebung einstweilig abzusehen, geltend gemacht werden. Maßgeblich ist auch hier die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit neuen Vorbringens VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.12.2018 – A 11 S 1923/17 –, juris Rn. 255 f.). ee. Der fehlende Hinweis auf die oben genannten Garantien im Bescheid vom 04.12.2018 führt nicht dazu, dass die Abschiebungsandrohung als rechtwidrig anzusehen ist.
- 18 - - 19 - Zwar hat der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.06.2018 festgestellt, dass die Mitgliedstaaten im Falle eines gleichzeitigen Erlasses einer Rückkehrentscheidung mit der Ablehnung internationalen Schutzes dafür Sorge zu tragen hätten, dass die Person, die internationalen Schutz beantragt hat, in transparenter Weise über die oben genannten Garantien informiert werde. Er verwies dabei auf den 13. Erwägungsgrund der RFRL. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass ein Verstoß gegen diese Informationspflicht in jedem Fall zu einer Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung führt. Anders als die oben genannten Garantien hat der Europäische Gerichtshof die Informationspflicht nicht in seinen Tenor zur Zulässigkeit des gleichzeitigen Erlasses einer Rückkehrentscheidung mit einer Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz aufgenommen. Es ist zudem keine unionsrechtliche Vorschrift ersichtlich, aus der sich die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen eine solche Informationspflicht ergeben. Im Hinblick auf die praktische Wirksamkeit der RFRL kann ein Verstoß gegen die Informationspflicht allenfalls dann zur Aufhebung einer Rückkehrentscheidung führen, wenn die tatsächliche Möglichkeit besteht, dass durch das Unterlassen einer Information oder durch eine inhaltlich fehlerhafte Information eine Gefährdung der verfahrensrechtlichen Ausprägungen des Grundsatzes der Nichtzurückweisung aufgetreten ist oder auftreten wird. Denn die Informationspflichten dienen dazu, sicherzustellen, dass der Betroffene in Fällen, in denen die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz und das Ergehen einer Rückkehrentscheidung zusammenfallen, von den Rechten, die die verfahrensrechtlichen Komponenten des Grundsatzes der Nichtzurückweisung absichern, effektiv Gebrauch machen kann (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.12.2018, a. a. O., Rn. 263 ff.). Ausgehend hiervon bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung aufgrund der Verletzung von Informationspflichten (im Ergebnis ebenso: VG Aachen, Beschl. v. 14.02.2019 – 2 L 1865/18.A –, juris Rn. 57 f.; VG Berlin, Beschl. v. 31.11.2018 – 31 L 682.18 A –, juris Rn. 29; vgl. zur fehlendenden Informationen zur Abschiebungshaft, den Rechten aus RL 2013/33/EU und dem Vorbringen nachträglicher Umstände: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.12.2018, a. a. O, Rn. 266). Zwar sind die Antragsteller über die oben genannten Garantien nicht informiert worden. Sie sind im Hinblick auf die Ablehnung ihrer Asylanträge und die Abschiebungsandrohung lediglich in der Rechtsbehelfsbelehrung darauf hingewiesen worden, dass die Klage gegen die Abschiebungsandrohung keine aufschiebende Wirkung entfaltet und ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids gestellt werden kann. Es erfolgte zudem eine Belehrung nach § 60a Abs. 2d AufenthG.
- 19 - Die fehlenden Informationen über den Lauf der Ausreisefrist, die Aufenthaltsgestattung, die Anordnung von Abschiebungshaft, den Rechten aus der RL 2013/33/EU und der Berücksichtigungsfähigkeit von geänderten Umständen außerhalb des § 60a Abs. 2d AufenthG führten jedoch nicht dazu, dass die Antragsteller gehindert waren, rechtzeitig Klage zu erheben und einen Eilantrag gegen die Abschiebungsandrohung zu stellen. Durch den Hinweis auf eine fehlende aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung sowie die Belehrung über die Möglichkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO wurden die Antragsteller im Hinblick auf den Grundsatz der Nichtzurückweisung effektiv über ihre Rechte informiert. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es die Antragsteller mangels Information unterlassen hätten, zu geänderten Umständen vorzutragen. 3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 30 Abs. 1 RVG. H i n w e i s Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar. gez. Dr. Weidemann gez. Stahnke gez. Justus
Zitiert von
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Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (3. Kammer) - 3 A 353/19
13. August 2020
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3 A 353/19 | 13. August 2020 |
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Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - A 19 K 5742/17
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A 19 K 5742/17 | 20. August 2019 |
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16. April 2019
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10 K 2632/17.A | 16. April 2019 |
Referenzen
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- § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
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- Grundgesetz Artikel 16a 2x
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- 2 BvR 1508/93 1x (nicht zugeordnet)
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