Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 5 V 3686/25
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 5 V 3686/25 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache – Antragstellerin – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation, Zweite Schlachtpforte 3, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigter: beigeladen: hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, den Richter am Verwaltungsgericht Kaysers und die Richterin Hoffer am 6. November 2025 beschlossen: Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antrag der Antragstellerin auf Zulassung zum Weihnachtsmarkt mit dem Fahrgeschäft erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts bis zum 15.11.2025 zu bescheiden.
2 Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin und die Antragstellerin je zur Hälfte, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt. Der Streitwert wird auf 30.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Zulassung ihres Fahrgeschäfts zum Weihnachtsmarkt, hilfsweise die Neubescheidung ihrer Bewerbung. Die Antragstellerin ist Inhaberin des Fahrgeschäfts Mit elektronisch eingereichter Bewerbung vom 20.12.2024 bewarb sie sich um einen Standplatz auf dem Weihnachtsmarkt, der vom 24.11. bis 23.12.2025 in Bremen stattfindet. Unter dem 10.07.2025 verfasste die Antragsgegnerin einen Auswahlvermerk, wonach der zur Verfügung stehende Platz für diese Art Fahrgeschäft jahrelang vom selben Schausteller beschickt worden sei. Im Jahr 2024 sei ein anderes Fahrgeschäft ausprobiert worden. Auch in diesem Jahr solle im Rahmen einer Neuzulassung wieder ein anderes Fahrgeschäft zugelassen/ausprobiert werden KG). Dieses Fahrgeschäft verfüge über eine etwas andere Fahrweise. Es sei ein hochwertiges Geschäft mit einer äußerst ansprechenden Gestaltung und passe thematisch sehr gut zum Weihnachtsmarkt. Mit Bescheid vom 03.09.2025 lehnte die Antragsgegnerin die Bewerbung der Antragstellerin ab. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Bewerbung gemäß § 70 Abs. 3 GewO aus Platzmangel nicht habe entsprochen werden können. Bei der Auswahl sei ein qualitativ ansprechendes, vielseitiges und ausgewogenes Marktbild angestrebt worden. Aufgrund der Vielzahl an Bewerbungen sei anhand der in der Zulassungsrichtlinie für die Volksfeste und Marktveranstaltungen der Stadtgemeinde Bremen (im Folgenden: Zulassungsrichtlinie) festgeschriebenen Kriterien eine Auswahlentscheidung zu treffen gewesen, in deren Folge andere Geschäfte innerhalb der Branche der Antragstellerin als attraktiver bewertet worden seien. Vorrangiges Auswahlkriterium sei dabei die Qualität eines Geschäfts gewesen. Dagegen hat die Antragstellerin am 17.09.2025 Klage erhoben (5 K 3240/25) und am 24.10.2025 den vorliegenden Eilantrag gestellt. Sie trägt vor, die Antragsgegnerin habe ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, da Informationen über das Fahrgeschäft keinen Eingang in die Entscheidung gefunden hätten. Sie habe deutlich mehr Lichtbilder und beschreibende
3 Elemente zu der Bewerbung gereicht, als sich in der Behördenakte befänden. Die Behördenakte beginne offensichtlich erst mit einem Nachtrag, wie sich aus den Daten ergebe. Zur Glaubhaftmachung hat die Antragstellerin eine eidesstattliche Versicherung ihres Betriebsleiters vorgelegt. Es sei nicht ersichtlich, dass eine ordnungsgemäße Attraktivitätsbewertung durchgeführt worden sei. Es würden sich keine Angaben dazu finden, wie das Erscheinungsbild beider Geschäfte gewichtet und gegenübergestellt worden sei. Der Auswahlvermerk und das gerichtliche Vorbringen der Antragsgegnerin, dass dieses Jahr ein anderes Geschäft „ausprobiert“ werden solle, stünden zudem im Widerspruch zu den Gründen des Ablehnungsbescheids, der auf einen Attraktivitätsvorteil eines anderen Geschäfts abstelle. Die Überlegung, ein neues Geschäft auszuprobieren, rechtfertige zudem auch keine Abweichung von der Durchführung einer sachgerechten Attraktivitätsbewertung. Sollten sich ihre und die Bewerbung der KG gegenübergestanden haben, wäre ihre Bewerbung zwangsläufig höher zu bewerten. Sie gehe davon aus, dass ihre Zulassung im letzten Jahr auf ihren Attraktivitätsvorteil beruht habe. Die Antragstellerin beantragt, 1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, sie einstweilen für die Teilnahme am Bremer Weihnachtsmarkt 2025 in der Zeit vom 24.11.2025 bis zum 23.12.2025 mit ihrem Fahrgeschäft zuzulassen und ihr einstweilen einen Standplatz zuzuweisen. 2. hilfsweise, ihren Antrag vor Beginn der Veranstaltung erneut ermessensfehlerfrei zu bescheiden, 3. den zu Gunsten der KG ergangenen Bescheid vom 04.09.2025 einstweilen aufzuheben. Die Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen. Die seitens der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren eingereichten Lichtbilder hätten der Bewerbung nicht beigelegen. Nach dem Öffnen einer Bewerbung würden die entsprechenden Unterlagen importiert und es erfolge eine Eingangsbestätigung. Beigefügte Anlagen könnten nicht entfernt, hinzugefügt oder verändert werden. Sie habe nicht mitgeteilt, dass die attraktiver als die “ sei. Im Ablehnungsbescheid werde die nicht erwähnt. Es handele sich um einen standardisierten Ablehnungsbescheid, den alle abgelehnten Bewerber erhielten. Daher bestehe auch kein Widerspruch zu ihrem gerichtlichen Vorbringen. Die Antragsgegnerin hat im Klageverfahren 5 K 3240/25 und im hiesigen Eilverfahren die Begründung des Bescheids vom 03.09.2025 zudem dahingehend ergänzt, dass nach Prüfung der Attraktivität beider Geschäfte sich beide als hochwertig, sehr ansprechend gestaltet und beleuchtet gezeigt hätten und beide thematisch sehr gut zum Weihnachtsmarkt passten. Die Geschäfte seien ihr aufgrund der Teilnahme an
4 vergangenen Veranstaltungen bereits bekannt. Es hätten keine erheblichen Unterschiede zwischen den Fahrgeschäften festgestellt werden können, sodass der Auswahlvermerk und die Klageerwiderung keine weiteren Ausführungen zu diesem Aspekt enthielten. Sie habe in diesem Jahr ein Fahrgeschäft platzieren möchten, das bislang noch nicht auf dem Weihnachtsmarkt gestanden habe, um den Besuchern so erneut eine Neuheit auf dem Weihnachtsmarkt zu bieten. Schließlich habe die auch eine etwas andere Fahrweise als die „ “. Die Platzierung neuer Geschäfte sehe auch die Zulassungsrichtlinie vor. Zum Weihnachtsmarkt 2024 habe keine Bewerbung der vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen. II. Der Antrag hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist er teilweise schon unzulässig, teilweise unbegründet. 1. Der Antrag zu 3. ist bereits unzulässig. Es besteht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Aufhebung des an die Beigeladene gerichteten Zulassungsbescheids. Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem Zulassungsbescheid überhaupt um einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung handelt, insbesondere ob der Zulassungsbescheid zugunsten der Beigeladenen auch unmittelbar für die Antragstellerin Wirkung zeitigt und diese belastet (vgl. zum Streitstand und zu etwaigen Sonderkonstellationen BayVGH, Urt. v. 22.07.2015 – 22 B 15.620 –, juris Rn. 23 ff. sowie NdsOVG, Beschl. v. 13.06.2012 – 7 LA 77/10 –, juris 10 ff.). In diesem Falle wäre eine Drittanfechtungsklage zulässig und grundsätzlich auch erforderlich, um einem auf Zulassung zum Markt gerichteten Verpflichtungsbegehren zum Erfolg zu verhelfen. Im vorliegenden Fall wäre dann jedoch der Zulassungsbescheid der Antragsgegnerin zugunsten der Beigeladenen – aufgrund der Erhebung der Drittanfechtungsklage durch die Antragstellerin in der Hauptsache – ohnehin nicht sofort vollziehbar, weil die Einlegung eines Rechtsbehelfs bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO) entfaltet, wenn diese nicht kraft gesetzlicher oder behördlicher Anordnung entfällt (vgl. Gersdorf, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 74. Edition Stand: 01.01.2024, § 80a Rn. 12). Handelt es sich hingegen ohnehin schon nicht um einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung, wäre die Drittanfechtungsklage in der Hauptsache nicht statthaft, erst Recht kein entsprechender Antrag im Eilverfahren.
5 Der Haupt- und Hilfsantrag (Anträge zu 1. und zu 2.) sind hingegen zulässig. 2. Soweit der Antrag zulässig ist, ist er nur teilweise begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO voraus, dass die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch, d.h. den zu sichernden oder regelnden materiell-rechtlichen Anspruch im Hauptsacheverfahren, als auch einen Anordnungsgrund, d.h. die besondere Dringlichkeit der Sache, glaubhaft macht. Ist der Antrag – wie hier – auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann grundsätzlich nur in Betracht, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und die Antragstellerin ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten (vgl. HmbOVG, Beschl. v. 06.07.2018 – 3 Bs 97/18 –, juris Rn. 35 m.w.N.). Der für den Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderliche Anordnungsgrund liegt vor. Für das Vorliegen des Anordnungsgrundes ist grundsätzlich Voraussetzung, dass die Antragstellerin unter Berücksichtigung ihrer Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Gegen die Ablehnung der Zulassung zu dem am 24. November beginnenden Weihnachtsmarkt 2025 kann effektiver Rechtsschutz nur im Wege einer einstweiligen Anordnung erreicht werden, da sich das Begehren der Antragstellerin andernfalls durch Zeitablauf erledigen würde. Eine gerichtliche Hauptsacheentscheidung ist bis zum Ende der Veranstaltung nicht zu erwarten. Der Anordnungsanspruch liegt jedoch nur hinsichtlich der mit dem Hilfsantrag begehrten Neubescheidung vor (vgl. a.), nicht hinsichtlich des weitergehenden Hauptanspruchs auf Zulassung zum Weihnachtsmarkt (b.).
6 a. Rechtsgrundlage für die Zulassung zum Bremer Weihnachtsmarkt ist § 70 Abs. 1 GewO. Danach ist jedermann, der – wie die Antragstellerin – dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt. Bei dem Bremer Weihnachtsmarkt 2025 handelt es sich um einen gem. §§ 68 Abs. 2, 69 GewO festgesetzten Jahrmarkt. Die Antragstellerin gehört als Anbieterin eines Fahrgeschäfts auch grundsätzlich zum Teilnehmerkreis des Weihnachtsmarktes. Der nach § 70 Abs. 1 GewO zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigende Anspruch wird durch die Regelung des § 70 Abs. 3 GewO eingeschränkt. Danach darf der Veranstalter aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen. Der Zulassungsanspruch nach § 70 Abs. 1 GewO wandelt sich dann nach § 70 Abs. 3 GewO in einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung unter Berücksichtigung von sachlichen Gründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.1984 – 1 C 24.194 –, juris). Bestehen für das Auswahlverfahren ermessensbindende Richtlinien, so ist die Verwaltung daran gebunden, soweit die Vorgaben der Richtlinien ihrer tatsächlichen Verwaltungspraxis entsprechen. Der unterlegene Bewerber kann sich gegenüber der Zulassung seines Konkurrenten grundsätzlich auf die Nichteinhaltung der Zulassungsrichtlinien berufen (OVG Bremen, Beschl. v. 21.09.2018 – 2 B 244/18 –, juris Rn. 11). Dieses Gestaltungsermessen bezieht sich auf die Platzkonzeption und die räumliche und branchenmäßige Aufteilung des verfügbaren Raumes und im Fall eines Überhangs an Bewerberinnen und Bewerbern auf die Kriterien des Auswahlverfahrens (OVG Bremen, Beschl. v. 16.10.2025 – 1 B 267/25 –, juris Rn. 11). Der dem Veranstalter bezüglich seiner Entscheidung zustehende Freiraum ist gerichtlich nur darauf zu überprüfen, ob die Beurteilung aufgrund zutreffender Tatsachen erfolgt ist, ob nicht gegen Denkgesetze oder allgemein gültige Wertmaßstäbe verstoßen worden ist und ob keine sachwidrigen Erwägungen angestellt worden sind. Hieran gemessen ist die getroffene Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin zwar nicht deshalb rechtswidrig, weil ihr ein falscher Sachverhalt zugrunde liegt (aa.). Die Ermessensentscheidung, wie sie im streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid Niederschlag gefunden hat, ist jedoch ermessensfehlerhaft, da der darin behauptete Attraktivitätsvorteil eines anderen Branchengeschäfts – wie die Antragsgegnerin selbst einräumt – nicht maßgeblich für die Ablehnung der Antragstellerin war. Die Antragsgegnerin konnte auch die eigentlichen Erwägungen, die zur Ablehnung der
7 Antragstellerin geführt haben, nicht mehr im laufenden gerichtlichen Verfahren ergänzen (bb.). aa. Die Entscheidung der Antragsgegnerin ist nicht bereits deshalb ermessensfehlerhaft, weil diese von einem falschen Sachverhalt ausgegangen wäre. Das Gericht geht davon aus, dass die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Lichtbilder von dem Fahrgeschäft der Antragstellerin ihrer Bewerbung nicht beigefügt waren. Soweit die Antragstellerin vorträgt, die Behördenakte beginne erst mit einem Nachtrag, sodass die Bewerbung nicht Gegenstand der Bewertung gewesen sei, lässt sich dies anhand der vorliegenden Behördenakte nicht nachvollziehen. Die Behördenakte beginnt mit einem als „Zusammenfassung Ihrer Bewerbung um eine Teilnahme am Weihnachtsmarkt 2025“ bezeichneten Schreiben. Dieses enthält den Vermerk „Erfasst durch ... am 21. Jan. 2025“. Am Ende des Schreibens – Seite 3 von 3 – findet sich der weitere Vermerk „Bewerbung verschickt am 20.12.2024 09:18:21“. Bezugspunkt des Schreibens ist eine Bewerbung vom 20.12.2024, die offensichtlich erst am 21.01.2025 von der Antragsgegnerin erfasst bzw. verarbeitet worden ist. Diese Bewerbung enthält die von der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren eingereichten Fotos nicht, sondern lediglich ein Lichtbild und eine Grundrissskizze. Die Antragsgegnerin hat auf gerichtliche Nachfrage vorgetragen, dass bei der Verarbeitung elektronischer Bewerbungen bei jedem Start des Fachprogramms durch ein Pop-Up-Fenster signalisiert werde, dass neue/unbearbeitete Bewerbungen im digitalen Briefkasten vorlägen. Nach dem Öffnen einer Bewerbung würden die entsprechenden Unterlagen importiert, sobald sämtliche Daten und Dokumente durch den jeweiligen Bearbeiter überprüft worden seien. Nach dem Import erfolge schließlich die Eingangsbestätigung. Vor dem Import sei eine solche nicht möglich. Beigefügte Anlagen könnten zudem nicht entfernt, hinzugefügt oder verändert werden. Anhaltspunkte dafür, dass dieser dezidiert geschilderte Ablauf nicht zutrifft, liegen nicht vor. Ein anderer Geschehensablauf ist auch nicht durch die eidesstattliche Versicherung des Betriebsleiters der Antragstellerin glaubhaft gemacht. Zwar versichert dieser, dass er weitere Lichtbilder als Bestandteil der Bewerbung übermittelt habe, es erscheint jedoch nicht ausgeschlossen, dass auf Seiten der Antragstellerin bei der Übermittlung oder dem Hochladen der Bilder ein Fehler passiert ist. bb. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin abzulehnen, ist aber deswegen ermessensfehlerhaft, weil der im Ablehnungsbescheid genannte Ablehnungsgrund, andere Geschäfte innerhalb der Branche der Antragstellerin seien als attraktiver bewertet worden, nicht der Grund für die Ablehnung war. Wie die Antragsgegnerin selbst eingeräumt
8 hat, geht sie von einem solchen Attraktivitätsvorsprung überhaupt nicht aus. Dieser entspricht auch nicht den Erwägungen, die die Antragsgegnerin im Auswahlvermerk niedergelegt hat und die sie mit ihren im gerichtlichen Verfahren nachgeschobenen Gründen für die Ablehnung der Bewerbung der Antragstellerin anführt. (1) Die Antragsgegnerin stellt mit ihrem gerichtlichen Vorbringen darauf ab, dass es sich bei dem ausgewählten Geschäft und dem Fahrgeschäft der Antragstellerin um gleichermaßen hochattraktive Fahrgeschäfte handele, die keine wesentlichen Attraktivitätsunterschiede aufwiesen. Sie habe ein neues Fahrgeschäft auf dem Weihnachtsmarkt platzieren wollen; die Platzierung neuer Geschäfte sehe auch die Zulassungsrichtlinie vor. Diese Erwägungen als solche dürften rechtlich nicht zu beanstanden sein. Nach Ziffer 1 der Zulassungsrichtlinie für die Volksfeste und Marktveranstaltungen der Stadtgemeinde Bremen vom 13.10.2023 ist Veranstaltungsziel des Bremer Weihnachtsmarkts, jeweils ein veranstaltungstypisches Marktbild mit hohem Qualitätsniveau und einem ausgewogenen und vielseitigen Erscheinungsbild zu gewährleisten und die Märkte entsprechend weiter zu entwickeln. Nach Ziff. 3.3 soll im Zulassungsverfahren ein angemessener Anteil von Bewerbern/Bewerberinnen zugelassen werden, die zumindest auf der jeweils vorangegangenen Veranstaltung nicht zugelassen waren, sofern die Gestaltung und Qualität der Veranstaltung gewahrt bleiben. Dass die Entscheidung, bei mehreren Bewerber:innen, die keinen Attraktivitätsunterschied aufweisen, eine Neubewerbung zu berücksichtigen, sachlich nicht vertretbar wäre, ist weder dargelegt noch ersichtlich (vgl. zu Neubewerbungen VG Bremen, Urt. v. 13.04.2022 – 5 K 275/20 –, juris Rn. 37; VG Bremen, Urt. v. 17.10.2024 – 5 K 2771/23 –, juris Rn. 30 ff.). Die Einschätzung der Antragstellerin, dass ihr Geschäft das attraktivere sei, ist hingegen lediglich eine subjektive Einschätzung. (2) Die von der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen Erwägungen müssen jedoch außer Acht bleiben. Die Antragsgegnerin hat durch dieses Vorbringen ihre Ermessenserwägungen nicht gemäß § 114 Satz 2 VwGO ergänzen können. Ob ein Nachschieben von Ermessenserwägungen zulässig ist, bestimmt sich nach dem materiellen Recht und dem Verwaltungsverfahrensrecht. § 114 Satz 2 VwGO regelt lediglich, unter welchen Voraussetzungen derart veränderte Ermessungserwägungen im Prozess zu berücksichtigen sind. Neue Gründe für einen Verwaltungsakt dürfen nach dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht nur nachgeschoben werden, wenn sie schon bei
9 Erlass des Verwaltungsakts vorlagen, dieser nicht in seinem Wesen verändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (BVerwG, Urt. v. 20.06.2013 – 8 C 46.12 –, juris Rn. 31 f.). Wird die Änderung erst in einem laufenden Verwaltungsprozess erklärt, so muss die Behörde unmissverständlich deutlich machen, dass es sich nicht nur um prozessuales Verteidigungsvorbringen handelt, sondern um eine Änderung des Verwaltungsakts selbst. Außerdem muss deutlich werden, welche der bisherigen Erwägungen weiterhin aufrechterhalten und welche durch die neuen Erwägungen gegenstandslos werden. Andernfalls wäre dem Betroffenen keine sachgemäße Rechtsverteidigung möglich (BVerwG, Urt. v. 20.06.2013 – 8 C 46.12 –, juris Rn. 35). Diesen Anforderungen genügen die im Klageverfahren 5 K 3240/25 dargelegten und in Bezug genommenen Erwägungen der Antragsgegnerin nicht. Zwar hat die Antragsgegnerin in der Erwiderung zur Klage deutlich gemacht, welche Erwägungen in dem Ablehnungsbescheid durch die neuen Erwägungen gegenstandslos werden und auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei diesen Ausführungen nicht um ein reines Verteidigungsvorbringen handelt. Auch lagen diese Erwägungen ausweislich des gefertigten Auswahlvermerks schon vor Erlass des Ablehnungsbescheids vor. Die genannten Erwägungen sind jedoch nicht mehr als eine im Sinne des § 114 Satz 2 VwGO zulässige Ergänzung anzusehen, weil sie eine Wesensänderung des Verwaltungsakts darstellen. Zulässig ist lediglich eine Ergänzung einer Entscheidung, bei Ermessensverwaltungsakten jedoch nicht die erstmalige Ausübung des Ermessens oder die Auswechselung der bisherigen Gründe (OVG Bremen, Beschl. v. 15.10.2024 – 1 B 250/24 –, juris Rn. 23 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 16.12.2008 – 1 WB 19/08 –, juris Rn. 46). Ein solcher Fall liegt hier jedoch vor. Wie bereits dargestellt, hat die Antragsgegnerin im Ablehnungsbescheid auf einen Attraktivitätsvorsprung anderer Geschäfte abgestellt. Im Ablehnungsbescheid führt sie wörtlich aus, „Aufgrund der Vielzahl an Bewerbungen war anhand der in der Zulassungsrichtlinie für die Volksfeste und Marktveranstaltungen der Stadtgemeinde Bremen festgeschriebenen Kriterien eine Auswahlentscheidung zu treffen, in deren Folge andere Geschäfte innerhalb Ihrer Branche als attraktiver bewertet wurden.“ Damit hat die Antragsgegnerin nicht nur allgemein ihr Entscheidungsprogramm für die Auswahl zwischen mehreren Bewerber:innen dargestellt, sondern ihrer Ablehnung einen behaupteten individualisierten Vergleich konkurrierenden Geschäfte zugrunde gelegt. Dass sie dabei das Geschäft der KG nicht genannt hat, ist unerheblich.
10 In dieser Hinsicht liegt der hiesige Fall auch anders als vergleichbare Verfahren, in denen die Antragsgegnerin entsprechend ihrer Praxis, zunächst nur standardisierte Ablehnungsentscheidungen zu erlassen, diese auf Anforderung oder im gerichtlichen Verfahren ergänzt, und in denen die Kammer in der Vergangenheit das Nachschieben von Ermessenserwägungen für rechtlich zulässig erachtet hat. In diesen Fällen waren die „Formularbescheide“ allgemeiner gehalten und gaben lediglich allgemeine Erwägungen zu der zu treffenden Auswahlentscheidung wieder, ohne überhaupt einen konkreten Ablehnungsgrund zu benennen (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 02.10.2012 – 5 V 1031/12 –, juris Rn. 3, 20). In anderen Fällen waren im jeweiligen Ablehnungsbescheid mit der Benennung des Attraktivitätskriteriums die tatsächlich entscheidungstragenden Ermessenserwägungen wenigstens im Ansatz enthalten und deshalb einer Ergänzung und Konkretisierung zugänglich, wohingegen im hiesigen Fall ein offener Widerspruch zwischen Bescheidbegründung und den tatsächlich entscheidungserheblichen Ermessenserwägungen besteht. Wird der entscheidungstragende Ermessensaspekt nicht wenigstens im Ansatz benannt, kann dies dazu führen, dass ein unterliegender Bewerber von der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes abgehalten wird, weil er bspw. seine Erfolgsaussichten im Falle eines Attraktivitätsvergleichs als gering einstuft, hingegen für den Fall, dass ihm eine mangelnde Platzierbarkeit oder der Vorzug einer Neubewerbung entgegengehalten wird, diese womöglich als hoch einstuft. b. Eine Ermessensreduktion auf Null, etwa weil die Antragstellerin die einzige zulassungsfähige Bewerberin ihrer Branche wäre (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 16.09.2022 – 5 V 1401/22 –, Rn. 35, juris), kommt hingegen angesichts des dargestellten Ermessensspielraums nicht in Betracht. Der Hauptantrag war daher abzulehnen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene war nicht an den Verfahrenskosten zu beteiligen, da sie keinen Antrag gestellt hat, § 154 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und entspricht dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin. Pro Veranstaltungstag der insgesamt 30 Veranstaltungstage sind unter Orientierung an Ziff. 54.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2025) mindestens 400,00 Euro anzusetzen. Die Kammer hat in der Vergangenheit und unter Geltung des alten Streitwertkatalogs für die „Königsalm“ auf dem Freimarkt einen Tagessatz von 5.000 Euro (VG Bremen, Beschl. v. 03.09.2018 –
11 5 V 1668/18 –, juris Rn. 42), für ein Riesenrad auf dem Freimarkt einen Tagessatz von 2.500,00 Euro (VG Bremen, Beschl. v. 16.09.2022 - 5 V 1401/22, zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen) und für einen Autoscooter einen Tagessatz von 1.000 Euro angenommen (VG Bremen, Beschl. v. 09.10.2019 – 5 V 1931/19). Im Hinblick auf die Größe des Geschäfts der Antragstellerin und die nur wenigen zugelassenen Fahrgeschäfte wird vorliegend ein erhöhter Tagessatz von 1.000 Euro für die begehrte Zulassung als angemessen erachtet. Bei diesem Wert verbleibt es auch im Rahmen des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen der Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. Ziffern 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges), denn die begehrte vorläufige Entscheidung kommt faktisch der endgültigen im Hauptsacheverfahren gleich (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 21.09.2018 – 2 B 244/18 –, juris Rn. 25). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. Dr. Jörgensen Kaysers Hoffer
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