Beschluss vom Verwaltungsgericht Darmstadt (3. Kammer) - 3 L 512/10.DA
Leitsatz
Zur Rechtmäßigkeit einer Auflage an den Veranstalter, bei einer Demonstration an einem Kernkraftwerk die Kosten des Sanitätsdienstes zu tragen
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 1 290,00 EUR festgesetzt.
Gründe
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Der zulässige Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, mit dem der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen Nr. 16 der Auflagen in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.04.2010 begehrt, ist unbegründet. Die Auflage ist nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sachlage offensichtlich rechtmäßig.
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§ 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes (VersG) ermöglicht es der zuständigen Behörde, die Versammlung oder den Aufzug von bestimmten Auflagen abhängig zu machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 19.12.2007 – 1 BvR 2793/04– NVwZ 2008, 671) soll die beschränkende Verfügung Rechtsgütern dienen, deren Schutz im betroffenen Fall der Ausübung der Versammlungsfreiheit vorgeht, und sie soll den Gefahren auf eine Weise entgegenwirken, die stärker beeinträchtigende Maßnahmen, etwa ein Verbot der Versammlung, nicht erforderlich werden lassen. Nicht auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 VersG werden demgegenüber behördliche Maßnahmen erlassen, die nicht eine Abwehr konkret bevorstehender unmittelbarer Gefahren bezwecken, sondern sich in bloßen Hinweisen auf die allgemeine Rechtslage erschöpfen, Vorkehrungen für abstrakt gefährliche Tatbestände vorsehen oder im Sinne vorsorgender Maßnahmen lediglich den reibungslosen Ablauf einer Versammlung gewährleisten sollen. Das für beschränkende Verfügungen vorauszusetzende Erfordernis einer unmittelbaren Gefährdung setzt eine Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Interessen führt. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde bei dem Erlass von vorbeugenden Verfügungen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Daher müssen zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung erkennbare Umstände dafür vorliegen, aus denen sich die unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung ergibt. Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Vermutungen reichen nicht aus.
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Bei Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass die körperliche Unversehrtheit aller Versammlungsteilnehmer grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützt sei, sie im Einzelfall der Ausübung der Versammlungsfreiheit vorgehen könne und bei einem Nichtvorhandensein einer sanitätsdienstlichen Versorgung eine unmittelbare Gefährdung bestehe, als zutreffend.
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Jedenfalls nach den vom Gericht eingeholten Stellungnahmen der Abteilung Ordnungs- und Gewerbewesen des Landrats des Kreises B vom heutigen Tag erscheint es dem Gericht hinreichend sicher, dass mehr als die in der Anmeldung angenommenen 3 000 bis 5 000 Teilnehmer an der Versammlung teilnehmen werden. Die vom Landrat des Kreises B angenommene Teilnehmerzahl vom 8 000 Teilnehmern hält das Gericht auch angesichts des zu erwartenden schönes Wetters am Samstag, dem 24.04.2010, für plausibel. Eine Versammlung mit einer so großen Teilnehmerzahl kann – auch wenn sie nach der derzeitigen Einschätzung friedlich verlaufen wird – immer zu einer gesundheitlichen Gefährdung von Teilnehmern führen. Zu beachten ist dabei auch, dass eine Umzingelung des Kernkraftwerks, dessen Umzäunung eine Länge von mehreren Kilometern aufweist, vorgesehen ist. Hinzu kommt, dass nach der Lageeinschätzung der Polizei, auch wenn der überwiegenden Zahl der Teilnehmer an einem friedlichen Protest mit familienfreundlichem Charakter gelegen sein dürfte, Sitzblockaden vor den Zufahrten zum KKW, Farbschmierereien und Sachbeschädigungen am KKW, Versuche des Eindringens in das KKW und Angriffe gegen Polizeikräfte nicht ausgeschlossen werden können.
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Neben dem – für die Veranstalter kostenfreien – Vorhalten eines Rettungsdienstes ist deshalb die Vorhaltung eines Sanitätsdienstes erforderlich, um Gefährdungen der Teilnehmer abzuwehren. Angesichts einer wahrscheinlich zu erwartenden Teilnehmerzahl von ca. 8 000 erscheint das Vorhalten eines Einsatzleiters in einem Einsatzleitwagen, eines Führungsgehilfen, eines Notarztes mit Erfahrung, von sechs Fußtrupps mit je zwei Sanitätshelfern, eines Rettungshelfers mit einem Krankentransportwagen, eines Rettungssanitäters und von mindestens je einem Rettungshelfer und einem Rettungsassistenten in zwei Rettungswagen als erforderlich.
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Der Umstand, dass die Veranstalter der Versammlung die Kosten des vorsorglich bereitgestellten Sanitätsdienstes, die vom Deutschen Roten Kreis – Kreisverband B e. v. – vorläufig mit 2 580 Euro veranschlagt worden sind, zu zahlen haben, ist eine Folge des auf der Ermächtigung des § 15 Abs. 1 VersG beruhenden Erfordernisses, einen Sanitätsdienst vorzuhalten. Wie andere Aufwendungen, etwa das Stellen von Ordnern, aber auch die Organisation der Anreise der Teilnehmer mit Bussen und anderen Verkehrsmitteln, müssen die Veranstalter der Versammlung auch die Aufwendungen für einen notwendigen Sanitätsdienst tragen.
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Der Vollzug der Auflage ist auch eilbedürftig und die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung ordnungsgemäß im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO begründet.
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Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Da es dem Antragsteller mit der Anfechtung der Auflage Nr. 18 lediglich darum geht, wer die Kosten des Sanitätsdienstes zu tragen hat, geht das Gericht von den vom DRK-Kreisverband angesetzten Gesamtkosten für den Sanitätsdienst in Höhe von 2 580 Euro aus und halbiert diesen Wert wegen des Vorliegens eines Eilverfahrens, in dem nur eine vorläufige Entscheidung getroffen werden kann.
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Referenzen
- 6 B 961/10 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 2793/04 1x (nicht zugeordnet)