Beschluss vom Verwaltungsgericht Darmstadt (5. Kammer) - 5 L 675/10.DA
Leitsatz
Das Recht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erlischt weder wegen der Trennung von der Bezugsperson nach Entstehung des Anspruchs noch wegen einer langjährigen Beschäf-tigungslosigkeit noch wegen mangelhafter Deutschkenntnisse.
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage (Aktenzeichen: 5 K 676/10.DA) gegen den Bescheid des Landrats des Kreises Bergstraße vom 10.05.2010 wird angeordnet.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
4. Den Antragstellerinnen wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt Bauer, Bensheim, Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für den ersten Rechtszug bewilligt.
Gründe
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Über den Antrag kann im Einvernehmen mit den Beteiligten durch den Berichterstatter anstelle der Kammer entschieden werden (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO).
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Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid des Landrats des Kreises Bergstraße vom 10.05.2010 erhobenen Klage anzuordnen,
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ist zulässig und begründet, denn der Bescheid ist offensichtlich rechtswidrig.
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Die Antragstellerinnen sind türkische Staatsangehörige, für die das supranationale Recht Vorrang vor dem deutschen Aufenthaltsgesetz genießt, wenn sie einen Status nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ANBA 1981, 4) – im Folgenden kurz: ARB – in der Auslegung, die der Beschluss durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) erfahren hat (vgl. insbes. Urt. v. 16.12.1992 – Rs. C-237/91 [Kus] –, NVwZ 1993, 258 ff.), erlangt haben. In diesem Fall treten alle deutschen Rechtsvorschriften zurück, die mit höherrangigem Recht nicht vereinbar sind.
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Die Antragstellerin zu 1) hat zumindest den Status nach Art. 7 Satz 1 – 1. Gedankenstrich – ARB erlangt, denn sie hat als Familienangehörige eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers am 05.08.1996 (Visum der Botschaft Ankara, Bl. 22 d. Beh.-A.) die Genehmigung erhalten, zu ihm zu ziehen. Sie hat deswegen vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, da sie bei ihrem Ehemann mehr als drei Jahre, nämlich von ihrer Einreise am 15.08.1996 bis zur Trennung am 11.02.2003, ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz hatte. Ob sogar das Recht nach Art. 7 Satz 1 – 2. Gedankenstrich – entstanden ist, kann gegenwärtig nicht abschließend beurteilt werden, da es auf das weitere beschäftigungsrechtliche Schicksal des früheren Ehemanns nach Ablauf des dritten bis zum Ablauf des fünften Aufenthaltsjahrs der Antragstellerin zu 1) ankäme (lt. Bescheinigung vom 25.05.2001, Bl. 44 d. Beh.-Akte, war der damalige Ehemann seit 09.04.2001 arbeitslos und hat durch den späteren Wechsel in die Selbstständigkeit möglicherweise den Arbeitnehmerstatus verloren). In jedem Fall geht der Anspruch nach Art. 7 Satz 1 – 1. Gedankenstrich – auch dann nicht mehr verloren, wenn die Bezugsperson nach dem Ablauf der Dreijahresfrist nicht mehr dem Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats angehört (EuGH, Urt. v. 18.12.2008 – C-337/07 [Altun] –InfAuslR 2009, 93 = NVwZ 2009, 235, Rdnr. 35).
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Art. 7 Satz 1 ARB hat zugleich aufenthaltsrechtliche Wirkungen (st. Rspr., EuGH, Urt. v. 18.12.2008 – C-337/07 [Altun] –InfAuslR 2009, 93 = NVwZ 2009, 235, Rdnr. 21).
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Die Rechte aus Art. 7 ARB gehen nach der Rechtsprechung des EuGH nur verloren, wenn die Voraussetzungen des Art. 14 ARB vorliegen oder wenn der Familienangehörige das Bundesgebiet für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlässt (st. Rspr., zuletzt EuGH, Urt. v. 04.02.2010 – C-14/09 [Genc] – NVwZ 2010, 367, Rdnr. 43; Urt. v. 18.12.2008 – C-337/07 [Altun] –InfAuslR 2009, 93 = NVwZ 2009, 235, Rdnr. 62; Urt. v. 25.09.2008 – C-453/07 [Er] –, NVwZ 2008, 1337, Rdnr. 30). Der abschließende Charakter der vorstehend genannten Beschränkungen wäre in Frage gestellt, wenn die nationalen Behörden das Aufenthaltsrecht des Betroffenen zusätzlichen Bedingungen hinsichtlich des Bestehens von den Aufenthalt rechtfertigenden Belangen oder der Art der Beschäftigung unterwerfen könnten (EuGH, Urt. v. 04.02.2010 – C-14/09 [Genc] – NVwZ 2010, 367, Rdnr. 43). Erfüllt der türkische Staatsangehörige die Voraussetzungen einer Bestimmung des ARB und ist er daher bereits ordnungsgemäß in einem Mitgliedstaat integriert, so ist Letzterer nicht mehr befugt, die Ausübung dieser Rechte zu beschränken, da sonst dem genannten Beschluss seine praktische Wirksamkeit genommen würde (EuGH, Urt. v. 04.02.2010 – C-14/09 [Genc] – NVwZ 2010, 367, Rdnr. 38).
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Die vom EuGH genannten beiden Erlöschensgründe liegen für die Antragstellerin zu 1) nicht vor. Andere Gründe lassen das Recht nicht erlöschen. Weder durch den nach Ablauf der Dreijahresfrist eingetretenen Wegfall der Lebensgemeinschaft mit dem früheren Ehemann (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 07.07.2005 – Rs. C-373/03 [Aydinli] –, InfAuslR 2005, 352 = NVwZ 2005, 1292, Rdnr. 26), noch durch eine jahrelange Beschäftigungslosigkeit (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 25.09.2008 – C-453/07 [Er] –, NVwZ 2008, 1337, Rdnr. 32), noch durch den Umstand, dass der Familienangehörige zu keiner Zeit Rechte in Bezug auf Beschäftigung und Aufenthalt nach Art. 6 Abs. 1 ARB erworben hat (EuGH, Urt. v. 18.07.2007 – Rs. C-325/05 [Derin] –, NVwZ 2007, 1393, Rdnr. 56, 57), erlischt das einmal entstandene Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB. In der Rechtssache Er entschied der EuGH, soweit ein Antragsteller im Alter von 23 Jahren noch immer keine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausübe, stehe dies der Gewährung eines Aufenthaltsrechts nicht entgegen (EuGH, Urt. v. 25.09.2008 – C-453/07 [Er] –, NVwZ 2008, 1337, Rdnr. 33). Es sei im Gegenteil wichtig, dass ihm dieses Recht nicht entzogen werde, da es ihm ohne Aufenthaltsrecht nicht möglich ist, eine solche Beschäftigung aufzunehmen und das ihm durch diese Bestimmung verliehene Recht auszuüben, um sich besser in den Aufnahmemitgliedstaat zu integrieren (EuGH, Urt. v. 25.09.2008 – C-453/07 [Er] –, NVwZ 2008, 1337, Rdnr. 34). Infolgedessen verliert die Antragstellerin zu 1) ihren Aufenthaltsanspruch weder wegen ihrer Trennung vom Ehemann, noch wegen ihrer langjährigen Beschäftigungslosigkeit noch wegen ihrer mangelhaften Deutschkenntnisse. Sie sollte gleichwohl nach Kräften darum bemüht sein, alles dafür zu tun, die Lebensunterhaltssicherung aus eigener Kraft ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zu erreichen.
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Ob auch die Antragstellerin zu 2) den Schutz des Art. 7 Satz 1 ARB genießt, lässt sich aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht sagen. Diese Klärung muss ggf. dem Klageverfahren vorbehalten bleiben. Dass das Kind nicht „die Genehmigung erhalten hat, zu dem türkischen Arbeitnehmer zu ziehen“, weil es im Bundesgebiet geboren wurde, schließt Aufenthaltsansprüche jedoch nicht von vornherein aus. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH erfasst diese Vorschrift nicht nur Personen, die eine Genehmigung erhalten haben, zu dem türkischen Arbeitnehmer zu ziehen, sondern auch solche, die im Aufnahmemitgliedstaat geboren sind und stets dort gelebt haben (EuGH, Urt. v. 18.07.2007 – Rs. C-325/05 [Derin] –, NVwZ 2007, 1393, Rdnr. 48). Problematischer ist die Frage, ob die Bezugsperson für die Antragstellerin zu 2) türkischer Arbeitnehmer ist. Der frühere Ehemann der Antragstellerin zu 1) scheidet hier aus, weil er nicht der Vater des Kindes ist, und der Vater der Antragstellerin zu 2) scheidet aus, weil er nach Aktenlage in der Türkei lebt. Einzige Bezugsperson ist die Mutter, die Antragstellerin zu 1). Sie ist wohl grundsätzlich arbeitswillig und -fähig, erhält deswegen auch Leistungen nach dem SGB II, ist aber in den bisherigen 14 Jahren ihrer Anwesenheit mit Ausnahme einer ganz kurzen Tätigkeit – zuletzt wohl auch mit Blick auf die Betreuungsbedürftigkeit ihrer kleinen Tochter – noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Ihr Arbeitnehmerstatus ist daher zweifelhaft.
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Die vorstehend aufgeworfene Frage braucht im Eilverfahren jedoch nicht entschieden zu werden. Da die Mutter, die Antragstellerin zu 1), ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB – 1. Gedankenstrich – hat, hat die Antragstellerin zu 2) ein Aufenthaltsrecht zumindest nach nationalem Recht (§ 33 Satz 2 AufenthG).
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Der Bescheid ist daher in allen Punkten rechtswidrig, sodass er im Klageverfahren aufzuheben sein wird.
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Da der Antragsgegner unterliegt, sind ihm die Kosten aufzuerlegen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes ergibt sich aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG, wobei das Gericht wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung von der Hälfte des Auffangstreitwertes ausgeht, der mit der Anzahl der Antragstellerinnen zu vervielfältigen ist.
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Den Antragstellerinnen ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da sie nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung auch nicht ratenweise aufbringen können. Der Antrag bietet im Übrigen hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint auch nicht mutwillig (§ 114 ZPO i. V. mit § 166 VwGO). Eine anwaltliche Vertretung erscheint erforderlich (§ 121 Abs. 2 ZPO i. V. mit § 166 VwGO).
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Referenzen
- 1 ARB 1/80 1x (nicht zugeordnet)
- 5 K 676/10 1x (nicht zugeordnet)