Beschluss vom Verwaltungsgericht Darmstadt (4. Kammer) - 4 L 1889/10.DA.A

Tenor

1. Dem Antragsteller wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt B., B-Stadt, Prozesskostenhilfe ohne Pflicht zur Ratenzahlung bewilligt.

2. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, Maßnahmen zum Vollzug der Verbringung des Antragstellers nach Italien vorläufig auszusetzen.

3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

1

Dem Antragsteller war Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann. Wie sich den nachfolgenden Erwägungen entnehmen lässt, bietet der Antrag hinreichende Aussicht auf Erfolg, er scheint insbesondere nicht mutwillig im Sinn von § 114 ZPO i. V. m. § 166 VwGO. Die anwaltliche Vertretung des Antragstellers erscheint erforderlich im Sinne des § 121 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 166 VwGO.

2

Das mit seinem Antrag zu 1. verfolgte Eilbegehren des Antragstellers auf vorläufigen Schutz vor Abschiebung nach Italien während des Laufs des Hauptsacheverfahrens ist in der Sache erfolgreich.

3

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der hier in Betracht kommt, kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für eine notwendige vorläufige Sicherung sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO).

4

Der Zulässigkeit des Eilbegehrens steht die Rechtsvorschrift des § 34a Abs. 2 AsylVfG nicht entgegen. Diese Vorschrift, die die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 oder § 123 VwGO für die Fälle ausschließt, in denen ein Ausländer unter anderem in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) abgeschoben werden soll, ist im Lichte der grundrechtlich geschützten Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs.4 GG) jedenfalls dann verfassungskonform und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen zum vorläufigen Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, (Dublin – II – VO) dahingehend auszulegen, dass die Überprüfung des Abschiebungsvorhabens nach § 123 VwGO entgegen dem Wortlaut der Vorschrift des § 34a AsylVfG dann zulässig ist, wenn der Ausländer von einem der durch das sogenannte normative Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil v. 14. Mai 1996, BVerfGE 94, 49).

5

Unter Berücksichtigung des durch eidesstaatliche Versicherung des Antragstellers, die mit Antragsschriftsatz vom 23. Dezember 2010 dem Gericht vorgelegt wurde, bekräftigten Vorbringens des Antragstellers einerseits und die damit korrespondierenden allgemein bekannten Informationen zu der tatsächlichen Ausgestaltung des Asyl-und Flüchtlingsschutzes in Italien andererseits, insbesondere bezogen auf die humanitäre, vor allem wirtschaftliche, gesundheitliche und Wohnungssituation der in Italien schutzsuchenden Drittstaatsangehörigen bestehen bei dem Gericht berechtigte Zweifel daran, ob die Republik Italien noch die hinreichende Gewähr dafür bietet, dass Ausländer wie etwa der Antragsteller, die dort einen Asyl-oder Schutzantrag gestellt haben, nicht von individueller Gefährdung bedroht sind. Hier ist nach allem in Betracht zu ziehen, dass sich Italien seiner in völkerrechtlichen Verträgen wie der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 685) oder des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) eingegangenen und bisher generell auch eingehaltenen Verpflichtungen gelöst hat und einem bestimmten Ausländer den Schutz dadurch verweigert, dass sich Italien seiner ohne jede Prüfung des Schutzgesuchs entledigen will oder nicht (mehr) willens oder in der Lage ist, ihm gegenüber die vereinbarten europaweiten Mindeststandards zu gewährleisten. Im Hinblick darauf kann dem Antragsteller deshalb der begehrte vorläufige Rechtsschutz nicht vornherein unter Hinweis auf die Rechtsvorschrift des § 34a Abs. 2 AsylVfG verwehrt werden, ohne dadurch seine Grund-und Menschenrechte zu verletzen.

6

Der zureichende Grund für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung liegt darin, dass die Antragsgegnerin ihren Bescheid vom 25. November 2010, 544408-273, mit dem sie den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig bewertet und seine Abschiebung nach Italien anordnet, bereits der für die Durchführung der Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde des Landkreises Bergstraße zur Zustellung an den Antragsteller nach § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG–„so weit möglich erst am Überstellungstag“– zugeleitet hat.

7

Der Antragsteller kann sich ferner auf den erforderlichen Anordnungsanspruch stützen. Das substantiierte und glaubhaft gemachte Vorbringen des Antragstellers, insbesondere seine Schilderungen über die von ihm erlebten Zustände im italienischen Asyl/Schutzverfahren, die im allgemeinen von den in das Verfahren eingeführten Erkenntnis-mitteln gestützt werden, lassen starke Zweifel daran aufkommen, dass sein Asyl-oder Schutzbegehren in Italien nach dem genannten (s. o. Seite 3) normativen Vergewisserungskonzept in Übereinstimmung mit den einschlägigen europarechtlichen Konventionen bearbeitet und entschieden wird. Die Antragsgegnerin hat den Vortrag des Antragstellers auch nicht bestritten. Zwar mag es sein, dass Italien der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten beigetreten ist und im Übrigen auch alle EU – Richtlinien zum Flüchtlingsschutz in nationales Recht übernommen hat. Dennoch sprechen gewichtige Aspekte und Gegebenheiten dafür, dass – jedenfalls der Antragsteller – nicht mehr von dem normativen Vergewisserungskonzept erfasst wird. Nicht nur das von ihm detailreich geschilderte und glaubhaft gemachte eigene Schicksal als Flüchtling in Italien, sondern auch die zahlreichen Beschreibungen der dortigen Zustände, wie sie den in der Antragsschrift bezeichneten Publikationen und allgemein bekannten Mediendarstellungen, nicht zuletzt aber dem von der Antragsgegnerin bislang nicht widersprochenen Reisebericht des Rechtsanwaltes B., B-Stadt, vom 26. Oktober 2010 zu entnehmen sind, belegen dies zu der für das Eilverfahren gebotenen Erkenntnis des Gerichts ausreichend und deutlich.

8

Im Hinblick darauf, dass hier insgesamt tatsächlich und rechtlich schwierige Fragen aufgeworfen sind, die in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht hinreichend beantwortet werden können, muss die umfassende Prüfung, ob dem Antragsteller letztlich Schutz vor der angeordneten Abschiebung nach Italien zu gewähren ist, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

9

Nach allem war die beantragte einstweilige Anordnung entsprechend dem Rechtsschutzziel des Antragstellers zu erlassen. Die Antragsgegnerin ist hiernach rechtlich gehindert, vor rechtskräftiger Entscheidung des Hauptsacheverfahrens Maßnahmen zum Vollzug der Verbringung des Antragstellers nach Italien vorzunehmen oder durch andere vornehmen zu lassen.

10

Einer Entscheidung über den unter ZIff. 2. gestellten Hilfsantrag des Antragstellers bedurfte es daher nicht.

11

Da die Antragsgegnerin unterlegen ist, hat sie die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Dabei werden Gerichtskosten nach § 83b AsylVfG nicht erhoben.

12

Diese Entscheidung ist nach § 80 AsylVfG nicht anfechtbar.


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