Urteil vom Verwaltungsgericht Darmstadt (3. Kammer) - 3 K 100/15.DA
Leitsatz
-
Die Erhebung einer Gebühr für einen Polizeieinsatz, bei dem keine Spuren für eine Gefahrenlage festgestellt werden, erweist sich grundsätzlich als verhältnismäßig. Dies gilt insbesondere, wenn sich nach Auslösung einer Alarmanlage keine Hinweise auf eine (versuchte) Straftat oder sonstige Gefahr finden lassen.
-
Es muss dem Betreiber der Anlage jedoch ermöglicht werden, nachvollziehbare Indizien dafür vorzutragen, dass sich Eine ursprünglich vorhandene Gefahr bis zum Eintreffen der Polizei bereits erledigt hatte.
-
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Landes Hessen - Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung - vom 29.12.2014 wegen der Kosten einer polizeilichen Amtshandlung.
Am 22.10.2014 kam es zu einem Polizeieinsatz auf dem Hausgrundstück in A-Stadt, A- Straße, das seinerzeit im Eigentum des Klägers und seines Bruders - des jetzigen Prozessbevollmächtigten - stand. Beide wohnten zum Zeitpunkt des Einsatzes in dem Zweifamilienhaus; der Kläger unregelmäßig wegen seiner auswärtigen Arbeitsstätte, sein Bruder mit Hauptwohnsitz. Das Haus wurde von den Eltern 1983 errichtet und war von Anfang an mit einer Einbruchsalarmanlage ausgerüstet. Die Anlage reagiert auf Vibrationen an oder das Öffnen von Fenstern und Türen des Hauses mit einem akustischen und wohl auch mit einem optischen Signal.
In der Nacht vom 21. auf den 22.10.2014, etwa eine halbe Stunde nach Mitternacht, löste die Alarmanlage des Hauses aus. Weder der Kläger noch sein Bruder waren in dieser Nacht anwesend, sondern beide für ein paar Tage verreist. Eine Privatperson nahm den Alarm wahr und verständigte die Polizeistation in Groß-Gerau, die eine Polizeistreife zum Haus des Klägers entsandte. Der Beamte stellte ausweislich seines Berichtes fest, dass Licht im Haus an war und der optische Alarmmelder lief. Auf Klingeln öffnete niemand, und eine äußere Absuche mit Diensthund blieb ergebnislos. Es konnten weder ein Verantwortlicher noch eine sonstige Person oder Spuren, die auf eine versuchte Straftat hindeuteten, festgestellt werden. Auch als der Kläger und sein Bruder am 31.10.2014 nach Hause zurückkehrten, fiel ihnen nichts Ungewöhnliches auf.
Am 20.12.2014 kam es definitiv zu einem Einbruchsversuch am Haus der Kläger, bei dem ein ungesichertes Garagenfenster eingeschlagen wurde. Ein Zugang ins Haus über die Garage besteht nicht, weshalb das Garagenfenster nicht von der Alarmanlage mit umfasst war. Die von der Alarmanlage gesicherten Fenster und Türen blieben bei diesem Einbruchsversuch unbeschädigt, und es waren dort keine Spuren feststellbar.
Am 29.12.2014 erließ der Beklagte einen Kostenbescheid in Höhe von 200 € für den Polizeieinsatz am 22.10.2014, gerichtet nur an den Kläger und nicht auch an seinen Bruder. Da keine Anhaltspunkte für eine Straftat oder eine Gefahrenlage hätten festgestellt werden können, sei nach Nr. 53 des Verwaltungskostenverzeichnisses zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport eine Einsatzgebühr in Höhe von 200 € zu zahlen. Erst durch diesen Kostenbescheid erfuhren die Brüder von dem Polizeieinsatz, da der Polizeibeamte keine Benachrichtigung hinterlassen hatte.
Gegen diesen Kostenbescheid haben zunächst beide Brüder am 28.01.2015 Klage erhoben. Die Klage von Y., an den der Kostenbescheid gar nicht gerichtet war, wurde später zurückgenommen und das Verfahren insoweit abgetrennt und vorab eingestellt (3 K 996/15.DA).
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Einsatzgebühr zu Unrecht erhoben werde. Er bestreitet bereits, dass der Polizeieinsatz überhaupt stattgefunden hat. Selbst wenn es ihn gegeben haben sollte, sei er jedenfalls formell nicht ordnungsgemäß abgelaufen. Es sei nur ein Beamter vor Ort gewesen, nicht wie üblich zwei, und dieser Beamte habe trotz der entsprechenden Vorgabe in dem Berichtsformular keine Benachrichtigung hinterlassen. Zudem könne nicht nachvollzogen werden, wie sorgfältig der Beamte die Örtlichkeit abgesucht habe und welche Schritte er im Einzelnen unternommen habe. Daher bleibe offen, ob tatsächlich ein Fehlalarm vorgelegen habe oder ob die Polizei nicht doch zur Erfüllung ihrer ureigenen Aufgaben, der Abwehr einer objektiven Gefahr, gehandelt habe. Diese Ungewissheit gehe zu Lasten des Beklagten. Denn von einem Fehlalarm könne nur gesprochen, wenn die Polizei ohne Vorliegen einer abzuwehrenden Gefahr alarmiert würde; also nicht, wenn eine Gefahr tatsächlich vorlag, diese aber bei Eintreffen der Polizei bereits beseitigt oder jedenfalls nicht mehr feststellbar sei. Somit sei vorliegend nicht auszuschließen, dass die Polizei - sofern überhaupt vor Ort - wegen eines echten Alarms gerufen wurde. Ohnehin sei es bei Einbruchsversuchen typischerweise so, dass bei Eintreffen der Polizei keine Gefahr mehr bestünde.
Zudem setze der Begriff Fehlalarm bereits begriffstechnisch eine technische Störung voraus. Die Alarmanlage an ihrem Elternhaus sei immer in gleicher Form betrieben worden und habe in den letzten 15 Jahren keinen Fehlalarm verursacht. Weil die Anlage bereits bei Vibrationen am Fenster oder einem Spielraum an Türen (z.B. durch festes Schieben) ausgelöst werde, sei es durchaus vorstellbar, dass bei einem Einbruchversuch keine sichtbaren Spuren am Haus hinterlassen würden, wie sich bei dem Einbruchversuch am 20.12.2014 gezeigt habe.
Der Kläger beantragt,
den Kostenbescheid vom 29.12.2014 aufzuheben.
Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er sieht keine Verpflichtung der Polizeibehörde, den Kläger über den Einsatz in Kenntnis zu setzen. Jedenfalls wirke sich die fehlende Benachrichtigung auf die Rechtmäßigkeit der Kostenerhebung nicht aus.
Die Voraussetzungen des Kostentatbestandes seien erfüllt. Nach dem Eintreffen am Grundstück des Klägers sei das Objekt von einem Polizeibeamten und einem Diensthund abgesucht worden. Hierbei seien keine Spuren festgestellt worden, die auf eine Gefahrenlage oder eine Straftat hindeuten würden. Es liege also ein Falschalarm im Sinne des Kostenverzeichnisses vor.
Auf die - theoretische - Möglichkeit eines spurenlosen Einbruchsversuches nehme die Ermächtigungsnorm keine Rücksicht. Vielmehr werde das Kostenrisiko eines Einsatzes zu Recht demjenigen aufgebürdet, zu dessen Gunsten der Einsatz erfolgt sei, wenn keine Spuren aufgefunden würden. In einem solchen Fall liege die Möglichkeit eines Fehlalarms näher als die eines spurenlosen Einbruchsversuches. Der Beklagte müsse das Vorliegen eines Fehlalarmes daher nicht in jedem Einzelfall beweisen.
Sofern es darauf ankomme, könne der Polizeibeamte in der mündlichen Verhandlung zur äußeren Absuche des Objektes befragt werden.
Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung allein durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt.
Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses und des abgetrennten Verfahrens 3 K 996/15.DA sowie der beigezogenen Behördenakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden. Auch wenn für den Kostenbescheid vom 29.12.2014 kein Zustellungsnachweis vorliegt, so kann er dem Kläger jedenfalls frühestens am 30.12.2014 zugegangen sein, so dass die am 28.01.2015 eingegangene Klage in jedem Fall die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO wahrt.
Die Klage ist nicht begründet. Der Kostenbescheid vom 29.12.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO).
Der Kostenbescheid beruht auf §§ 1, 2 und 11 Abs. 1 Nr. 1 HessVerwKostG In Verbindung mit Ziffer 5311 des Kostenverzeichnisses zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport vom 7. Juni 2013 (GVBl. I S. 410 ff, nebst Anhang).
Danach sind Kosten für einen Polizeieinsatz in Höhe einer Festgebühr von 200 Euro festzusetzen bei Auslösung einer Alarm- oder Gefahrenmeldeanlage, wenn von der Polizei Anhaltspunkte für eine Straftat oder Gefahrenlage nicht festgestellt werden. Dies war bei dem Alarm am Haus des Klägers in A-Stadt der Fall. Der herbeigeeilte Polizeibeamte - das Gericht hat angesichts des Polizeiberichts keine Zweifel, dass ein Beamter nebst Hund vor Ort war - konnte keine Hinweise auf eine (versuchte) Straftat oder Gefahrenlage finden, und auch der Kläger selbst hat derartige Anhaltspunkte nicht schlüssig dargelegt. Vielmehr ist auch ihm oder seinem Bruder bei der Rückkehr nach Hause wenige Tage später nichts aufgefallen.
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beamte nicht sorgfältig genug nachgeschaut hat oder deshalb, weil er ohne (menschlichen) Kollegen, sondern (nur) mit einem Diensthund vor Ort war, irgendetwas übersehen hat. Es handelte sich offensichtlich um einen durchaus erfahrenen Beamten, der wissen sollte, in welchen Bereichen nachzusehen ist (als POK, also Polizeioberkommissar, jedenfalls kein Berufsanfänger). Zudem kann gerade wenn es darum ging, eine versteckte Person im Garten oder in der näheren Umgebung aufzuspüren, ein Hund möglicherweise sogar hilfreicher sein als ein weiterer Beamter. Es gibt auch keine rechtlich bindende Vorgabe im Verhältnis zu Dritten, dass immer zwei Beamte gemeinsam auf Streife gehen müssen. Diese vielfach geübte Praxis dient vielmehr erstrangig der Sicherheit der beteiligten Beamten, so dass aus einem Abweichen von dieser Praxis für die Ordnungsgemäßheit der vorgenommenen Überprüfung nichts hergeleitet werden kann.
Dasselbe gilt für die unterlassene Benachrichtigung an den Kläger und seinen Bruder, dass in der Nacht auf den 22.10.2014 ein Polizeieinsatz auf ihrem Grundstück stattgefunden hat. Sicherlich ist es wünschenswert, dass abwesende Betroffene im Nachhinein über die Geschehnisse informiert werden, auch wenn nichts gefunden wurde. Ein sich auf den Kostenbescheid auswirkender Mangel des durchgeführten Einsatzes liegt in der unterbliebenen Benachrichtigung jedoch nicht.
Ausreichende Hinweise auf eine versuchte Straftat oder Gefahrenlage ergeben sich schließlich auch nicht daraus, dass in früheren Jahren keine Fehlalarme an der Anlage im Haus der Familie aufgetreten sind oder dass auch bei dem als Einbruchsversuch erkennbaren Vorfall vom 20.12.2014 keine Spuren an den alarmgesicherten Fenstern und Türen zu erkennen waren.
Zwar hat der HessVGH in einer früheren Entscheidung zur alten HessPolKostVO (Urteil v. 13.04.1983 - V OE 91/81 -, vollständig abgedruckt in NJW 1984, S. 73ff; LS in juris) ausgeführt, dass keine Kosten zu tragen sind, wenn nicht feststehe, ob tatsächlich ein Fehlalarm vorlag oder ob die Polizei nicht doch zur Abwehr einer objektiv vorliegenden Gefahr herbeigerufen worden sei. Dies interpretiert der Kläger dahingehend, dass die Polizei das Vorliegen eines Fehlalarmes beweisen muss und nicht umgekehrt der Betroffene das Vorliegen einer Gefahr. Ob diese Entscheidung allerdings überhaupt verallgemeinert und auf die im Wortlaut jetzt abweichende Kostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport übertragen werden kann, erscheint schon in mehrfacher Hinsicht zweifelhaft.
Zum einen ging der alte Kostentatbestand ausdrücklich von einer "Inanspruchnahme der Vollzugspolizei durch Auslösen eines Fehlalarms oder durch sonstige Irreführung" aus, was mit der heutigen Fassung, die auf das Ergebnis der Absuche, nämlich die fehlende Feststellung einer Gefahrenlage abstellt, nicht identisch ist. Die Frage, ob ein technischer Fehlalarm vorliegt oder nicht, stellt sich in dieser Form also gar nicht.
Zum zweiten lag der damaligen Entscheidung ein Alarm in einem Kaufhaus zugrunde, für den es außer durch einen Fehlalarm auch die durchaus nicht unwahrscheinliche Erklärung gab, dass sich jemand nach Geschäftsschluss hat einschließen lassen. Nach damaliger Formulierung der Kostenvorschrift hätte es sich dann nicht um einen Fehlalarm gehandelt, für den der Betroffene einstandspflichtig wäre, und diesen Zweifeln wollte der VGH durch seine Entscheidung zugunsten des Kostenschuldners Rechnung tragen.
Im Falle des Grundstücks der Kläger stellt sich die Situation anders dar. Entweder kann die Alarmanlage durch einen technischen Fehler angesprungen sein, wofür der Kläger unzweifelhaft haften müsste. Oder die Alarmanlage könnte bauartbedingt durch eine Berührung an Fenstern oder Türen ausgelöst worden sein, was aber noch nicht zwangsläufig bedeutet, dass sich eine unberechtigte Person auf dem Grundstück befunden hat. Es kann auch ein größeres Tier, vielleicht sogar ein starker Windzug oder aufgewirbelter Gegenstand der Auslöser gewesen sein. Auch dies fiele in den Risikobereich des Klägers als Betreiber der Alarmanlage. Nur für den theoretisch ebenfalls denkbaren Fall, dass jemand versucht hat einzubrechen, aber durch die Alarmanlage vor dem Eintreffen der Polizei vertrieben wurde, bestünden Zweifel, dass der Kläger den Einsatz bezahlen muss.
Anders als in der Polizeikostenverordnung hat der Verordnungsgeber die Kostenhaftung jetzt auf den ersten Blick dahingehend geregelt, dass im Fall einer vorhanden gewesenen, aber beim Eintreffen der Polizei nicht mehr feststellbaren Gefahrenlage eine Gebühr erhoben werden soll. Denn entscheidend ist nach dem Wortlaut der Norm allein die - fehlende - polizeiliche Feststellung einer Gefahrenlage, unabhängig von den Gründen dafür. Die Polizei muss also nicht nachweisen, dass ein Fehlalarm vorliegt, sondern es genügen ihre negativen Feststellungen, um den Gebührentatbestand auszulösen.
Die Erhebung einer solchen Gebühr erweist sich auch grundsätzlich nicht als unverhältnismäßig. Vielmehr entspricht es einer sachgerechten Interessenbewertung, dass Kosten für einen ohne ersichtlichen Grund ausgelösten Alarm von demjenigen zu tragen sind, zu dessen Gunsten die Alarmanlage installiert wurde. Würde auf eine derartige Kostenerhebung verzichtet, so fielen diese Kosten der Allgemeinheit und damit letztlich dem Steuerzahler zur Last, obwohl die Polizei nicht im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages zur Gefahrenabwehr tätig werden musste. Von demjenigen, der die Alarmanlage installiert hat bzw. sich ihrer zum Schutz bedient, wird auch nichts Unzumutbares verlangt, denn es liegt in seinem Verantwortungsbereich, die Anlage so zu betreiben, dass sie nur bei Vorliegen eines Einbruchsversuches oder einer anderen Gefahrenlage ausgelöst wird.
Besonderer Betrachtung bedürfen allerdings die Fälle, in denen beim Eintreffen der Polizei keine Hinweise auf eine Gefahr mehr festgestellt werden können, gleichwohl aber einiges dafür spricht, dass eine solche Gefahr im Alarmzeitpunkt vorhanden war. Hier kann es zumindest sein, dass die Polizei zu Recht und innerhalb ihrer Aufgabenzuweisung alarmiert wurde, und dadurch entstehende Kosten dürfen nicht ohne weiteres auf den privaten Eigentümer einer Liegenschaft abgewälzt werden. In derartigen Konstellationen muss es dem herangezogenen Kostenschuldner zumindest möglich sein, seinerseits zu belegen, dass zwar eine Gefahr da war, sich diese aber bereits vor dem Polizeieinsatz wieder erledigt hatte. Denn andernfalls würden dem privaten Dritten Kosten für ein objektiv der Gefahrenabwehr dienendes polizeiliches Tätigwerden aufgebürdet, und der private Dritte trüge quasi das Risiko, dass sich ein Straftäter schneller wieder entfernt als die Polizei vor Ort sein kann. Der Kostenschuldner wäre damit also tendenziell gehalten, auf ein Verbleiben des Täters zu hoffen, um die Gefahrenlage beim Eintreffen der Beamten zweifelsfrei präsentieren zu können. Dies entspricht sicherlich nicht dem Willen des Gesetz- und Verordnungsgebers, der mit der neuen Formulierung der Kostenvorschrift hauptsächlich die Kostenpflicht für eine vermutet oder tatsächlich überflüssige Alarmierung auf den Begünstigten abwenden wollte.
Bei teleologischer Auslegung des jetzigen Wortlautes von Ziffer 5311 des Kostenverzeichnisses - auch unter Heranziehung der Überschrift "Polizeieinsatz bei Falschalarm" in Ziffer 53 - muss es daher dem Kostenschuldner möglich sein, die Vermutung des Fehlalarms zu widerlegen, indem er schlüssig und mit gewichtigen Indizien darlegt, weshalb ein Fehlalarm ausgeschlossen ist und dass es sich eher um eine Situation handelt, in der sich die Gefahrenlage vor Eintreffen der Polizei entspannt hat. In diesem Sinne mag das vom Kläger zitierte Urteil des Hess VGH auch heute noch eine gewisse Aussagekraft besitzen, dass nämlich nicht automatisch in jedem denkbaren Fall ohne Feststellung einer (versuchten) Straftat die Kosten dem Eigentümer oder Betreiber des Alarmsystems aufgebürdet werden können.
Diese Gesichtspunkte sind allerdings nicht geeignet, den Kläger von seiner Kostenhaftung zu befreien. Denn er hat schlicht keine hinreichend gewichtigen Gesichtspunkte vorgetragen, die eher für eine vor Eintreffen der Polizei beendete Gefahrenlage als für einen Alarm ohne eine versuchte Straftat sprechen.
Schließlich ist der Kläger ist auch zu Recht als Kostenschuldner nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 HessVerwKostG herangezogen worden. Denn die Alarmanlage diente dem Schutz seines Hauses und damit seines Eigentumes. Dass gleichzeitig auch sein Bruder Eigentümer war, hindert den Beklagten nicht, sich nur an einen der beiden Gesamtschuldner zu wenden.
Da der Kläger unterlegen ist, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11 711 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- 3 K 996/15 2x (nicht zugeordnet)
- V OE 91/81 1x (nicht zugeordnet)