Urteil vom Verwaltungsgericht Darmstadt (2. Kammer) - 2 K 1653/16.DA
Leitsatz
Ausschluss großflächiger gewerblicher Fremdwerbung durch Gestaltungssatzung. Gebietscharakter der näheren Umgebung
Tenor
Der Bescheid vom 13.05.2016 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 28.07.2016 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die mit Bauantrag vom 22.02.2016 begehrte Baugenehmigung antragsgemäß zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat, hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Baugenehmigung für eine beleuchtete Werbetafel.
Im Februar 2016 beantragte die Klägerin die Erlaubnis zur Errichtung der Werbeanlage auf dem Grundstück Stadt Z, Gemarkung Y, Flur U, Flurstück T (Postanschrift: W, Z). Die Maße der Werbetafel betragen 3,64 m x 2,64 m (= 9,60 m 2 ).
Für den Bereich, in dem die Werbetafel errichtet werden soll, besteht eine Gestaltungssatzung der Beigeladenen vom 02.12.2004 ("Satzung der Stadt Z über die äußere Gestaltung und zur Beschränkung von Werbeanlagen entlang der X").
§ 3 Nr. 1 der Gestaltungssatzung lautet wie folgt:
"[...] Die Größe der zulässigen Flächenwerbung darf die durchschnittliche Größe der neben, ober- und unterhalb der Werbeanlage befindlichen Fensteröffnungen der jeweiligen Fassadenseite nicht überschreiten. Die maximale zulässige Größe der einzelnen Flächenwerbung beträgt 2,5 qm."
Die Beigeladene verweigerte ihr Einvernehmen zu der Baumaßnahme, da sich die geplante Werbetafel hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. In einem allgemeinen Wohngebiet sei die Errichtung einer großflächigen Werbetafel mit Fremdwerbung planungsrechtlich unzulässig (vgl. Bl. 23 der Behördenakte). Im Übrigen werde eine Abweichung der Vorgaben der Gestaltungssatzungssatzung nicht empfohlen.
Mit Bescheid vom 13.05.2016 lehnte der Beklagte den Bauantrag ab, weil das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspreche. Es füge sich nach der Art der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein. Diese sei durch eine überwiegende Wohnnutzung geprägt; die Eigenart der näheren Umgebung entspreche daher einem allgemeinen Wohngebiet. Eine Werbetafel könne hier nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zugelassen werden, jedoch seien vorliegend keine Gründe für die Zulassung einer Ausnahme vorgetragen worden oder ersichtlich. Zudem widerspreche die Werbeanlage der Gestaltungssatzung der Stadt Z. Der Beklagte setzte Gebühren in Höhe von 102,00 Euro fest und erhob Auslagen in Höhe von 2,39 Euro.
Am 24.05.2016 legte die Klägerin Widerspruch ein.
Am 28.07.2016 wies der Beklagte den Widerspruchsbescheid zurück. Zur Begründung führte er an, die Umgebung zwischen W sei durch eine überwiegende Wohnnutzung geprägt. Die Darstellungen des Flächennutzungsplans seien für die nach §§ 30 und 34 BauGB zu beurteilenden Vorhaben ohne Bedeutung. Der von der Klägerin angeführte Bebauungsplan "V " weise lediglich für die V sowie die W ein Mischgebiet aus. Schließlich widerspreche die geplante Werbeanlage der Satzung der Stadt Z. Der Beklagte setzte Gebühren in Höhe von 155,00 Euro fest und erhob Auslagen in Höhe von 2,39 Euro.
Am 11.08.2016 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, der Vorhabensstandort befinde sich in einem Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO. Auf den Grundstücken entlang der Straße befänden sich diverse Gewerbebetriebe, so etwa eine Sparkasse, ein Haarstudio, zwei Bäckereien, ein Frisörsalon und eine Tankstelle. Das Vorliegen eines Mischgebietes in den Darstellungen des Flächennutzungsplans habe zumindest eine Indizwirkung im Hinblick auf die beabsichtigte Gebietsentwicklung. Ihr Vorbringen sei im Verwaltungsverfahren nicht ausreichend berücksichtigt und gewürdigt worden; es liege daher ein Ermessensausfall vor. Es seien keine Gründe für die Nichterteilung einer Befreiung genannt worden. Im Hinblick auf die bereits vorhandene Werbetafel und die Selbstbindung der Verwaltung nach Art. 3 GG sei die Beklagte dazu verpflichtet, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Das Verbot großflächiger Werbung in der Satzung der Kreisstadt Z sei rechtswidrig und damit unwirksam. Die nähere Umgebung dürfe nicht nur auf die unmittelbare Nachbarschaft des Vorhabenstandorts begrenzt werden. Im Übrigen rufe das Vorhaben der Klägerin keine städtebaulichen Spannungen hervor.
Schließlich sei die Kostenfestsetzung im Widerspruchsbescheid rechtswidrig. Nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz (HVwKostG) dürfe die Gebühr für den Widerspruch die Gebühr für den Ausgangsbescheid nicht übersteigen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 13.05.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.07.2016 zu verurteilen, der Klägerin die mit Bauantrag vom 22.02.2016 beantragte Baugenehmigung für die Errichtung einer beleuchteten Werbetafel im Format 3,80 m x 2,80 m am Standort Z zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er zunächst auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Die nähere Umgebung werde im vorliegenden Fall durch die Bebauung beidseits der W bis zu den Hausnummern (in westlicher Richtung) und D (in östlicher Richtung) bestimmt. Diese sei überwiegend durch Wohnnutzung geprägt und werde durch zwei markante Biegungen/Knicke in der W begrenzt. Die von der Klägerin genannten gewerblich genutzten Grundstücke könnten aufgrund ihrer großen Entfernung zum streitgegenständlichen Grundstück keine Auswirkungen mehr auf dieses ausüben. Die auf dem Grundstück W befindliche Werbeanalage sei als Ausnahme nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO genehmigungsfähig gewesen. In dem maßgeblichen Gebiet seien bereits eine Werbeanlage und das Feuerwehrgerätehaus als Ausnahmen zugelassen worden. Im Hinblick auf die kleine Größe des maßgeblichen Gebiets drohe bei einer Zulassung weiterer Ausnahmen die Gefahr bodenrechtlich relevanter Spannungen. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Die Darstellungen des Flächennutzungsplans seien für die nach den §§ 30 und 34 BauGB zu beurteilenden Vorhaben ohne Bedeutung. Schließlich stünde auch die Satzung der Stadt Z dem Vorhaben entgegen.
Schließlich sei die von der Klägerin beanstandete Verwaltungsgebühr angemessen.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 01.08.2018, sowie die Behördenakte des Beklagten verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung kann durch die Berichterstatterin ergehen, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (vgl. § 87a Abs. 2, 3 VwGO).
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 13.05.2016 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 28.07.2016 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, da sie einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung hat (vgl. § 113 Abs. 5, 1 VwGO).
Nach § 64 Abs. 1 Hessische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.01.2011 (HBO a. F.) ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind. Der Prüfungsumfang richtet sich vorliegend nach § 57 Abs. 1 HBO a. F. (sog. vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren).
Dem Vorhaben stehen keine zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen. In bauplanungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken gegen die Werbetafel.
Das Baugrundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Z-Y.
Für das Baugrundstück besteht kein Bebauungsplan. Ausgangspunkt der bauplanungsrechtlichen Beurteilung ist daher § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der aufgrund des § 9a BauGB erlassenen Verordnung (BauNVO) bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre.
Bei der Bestimmung der näheren Umgebung, in die sich das Vorhaben einfügen soll, ist auf diejenige Umgebung abzustellen, auf die sich die Ausführung des Vorhabens auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst, wobei sich die Grenzen nicht schematisch festlegen lassen, sondern nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation beurteilen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.03.2013 - OVG 10 B 4.12 -, juris Rn. 37 m.w.N.).
Zur näheren Umgebung zählen vorliegend das streitgegenständliche Grundstück sowie die weitere Bebauung entlang der W zwischen den Hausnummern in westlicher Richtung und der Hausnummer in östlicher Richtung. Der weitere Straßenverlauf ist aufgrund von Straßenknicken nicht einsehbar, so dass die dort vorhandene Bebauung den bodenrechtlichen Charakter des streitgegenständlichen Baugrundstücks nicht prägen kann.
Bezüglich dieses so abgegrenzten Bereichs gelangt das erkennende Gericht zu der Einschätzung, dass sich die nähere Umgebung nicht einem Baugebiet, welches der BauNVO entspricht, zuordnen lässt. Es befinden sich dort überwiegend Wohnbebauung, aber auch ein Bürgerhaus, ein Feuerwehrgerätehaus sowie eine Werbetafel für Fremdwerbung. Diese Werbetafel wurde im Jahr 1984 genehmigt. Ausweislich der von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung mitgeführten Genehmigungsunterlagen wurde die Werbetafel nicht als Ausnahme genehmigt, so dass die nähere Umgebung nicht als allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO zu beurteilen ist. In einem allgemeinen Wohngebiet sind nicht störende Gewerbebetriebe, zu denen Werbetafeln zählen, nämlich lediglich als Ausnahmen zulässig.
Das Vorhaben der Klägerin ist daher allein am Maßstab des § 34 Abs. 1 BauGB zu messen. Als nicht störender Gewerbebetrieb fügt es sich nach Art der baulichen Nutzung ohne weiteres in die nähere Umgebung ein. Auch bestehen keine Bedenken hinsichtlich des Einfügens des Vorhabens nach dem Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot des § 15 BauNVO ist nicht vorgetragen und nicht ersichtlich.
Unabhängig von der Frage, ob die Gestaltungssatzung der Beigeladenen im vereinfachten Verfahren nach § 57 Abs. 1 HBO a. F. überhaupt Gegenstand der Prüfung ist, stehen die Regelungen der Gestaltungssatzung dem Vorhaben nicht entgegen, weil die Gestaltungssatzung unwirksam ist.
Die Gestaltungssatzung gilt unabhängig vom Baugebietscharakter für die Bereiche entlang der W (X) in verschiedenen Ortsteilen der Beigeladenen (vgl. § 1 der Gestaltungssatzung). Dies läuft darauf hinaus, dass ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten ein vollständiger Ausschluss von großflächiger gewerblicher Fremdwerbung in weiten Teilen der Beigeladenen vorliegt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss das generalisierende Verbot bestimmter Werbeanlagen in bestimmten Baugebieten seine Entsprechung in einem Mindestmaß an Einheitlichkeit des Baugebietscharakters finden. Fehle es an einer einheitlichen Funktion und damit auch an einer einheitlichen Eigentumssituation der Bauflächen, so lasse sich unter dem Gesichtspunkt besonderer gestalterischer Anforderungen keine einheitliche Beantwortung der Frage erreichen, ob sich bestimmte Werbeanlagen ihrer Umgebung funktionsgerecht anpassten. Unter solchen Umständen sei eine einheitliche, ein generelles Verbot bestimmter Werbeanlagen umfassende baugestalterische Regelung nicht sachgerecht und deshalb nicht mehr mit den Grenzen vereinbar, die Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG für die Bestimmung und Beschränkung des Eigentumsinhalts setze (vgl. zu alldem BVerwG, Urteil vom 22.02.1980 - IV C 44.76 -, juris Rn. 14 ff.; Urt. v. 28.4.1972 - IV C 11.69 - BVerwGE 40, 94).
Gemessen hieran ist § 3 der Gestaltungssatzung rechtswidrig und damit nicht anwendbar. Denn die Beigeladene hat das generalisierende Verbot von großflächiger gewerblicher Fremdwerbung nicht von der bestimmten Nutzungsart eines Baugebiets abhängig gemacht. Vielmehr hat sie in diese Regelung verschiedene Bereiche einbezogen, ohne Rücksicht auf die planungsrechtlich bestimmte oder tatsächlich vorhandene bauliche Nutzung dieser Bereiche. Die von der Satzung umfassten Bereiche werden nicht einheitlich genutzt, vielmehr sind unterschiedliche Baugebiete und auch solche mit erheblichem Anteil gewerblicher Nutzung vorhanden, ohne dass die Satzung diesen unterschiedlichen Gebietsarten Rechnung tragen würde.
Da weder seitens des Beklagten, noch seitens der Beigeladenen weitere Ablehnungsgründe für die streitgegenständliche Baugenehmigung geltend gemacht worden sind und solche auch für das Gericht nicht erkennbar sind, steht der Klägerin nach § 64 Abs. 1 HBO a. F. ein Anspruch auf die Erteilung der von ihr begehrten Baugenehmigung zu.
Ohne dass es hierauf noch ankäme, stößt auch die Festsetzung der Gebühr für den Widerspruchsbescheid in Höhe von 155,00 Euro auf rechtliche Bedenken. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG) darf die Gebühr lediglich bis zu dem Betrag erhoben werden, der für den angefochtenen Bescheid (hier: 102,00 Euro) festgesetzt war.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte als Unterlegener zu tragen (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, da sie keinen Antrag gestellt und sich somit nicht am Kostenrisiko beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird endgültig auf 5.000 EUR festgesetzt.
GRÜNDE
Der Streitwert wurde gemäß § 52 GKG in Verbindung mit Nr. 9.1.2.3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit festgesetzt. Eine etwaige vorläufige Festsetzung des Streitwerts wird damit gegenstandslos.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- 10 B 4.12 1x (nicht zugeordnet)
- IV C 44.76 1x (nicht zugeordnet)
- IV C 11.69 1x (nicht zugeordnet)