Urteil vom Verwaltungsgericht Darmstadt (7. Berichterstatter) - 7 K 4164/17.DA.A

Leitsatz

Für eine Ärztin, die in Syrien verletzte Oppositionelle versorgt, besteht derzeit eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, wegen ihrer Tätigkeit i. S. von § 3 a Abs. 1 Nr. 1 AsylG gezielt verfolgt zu werden.

Tenor

1. Unter Aufhebung des Tenors Nr. 2 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 04.08.2017 wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist syrische Staatsangehörige. Sie reiste eigenen Angaben zufolge am 25.06.2017 aus Syrien aus und gelangte über den Libanon auf dem Luftwege am 28.06.2017 ins Bundesgebiet, wo sie einen Asylantrag stellte. Zur Begründung ihres Schutzersuchens trug sie bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – nachstehend kurz: Bundesamt – am 03.07.2017 im Wesentlichen vor (der nachfolgende Text ist aus den Fragen und Antworten des Anhörungsprotokolls wortgetreu im Zusammenhang dargestellt worden):

Zu ihren persönlichen Verhältnissen:

Mein Vater hält sich in Frankfurt am Main auf. Er war auch schon zu Besuch da, mein Bruder auch. Mein Vater kam in 2014, mein Bruder in 2013. Meine Mutter und meine Schwester sind im Rahmen der Familienzusammenführung gekommen. Sie sind im Jahr 2016 nach Deutschland gekommen. Ich wollte meine Uni abschließen. Dieses Jahr, im Februar 2017, habe ich meine letzte Prüfung gemacht. Ich habe die Uni abgeschlossen, die Zeugnisse habe ich aber noch nicht bekommen.

Zu ihrer beruflichen Tätigkeit im Heimatland:

Ich habe einen Monat in einer Privatklinik gearbeitet. Als Ärztin für einen Monat im ... Krankenhaus, in ... Ich sollte als Anästhesistin spezialisiert werden, weil meine Zeugnisse aber noch nicht da sind, konnte ich das noch nicht machen. In diesem Krankenhaus hatte ich keine Spezialisierung, ich war eine Ärztin, die auf der Station gearbeitet hat. Im Krankenhaus hatte ich persönlich mehr mit Verletzten zu tun, die durch Granaten verletzt wurden. Ich habe meine Arbeit etwa eine Woche vor der Ausreise aufgegeben.

Zu ihren Fluchtgründen:

Ich war alleine, das heißt ohne meine Familie in Syrien. Ich habe in einem Stadtteil gewohnt, der von den Regierungskräften und von Shabiha kontrolliert wurde. Täglich gab es Durchsuchungen, Angriffe und Übergriffe. Dazu kam der Krieg, dass wir täglich beschossen wurden mit Mörsergranaten. Es gibt keine Sicherheit, wir leben im Krieg. Ich privat hatte keine Probleme mit dem Regime. Nur, dass ich jetzt illegal ausgereist bin. Ansonsten gibt es nichts.

Die Durchsuchungen wurden von Sicherheitsleuten und Shabiha-Angehörigen durchgeführt. Die dringen in die Häuser ein, um die Gesuchten zu finden; es geht aber auch darum, Leute zu finden, die sie für den Krieg mitnehmen. Das sind junge Männer, die sie für den Krieg mitnehmen, manchmal nehmen sie aber gesuchte Frauen mit. Sie waren auch bei mir zu Hause. Alle Häuser werden durchsucht. Sie wollen so die Kontrolle erhalten. Die Durchsuchungen erfolgten durch Regierungs- oder Shabiha-Angehörige. Für uns sind beide gleich. Außerdem traut man sich nicht zu fragen. Ich selbst hatte keine Probleme. Ich hatte nur Angst, weil ich eine junge Frau und alleine bin.

Die kamen sehr oft. Die kamen immer wieder. Zu Hause hatte ich keine Probleme. Einmal ist etwas an der Uni vorgefallen. An der Uni haben Sie einmal einen Kommilitonen mitgenommen. Das war der Grund dafür, dass man auch mich befragt hat. Das war etwa 2012/2013. Ich war ca. 5 Stunden weg. Sie wollten mir nur Angst machen. Es gab keine weiteren Konsequenzen oder Probleme. Auch im Krankenhaus gab es keine Probleme.

Es ist so, dass meine Familie alleine gereist ist. Ich war anderer Meinung als sie und wollte zunächst meine Uni abschließen.

Die Milizen ziehen sich militärische Kleidung an. Man traut sich auch nicht nachzufragen. Meist sind sie muskulös und Angst einflößend.

Ich hatte immer Angst, dass ich von den Sicherheitskräften oder Shabiha willkürlich festgenommen werde; auch, dass mich eine Granate treffen könnte und ich mein ganzes Leben behindert bliebe. Ich hatte niemals Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen oder nichtstaatlichen Stellen. Ich war nur Studentin.“

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.08.2017 wurde der Klägerin der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt, der Asylantrag im Übrigen jedoch abgelehnt. Der Bescheid

wurde der Klägerin am 09.08.2017 durch Postzustellungsauftrag zugestellt.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 22.08.2017, bei Gericht per Telefax am selben Tag eingegangen, hat die Klägerin Klage gegen den ablehnenden Teil des Bescheids erhoben. Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, die Klägerin habe als Ärztin Menschen in einer Privatklinik behandelt, die bei den Auseinandersetzungen verletzt wurden. Die humanitäre Arbeit von Ärzten sei mit erheblichen Risiken verbunden. Nach einem Bericht von Ärzte-ohne-Grenzen gehe das Regime gezielt gegen verwundete Demonstranten und Mediziner vor, die die Opfer der Gewalt im Land behandeln.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung des Tenors Nr. 2 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 04.08.2017 die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen ihres angefochtenen Bescheids.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der vorgelegten Behördenakten der Beklagten sowie der „Erkenntnisliste Syrien (7. Kammer)“ des erkennenden Gerichts, die den Beteiligten übermittelt wurde, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Über die Klage kann im Einvernehmen mit den Beteiligten durch den Berichterstatter anstelle der Kammer (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO) und ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden.

Die Klage ist zulässig und auch begründet, denn der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Er ist in dem beantragten Umfang aufzuheben und die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

Als Verfolgung im vorstehenden Sinne gelten gemäß § 3 a Abs. 1 AsylG Handlungen,

1. die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder

2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

Als Handlungen im vorbeschriebenen Sinne kommen gemäß § 3 a Abs. 2 AsylG in Betracht

1. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,

2. gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,

3. unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,

4. Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,

5. Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen,

6. Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

Zwischen den vorstehenden Handlungen und den Merkmalen der Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, wie sie in § 3 b AsylG näher definiert werden, muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3 a Abs. 3 AsylG).

Die vorstehenden Voraussetzungen sind vorliegend zur Überzeugungsgewissheit des Gerichts glaubhaft gemacht.

Syrien befindet sich weiterhin im 2011 ausgebrochenen Bürgerkrieg, wobei es dem Assad-Regime inzwischen gelungen ist, zwei Drittel des Landes unter seine Kontrolle zu bringen (SZ e-paper, 04.03.2020: Assad setzt Wahlen an, [Dok. 20/20]; NZZ e-Paper, 18.11.2020, [Christian Weisflog]: Selbst in Damaskus breitet sich der Hunger aus [Dok. 20/70]). Seit Monaten hatten sich Assads Truppen in der Provinz Idlib immer weiter nach Norden und Westen in Richtung türkische Grenze vorgekämpft. Unterstützt wurden sie von der russischen Luftwaffe, deren Flächenbombardements eine neue große Fluchtbewegung in Richtung türkische Grenze ausgelöst hatten (LMD [Günter Seufert], 09.04.2020: Die Lektion von Idlib, [Dok. 20/29]). Lediglich der Raum um Idlib und der Nordwesten des Landes werden von anderen Kräften, unter anderem der Hai’at Tahrir asch-Scham (HTS), einer Abspaltung von al-Qaida, und Huras al-Din, einem al-Qaida-Ableger, kontrolliert (LMD [Günter Seufert], 09.04.2020: Die Lektion von Idlib, [Dok. 20/29]; Syrien: Auswärtiges Amt, Lagebericht Syrien vom 04.12.2020 [Dok. 20/71], S. 8).

Der Norden des Landes um die Städte Afrin und Jarablus steht unter der Kontrolle der Türkei und Türkei-naher Milizen. Es kommt dort immer wieder zu asymmetrischen Auseinandersetzungen zwischen Türkei-nahen Gruppen, der Freien Syrischen Armee [FSA], einer aus Deserteuren des syrischen Militärs hervorgegangenen bewaffneten Oppositionsgruppe, und den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel [YPG]), vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Syrien vom 04.12.2020 [Dok. 20/71], S. 9

Im Nordosten, östlich des Euphrats, errichteten die Syrian Democratic Forces (SDF) und das ihr beigeordnete zivile Entscheidungsgremium des Syrischen Demokratischen Rats (SDC) staatsähnliche, in Kernbereichen von der Partei der Demokratischen Union („Partiya Yekitîya Demokrat“ [PYD]) dominierte Verwaltungsstrukturen. Die YPG stellt einen wesentlichen Teil der SDF, welche in Kooperation mit der internationalen Anti-IS-Koalition militärisch gegen die Terrororganisation IS in Syrien vorgehen. Die Türkei unterstellt der PYD/YPG Nähe zur von der EU als Terrororganisation gelisteten Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und bezeichnet diese als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei und versucht sie, aus einem ca. 30 km breiten Streifen entlang der Grenze zur Türkei herauszudrängen (Auswärtiges Amt, Lagebericht Syrien vom 04.12.2020 [Dok. 20/71], S. 9).

Russland und das Assad-Regime wollen ihrerseits erzwingen, dass die Assad-feindliche Bevölkerung am Ende auf einem Streifen entlang der türkischen Grenze umgesiedelt wird, der dann de facto aus dem syrischen Staatsgebiet ausgegliedert und der Türkei zugeschoben würde (FR e-paper [Martin Gehlen], 20.02.2020: Leben in Angst und Stress, [Dok. 20/17]). Im Frühjahr 2018 deportierte das Assad-Regime bereits Tausende oppositionelle Kämpfer und ihre Familien aus den zurückeroberten Vororten der Hauptstadt Damaskus in die Rebellenhochburg im Nordwesten (NZZ e-paper [Christian Weisflog]: Hunderttausende fliehen ins eisige Nirgendwo [Dok 20/12]). Die meisten der Idlib-Vertriebenen sehen für sich keine Zukunft in einem Assad-Syrien (FR e-paper [Martin Gehlen], 20.02.2020: Leben in Angst und Stress, [Dok. 20/17]). Assads Gegner vermuten, dass Assad in den rückeroberten und derzeit verwaisten Kriegsgebieten einen Bevölkerungsaustausch plane oder das Land für Bauprojekte von regimenahen Geschäftsleuten vorgesehen ist (SZ e-paper [Moritz Baumstieger], 04.02.2020: Die Rache des Diktators, [Dok. 20/07]).

Assad stützt seine Herrschaft auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Geheimdienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von Verwandten oder engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. Jeder Geheimdienst unterhält eigene Gefängnisse und Verhöreinrichtungen, bei denen es sich de facto um weitgehend rechtsfreie Räume handelt (Auswärtiges Amt, Lagebericht Syrien vom 04.12.2020 [Dok. 20/71], S. 11; BFA, 18.12.2020: Länderinformation der Staatendokumentation Syrien aus dem COI-CMS – Country of Origin Information – Content Management System [Dok. 20/74], S. 35).

Syrische Oppositionsgruppen, die sich für eine Abschaffung des von Assad geführten Baath-Regimes einsetzen und die Neuordnung Syriens nach demokratischen, pluralistischen und rechtsstaatlichen Prinzipien anstreben, werden durch das Regime verfolgt, ihre Mitglieder verhaftet und mit allen Mitteln unterdrückt. Oppositionelle politische Tätigkeit oder auch nur Verdacht dessen werden vom Regime meist als „terroristische Aktivitäten“, „Verschwörung gegen den Staat“, „Hochverrat“ oder ähnlich gravierende Vergehen behandelt (Auswärtiges Amt, Lagebericht Syrien vom 04.12.2020 [Dok. 20/71], S. 12). Berichtet wird, dass Menschen, die im weitesten Sinne mit der Opposition in Verbindung stehen, an Checkpoints festgenommen werden (SZ e-paper [Moritz Baumstieger], 04.02.2020: Die Rache des Diktators, [Dok. 20/07]).

Die syrische Regierung führt Listen mit Namen von Personen, die als in irgendeiner Form regierungsfeindlich angesehen werden. Die Aufnahme in diese Listen kann aus sehr unterschiedlichen Gründen erfolgen und sogar vollkommen willkürlich sein. Zum Beispiel kann die Behandlung einer Person an einem Checkpoint von unterschiedlichen Faktoren abhängen, darunter der Willkür des Checkpoint-Personals oder praktische Probleme wie die Namensgleichheit mit einer von der Regierung gesuchten Person. Personen, die als regierungsfeindlich angesehen werden, können unterschiedliche Konsequenzen von Regierungsseite, wie Festnahme und im Zuge dessen auch Folter, riskieren (BFA, 18.12.2020: Länderinformation der Staatendokumentation Syrien aus dem COI-CMS – Country of Origin Information – Content Management System [Dok. 20/74], S. 98).

Zu als oppositionell oder regierungsfeindlich angesehenen Personen gehören einigen Quellen zufolge unter anderem medizinisches Personal, insbesondere wenn die Person diese Tätigkeit in einem von der Regierung belagerten oppositionellen Gebiet ausgeführt hat, Aktivisten und Journalisten, die sich mit ihrer Arbeit gegen die Regierung engagieren und diese offen kritisieren, oder Informationen oder Fotos von Geschehnissen in Syrien wie Angriffe der Regierung verbreitet haben, sowie allgemein Personen, die offene Kritik an der Regierung üben (BFA, 18.12.2020: Länderinformation der Staatendokumentation Syrien aus dem COI-CMS – Country of Origin Information – Content Management System [Dok. 20/74], S. 98).

Ein weiterer Faktor, der die Behandlung an einem Checkpoint beeinflussen kann, ist das Herkunftsgebiet oder der Wohnort einer Person. In einem Ort, der von der Opposition kontrolliert wird oder wurde, zu wohnen oder von dort zu stammen, kann den Verdacht des Kontrollpersonals wecken (BFA, 18.12.2020: Länderinformation der Staatendokumentation Syrien aus dem COI-CMS – Country of Origin Information – Content Management System [Dok. 20/74], S. 99).

Die syrische Regierung hat auch Interesse an politischen Aktivitäten von Syrern im Ausland. Eine Gefährdung eines Rückkehrers im Falle von exilpolitischer Aktivität hängt jedoch von den Aktivitäten selbst, dem Profil der Person und von zahlreichen anderen Faktoren, wie dem familiären Hintergrund und den Ressourcen ab, die der Regierung zur Verfügung stehen (BFA, 18.12.2020: Länderinformation der Staatendokumentation Syrien aus dem COI-CMS – Country of Origin Information – Content Management System [Dok. 20/74], S. 99).

Das Assad-Regime kontrolliert wieder 70 Prozent des Staatsgebiets. Schwere Gefechte tobten jüngst nur noch an der Front in der Rebellenprovinz Idlib im Nordwesten (NZZ e-Paper, 18.11.2020, [Christian Weisflog]: Selbst in Damaskus breitet sich der Hunger aus [Dok. 20/70]). Im September 2020 stand der größte Teil Syriens unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Die Frontlinien sind mehr oder weniger stabil (The Danish Immigration Service, 01.10.2020: Syria – Security and socio-economic situation in the governmentcontrolled areas, [Dok. 20/61]). Lediglich an der Front im Nordwesten bei Idlib kommt es regelmäßig zu Scharmützeln und in der Wüste im Osten verübt die Terrormiliz Islamischer Staat wieder vermehrt Überfälle. Der bewaffnete Untergrund ist besonders in der Provinz Daraa im Süden aktiv. Doch in der Hauptstadt Damaskus ist es ruhig geworden. Der letzte größere Terroranschlag geht auf den Januar 2019 zurück (NZZ e-paper, 24.10.2020, [Christian Weisflog]: Asads Mufti bei Anschlag getötet [Dok. 20/63]). Wer unpolitisch ist und keine Kritik am syrischen Regime äußert, kann in vielen Landesteilen unbehelligt leben. Das Leben in der Hauptstadt Damaskus verläuft nahezu normal (FAZ e-paper, 04.03.2020, [Rainer Hermann]: Die Tragödie des 21. Jahrhunderts, [Dok. 20/19]).

Die Lebensbedingungen der Syrer haben sich massiv verschlechtert. Auch wenn kein offener Krieg mehr herrscht, ist die wirtschaftliche Not der Menschen so groß wie nie zuvor. Rund 90 Prozent der Bevölkerung unter Assads Kontrolle leben unter der Armutsgrenze, die Arbeitslosigkeit liegt bei 80 Prozent. Der Kollaps des Finanzsystems in Libanon, neue amerikanische Sanktionen und die Corona-Epidemie haben in Syrien zu einem rasanten Währungszerfall geführt. Der Mangel an harten Devisen ist so groß, dass Damaskus seit dem Sommer 2020 jeden Syrer, der in sein Heimatland einreisen will, dazu zwingt, 100 Dollar zum offiziellen Wechselkurs in lokale Währung zu wechseln. Gerade für syrische Gastarbeiter in Libanon, wo sich der Preis für einen Dollar in den vergangenen Monaten verfünffacht hat, ist das eine hohe Hürde. In Syrien selbst hat die Regierung den Zugang zu verbilligtem Brot oder Benzin stark rationiert. Ein vierköpfiger Haushalt bekommt noch zwei Pakete Fladenbrot pro Tag. Wer mehr braucht, muss sich zum fünffachen Preis auf dem Schwarzmarkt eindecken. Die Folge sind endlose Schlangen vor staatlichen Bäckereien und Tankstellen. Die Leute müssen sich bereits in den frühen Morgenstunden anstellen, wollen sie sicher sein, ihre Brotration zu ergattern (NZZ e-paper, 24.10.2020, [Christian Weisflog]: Asads Mufti bei Anschlag getötet [Dok. 20/63]).

Das Gericht teilt im Ergebnis die Einschätzung des Bundesamtes, dass die Klägerin sich in Syrien oppositionell nicht betätigt hat und vor allem aus Furcht vor den Kriegseinwirkungen das Land unverfolgt verlassen hat. Es teilt allerdings heute nicht mehr die frühere, auch im ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss des früheren Berichterstatters vom 14.08.2020 zum Ausdruck kommende Einschätzung, die Klägerin habe bei einer (angesichts des ihr zuerkannten subsidiären Schutzstatus ohnehin nur hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland keine Verfolgung i. S. von § 3 Abs. 1
AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten.

Denn die Lage hat sich geändert.

Das Gericht sieht es angesichts des Vortrags der Klägerin und des vorgelegten Abschlusszeugnisses der medizinischen Fakultät der Universität Damaskus (Bl. 97 der Behördenakte) als glaubhaft an, dass sie in Syrien Medizin studiert und einen Abschluss („Graduation Certificate“) erreicht hat und vor ihrer Ausreise einen Monat im ... Krankenhaus in ..., einem Stadtteil von Damaskus, als Stationsärztin gearbeitet hat und dort u. a. Kriegsopfer, die von Granatensplittern getroffen wurden, versorgt hat. Bei einer Rückkehr wäre infolgedessen zu erwarten, dass sie wiederum im medizinischen Bereich nach einer Beschäftigung suchen würde.

Übereinstimmenden Berichten zufolge hat das Assad-Regime seine Strategie im Rahmen seiner Kriegsführung gegen die Oppositionsgruppen geändert und attackiert nun statt der militärischen Hauptquartiere gezielt medizinische Einrichtungen und Einrichtungen der Notfallversorgung. Im Bericht des österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA, 18.12.2020, Länderinformation der Staatendokumentation Syrien aus dem COI-CMS – Country of Origin Information – Content Management System [Dok. 20/74]) heißt es auf S. 92:

„Gezielte Angriffe des syrischen Regimes gegen zivile Gesundheitseinrichtungen dauern weiterhin an. Das syrische Regime und seine Verbündeten zielten klar und bewusst auf den medizinischen Sektor und die Notfallrettung ab und zogen es sogar vor, diese anstelle von Hauptquartieren bewaffneter Gruppierungen, einschließlich der als terroristisch eingestuften, ins Visier zu nehmen. Solche Angriffe stellen eine der wichtigsten militärischen Strategien des syrischen Regimes und seiner Anhänger dar“.

Konkrete Angriffe werden gegenwärtig vor allem auf Gebiete gemeldet, die von Oppositionsgruppen kontrolliert werden, vor allem im Nordwesten des Landes im Bereich Idlib und Aleppo. Amnesty International berichtete am 11.05.2020, S. 14 (AI: „Nowhere is safe for us” – Unlawful attacks and mass displacement in North-west Syria, [Dok. 20/36] – Übersetzung aus dem Englischen durch das Gericht):

„Laut der Gesundheitsdirektion von Idlib, die die medizinischen Dienste im Gouvernement koordiniert und die Arbeit der von syrischen und internationalen humanitären Organisationen betriebenen medizinischen Einrichtungen überwacht, haben Luft- und Bodenangriffe der syrischen Regierung oder Luftangriffe der russischen Regierung 10 medizinische Einrichtungen in Idlib und Aleppo zwischen Dezember 2019 und Februar 2020 beschädigt oder zerstört, wobei neun medizinische und andere Mitarbeiter getötet wurden.

Amnesty International dokumentierte zwischen Januar und Februar 2020 insgesamt sechs Angriffe auf fünf Krankenhäuser und ein primäres Gesundheitszentrum in Gebieten, die unter der Kontrolle bewaffneter Oppositionsgruppen stehen, darunter Sarmin, Ariha und Taftanaz in Idlib sowie Daret Izza in Aleppo. Davon waren zwei Luftangriffe russischer Regierungstruppen und zwei Luftangriffe syrischer oder russischer Regierungstruppen.

Darüber hinaus führten syrische Regierungstruppen Bodenangriffe und einen weiteren durch Abwerfen ungelenkter Fassbomben durch, einer Waffe, die ausschließlich von syrischen Regierungstruppen eingesetzt wurde. Amnesty International erhielt Zeugenaussagen von sechs Ärzten, einer Krankenschwester und vier Verwaltungsangestellten. Außerdem wurden Videos, Fotos und Satellitenbilder überprüft, die Zeugenaussagen bestätigten.

Alle befragten Personen teilten Amnesty International mit, dass es in der Nähe der getroffenen medizinischen Einrichtungen keine aktiven Frontlinien oder andere militärische Ziele gebe. In allen sechs Fällen teilten Zeugen Amnesty International mit, dass die medizinischen Einrichtungen aufgrund der durch die Angriffe verursachten Schäden und Zerstörungen und aus Angst vor neuen geschlossen werden müssten.

Vier der sechs medizinischen Einrichtungen waren zum Zeitpunkt der Angriffe in Betrieb, während die beiden anderen zuvor aufgrund einer Eskalation der Feindseligkeiten evakuiert worden waren. Danach wurde eine der medizinischen Einrichtungen in den Norden von Idlib nahe der Grenze zur Türkei verlegt, und eine zweite wurde nach Maaret Misreen verlegt, einer Stadt im Norden von Idlib, wo man glaubte, sie sei vor Angriffen sicher.“

Die Maßnahmen richteten sich dem Anschein nach vor allem gegen die Funktionsfähigkeit medizinischer Einrichtungen, um den Gegner zu schwächen und ihm eine Notfallversorgung unmöglich zu machen, zielten aber zunehmend auch auf das medizinische Personal persönlich ab, das vermehrt Opfer von Mordanschlägen wurde. Am 29.04.2020 berichtete die Bertelsmann-Stiftung in ihrem Länderbericht 2020 (Bertelsmann Stiftung, BTI 2020 Country Report – Syria. Gütersloh: Bertelsmann Stiftung, 2020 [Dok. 20/29a]), S. 26 – Übersetzung aus dem Englischen durch das Gericht):

„Das Ungleichgewicht des öffentlichen Wohls wurde auch durch die gezielte Zerstörung der zivilen Infrastruktur in Oppositionsgebieten verursacht. Im Jahr 2017 veröffentlichte das medizinische Journal „The Lancet“ eine Studie, in der festgestellt wurde, dass das Regime während des gesamten Konflikts die Taktiken gesteigert hat, „den Zugang zur Pflege als Kriegswaffe einzuschränken oder zu verhindern“.

Zu den Taktiken gehören die gezielte Bombardierung von Krankenhäusern in Homs, Aleppo und Idlib, Massenmorde an Beschäftigten im Gesundheitswesen und Blockierung der Umsetzung von Wasserchlorierung und Impfstoffen. Die Wirkung dieser Maßnahmen wird durch die Tatsache verstärkt, dass viele Ärzte Syrien verlassen haben. Ein US-Beamter gab an, dass von den 42.000 Ärzten, die vor dem Krieg in Syrien lebten, bis 2016 27.000 abgereist waren.“

Die Strategie des Assad-Regimes, verstärkt medizinisches Personal, das Oppositionsgruppen versorgt, zu töten, wird auch im neuesten Lagebericht des Auswärtigen Amtes bestätigt (Auswärtiges Amt, Lagebericht Syrien vom 04.12.2020 [Dok. 20/71], S. 20, 27, 34):

„Das Regime hat bereits die Belieferung von Gebieten unter Kontrolle der Opposition mit humanitären Gütern oder medizinische Behandlung von Oppositionellen als Aktivität deklariert, auf die von Gesetzes wegen die Todesstrafe steht.

Die [Untersuchungskommission zur Menschenrechtslage in Syrien (CoI)] berichtet von mindestens 53 Fällen gezielter Tötungen in Daraa und Suweida im Zeitraum von Januar bis Juni 2020, darunter medizinische Fachkräfte, humanitäre Helfer, politische Akteure, Richter sowie Mitglieder bewaffneter Gruppierungen, die zuvor Versöhnungsabkommen geschlossen hatten.

Laut WHO gab es allein zwischen 2016 und 2019 mehr als 500 Angriffe auf medizinische Einrichtungen. Nach Schätzungen der VN sind rund 50 % der Gesundheitseinrichtungen als Folge militärischer Auseinandersetzungen nicht oder nur eingeschränkt funktionstüchtig (Stand 2019). 20 % der Krankenhäuser sind funktionsunfähig, weitere 17 % nur eingeschränkt funktionsfähig (Stand Mitte 2019). Aufgrund der Kampfhandlungen in Idlib mussten seit Dezember 2019 83 Gesundheitseinrichtungen schließen. Insgesamt sind in Nordwest-Syrien nur noch 33 % der Gesundheitseinrichtungen in Betrieb. Zahlreiche Ärzte und Pflegekräfte wurden bei Angriffen getötet, viele haben das Land verlassen. Die Ärztedichte lag vor dem Krieg bei 1:600, 2016 bei ca. 1:4.000.“

Aus Sicht des Gerichts geht diese Entwicklung inzwischen über die allgemeinen Begleiterscheinungen eines Bürgerkriegs hinaus, denen im Allgemeinen mit der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) angemessen Rechnung getragen wird. Das medizinische Personal erhält nämlich aufgrund der neueren Entwicklung in Syrien allmählich die Konturen einer sozialen Gruppe i. S. von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, das allein wegen seiner Zugehörigkeit jedenfalls dann mit erheblichen Verfolgungsmaßnahmen (auch der Todesstrafe) zu rechnen hat, wenn es Verletzte des Bürgerkriegs versorgt, die das Assad-Regime oppositionellen Gruppen zuschreibt.

Wen die Klägerin bei einer hypothetischen Rückkehr in ihr Heimatland in welcher Einrichtung versorgen wird, lässt sich naturgemäß nicht vorhersagen. Das hängt nicht nur von ihrem Beschäftigungsort, sondern vor allem von dem Personenkreis ab, der bei ihr um Hilfe nachsucht. Da der ärztliche Eid einen Mediziner verpflichtet, jedem Kranken und Verletzten ärztliche Hilfe angedeihen zu lassen, besteht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass ihr medizinisches Tätigwerden auch Personen betrifft, die in den Augen des Assad-Regime zu bekämpfen sind. Es ist somit nur eine Frage der Zeit, dass ihr vorgehalten werden wird, einen Oppositionellen behandelt zu haben. Sie hätte dann selbst Vergeltung zu erwarten und würde zum Opfer einer gezielten Verfolgung werden.

Das rechtfertigt es, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i. V. mit § 167 VwGO.


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