Beschluss vom Verwaltungsgericht Darmstadt (6. Kammer) - 6 L 2667/24.DA
Leitsatz
1. Ein ukrainischer Staatsangehöriger, der Vertriebener im Sinne von Art. 1 und 2c) der Richtlinie 2001/55/EG (Massenzustrom-RL) ist, verliert nicht die Vertriebeneneigenschaft, wenn er sich nach Verlassen der Ukraine zunächst für einen längeren Zeitraum in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgehalten hat und sich dann entschließt in das Bundesgebiet einzureisen.
2. Weder der Aufenthalt noch die vorläufige Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft steht einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG entgegen.
3. Insbesondere enthalten weder die Richtlinie 2001/55/EG noch die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2022/382, (EU) 2023/2409 und (EU) 2024/1836 Regelungen, die eine Weiterwanderung vorläufig Schutzberechtigter verbietet.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 28. Oktober 2024 gegen den Bescheid des N vom 17. Oktober 2024 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
Der am 11. Dezember 2004 geborene Antragsteller ist ukrainischer Staatsangehöriger und reiste nach seinen Angaben erstmals am 8. Dezember 2023 zusammen mit seiner Mutter, Z, und seinem Stiefvater, X, sowie deren gemeinsamen Sohn, W, in das Bundesgebiet ein. In einem Schreiben an den Antragsgegner des Stiefvaters des Antragstellers vom 29. April 2024 erklärte dieser, dass die Familie aufgrund der russischen Invasion in die Ukraine am 7. März 2022 nach Polen evakuiert worden sei. Der Stiefvater habe zunächst in der Ukraine bleiben müssen, da er offiziell Vormund seiner Schwiegermutter sei, die aus gesundheitlichen Gründen das Land nicht habe verlassen können. In Polen seien seine Frau und die Kinder von einer polnischen Familie aufgenommen worden. Nachdem im Mai 2022 aufgrund massiver Bombardierungen der Stadt Slavyansk eine allgemeine Evakuierung angeordnet worden sei, habe er zusammen mit seiner Schwiegermutter ebenfalls die Ukraine verlassen. Ab dem 8. Mai 2022 habe er zusammen mit seiner Familie in Polen gelebt. Sie hätten dort gearbeitet, seien jedoch sowohl bei der Arbeit als auch bei der Wohnungssuche erneut auf Probleme gestoßen, sobald bekannt geworden sei, dass sie aus der Ukraine stammten. Auch die Kinder seien in der Schule gemobbt worden. Zudem sei es auch in Polen unsicherer geworden, da russische Raketen auf polnisches Gebiet zu gelangen begonnen hätten. Aufgrund der Probleme in Polen sowie der Angst vor einem Krieg auf polnischem Boden hätten sie sich gezwungen gesehen, nach Deutschland zu ziehen.
Am 11. Dezember 2023 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 AufenthG bei der Erstaufnahmeeinrichtung in Hessen. Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 15. Januar 2024 wurde der Antragsteller dem N zugewiesen. Am 19. Januar 2024 übersandte eine Mitarbeiterin der Diakonie V den bis zum 6. Februar 2033 gültigen ukrainischen Pass des Antragstellers und bat um Terminvergabe.
Nach Anforderung durch den Antragsgegner legte der Antragsteller Nachweise für den Aufenthalt in der Ukraine für den Zeitraum von November 2021 bis April 2022 vor. Die Mutter des Antragstellers und dessen Stiefvater baten mit Schreiben vom 27. August 2024 auch für den Antragsteller unter Bezugnahme auf ihre Anträge vom 8. Dezember 2023 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG um Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung, die der Antragsgegner daraufhin am 4. September 2024 befristet für sechs Monate erteilte.
Mit Bescheid vom 17. Oktober 2024 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 1), wies darauf hin, dass der Antragsteller verpflichtet sei, das Bundesgebiet sowie das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und andere Schengenstaaten unverzüglich zu verlassen (Ziffer 2), drohte für den Fall, dass der Antragsteller der Ausreiseverpflichtung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Verfügung nachgekommen sein sollte, die Abschiebung in die Ukraine an (Ziffer 3), wies darauf hin, dass die Klage gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis sowie die Abschiebungsandrohung keine aufschiebenden Wirkung habe (Ziffer 4) und ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG für den Fall der vollzogenen Abschiebung an, wobei dessen Wirkungen auf zwei Jahre ab dem Tag der Ausreise begrenzt wird (Ziffer 5). Unter Ziffer 6 wird die Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG des Antragstellers ausgesetzt für die Dauer des Bestehens der dringenden humanitären Gründe.
Zur Begründung wird ausgeführt, die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 AufenthG seien nicht erfüllt. Bei dem Antragsteller handle es sich nicht (mehr) um einen Vertriebenen im Sinne des Art. 2c der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 (Massenzustrom-RL). Der Begriff „Vertriebene“ bedürfe einer klaren Auslegung. Bei Vertriebenen handle es sich um Menschen, die durch das Geschehen bestimmter Ereignisse keine andere Wahl hätten, als ihre Heimat, auch mit der Aussicht auf Lebensgefahr, zu verlassen. Die Schutzsuchenden im Ukraine-Kontext hätten ebenfalls den Entschluss zur Flucht aus der Ukraine gefasst, als das Gefahrenpotenzial für sie zu groß geworden sei und sie praktisch zum Verlassen ihres gewöhnlichen Aufenthaltsortes gezwungen worden seien. Dies sei auch bei dem Antragsteller der Fall gewesen, als er sich dazu entschlossen habe, im März 2022 nach Polen zu fliehen, wo er sich bis Dezember 2023 aufgehalten habe.
Die Fluchtbewegung sei ein Prozess, der fortdauere, solange die Gefahr noch gegenwärtig sei und die Sicherheit des Flüchtenden gefährdet sei, und ende, sobald das Fluchtziel erreicht sei und die Gefahrensituation im Zusammenhang mit der Fluchtbewegung nicht mehr bestehe. Eine Fluchtbewegung des Antragstellers könne bis zu seiner Reise nach Polen angenommen werden. Hingegen könne seine Weiterreise nach Deutschland über ein Jahr später im Dezember 2023 nicht mehr im Rahmen und Kontext einer Fluchtbewegung angenommen werden. Spätestens mit dem Erhalt des Schutzstatus in Polen habe er Sicherheit vor dem Kriegsgeschehen in der Ukraine gefunden. Die vorgetragenen Schwierigkeiten in Polen stellten keine Gefahr im Sinne eines Angriffs dar. Vielmehr seien dies Umstände, die in Zusammenhang mit der Eingewöhnung und Organisation in einem fremden Land stünden. Es könne hingegen nicht davon ausgegangen werden, dass ein sicherer und dauerhafter Aufenthalt in Polen nicht möglich sei. Vielmehr indiziere die Tatsache, dass sich der Antragsteller über ein Jahr in Polen aufgehalten habe, seine sichere Lage. Eine Weiterreise nach Deutschland sei daher nicht aufgrund einer Vertreibung oder einer Gefahr im Zusammenhang mit dem Kriegsgeschehen in der Ukraine erfolgt.
Darüber hinaus setze das Wort „infolge“ in Art. 2 Abs. 1 Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 eine unmittelbare Kausalität zwischen der militärischen Invasion und der Vertreibung der betroffenen Person voraus. Die russische Invasion müsse die unmittelbare Ursache für die Flucht sein. Das Wort „infolge“ impliziere zudem eine zeitliche Nähe zwischen dem auslösenden Ereignis. Habe eine Person bereits in einem anderen EU-Land Schutz gefunden, seien weitere Fluchtbewegungen nicht mehr direkt auf den Konflikt zurückzuführen. Auch eine systematische Auslegung des EU-Ratsbeschlusses und damit einhergehend des § 24 AufenthG führe zu keinem anderen Ergebnis. Diese Vorschriften dienten dem Schutz von Personen, die durch unmittelbare Gefahren der russischen Invasion in der Ukraine gezwungen seien, diese zu verlassen. Zudem spreche auch die Entstehungsgeschichte der Massenzustrom-Richtlinie für diese Auslegung. Der Richtliniengeber habe verhindern wollen, dass Menschen aufgrund bürokratischer Hürden weiter gefährdet würden. Ein Schutzstatus in einem anderen EU-Land bedeute, dass eine betroffene Person bereits Schutz gefunden habe und nicht mehr unmittelbar von den Gefahren der Invasion betroffen sei. Auch eine rechtsvergleichende Betrachtung bestätige diese Auslegung. Insoweit werde auf die Dublin-III-Verordnung verwiesen, wonach der erste Mitgliedstaat, in dem ein Schutzsuchender ankomme, für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig sei. Auch der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 spreche für die Auslegung in diesem Sinne. Darüber hinaus liefe eine andere Vorgehensweise, d. h. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG, dem Regelungsgehalt des Art. 26 Abs. 2 der Massenzustrom-Richtlinie zuwider. Ein Antrag auf Überstellung liege nicht vor. Art. 26 Abs. 2 der Massenzustrom-RL bestätige, dass § 24 Abs. 1 AufenthG nicht in den Fällen der Sekundärmigration angezeigt sei. Auch führe die Nichtanwendung des Art. 11 der Massenzustrom-RL, die aus dem Erwägungsgrund (15) des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 unter Bezugnahme auf eine Vereinbarung der EU-Staaten hervorgehe, im Umkehrschluss nicht zu einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 AufenthG. Hieraus ergebe sich lediglich, dass derzeit keine Maßnahmen zur Abschiebung durchgeführt würden. Die Vereinbarung über die Aussetzung der Rücknahmeverpflichtung führe daher nicht dazu, dass betroffene Personen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG erlangten. Vielmehr bedeute dies in der Praxis, dass der Aufenthalt der betroffenen Personen notfalls nur geduldet bzw. der Vollzug der Rückführung ausgesetzt werden könne.
Aus den Erwägungsgründen Nr. 15 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 sowie Nr. 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2409 des Rates vom 19. Oktober 2023 und Nr. 5 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1836 des Rates vom 25. Juni 2024 könne nichts anderes hergeleitet werden, da dies rechtsfehlerhaft und daher rechtlich nicht begründet sei. Insoweit werde auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Juni 2014 in der Rechtssache C-345/13 verwiesen. Darin werde ausgeführt, dass Erwägungsgründe keine rechtlich bindende Wirkung entfalteten.
Im Übrigen habe für den Antragsteller von vornherein keine Antragsberechtigung bestanden, weshalb auch die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht eingetreten sei. Der Aufenthalt des Antragstellers sei ab dem Zeitpunkt der Offenbarung des Daueraufenthaltswillens unerlaubt gewesen. Er falle nicht unter die in § 2 Abs. 2 Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung genannten ukrainischen Staatsangehörigen. Da der Antragsteller am 7. März 2022 aus der Ukraine ausgereist sei und sich in Polen aufgehalten habe, habe er am Stichtag den 24. Februar 2024 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine gehabt. Die vorübergehende Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen sei eindeutig eine Sonderbestimmung, d. h. die Auslegung bzw. die Anwendung dieser Regelungen dürfe nicht zu einer Ausuferung der Vergünstigung oder des Adressatenkreises führen, die letztlich nicht berechtigt sei. Zu den Tatbestandsvoraussetzungen der hier besprochenen Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels gehöre der Kausalzusammenhang zwischen der Einreise und „anlässlich“ des Krieges in der Ukraine. Der Umstand, dass ein Antragsteller jahrelang in einem anderen sicheren Drittstaat gelebt habe, verdeutliche die fehlende Notsituation. In den Fällen der Sekundärmigration der Schutzberechtigten aus der Ukraine sei zu erwähnen, dass die Einreise mit der Absicht eines längerfristigen Aufenthalts erfolgt sei und folglich den Tatbestand der unerlaubten Einreise erfülle. Die Dispensierung des Art. 20 Abs. 1 oder Art. 21 Abs. 1 SDÜ i.V.m. Art. 6 Abs. 1 SGK lägen nicht vor. Ein nach der Einreise eingetretener Sinneswandel müsse unter diesen Umständen sehr substantiiert dargelegt und durch aussagekräftige Unterlagen bzw. Nachweise untermauert werden.
Auch wenn der Entschluss zum langfristigen Aufenthalt erst nach der Einreise getroffen worden sein sollte, würde zwar keine unerlaubte Einreise, wohl aber ein unerlaubter Aufenthalt vorliegen. Art. 6 SGK impliziere, dass auch nach einer Einreise kein Daueraufenthalt über den Aufenthalt von mehr als 90 Tagen geplant sein dürfe.
Selbst wenn man davon ausginge, dass der Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie eröffnet sei, sodass vor Erlass der Abschiebungsandrohung zwingend auch schutzwürdige Belange im Sinne von Art. 5a und b der Richtlinie 2008/115/EG zu prüfen seien, stehe vorliegend kein schutzwürdiger Belang entgegen. Insbesondere das Recht auf Wahrung des Ehe- und Familienlebens im Bundesgebiet stehe dem nicht entgegen, da beabsichtigt sei, die Anträge aller Familienmitglieder abzulehnen, sodass die Familiengemeinschaft zu keinem Zeitpunkt aufenthaltsrechtlich getrennt werde.
Die Abschiebung werde ausgesetzt und eine Duldungsbescheinigung gemäß § 60 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ausgestellt. Die Aussetzung der Abschiebung erfolge aus dringenden humanitären Gründen aufgrund des Krieges in der Ukraine und der damit einhergehenden schwierigen Sicherheitslage. Dabei werde zur Konkretisierung des Zeitraums über das Bestehen des humanitären Grundes an die Geltungsdauer der Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen (UkraineAufenthaltÜV) angeknüpft. Diese trete in der derzeit aktuellen Fassung mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft. Das Bestehen des humanitären Grundes entfalle folglich am 1. April 2025 bzw. mit Ablauf einer gegebenenfalls verlängerten UkraineAufenthaltÜV.
Am 28. Oktober 2024 erhob der Antragsteller gegen den Bescheid Klage und hat gleichzeitig einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Zu dessen Begründung wird ausgeführt, die Ablehnung stelle entscheidungserheblich lediglich darauf ab, dass der Antragsteller bereits in Polen Schutz gefunden habe, bevor er nach Deutschland eingereist sei. Diese Auffassung stehe weder im Einklang mit der Richtlinie 2001/55/EG noch mit den Durchführungsbeschlüssen (EU) 2022/382 und (EU) 2023/2409. Insbesondere stünden der streitgegenständlichen Entscheidung die Hinweise des BMI vom 30. Mai 2024 entgegen. Auf Seite 22 Ziffer 8.7 werde verwiesen. Danach stehe eine Weiterwanderung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht entgegen. Dass der Kläger zu Beginn des Krieges am 24. Februar 2022 auf ukrainischem Boden gelebt habe, ergebe sich aus den vorgelegten Unterlagen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 17. Oktober 2024 anzuordnen bzw. wiederherzustellen;
hilfsweise: festzustellen, dass die Klage aufschiebende Wirkung hat;
weiter hilfsweise: dem Antragsgegner gemäß § 123 VwGO aufzugeben, Abschiebemaßnahmen gegen den Antragsteller zu unterlassen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung verweist er auf die angefochtene Verfügung vom 17. Oktober 2024.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen elektronischen Behördenakte des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO) hat keinen Erfolg. Es ist nicht feststellbar, ob der Antragsteller nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zur Aufbringung der Kosten der Prozessführung selbst in der Lage ist. Der Antragsteller hat die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 2 ZPO trotz Ankündigung und nach Aufforderung des Gerichts nicht vorgelegt.
Der zulässige Antrag ist begründet.
Das Gericht legt den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, dahingehend aus, dass er sich auf die Ziffern 1, 3 und 5 des Bescheides bezieht. Die Ziffern 2 und 4 des Bescheides enthalten lediglich rechtliche Hinweise ohne eine eigenständige Regelung. Ziffer 6 enthält eine Begünstigung, die vom Antragsteller nicht angefochten wird.
Der so verstandene Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft.
Die Zulässigkeit des Antrages, soweit er sich gegen die Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis richtet, folgt dabei aus § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO, da ein Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO vorliegt, weil die aufschiebende Wirkung durch Bundesgesetz entfällt. Gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG hat die Klage gegen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag ist insoweit auch statthaft, denn das Begehren des Antragstellers ist auf die Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gerichtet. Danach gilt der Aufenthalt eines Ausländers, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen und die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt, bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt.
Dies ist hier der Fall. Nach § 2 Abs. 1 der Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen in der Fassung vom 7. März 2022 (Ukraine-Aufenthalts-ÜV) sind Ausländer, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und die bis zum 4. Dezember 2025 in das Bundesgebiet eingereist sind, ohne den für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann von diesen Personen im Bundesgebiet eingeholt werden (§ 3 Satz 1 Ukraine-Aufenthalts-ÜV). Im Übrigen gilt die Befreiung nach § 2 Abs. 1 der Verordnung nur, solange keine ablehnende Entscheidung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels getroffen wurde (§ 2 Abs. 3 Ukraine-Aufenthalts-ÜV). Darauf, ob der Antragsteller bei seiner Einreise in das Bundesgebiet die Absicht eines Daueraufenthaltes hatte, kommt es – entgegen der Auffassung des Antragsgegners – vorliegend nicht an. Art. 20 Abs. 1 oder Art. 21 Abs. 1 SDÜ i.V.m. Art. 6 Abs. 1 SGK finden vorliegend gerade keine Anwendung, da der Bundesgesetzgeber für vorübergehend Schutzsuchende aus der Ukraine eine insoweit günstigere Sonderregelung getroffen hat. § 1 der Ukraine-Aufenthalts-ÜV regelt für die in § 2 Abs. 1 Ukraine-Aufenthalts-ÜV genannten Personen die vorübergehende Befreiung vom Erfordernis des Besitzes eines Aufenthaltstitels und ermöglicht diesen ausdrücklich die Einholung des für einen langfristigen Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitels im Bundesgebiet. § 2 Abs. 1 Ukraine-Aufenthalts-ÜV stellt in dessen 1. Halbsatz lediglich darauf ab, dass sich die Ausländer am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und bis zum 4. Dezember 2025 in das Bundesgebiet eingereist sein müssen, damit sie für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind. In § 2 Abs. 4 Ukraine-Aufenthalts-ÜV wird sodann geregelt, dass die Einreise und der Aufenthalt der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausländer rechtmäßig ist, soweit der Regelungsgegenstand der Verordnung reicht.
Der Antragsteller fällt unter § 2 Abs. 1 Hs. 1 Ukraine-Aufenthalts-ÜV. Er hielt sich als ukrainischer Staatsangehöriger am 24. Februar 2022 in der Ukraine auf und stellte nach seiner am 8. Dezember 2023 erfolgten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 8. bzw. 11. Dezember 2023 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
Die Statthaftigkeit des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die verfügte Abschiebungsandrohung in die Ukraine folgt aus § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 16 HessAGVwGO, wonach Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung haben.
Soweit sich der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen das von dem Antragsgegner für den Fall der Abschiebung angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot richtet, ist dieser ebenfalls zulässig, da die Klage hiergegen nach § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG ebenfalls keine aufschiebende Wirkung entfaltet.
Dem Antragsteller fehlt auch nicht das für einen Eilantrag erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Diesem steht insbesondere nicht entgegen, dass der Antragsgegner unter Ziffer 6 des Bescheides die Abschiebung des Antragstellers nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG ausgesetzt hat. Denn die Dauer der Aussetzung der Abschiebung ist – wie der Begründung des Bescheides zu entnehmen ist – an die Geltungsdauer der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung geknüpft ist. Zwar ist die Verordnung durch Art. 1 Nr. 2 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 22. November 2024, BGBl. 2023 I, Nr. 362, und Art. 1 Nr. 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (1. UkraineAufenthÄndFGV) bis zum 4. März 2026 verlängert worden, so dass der Antragsteller bis zu diesem Zeitpunkt vom Antragsgegner geduldet wird. Der Antragsteller begehrt jedoch über die ihm vom Antragsgegner gewährte Duldung nach § 60a AufenthG hinaus einen anderen, weitergehenden aufenthaltsrechtlichen Status, indem ihm aufgrund seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erteilt werden soll. Die Fiktionswirkung seines Antrags wurde dem Antragsteller trotz der zunächst vom Antragsgegner erteilten Fiktionsbescheinigung in der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids abgesprochen.
Der Antrag ist auch begründet.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage in Fällen, in denen diese wie vorliegend von Gesetzes wegen im Regelfall keine aufschiebende Wirkung haben soll, kommt nur dann in Betracht, wenn das öffentliche Vollzugsinteresse vom privaten Interesse des Betroffenen daran, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens von der Vollziehung des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, überwogen wird. Dies ist grundsätzlich nur der Fall, wenn sich der angefochtene Bescheid bei der im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung der Sachlage als offensichtlich rechtswidrig erweist, weil an der (sofortigen) Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides grundsätzlich kein öffentliches Interesse besteht.
Die mit Bescheid vom 17. Oktober 2024 erfolgte Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erweist sich nach der im Eilverfahren nur gebotenen und möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig. Dem Antragsteller steht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG zu, da er sich am 24. Februar 2022 rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten hatte, infolge des bewaffneten Konflikts die Ukraine verlassen musste und nicht in der Lage ist, sicher und dauerhaft in sein Herkunftsland zurückzukehren.
Nach § 24 Abs. 1 AufenthG wird einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, für die nach den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.
Der Rat der Europäischen Union hat gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382) gefasst. Nach dessen Art. 1 wird das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen in die Union festgestellt, die infolge eines bewaffneten Konflikts die Ukraine verlassen mussten. Art. 2 Abs. 1 a) Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 sieht die Aufnahme von ukrainischen Staatsangehörigen vor, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten, und die infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte aus der Ukraine vertrieben wurden.
Der Antragsteller hatte als ukrainischer Staatsangehöriger – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – am 24. Februar 2022 in der Ukraine seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Der Antragsteller kann derzeit auch nicht sicher und dauerhaft in sein Heimatland zurückkehren. Auch dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Antragsteller hat zudem seine Bereitschaft erklärt, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, da er einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG gestellt hat.
Der Antragsteller ist auch Vertriebener im Sinne von Art. 1 und 2c) der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (Massenzustrom-RL). Danach sind „Vertriebene“ Staatsangehörige von Drittländern oder Staatenlose, die ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion haben verlassen müssen oder insbesondere nach einem entsprechenden Aufruf internationaler Organisationen evakuiert wurden und wegen der in diesem Land herrschenden Lage nicht sicher und dauerhaft zurückkehren können.
Der Antragsteller hat die Ukraine anlässlich des am 24. Februar 2022 begonnenen Krieges in der Ukraine verlassen, da er zusammen mit seiner Familie aus der Ukraine evakuiert wurde. Ihm ist es auch nicht möglich, sicher und dauerhaft in sein Heimatland zurückzukehren.
Der Status des Antragstellers als Vertriebener entfällt – entgegen der Auffassung des Antragsgegners – auch nicht deswegen, weil sich der Antragsteller für einen Zeitraum von etwa einem Jahr und sieben Monaten in Polen aufgehalten hat. Die Vertriebeneneigenschaft endet nicht damit, dass Polen einen sicheren Aufenthaltsort für den Antragsteller darstellt, in dem sich dieser nach Verlassen der Ukraine aufgehalten hat. Die Vertriebeneneigenschaft bezieht sich nämlich auf den Herkunftsstaat, den der betroffene Ausländer hat verlassen müssen bzw. von wo er evakuiert worden ist und in den er nicht sicher und dauerhaft wieder zurückkehren kann.
Dem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG stehen auch keine anderen Rechtsvorschriften entgegen. Eine Regelung, die eine Weiterwanderung innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbietet, ist weder in den Regelungen der Massenzustrom-Richtlinie noch in den hierzu ergangenen Durchführungsbeschlüssen (EU) 2022/382 vom 4. März 2022, (EU) 2023/2409 vom 19. Oktober 2023 und (EU) 2024/1836 vom 25. Juni 2024 enthalten. Insbesondere hindert eine in einem anderen Mitgliedstaat erfolgte vorläufige Schutzgewährung und die aufgrund dessen erfolgte Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht die erneute Stellung eines Antrags auf vorläufige Schutzgewährung in einem weiteren Mitgliedstaat.
Art. 2 Abs. 1 Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 ist nicht im dem Sinne auszulegen, dass dieser eine Weiterwanderung eines Schutzsuchenden verbietet, wenn ein Schutzsuchender aus der Ukraine bereits in einem anderen Mitgliedstaat Sicherheit vor dem Kriegsgeschehen in der Ukraine gefunden hat. In dessen Absatz 1 werden die Gruppen von Personen benannt, für die der Beschluss gilt. Absätze 2, 3 und 4 sehen Möglichkeiten vor, wonach Mitgliedstaaten weiteren Personen Schutz gewähren können.
Anders als Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26 a Abs. 1 Satz 1 AsylG, wonach sich nicht auf Asyl berufen kann, wer aus einem sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet einreist, ist in der Massenzustrom-RL und dem dazu ergangenen Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 gerade keine derartige Regelung enthalten. Auch der Verweis auf die Dublin-III-Verordnung ist insoweit unerheblich. Darin ist in Art. 3 Abs. 1 Satz 2 ausdrücklich geregelt, dass der Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Auch eine derartige Regelung findet sich im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 nicht. Vielmehr ist in dem Erwägungsgrund 16 Gegenteiliges ausgeführt. Danach haben ukrainische Staatsangehörige als von der Visumpflicht befreite Reisende das Recht, sich innerhalb der Union frei zu bewegen, nachdem ihnen die Einreise in deren Gebiet für einen Zeitraum von 90 Tagen gestattet wurde. Auf dieser Grundlage können sie den Mitgliedstaat wählen, in dem sie die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte in Anspruch nehmen wollen, und ihrer Familie und ihren Freunden in den derzeit in der Union bestehenden beachtlichen Diaspora-Netzwerken nachziehen.
Dementsprechend sehen die Hinweise des Bundesministeriums des Innern und für Heimat in der Fassung vom 30. Mai 2024 zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 unter Ziffer 8.7 vor, dass aus der Ukraine Geflüchtete den Mitgliedstaat wählen können, in dem sie die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte in Anspruch nehmen wollen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels dürfe deshalb nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass ein Betroffener bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen entsprechenden Titel erhalten hat.
Dem steht auch nicht Art. 26 Massenzustrom-RL entgegen. Dieser sieht die Kooperation der Mitgliedstaaten vor und regelt in dessen Absatz 1, dass die Mitgliedstaaten bei der Verlegung des Wohnsitzes von einem Mitgliedstaat in einen anderen von Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, zusammenarbeiten, wobei die betreffenden Personen einer Verlegung zugestimmt haben müssen. Hierbei handelt es sich nicht um eine vom Ausländer selbst veranlasste Weiterwanderung in einen anderen Mitgliedstaat, sondern um eine Maßnahme auf Veranlassung des Mitgliedstaats, der vorübergehenden Schutz gewährt hat. So ist in Art. 26 Abs. 2 Massenzustrom-RL auch von beantragten Überstellungen in einen anderen Mitgliedstaat die Rede, über die der Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten informieren muss. Im Falle einer erfolgten Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat verliert der in dem ersten Mitgliedstaat ausgestellte Aufenthaltstitel seine Gültigkeit und es erlöschen die sich aus dem vorübergehenden Schutz ergebenden Verpflichtungen dieses Mitgliedstaats gegenüber den betreffenden Personen, Art. 26 Abs. 4 Satz 1 Massenzustrom-RL. Eine Regelung, wonach eine Person, der vorübergehender Schutz gewährt worden ist, bei beabsichtigter Verlegung einen Antrag bei einer Behörde des schutzgewährenden Mitgliedsstaates stellen muss, ist hingegen nicht in Art. 26 Massenzustrom-RL enthalten. Etwas anderes ist auch nicht aus § 42 Satz 1 AufenthV zu entnehmen. Danach kann ein Ausländer, der auf Grund eines Beschlusses gemäß der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 (Massenzustrom-RL) auf die Mitgliedstaaten nach § 24 Abs. 1 AufenthG im Bundesgebiet aufgenommen wurde, d. h. im Besitz einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis ist, bei der zuständigen Ausländerbehörde einen Antrag auf die Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union stellen. Diese Vorschrift kommt nur für den Fall zur Anwendung, wenn dem Ausländer bereits eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG im Bundesgebiet erteilt wurde und regelt nicht den Fall, dass ein vorübergehend Schutzsuchender, der im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaats ist, in das Bundesgebiet eingereist ist bzw. einreisen will.
Darüber hinaus ist in Erwägungsgrund 15 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 ausgeführt, dass die Mitgliedstaaten in einer Erklärung übereingekommen sind, dass diese Art. 11 der Richtlinie 2001/55/EG nicht anwenden werden. Dieser sieht vor, dass ein Mitgliedstaat eine Person, die in seinem Hoheitsgebiet vorübergehenden Schutz genießt, rückübernehmen muss, wenn diese sich während des von dem Beschluss des Rates nach Art. 5 Massenzustrom-RL erfassten Zeitraums unrechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder versucht, unrechtmäßig einzureisen. Zum einen sieht Art. 11 Satz 1 Massenzustrom-RL lediglich eine Verpflichtung auf Rückübernahme für den Mitgliedstaat vor, in dem der Ausländer vorübergehenden Schutz genießt, und keine Verpflichtung, wonach der Mitgliedstaat, in den die Person unerlaubt eingereist ist, diesen zurückführen muss. Zum anderen sind die Mitgliedsstaaten in einer Erklärung übereingekommen, diese Vorschrift nicht anzuwenden, so dass auch keine Verpflichtung auf Rückübernahme besteht. Die Nichtanwendbarkeit des Art. 11 der Massenzustrom-RL ist auch in den Erwägungsgründen Nr. 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2409 des Rates vom 19. Oktober 2023 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes (Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2409) und des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1836 des Rates vom 25. Juni 2024 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes (Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1836) nochmals dargelegt.
Des Weiteren wird in Erwägungsgrund 16 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 in Satz 3 ff. ausgeführt, dass ukrainische Staatsangehörige als von der Visumpflicht befreite Reisende das Recht haben, sich innerhalb der Union frei zu bewegen, nachdem ihnen die Einreise in deren Gebiet für einen Zeitraum von 90 Tagen gestattet wurde. Auf dieser Grundlage können sie den Mitgliedstaat wählen, in dem sie die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte in Anspruch nehmen wollen, und ihrer Familie und ihren Freunden in derzeit in der Union bestehenden beachtlichen Diaspora-Netzwerken nachziehen. Dies werde in der Praxis eine ausgewogene Verteilung der Belastungen zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern und so den Druck auf die nationalen Aufnahmesysteme verringern. Darüber hinaus heißt es in Satz 7 des Erwägungsgrund 16, dass diese Regelung einem Mitgliedstaat nicht die Möglichkeit nehmen soll zu beschließen, Personen, die nach diesem Beschluss vorübergehenden Schutz genießen, jederzeit einen Aufenthaltstitel zu erteilen. Mithin steht es jedem Mitgliedstaat frei zu entscheiden, ob er einem vorübergehend Schutzsuchenden auf seinen Antrag hin einen Aufenthaltstitel erteilt, auch wenn dieser bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen derartigen Aufenthaltstitel erhalten haben sollte.
Für diese Auslegung spricht auch, dass der Erwägungsgrund 16 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 in Satz 6 davon ausgeht, dass ein vorübergehend Schutzgenießender lediglich in einem Mitgliedstaat die Rechte geltend machen können soll. Darüber hinaus wird in dem Erwägungsgrund Nr. 5 Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1836 ausgeführt, dass eine Person die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte nicht in mehreren Mitgliedstaaten gleichzeitig in Anspruch nehmen kann, sollten Personen mit vorübergehendem Schutz, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben, um vorübergehenden Schutz zu genießen, nicht in zwei Mitgliedstaaten gleichzeitig Sozialhilfe erhalten können.
Dementsprechend ist unter Ziffer 8.7 der Hinweise des Bundesministeriums des Innern und für Heimat in der Fassung vom 30. Mai 2024 zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 ausgeführt, dass zum Zweck der Herstellung der hierfür erforderlichen Transparenz und um Doppelregistrierungen zu erkennen, ein entsprechender automatisierter Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über die neu eingerichtete Europäische Registrierungsplattform (TPD-Platform) erfolgt.
Der Heranziehung der Erwägungsgründen 15 und 16 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 und der Erwägungsgründe Nr. 4 und 5 der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2023/2409 und (EU) 2024/1836 zur Auslegung der in den Durchführungsbeschlüssen getroffenen Regelungen steht auch nicht das Urteil des Europäischen Gerichtshof vom 19. Juni 2024, C-345/13, juris, entgegen. Darin wird unter Rn. 31 und 33 ausgeführt, dass Begründungserwägungen nicht rechtsverbindlich sind und weder herangezogen werden können, um von den Bestimmungen des betreffenden Rechtsakts abzuweichen, noch um diese Bestimmungen in einem Sinne auszulegen, der ihrem Wortlaut offensichtlich widerspricht. Dies bedeutet, dass sie zwar keinen Regelungscharakter haben, jedoch für die Auslegung des Beschlusses nicht gänzlich unbeachtlich sind. Allerdings sind sie nicht geeignet eine Auslegung entgegen des Wortlauts eines Rechtsakts zu ermöglichen. Dies ist vorliegend auch nicht der Fall, denn in den Durchführungsbeschlüssen finden sich keine den Erwägungsgründen widersprechende Regelungen. So wird in Art. 2 Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 lediglich die Personengruppen definiert, für die dieser Beschluss gilt. Art. 3 Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 enthält Regelungen zur Art und Weise der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Art. 27 Massenzustrom-RL. Die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2023/2409 und (EU) 2024/1836 enthalten in ihren Art. 1 jeweils Verlängerungen der Geltungsdauer um ein weiteres Jahr, letztmals bis zum 4. März 2026.
Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass die Regelung des § 24 Abs. 1 AufenthG eine gegenüber dem Unionsrecht günstigere Regelung darstellt, da ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lediglich voraussetzt, dass es sich um einen Ausländer handeln muss, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Massenzustrom-Richtlinie vorübergehender Schutz gewährt wird und der darüber hinaus seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, ist dies nicht unionsrechtswidrig. Denn nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Massenzustrom-RL können die Mitgliedstaaten den vorübergehenden Schutz gemäß dieser Richtlinie weiteren – von dem Beschluss des Rates nach Artikel 5 nicht erfassten – Gruppen von Vertriebenen gewähren, sofern sie aus den gleichen Gründen vertrieben wurden und aus demselben Herkunftsland oder derselben Herkunftsregion kommen.
Als Ausschlussgrund für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sieht § 24 Abs. 2 AufenthG lediglich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 AsylG oder § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG vor. Ausgeschlossen von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sind danach diejenigen Ausländer, bei der die Annahme besteht, dass sie eine der in den Vorschriften genannten Straftaten begangen haben. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners hat der Antragsteller auch nicht lediglich einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a AufenthG. Denn wenn der Mitgliedstaat, im vorliegenden Fall die Bundesrepublik Deutschland, keinen Gebrauch macht von der Möglichkeit der Rückführung von vorübergehend Schutzberechtigten, denen bereits in einem anderen Mitgliedstaat dieser Schutz durch Erteilung eines Aufenthaltstitels erteilt worden war, dann ist ihnen im Bundesgebiet eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 24 AufenthG vorliegen.
Da die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis demnach im Klageverfahren voraussichtlich aufzuheben sein wird, sind auch die Nebenentscheidungen über die Androhung der Abschiebung in Ziffer 3 des Bescheides sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 5 des Bescheides in der Folge voraussichtlich aufzuheben, so dass vorliegend bei summarischer Prüfung das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers auch insoweit das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei hat das Gericht den Auffangstreitwert zugrunde gelegt und diesen Betrag aufgrund der Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilverfahren halbiert (Ziff. 1.5 und Ziff. 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013).
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