Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 4 K 2280/97

Tenor

Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 16. Oktober 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksre-gierung E vom 13. Februar 1997 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 50,- DM ab-wenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.