Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 22 K 10156/96

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 17. Juni 1996 und des Widerspruchsbescheides vom 22. August 1996 verpflichtet, die Kosten der Bestattung des Vaters der Klägerin in Höhe von 3.821,-- DM aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, hat die Beklagte zu tragen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe eines Betrages von 800,-- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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