Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 22 K 10156/96
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 17. Juni 1996 und des Widerspruchsbescheides vom 22. August 1996 verpflichtet, die Kosten der Bestattung des Vaters der Klägerin in Höhe von 3.821,-- DM aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, hat die Beklagte zu tragen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe eines Betrages von 800,-- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die am xxxxxxxxxx 1958 geborene Klägerin ist die Tochter des am xxxxxxx 1933 geborenen und am xxxxxxxx 1996 verstorbenen xxxxxx xxxxxxx und seiner im xxxxxx 1992 verstorbenen Ehefrau. Die Klägerin ist verheiratet und hat zwei Töchter, xxxxxx und xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx. Die zuletzt genannte hat wiederum einen Sohn. Die Klägerin hat eine Halbschwester, xxxxxxxxxxxxxxxxxx, die am xxxxxxxx 1974 als nichteheliches Kind des Vaters der Klägerin geboren wurde und seit Mai 1992 von der Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht. Weitere Kinder hatte der Vater der Klägerin nicht. Er hatte jedoch einen Halbbruder, den am xxxxxxxxx 1946 geborenen xxxxxxxxxxxxxxxx.
3Der Vater der Klägerin, der in xxxxxxxx wohnhaft war, erhielt in der Zeit von August 1992 bis zu seinem Tode von der Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt, da sein Einkommen in Gestalt einer geringen Witwerrente zur Beschaffung des notwendigen Lebensunterhaltes nicht ausreichte. Außerdem gewährte die Beklagte ihm Hilfe zur Pflege und Krankenhilfe, weil er nicht krankenversichert war.
4Nach dem Tode ihres Vaters beauftragte die Klägerin ein Bestattungsinstitut mit der Bestattung (Einäscherung und Urnenbeisetzung), die im xxxx 1996 in xxxxxxxx stattfand. Das Bestattungsinstitut stellte ihr dafür einen Betrag von 1.827,-- DM zzgl. Friedhofsgebühren von 2.019,-- DM, insgesamt einen Betrag von 3.846,-- DM in Rechnung. Am 14. Juni 1996 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Übernahme dieser Kosten und machte geltend, daß sie zur Tragung der Kosten nicht in der Lage sei. Sie legte Verdienstabrechnungen für die Monate Februar, März und April 1996 vor, denen zufolge sie in diesen Monaten ein Nettoeinkommen von durchschnittlich 795,-- DM erzielt hatte. Ferner legte sie eine Bescheinigung des Vermieters vor, ausweislich derer die Miete für die von ihr, ihrem Ehemann und ihrer Tochter xxxxxx bewohnte Wohnung einschließlich aller Nebenkosten seit dem 1. April 1996 monatlich 1.041,06 DM betrug.
5Durch Erklärungen gegenüber dem Amtsgericht xxxxxxxx vom 17. Juni 1996 schlugen die Klägerin, ihre Töchter und ihr Enkel die ihnen durch den Tod ihres Vaters bzw. (Ur- )Großvaters angefallene Erbschaft aus, da der Nachlaß nach ihren Feststellungen überschuldet war (Nachlaßakten xxxxxxxxxxxx).
6Mit Bescheid vom 17. Juni 1996 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Übernahme der Bestattungskosten ab. Zur Begründung führte sie aus, Bestattungskosten könnten nur dann aus Sozialhilfemitteln übernommen werden, wenn die Voraussetzungen des § 15 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) vorlägen. Nach dieser Vorschrift seien die erforderlichen Kosten einer Bestattung zu übernehmen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden könne, die Kosten zu tragen. Die Klägerin sei nicht Verpflichtete im Sinne des § 15 BSHG. Die Frage, wer Verpflichteter sei, beantworte sich nach dem Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts. Zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet seien danach - in dieser Rang- und Reihenfolge - die Erben gem. § 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie die Unterhaltspflichtigen gem. §§ 1606 ff. BGB. Weil die Klägerin das Erbe ihres Vaters ausgeschlagen habe, treffe sie die erbrechtliche Verpflichtung zur Tragung der Bestattungskosten nicht. Sei die Bezahlung der Beerdigungskosten vom Erben nicht zu erlangen, hafte der Unterhaltspflichtige (§ 1615 Abs. 2 BGB). Auch nach dieser Vorschrift sei die Klägerin zur Kostentragung nicht verpflichtet. Nach den von ihr vorgelegten Einkommensnachweisen verfüge sie über ein durchschnittliches monatliches Einkommen von ca. 800,-- DM. Demnach sei sie finanziell nicht in der Lage gewesen, Unterhalt zu zahlen. Unterhaltspflichtig sei jedoch nur, wer auch unterhaltsfähig sei (§ 1603 BGB).
7Mit Gebührenbescheid vom 19. Juni 1996 zog die Beklagte die Klägerin zur Zahlung von Gebühren für die Einäscherung und Urnenbeisetzung in Höhe von insgesamt 1.994,-- DM heran. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
8Gegen den Ablehnungsbescheid vom 17. Juni 1996 legte die Klägerin mit Schriftsatz ihrer jetzigen Prozeßbevollmächtigten vom 8. Juli 1996 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 1996 unter Wiederholung der im Ausgangsbescheid gegebenen Begründung zurückwies.
9Die Klägerin hat am 12. September 1996 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt, die von der Beklagten vorgenommene Beschränkung des Kreises der nach § 15 BSHG Anspruchsberechtigten auf die Erben des Verstorbenen und ihm gegenüber unterhaltspflichtige Verwandte entbehre jeglicher gesetzlichen Grundlage. Wenn kein Erbe und auch kein Unterhaltspflichtiger vorhanden sei, könnten sonstige Angehörige, die nicht unterhaltspflichtig und nicht Erben seien, jedoch auch durchaus verpflichtet sein, die Bestattung auszurichten. Sie, die Klägerin, sei als Tochter des Verstorbenen verpflichtet gewesen, die Bestattung auszurichten. Diese öffentlich-rechtliche Verpflichtung ergebe sich aus § 2 Abs. 1 der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Leichenwesen. Diese Bestattungspflicht bringe auch eine Bestattungskostenpflicht im Sinne des § 15 BSHG mit sich. Verpflichtet zur Tragung der Bestattungskosten in diesem Sinne sei nämlich auch derjenige, der in Erfüllung einer öffentlich- rechtlichen Bestattungspflicht die Bestattung veranlaßt habe und aufgrund einer Zivilrechtsnorm, wie etwa aus Werkvertragsrecht, die Bestattungskosten endgültig tragen müsse. Das treffe auf sie, die Klägerin, zu. Ihr könne nicht vorgeworfen werden, daß sie eine privatrechtliche Verpflichtung auf sich genommen habe, um ihren öffentlich- rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Der Anspruch aus § 15 BSHG sei daher ohne weiteres gegeben, zumal die Beklagte festgestellt habe, daß aus wirtschaftlichen Gründen die Klägerin die Kosten nicht tragen müsse.
10Die Klägerin beantragt,
11die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 17. Juni 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 1996 zu verpflichten, die Kosten der Bestattung des Vaters der Klägerin in Höhe von 3.821,-- DM aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung trägt sie vor, allein in dem Abschluß des Werkvertrages mit dem Bestattungsunternehmer könne eine Verpflichtung im Sinne des § 15 BSHG nicht gesehen werden. Anderenfalls könnte jeder, also auch Personen, die in keinerlei Beziehung zum Verstorbenen stünden, die Bestattung durchführen und die Übernahme der Kosten nach § 15 BSHG verlangen. Eine erbrechtliche Verpflichtung aus § 1968 BGB zur Tragung der Bestattungskosten als Erbfallschulden scheitere daran, daß die Klägerin die Erbschaft ausgeschlagen habe und daher nicht Erbin geworden sei. Auch eine unterhaltsrechtliche Verpflichtung aus § 1615 Abs. 2 BGB komme mangels Unterhaltspflicht nicht in Betracht. Hier könne dahingestellt bleiben, ob weitere Erben vorhanden seien, von denen die Bezahlung der Kosten der Bestattung hätte verlangt werden können. Die Klägerin jedenfalls sei ihrem verstorbenen Vaters mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zum Unterhalt nicht verpflichtet gewesen (§ 1603 Abs. 1 BGB). Eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Klägerin zur Kostentragung aus § 2 Abs. 1 der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Leichenwesen bestehe gleichfalls nicht oder sei jedenfalls nicht als Verpflichtung im Sinne des § 15 BSHG anzusehen. Denn § 2 Abs. 1 der Leichenverordnung bestimmte nur den Kreis der Bestattungspflichtigen. Dagegen bestimme § 15 BSHG, daß die Bestattungskostenpflichtigen Ansprüche nach dem BSHG haben können. Die beiden Vorschriften regelten also unterschiedliche Sachverhalte. Im übrigen bestehe keine öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Klägerin zur Tragung der Bestattungskosten. Eine derartige Kostentragungspflicht hätte sich nur dann ergeben können, wenn die Klägerin durch Verwaltungsakt aufgefordert worden wäre, die Bestattung vorzunehmen, oder wenn an sie ein Bescheid zur Erstattung der Kosten einer Ersatzvornahme ergangen wäre. Eine solche Verfügung sei gegenüber der Klägerin jedoch nicht erlassen worden. Die Rechtsansicht, nach der § 2 Abs. 1 der Leichenverordnung einen Fall der Verpflichtung im Sinne des § 15 BSHG darstelle, begegne auch weiteren Bedenken. Der Ordnungspflichtige, der ohne behördliche Aufforderung seiner Ordnungspflicht nachkomme, könnte sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Behörde setzen. Dies sei so lange nicht zu beanstanden, wie der öffentlichen Hand hieraus keine Verpflichtung erwachse. Es sei aber gut vorstellbar, daß bei mehreren Ordnungspflichtigen derjenige, der am wenigsten leistungsfähig sei, die Verpflichtung gegenüber einem Bestattungsunternehmer mit dem Ziel eingehe, sie vom Träger der Sozialhilfe nach § 15 BSHG übernehmen zu lassen, während der Leistungsfähigere unbeansprucht bleibe.
15Der Halbbruder des Vaters der Klägerin, xxxxxxxxxxxxxxxx, hat durch Erklärung gegenüber dem Amtsgericht xxxxxxxx vom 30. Juli 1999 die ihm nach Ausschlagung der Erben erster Ordnung zukünftig anfallende Erbschaft ausgeschlagen.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der ebenfalls beigezogenen Nachlaßakten des Amtsgerichts xxxxxxxx (Gz.: xxxxxxxxxxxx) Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Die Kammer kann gem. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne - weitere - mündliche Verhandlung über die Klage entscheiden, weil die Beteiligten sich in der mündlichen Verhandlung vom 13. April 1999 mit einer Entscheidung ohne nochmalige mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben.
19Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und begründet.
20Die Ablehnung der Übernahme der Bestattungskosten von insgesamt 3.821,-- DM durch den Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 1996 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
21Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch darauf, daß diese die Kosten der Bestattung ihres Vaters in Höhe von 3.821,-- DM aus Sozialhilfemitteln übernimmt. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 15 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646). Danach sind die erforderlichen Kosten einer Bestattung zu übernehmen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind hier erfüllt.
22Die Klägerin ist "Verpflichtete" im Sinne des § 15 BSHG und damit anspruchsberechtigt. Wie sich aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut ("hierzu") der gesetzlichen Regelung ergibt, bezieht sich die Vorschrift nicht auf die öffentlich- rechtliche Pflicht zur Bestattung, sondern auf die Pflicht zur Kostentragung. Anspruchsberechtigt gem. § 15 BSHG ist nicht derjenige, der im Rahmen der ihm obliegenden Totenfürsorge berechtigt ist, die Bestattung des Verstorbenen durchzuführen, sondern derjenige, der rechtlich verpflichtet ist, die Kosten der Bestattung zu tragen.
23Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 5. Juni 1997 - 5 C 13.96 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE), Band 105, S. 51 = Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS), Band 48, S. 1 (3), unter Hinweis auf sein Urteil vom 31. August 1966 - 5 C 162.65 -, BVerwGE 25, S. 23 = FEVS 14, S. 92; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteil vom 30. Oktober 1997 - 8 A 3515/95 -, Neue Juristische Wochenschrift 1998, S. 2154 = FEVS 48, S. 446 (447); Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 27. März 1992 - 6 S 1736/90 -, FEVS 42, S. 380 (382); abweichend OVG NW, Urteil vom 11. August 1998 - 24 A 3134/95 -, S. 6 f. des amtlichen Umdrucks, das die Frage offenläßt, ob sich das Tatbestandsmerkmal "Verpflichteter" auf die Verpflichtung zur Kostentragung oder auf die Verpflichtung zur Bestattung bezieht.
24Soweit ein Erbe gem. § 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet ist, ist dieser Berechtigter des Anspruchs nach § 15 BSHG. Bei einer Mehrheit von Erben ist Verpflichteter im Sinne dieser Vorschrift jeder (Mit-)Erbe, wenn und soweit er Forderungen nach § 1968 BGB ausgesetzt ist.
25OVG NW, Urteil vom 30. Oktober 1997, a.a.O.; zur Anspruchsberechtigung des Erben vgl. auch BVerwG, Urteil vom 5. Juni 1997, a.a.O., S. 4.
26Verpflichtet zur Tragung der Bestattungskosten und damit anspruchsberechtigt nach § 15 BSHG ist neben dem Erben auch der Unterhaltspflichtige, soweit die Bezahlung der Bestattungskosten nicht von dem Erben zu erlangen ist (§ 1615 Abs. 2 BGB).
27Vgl. OVG NW, Urteil vom 11. August 1998 - 24 A 3134/95 -, S. 6 des amtlichen Umdrucks; Schellhorn, BSHG, Kommentar, 15. Auflg. 1997, § 15, Rz. 5; Birk, in: BSHG, Lehr- und Praxiskommentar, 5. Auflg. 1998, § 15, Rz. 2; Oestreicher/Schelter/Kunz, BSHG, Loseblattkommentar (Stand: August 1998), § 15, Rz. 4; Mergler/Zink, BSHG, Loseblattkommentar (Stand: April 1999), § 15 Rz. 11 a.
28Die Klägerin ist zwar nicht als Erbin nach § 1968 BGB verpflichtet, die Kosten der Bestattung ihres Vaters zu tragen. Denn die Klägerin, die gem. § 1924 Abs. 1 BGB gesetzliche Erbin der ersten Ordnung ihres Vaters ist, hat durch Erklärung gegenüber dem Amtsgericht xxxxxxxx vom 17. Juni 1996 gem. § 1945 BGB die ihr durch den Tod ihres Vaters angefallene Erbschaft ausgeschlagen, so daß der Anfall der Erbschaft an sie als nicht erfolgt gilt (§ 1953 Abs. 1 BGB). Die Klägerin ist jedoch nach § 1615 Abs. 2 BGB zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet, weil sie ihrem Vater gegenüber dem Grunde nach unterhaltspflichtig gewesen und die Bezahlung der Bestattungskosten von den Erben nicht zu erlangen ist.
29Die Klägerin ist "Verpflichtete" im Sinne des § 1615 Abs. 2 BGB, nämlich nach § 1601 BGB verpflichtet gewesen, ihrem Vater Unterhalt zu gewähren. Der von der Beklagten vertretenen Auffassung, eine Verpflichtung der Klägerin in diesem Sinne sei nicht gegeben, weil die Klägerin nicht leistungsfähig und daher nach § 1603 Abs. 1 BGB nicht unterhaltspflichtig gewesen sei, vermag die erkennende Kammer nicht zu folgen. Die Anspruchsberechtigung nach § 15 BSHG unter dem Gesichtspunkt einer unterhaltsrechtlichen Kostentragungspflicht setzt nicht voraus, daß der Betreffende nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen tatsächlich zur Gewährung von Unterhalt im Stande gewesen ist; vielmehr genügt es, wenn er zum Kreis der nach § 1601 BGB grundsätzlich unterhaltspflichtigen Personen gehört. Anderenfalls wäre dieser Personenkreis regelmäßig aus dem Anwendungsbereich des § 15 BSHG ausgeschlossen. Denn Verwandte in gerader Linie, denen nach ihrer Einkommens- und Vermögenssituation nicht zugemutet werden kann, die Kosten der Bestattung zu tragen, die also dieses Tatbestandsmerkmal des § 15 BSHG erfüllen, sind in der Regel mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig und wären deshalb - folgte man der Rechtsansicht der Beklagten - nicht "Verpflichtete" im Sinne der §§ 1615 Abs. 2 BGB, 15 BSHG. Umgekehrt stünde Verwandten des Verstorbenen, die wirtschaftlich zur Unterhaltsgewährung in der Lage gewesen und daher auch nach Auffassung der Beklagten gem. § 1615 Abs. 2 BGB zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet sind, im Regelfall kein Anspruch aus § 15 BSHG zu, weil ihnen zugemutet werden kann, die Bestattungskosten selbst zu tragen. Das bedeutete, daß bei einer unterhaltsrechtlichen Verpflichtung zur Tragung von Bestattungskosten grundsätzlich kein Anspruch auf Übernahme dieser Kosten nach § 15 BSHG gegeben wäre und faktisch nur der Erbe die Übernahme von Bestattungskosten verlangen könnte. Ein derartiges Ergebnis widerspricht augenscheinlich dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die gerade nicht nur dem Erben, sondern jedem, der aus irgendeinem Rechtsgrund zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet ist, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen einen Anspruch auf Übernahme dieser Kosten durch den Sozialhilfeträger einräumt.
30Die Klägerin kann bzw. konnte im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides die Bezahlung der Bestattungskosten auch nicht von den Erben ihres Vaters erlangen (§ 1615 Abs. 2 Halbsatz 2 BGB). Die Abkömmlinge der Klägerin, denen die Erbschaft dadurch, daß die Klägerin diese ausgeschlagen hat, nach §§ 1924, 1953 Abs. 2 BGB angefallen ist, haben ebenfalls durch Erklärung gegenüber dem Amtsgericht xxxxxxxx vom 17. Juni 1996 die Erbschaft ausgeschlagen, so daß der Anfall der Erbschaft an sie als nicht erfolgt gilt. Damit ist die Erbschaft der Halbschwester der Klägerin, xxxxxxxxxxxxxxxxxx, angefallen. Zwar hat nach der im Zeitpunkt des Anfalls der Erbschaft (Juni 1996) geltenden Rechtslage einem nichtehelichen Kind beim Tode seines Vaters neben dessen ehelichen Abkömmlingen und neben dessen Ehegatten an Stelle des gesetzlichen Erbteils - nur - ein Erbersatzanspruch gegen den Erben in Höhe des Wertes des Erbteils zugestanden (§ 1934 a Abs. 1 BGB, eingefügt durch Gesetz vom 19. August 1969 [BGBl. I, S. 1243] und aufgehoben durch Erbrechtsgleichstellungsgesetz vom 16. Dezember 1997 [BGBl. I S. 2968]). Diese Sonderregelung galt allerdings nicht, wenn die privilegierten ehelichen Kinder und die Ehefrau bei der gesetzlichen Erbfolge - z.B. infolge Vorversterbens oder Ausschlagung - insgesamt ausfielen und es dadurch nicht zur Miterbengemeinschaft kam.
31Vgl. Edenhofer in: Palandt, BGB, 58. Auflg. 1999, § 1924, Rz. 12.
32Das bedeutet, daß die Erbschaft der xxxxxxxxxxxxxxxxxx als nichtehelicher Tochter des Vaters der Klägerin angefallen ist, da dessen Ehefrau bereits vorverstorben war und die ehelichen Abkömmlinge, nämlich die Klägerin, ihre Töchter sowie ihr Enkel, die Erbschaft ausgeschlagen haben und damit erbrechtlich weggefallen sind. Von ihrer Halbschwester konnte die Klägerin im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides die Bezahlung der Bestattungskosten jedoch nicht erlangen, weil diese seinerzeit Hilfe zum Lebensunterhalt bezog und daher zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 1968 BGB wirtschaftlich nicht in der Lage war. Im übrigen hat die Halbschwester offenbar bis heute keine Kenntnis von dem Anfall der Erbschaft, so daß sie die Erbschaft noch ausschlagen könnte (vgl. § 1944 Abs. 2 BGB).
33Auf die Frage, ob die Klägerin die Bezahlung der Bestattungskosten von dem Halbbruder ihres Vaters, Herrn xxxxxxxxxxxxxxxx, erlangen kann, kommt es im Rahmen des § 1615 Abs. 2 BGB nicht an. Denn der Halbbruder, der nach § 1925 Abs. 1 BGB gesetzlicher Erbe der zweiten Ordnung ist, ist gem. § 1930 BGB nicht zur Erbfolge berufen, so lange die nichteheliche Tochter des xxxxxxxxxxxxxx als gesetzliche Erbin der ersten Ordnung vorhanden ist, insbesondere die Erbschaft nicht ausgeschlagen hat. Es kommt hinzu, daß Herr xxxxxxxxxxxxxxxx seinerseits die Erbschaft für den Fall, daß sie ihm anfallen sollte, bereits durch Erklärung gegenüber dem Nachlaßgericht vom 30. Juli 1999 ausgeschlagen hat,
34zur Zulässigkeit einer derartigen "bedingten" Ausschlagung siehe Edenhofer, a.a.O., § 1946, Rz. 2,
35so daß er auch dann, wenn Frau xxxx die Erbschaft ausschlägt, nicht Erbe des Vaters der Klägerin wird.
36Bei den von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen (Vergütung des Bestattungsunternehmers sowie Gebühren für die Einäscherung und Urnenbeisetzung in Höhe von insgesamt 3.821,-- DM) handelt es sich auch um "erforderliche Kosten" der Bestattung ihres Vaters im Sinne des § 15 BSHG. Erforderlich sind die Aufwendungen, die notwendig sind, um die hinsichtlich der Bestattung bestehenden (rechtlichen) Verpflichtungen des hierzu Verpflichteten zu erfüllen. Der Begriff "erforderlich" bezieht sich sowohl auf die Art der Kosten als auch auf ihre Höhe.
37OVG NW, Urteil vom 30. Oktober 1997, a.a.O., S. 449.
38"Erforderlich" im Sinne des § 15 BSHG sind die Kosten für eine Bestattung ortsüblich einfacher, aber würdiger Art. Dazu gehören unter anderem die Aufwendungen für Leichenschau und Leichenbeförderung, Friedhofsgebühren und auch die Kosten einer Urnenbestattung.
39Vgl. VGH BW, Urteil vom 27. März 1992, a.a.O., S. 383 f.; Schellhorn, a.a.O., § 15 Rz. 3; Oestreicher/Schelter/Kunz, a.a.O., § 15, Rz. 7; Birk, a.a.O., § 15, Rz. 4; Mergler/Zink, a.a.O., § 15, Rz. 18, 18 a.
40Anhaltspunkte dafür, daß im vorliegenden Falle die geltend gemachten Kosten der Bestattung die von § 15 BSHG normierte Grenze des Erforderlichen überschritten hätten, sind nicht erkennbar. Auch die Beklagte behauptet dies nicht.
41Die erforderlichen Kosten sind allerdings nur insoweit zu übernehmen, als dem hierzu Verpflichteten nicht zuzumuten ist, sie zu tragen. Die Entscheidung, inwieweit einem Verpflichteten die Tragung der Kosten für die Bestattung des Verstorbenen zugemutet werden kann, ist eine Billigkeitsentscheidung, die der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt. Es handelt sich bei dem Begriff der Zumutbarkeit um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Der Beurteilungsmaßstab dafür, was dem Verpflichteten zugemutet werden kann, ergibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen des Sozialhilferechts, da besondere Kriterien in der anzuwendenden Vorschrift des § 15 BSHG nicht normiert sind.
42Zu diesen allgemeinen Grundsätzen zählt die Regelung des § 3 Abs. 1 BSHG. Danach richtet sich das Maß der Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach der Person des Hilfeempfängers, der Art seines Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen. Ferner bestimmt sich die Zumutbarkeit nach dem "Nachrangprinzip" des § 2 Abs. 1 BSHG. Nach dieser Vorschrift erhält Sozialhilfeleistungen nicht, wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Schließlich ist für die Auslegung des in § 15 BSHG verwendeten Begriffs der Zumutbarkeit die in § 1 Abs. 2 BSHG normierte allgemeine Aufgabe der Sozialhilfe maßgeblich, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht; die Hilfe soll ihn so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben, hierbei muß er nach seinen Kräften mitwirken.
43Nach Maßgabe dieser allgemeinen Grundsätze, namentlich des Nachranggrundsatzes des § 2 Abs. 1 BSHG, ist demjenigen, der Ansprüche nach § 15 BSHG geltend macht, zunächst zuzumuten, zur Begleichung der ungedeckt gebliebenen Beerdigungskosten vorrangig alle Mittel einzusetzen, die ihm durch den Tod der bestatteten Person zugeflossen sind. Dazu gehören beispielsweise aus Anlaß des Todes entstandene Sozialleistungsansprüche sowie Schadensersatzansprüche nach § 844 BGB und der Nachlaß, aber auch ein Ausgleichsanspruch gegen einen anderen Miterben nach § 426 BGB.
44So OVG NW, Urteil vom 30. Oktober 1997, a.a.O., S. 449 f.; vgl. auch Birk, a.a.O., § 15, Rz. 3; Schellhorn, a.a.O., § 15, Rz. 6 f..
45Im vorliegenden Fall war es der Klägerin nicht zuzumuten, die Kosten des Bestattungsunternehmens, die sie diesem aufgrund des von ihr erteilten Auftrages schuldet, und die Friedhofsgebühren, zu denen die Beklagte sie herangezogen hat, ganz oder teilweise selbst zu tragen. Durch den Tod ihres Vaters sind ihr keine Mittel zugeflossen, die sie vorrangig zur Begleichung der Bestattungskosten einsetzen müßte. Insbesondere ist kein Sterbegeld gezahlt worden, da ihr Vater nicht krankenversichert war. Ersatz- oder Freistellungsansprüche gegen Dritte stehen der Klägerin nicht zu bzw. sind wirtschaftlich wertlos. Die Halbschwester der Klägerin, die nach § 1968 BGB zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet ist, kann diese Verpflichtung mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht erfüllen, wie oben bereits dargelegt worden ist. Die Töchter der Klägerin, die möglicherweise neben der Klägerin nach § 1615 Abs. 2 BGB die Bestattungskosten tragen müssen (vgl. §§ 1606 Abs. 2, 1607 Abs. 1 BGB), waren dazu im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides ebenfalls nicht in der Lage. Die Tochter xxxxxxx bezog damals Hilfe zum Lebensunterhalt und die Tochter xxxxxx war noch Schülerin, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 13. April 1999 erklärt hat. Der Klägerin konnte es deshalb nicht zugemutet werden, etwaige Ausgleichsansprüche gegen ihre Töchter geltend zu machen, bezüglich derer von vornherein feststand, daß sie nicht realisierbar sein würden.
46Die Klägerin selbst verfügte im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides nicht über ausreichende Mittel zur Begleichung der Bestattungskosten. Sie erzielte seinerzeit ein monatliches Einkommen von rund 800,-- DM, das etwa dem für die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt relevanten Bedarf in Höhe des Regelsatzes (425,-- DM) und der anteiligen Unterkunftskosten (347,-- DM) entsprach; Vermögen besaß die Klägerin nicht. Bei diesen wirtschaftlichen Verhältnissen wäre die Klägerin nur unter Gefährdung ihres eigenen notwendigen Lebensunterhalts in der Lage gewesen, die Bestattungskosten ganz oder teilweise zu entrichten. Das kann ihr jedoch nicht zugemutet werden. Es bedarf daher hier keiner Entscheidung der Frage, bis zu welcher Höhe das Einkommen eines im Sinne des § 15 BSHG Verpflichteten im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung "anrechnungsfrei" zu bleiben hat.
47Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
48Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 der Zivilprozeßordnung.
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