Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 16 K 1652/99.A

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23. Februar 1999 wird hinsichtlich seiner Ziffer 2. insoweit aufgehoben, als dem Kläger die Abschiebung nach Marokko angedroht wird.

Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, daß hinsichtlich Marokko Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG vorliegen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.


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