Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 17 K 2705/99
Tenor
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 12. März 1999 verpflichtet, den mit Nacherhebungsbescheid vom 3. Februar 1999 und Widerspruchsbescheid vom 12. März 1999 festgesetzten weiteren Erschließungsbeitrag in Höhe von DM 5.460,92 entsprechend dem Antrag der Klägerin vom 23. Februar 1999 zinslos zu stunden, solange das Grundstück landwirtschaftlich genutzt wird und zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebes landwirtschaftlich genutzt werden muß.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin war bis zum 9. Februar 1999 Eigentümerin des Grundstücks in G 1 (postalisch: B 10) mit einer Größe von 3.191 m2. Das Grundstück steht jetzt im Eigentum des Sohnes der Klägerin.
3Das Flurstück wird - neben anderen - für einen gartenbaulichen Produktionsbetrieb genutzt, den der Sohn der Klägerin bewirtschaftet. Auf dem Flurstück 000 befinden sich Gewächshäuser, ein Wohnhaus (Altenteil), ein zweigeschossiges Gebäude mit Sozialanlagen für die Arbeiter und Schlafräumen für die Saisonarbeiter, die einzige Betriebszufahrt, die Gasversorgungsstation mit Heizanlage und diverse Betriebsmittellager.
4Der Beklagte hatte die Klägerin mit Erschließungsbeitragsbescheid vom 28. Februar 1994 und Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 1994 für die innerhalb des Bebauungsplanes der Stadt O Nr. 000 (Blatt 1, in Kraft getreten am 8. April 1972) gelegene Teilfläche des Flurstücks von 1.308 m2 zu einem Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage B" in Höhe von DM 38.016,43 herangezogen, an die das Flurstück unmittelbar angrenzt.
5Die dagegen erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 25. November 1997 - 17 K 9516/94 - mit der Maßgabe abgewiesen, daß der Beitrag erst am 16. Oktober 1997 fällig geworden ist. Die Fälligkeitsbestimmung war in den Tenor aufgenommen worden, da der Erschließungsbeitrag erst mit der nachträglichen Widmung im gerichtlichen Verfahren zur Entstehung gelangt war und das Gericht in entsprechender Anwendung des § 135 Abs. 1 BauGB der Auffassung ist, der Beitrag sei erst einen Monat nach Bekanntgabe der (nunmehr ordnungsgemäßen) Widmung fällig geworden.
6Mit Nacherhebungsbescheid vom 3. Februar 1999 veranlagte der Beklagte eine identische Teilfläche des Flurstücks 000 zu einem weiteren Erschließungsbeitrag in Höhe von DM 5.460,92. Dabei ging der Beklagte - entsprechend den Ausführungen in der Urteilsbegründung - nunmehr von einem erhöhten beitragsfähigen Erschließungsaufwand DM 483.498,96 aus, der auf 1.963.695 Verteileinheiten (VE) zu verteilen ist.
7Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 26. Februar 1999 Widerspruch und beantragte gleichzeitig die Stundung des Erschließungsbeitrages gemäß § 135 Abs. 4 BauGB wegen der gartenbaulichen Nutzung.
8Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. März 1999 zurück und lehnte gleichzeitig die beantragte Stundung ab. Zur Begründung führte er aus, eine Stundung komme nicht in Betracht, da die Klägerin das Grundstück zwischenzeitlich veräußert habe; zudem betreibe sie den Gartenbau nicht mehr selbst und habe das Grundstück auch nicht an einen Familienangehörigen verpachtet.
9Mit der erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihren Stundungsantrag weiter. Sie trägt vor, das Eigentum an dem veranlagten Flurstück sei an ihren Sohn, einem Familienangehörigen im Sinne des § 135 Abs. 4 Satz 2 BauGB übergegangen. Dieser führe den Gartenbaubetrieb weiter. Der Betrieb arbeite ausweislich den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer S und des Landesverbandes Gartenbau auch rentabel.
10Die Klägerin beantragt sinngemäß,
11den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 12. März 1999 zu verpflichten, den mit Nacherhebungsbescheid vom 3. Februar 1999 und Widerspruchsbescheid vom 12. März 1999 festgesetzten weiteren Erschließungsbeitrag in Höhe von DM 5.460,92 entsprechend dem Antrag der Klägerin vom 23. Februar 1999 zinslos zu stunden, solange das Grundstück landwirtschaftlich genutzt wird und zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebes landwirtschaftlich genutzt werden muß.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Er ist der Ansicht, eine Stundung nach § 135 Abs. 4 BauGB könne nur dem Beitragsschuldner gewährt werden, der selbst Landwirtschaft betreibt oder das betreffende Grundstück zur landwirtschaftlichen Nutzung an einen Familienangehörigen verpachtet (überlassen) hat. Da die Klägerin das Grundstück aber veräußert habe, scheide eine zinslose Stundung aus.
15Unter dem 2. Juni 1999 hatte die Klägerin auch um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht (17 L 1836/99). Mit Verfügung des Gerichts vom selben Tage ist der Beklagte gebeten worden, bis zur gerichtlichen Entscheidung über den Antrag von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen oder vorher das Gericht zu benachrichtigen. Mit Schreiben vom 10. Juni 1999 - eingegangen bei Gericht am 16. Juni 1999 - hat dieser mitgeteilt, von Vollstreckungsmaßnahmen nicht absehen zu wollen. Vollziehungsbeamte des Beklagten haben dann am 16. Juni 1999 von der Klägerin einen Scheck über den geforderten Nacherhebungsbetrag erhalten, nach dem sie diese bereits tags zuvor aufgesucht hatten.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch im Verfahren 17 K 9516/94 und 17 L 1836/99) sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Das Gericht konnte nach Anhörung der Parteien durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
191.
20Die Klage ist zulässig.
21Der Zulässigkeit der erhobenen Verpflichtungsklage steht nicht entgegen, daß das notwendige Vorverfahren nach § 68 Abs. 2 VwGO nicht durchgeführt worden ist.
22Die Durchführung eines Vorverfahrens war notwendig, da das durch den Antrag auf Stundung eingeleitete Verwaltungsverfahren ein selbständiges Verwaltungsverfahren neben dem Verfahren über die Erhebung und Festsetzung des Erschließungsbeitrages darstellt,
23Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 5. Auflage, § 26 Rn. 39 f..
24Diese sind unabhängig voneinander auch wenn die Entscheidung über die Zurückweisung des Widerspruchs und die Ablehnung der Stundung - wie hier - (äußerlich) verbunden werden und beide Regelungen in einem Bescheid", also in einer Urkunde zusammengefaßt werden,
25Driehaus, a.a.O., § 26 Rn. 41.
26Nach (erstmaliger) Ablehnung des Stundungsantrages im Widerspruchsbescheid vom 12. März 1999 über die Nacherhebung eines Erschließungsbeitrages wäre richtiger Rechtsbehelf gegen die Ablehnung der Stundung die Erhebung eines Widerspruchs gewesen.
27Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht, der sich das erkennende Gericht anschließt, bedarf es aber aus Gründen der Prozeßökonomie der Durchführung eines Vorverfahrens nicht mehr, wenn sich der Beklagte auf die Klage inhaltlich eingelassen und deren Abweisung beantragt hat,
28BVerwG (st. Rspr.), Urteile 6. März 1959 - VII C 71.57 -, in: DVBl. 1959, 777 (777), vom 18. Dezember 1959 - VII C 95.57 -, in: NJW 1960, 883 (883), vom 23. Oktober 1980 - 2 A 4.78 -, in: DVBl. 1981, 502 (503), vom 2. September 1983 - 7 C 97.81 -, in: DVBl. 1984, 91 (91 f.) und zuletzt vom 20. April 1994 - 11 C 2.93 -, in: NVwZ-RR 1995, 90 (90) sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Juli 1998 - 8 S 3189/96 -, in: UPR 1999, 159 (160),
29oder wenn der Zweck des Vorverfahrens nicht mehr erreicht werden kann,
30BVerwG, Urteile vom 9. Juni 1967 - VII C 18.66 -, in: BVerwGE 27, 181 (185) und vom 23. Oktober 1980 - 2 A 4.78 -, in: DVBl. 1981, 502 (503).
31Das gilt jedenfalls dann, wenn der Beklagte selbst Widerspruchsbehörde ist,
32OVG des Saarlandes, Urteil vom 8. Juni 1995 - 1 R 57/94 -, in: JURIS.
33Diese Voraussetzungen liegen vor. Mit Schriftsatz vom 10. Mai 1999 hat der Beklagte, der auch Widerspruchsbehörde ist, inhaltlich zum Klageziel der Klägerin Stellung genommen und die Abweisung der Klage beantragt.
34Die gegen die genannte Rechtsprechung geäußerte Bedenken, sie laufe auf einen unstatthaften Verzicht einer Prozeßvoraussetzung hinaus,
35Rennert, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung - Kommentar, 10. Auflage 1998, § 68 Rn. 28, 31; Kopp/Schenke, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Auflage 1998, Rn. 10 f. vor § 68 m.w.N.,
36teilt das Gericht nicht. Der Sinn des Widerspruchsverfahrens besteht nämlich darin, der Behörde Gelegenheit zu geben, den angefochtenen Verwaltungsakt selbst zu überprüfen und, falls sie die Einwendungen für berechtigt ansieht, dem Widerspruch abzuhelfen. Dem ist Genüge getan, wenn die Behörde anstelle eines förmlichen Widerspruchsbescheides im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unmißverständlich zum Ausdruck bringt, daß sie den Einwendungen nicht abhelfen will,
37BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1965 - BVerwG IV C 9.65 - in NJW 1965, 1731 (1731).
38Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - bei der gebundenen Entscheidung über die zinslose Stundung nach § 135 Abs. 4 BauGB für die sachliche Klageerwiderung irgendwelche Ermessens- oder Zweckmäßigkeitserwägungen unerheblich waren.
39Auch nach Zahlung des Nacherhebungsbetrages trat keine Erledigung der Hauptsache ein, da unter anderem die Frage nach bereits verwirkten Säumniszuschlägen von der nachträglichen Bewilligung der Stundung abhängt,
40vgl. nur Rozek, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung, 160. Erg.Lfg, Stand: Mai 1999, § 222 Rn. 33; Krabbe, in: Koch/Scholtz, Abgabenordnung, § 222 Rn. 13; Kruse, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung, 86. Erg.Lfg, Stand: November 1998, § 222 Tz. 21 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BFH, Urteil vom 22. März 1963 - III 306/61 - .
412.
42Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf zinslose Stundung des Erschließungsbeitrag nach § 135 Abs. 4 BauGB. Die Ablehnung der Stundung ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).
43a.
44Die Voraussetzung einer Stundung nach § 135 Abs. 4 Satz 1 BauGB liegen vor, da der Betrieb wirtschaftlich arbeitet und das Grundstück für den Betrieb notwendig ist.
45Das veranlagte Grundstück wird für einen gartenbaulichen Produktionsbetrieb genutzt. Die gartenbauliche Erzeugung stellt nach § 203 BauGB eine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne des § 135 Abs. 4 BauGB dar.
46Die Wirtschaftlichkeit des Betriebes ist ausweislich den Feststellungen der Landwirtschaftskammer S, Kreisstelle O vom 26. Februar 1998 und des Landesverbandes Gartenbau S. vom 30. März 1998, die von der Beklagten nicht bestritten werden und von denen abzuweichen das Gericht keinen Anlaß sieht, gegeben. Der Betrieb ist aufgrund seiner Struktur und den im Verwaltungsverfahren vorgelegten betriebswirtschaftlichen Unterlagen als langfristig existenzfähig und rentabel einzustufen. Die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre 1995 bis 1997 weisen einen ausreichenden Gewinn für den Betrieb aus.
47Die auf dem Grundstück befindlichen Baulichkeiten, Gewächshäuser, ein Wohnhaus (Altenteil), ein zweigeschossiges Gebäude mit Sozialanlagen für die Arbeiter und Schlafräumen für die Saisonarbeiter, die einzige Betriebszufahrt, die Gasversorgungsstation mit Heizanlage und diverse Betriebsmittellager, dienen dem Betrieb. Sie sind mit dem Grundstück, auf dem sie errichtet sind, für den Gesamtbetrieb notwendig. Das Ausscheiden des Grundstücks mit den Baulichkeiten stellt die Wirtschaftlichkeit des Gesamtbetriebes in Frage, da dann wesentliche Betriebsmittel (wie die einzige Hofzufahrt oder die Sozialeinrichtungen), die auf diesem Grundstück untergebracht sind, aus dem Betrieb ausscheiden würden. Das stellt auch der Beklagte nicht in Abrede.
48Dabei ist die Frage, ob die Zahlung des Beitrages etwa durch den Verkauf anderer Parzellen aus dem Betrieb beschafft werden kann, für die Frage, ob die veranlagte Fläche für die Wirtschaftlichkeit des Betriebes erforderlich ist, ohne Bedeutung,
49Ernst, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Baugesetzbuch, Bd. 3, 60. Erg.Lfg., Stand: Februar 1999, § 135 Rn. 15 a.
50Denn der Erschließungsbeitrag soll in wirtschaftlicher Hinsicht den Vorteil des erschlossenen Grundstücks ausgleichen, den dieses durch die bauliche oder wirtschaftliche Ausnutzbarkeit erlangt. Gerade diese Widmungsänderung soll aber nach dem Gesetz bei den für den Betrieb notwendigen Flächen nicht erfolgen.
51Einzig die fremdvermietete Wohnung im ersten Obergeschoß des zweigeschossigen Gebäudes ist für den gartenbaulichen Betrieb nicht existentiell erforderlich. Jedoch unterliegt das gesamte Grundstück im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts, auf das ein Erschließungsbeitrag entfällt, der Stundungspflicht. Entsprechend führte das Bundesverwaltungsgericht aus:
52[...] die durch § 135 Abs. 4 Satz 1 BauGB angeordnete (zinslose) Stundungspflicht erfasse nicht nur unbebaute, sondern - wie hier - auch bebaute landwirtschaftlich genutzte Grundstücke. Dagegen ist ebenfalls nichts zu erinnern. Dieses vom Wortlaut des § 135 Abs. 4 Satz 1 BauGB, der keine Einschränkungen bezüglich bebauter landwirtschaftlich genutzter Grundstücke vornimmt, nahegelegte Ergebnis wird bestätigt durch die Entstehungsgeschichte der "Vorgängerin" dieser Vorschrift, nämlich des § 135 Abs. 4 BBauG.
53Danach sollte die durch diese Bestimmung bewirkte Regelung zunächst auf erwerbsgärtnerisch genutzte Grundstücke beschränkt werden und erfolgte eine Erweiterung auf landwirtschaftlich genutzte Grundstücke erst im Laufe der parlamentarischen Beratungen (vgl. Verhandlungen des Deutschen Bundestags, 3. Wahlperiode, 116. Sitzung, S. 6646 f.).
54Erwerbsgärtnerisch genutzte Grundstücke im unbeplanten Innenbereich aber sind typischerweise zumindest teilweise z.B. mit Treibhäusern überbaut [vgl. etwa Ernst in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 135 Rn. 16 und Rudisile in Baurecht 1986, 497 (498)].
55Im übrigen hat der Gesetzgeber § 135 Abs. 4 BauGB durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes vom 8. April 1994 (BGBl I S. 766) einen neuen Satz 3 angefügt, wonach der Erschließungsbeitrag auch zinslos zu stunden ist, solange Grundstücke als Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes genutzt werden. Da derartige Grundstücke nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 BKleingG bebaut werden dürfen, erlaubt diese Regelung ebenfalls den Schluß, daß die tatsächliche Bebauung eines Grundstücks eine Stundung des auf dieses Grundstück entfallenden Erschließungsbeitrags nicht ausschließen soll.
56[...]
57§ 135 Abs. 4 Satz 1 BauGB stellt nach seinem Wortlaut für die Pflicht zur zinslosen Stundung einer Erschließungsbeitragsforderung darauf ab, daß das entsprechende Grundstück (tatsächlich) landwirtschaftlich genutzt wird, und zwar unabhängig davon, in welchem Umfang dies geschieht. Sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, also das der Beitragspflicht unterliegende Grundstück - wie nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hier - zu einem rentablen landwirtschaftlichen Betrieb gehört und es zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit dieses Betriebs weiterhin wie bisher genutzt werden muß, verzichtet § 135 Abs. 4 Satz 1 BauGB darauf, die Stundungspflicht auf Fälle zu beschränken, in denen ein Grundstück ganz oder jedenfalls überwiegend landwirtschaftlich genutzt wird, und er verzichtet folgerichtig ferner darauf, die Stundungspflicht auf den Teil einer entstandenen Erschließungsbeitragsforderung zu beschränken, der auf eine tatsächlich ausschließlich landwirtschaftlich genutzte Teilfläche entfällt."
58Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - 8 C 34/94 -, in: BVerwGE 101, 382 (384 ff.)
59Der Erschließungsbeitrag ist deshalb gemäß § 135 Abs. 4 Satz 1 BauGB so lange zinslos zu stunden, wie das Grundstück landwirtschaftlich genutzt wird und zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebes landwirtschaftlich genutzt werden muß.
60b.
61Der Stundung steht nach der Änderung des § 135 Abs. 4 Satz 2 BauGB nicht - wie der Beklagte meint - entgegen, daß Bewirtschafter und Grundstückseigentümer der Sohn der Klägerin ist. Denn die Stundungspflicht gilt entsprechend § 135 Abs. 4 Satz 2 BauGB auch in den Fällen der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Familienangehörige, zu denen nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 AO auch der Sohn der Klägerin gehört, da er gemäß § 1589 Abs. 1 Satz 1 BGB Verwandter der Klägerin in gerader Linie ist. Dieser ist nunmehr Betriebsinhaber und Eigentümer des Grundstücks.
62Ausweislich den Materialien zur Entstehung des § 135 Abs. 4 Satz 2 BauGB ist die zinslose Stundung unter den Bedingungen des § 135 Abs. 4 Satz 1 BauGB zu gewähren, in Fällen der Verpachtung oder der Betriebsübergabe an bestimmte Familienangehörige,
63Stellungnahme des Agrarausschusses zu § 135 BauGB, BT- Drucksache 10/6166, Seite 159.
64Entsprechend unterscheidet § 135 Abs. 4 BauGB seinem ausdrücklichen Wortlaut nach Fälle der Nutzungsüberlassung und Fälle der Betriebsübergabe. Die Nutzungsüberlassung vollzieht sich dabei im allgemeinen nach den Vorschriften der Landpacht entsprechend §§ 585 ff. BGB, nach denen Pachtgegenstand der Betrieb ist, also das Grundstück mit den seiner Bewirtschaftung dienenden Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden (§ 585 Abs. 1 Satz 1 BGB).
65Demgegenüber geht bei der Betriebsübergabe regelmäßig das Eigentum an den Grundstücksflächen mit auf den Übernehmer des Betriebes über. Diese ist notwendige Voraussetzung der im Gesetz ausdrücklich erwähnten Betriebsübergabe,
66Ernst, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Baugesetzbuch, Bd. 3, 60. Erg.Lfg., Stand: Februar 1999, § 135 Rn. 16.
67Entsprechend unterscheidet auch die Höfeordnung (vom 24. April 1941 in der Neufassung vom 26. Juli 1976, geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1997 - HöfeO), die als partielles Bundesrecht in der ehemaligen britischen Besatzungszone gilt. § 7 Abs. 1 HöfeO definiert den Übergabevertrag als eine Regelung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge. Dieser wird von einer Übertragung der Bewirtschaftung unterschieden, bei der das Eigentum bei dem Erblasser verbleibt. Entsprechend ist nach §§ 7 Abs. 2 Satz 1, 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HöfeO nach der Übertragung zur Bewirtschaftung die Bestimmung eines Hoferben durch den Eigentümer (sic !) noch möglich.
68Auch ist es dabei wegen fehlender Anhaltspunkte in § 135 Abs. 4 BauGB unerheblich, aufgrund welcher schuldrechtlichen Grundlage (entgeltlicher oder unentgeltlicher) der Eigentumswechsel vollzogen wird.
69Entsprechend hat auch bereits des Bundesverwaltungsgericht mit
70Urteil vom 23. August 1996 - 8 C 34.94 -, in: BVerwGE 101, 382 (382 f.),
71die Verpflichtung zur zinslosen Stundung für ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück ausgesprochen, bzw. auf die Revision des Antragstellers die Sache zurückverwiesen. Ausweislich des Tatbestandes der Entscheidung war der Kläger in jenem Verfahren mit Beitragsbescheid vom 7. Juni 1985 zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen worden. Diesen Betrieb bewirtschaftete er bis Juni 1989 weiter und übergab diesen dann an seine Söhne. Aus den Urteilsgründen ergibt sich sodann, daß das Grundstück nicht mehr dem Kläger in jenem Verfahren gehörte (... für das seinerzeit ihm gehörende [...] Grundstück ...").
72Aufgrund dieses Sachverhaltes hätte das Bundesverwaltungsgericht die Revision des Klägers zurückweisen können, wenn dieser Eigentumswechsel ausgereicht hätte, die beantragte Stundung abzulehnen. Die Zurückverweisung weist hingegen - obiter dictum - darauf hin, daß auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, im Falle der Betriebsübergabe und des damit verbundenen Eigentumswechsel ist eine Stundung nach § 135 Abs. 4 BauGB zu gewähren.
73Der Betriebs- und Eigentumsübergang auf den Sohn der Klägerin stehen so der beantragten Stundung nicht entgegen.
74Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
75
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