Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 15 K 6705/98

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 25. August 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 1998 wird insoweit aufgehoben, als der Widerruf sowie die Rückforderung eines Förderungsteilbetrages in Höhe von 38.129,70 DM angeordnet worden sind.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50,-- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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