Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 5 K 4720/96
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks xxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxxxxx. Durch Jahresverbrauchsabrechnung vom 27. Oktober 1995 zogen die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx den Kläger für das vorgenannte Grundstück u.a. zu Abwasserbeseitigungsgebühren für den Zeitraum 20. Oktober 1994 bis 18. Oktober 1995 in Höhe von insgesamt 1.974,45 DM heran. Der Festsetzung lagen für den Zeitraum 20. Oktober bis 31. Dezember 1994 ein Verbrauch von 104 m³ und ein Gebührensatz von 3,48 DM/m³, für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 1995 ein Verbrauch von 270 m³ und ein Gebührensatz von 3,69 DM/m³ sowie für den Zeitraum 1. Juli 1995 bis 18. Oktober 1995 ein Verbrauch von 167 m³ und ebenfalls ein Gebührensatz von 3,69 DM/m³ zugrunde. Auf der Rückseite der Rechnung befand sich unter der Überschrift Besondere Hinweise für Abwassergebühren" die Bemerkung, daß die Abwassergebühren auf Grund der Ortssatzung im Auftrag der Stadt xxxxxxxx eingezogen würden. Die Gebührensätze unter Arbeitspreis" in Spalte 8 der Vorderseite seien in der Abwassergebührensatzung der Stadt xxxxxxxx festgesetzt und im Amtsblatt veröffentlicht. Ferner befand sich dort eine Rechtsbehelfsbelehrung.
3Gegen die Gebührenfestsetzung" legte der Kläger mit Schreiben vom 28. Januar 1996, adressiert an die Stadt xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx" und mit einer Durchschrift hiervon, adressiert an die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx" Widerspruch ein, in dem er darauf hinwies, daß die Gebührenfestsetzung ohne Rechtsmittelbelehrung erfolgt sei. Zur Begründung machte er geltend, Grundlage der Gebührenerhebung sei ausschließlich der Wassereinsatz", nicht dagegen die versiegelten Flächen des Stadtgebiets. Nach der bekannten Verwaltungsrechtsprechung sei dieser Maßstab rechtswidrig. Er beantrage daher die Erstattung der Gebühr 1995 in Höhe von 1974,- DM. Das Widerspruchsschreiben ging am 5. Februar 1996 bei den xxxxxxxxxxx, am 8. Februar 1996 beim Kassen- und Steueramt und am 9. Februar 1996 bei den Entsorgungsbetrieben der Stadt xxxxxxxx ein. Nach zweimaligem schriftlichen Hinweis des Rechtsvorgängers der Beklagten auf die auf der Rückseite abgedruckte Rechtsbehelfsbelehrung hielt der Kläger seinen Widerspruch und Erstattungsantrag aufrecht. Durch Widerspruchsbescheid vom 22. März 1996 wies der Rechtsvorgänger der Beklagten den Widerspruch unter Hinweis auf die Versäumung der Widerspruchsfrist als unzulässig zurück.
4Der Kläger hat am 18. April 1996 Klage erhoben, mit der er die Feststellung, daß die Rechnung der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 27. Oktober 1995 keinen Verwaltungsakt darstellt und hilfsweise die Aufhebung der Rechnung vom 27. Oktober 1995 hinsichtlich der darin festgesetzten Abwassergebühren begehrt. Zur Begründung trägt er vor, die Jahresrechnung der xxxxxxxxxxxxxxxxxxx, die nur als Rechnung betitelt sei, stelle keinen wirksamen Verwaltungsakt im Sinne des § 119 Abs. 3 AO dar, da die Rechnung weder die erlassende Behörde noch die Zeichnung durch einen zuständigen städtischen Bediensteten enthalte. Einer dieser Rechnung gegebenenfalls beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung fehle daher die Grundlage. Aus denselben Gründen sei auch für die Widerspruchsentscheidung keine Grundlage ersichtlich. Nach dem Text auf der Rückseite der Rechnung enthalte diese keine Festsetzung.
5Die Abwassersatzung der Stadt xxxxxxxx, die nur auf den Wasserverbrauch, nicht jedoch auf die versiegelten Flächen abstelle, widerspreche der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, die die Erhebung der Gebühr durch die Stadtwerke zulasse, halte einer höchstrichterlichen Überprüfung nicht stand. Die Erläuterungen auf der Rückseite mit nur kleingedruckter Belehrung stellten keine rechtlich einwandfreie Rechtsbehelfsbelehrung dar.
6Der Kläger beantragt,
7festzustellen, daß die Rechnung der xxxxxxxxxxxxx vom 27. Oktober 1995 keinen Verwaltungsakt darstellt
8hilfsweise
9die vorgenannte Rechnung hinsichtlich der darin festgesetzten Abwasserbeseitigungsgebühren aufzuheben.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie verweist auf die Gründe des Widerspruchsbescheides und trägt hilfsweise vor, daß die als Gebührenbescheid zu verstehende Rechnung der xxxxxxxxxx sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht rechtmäßig sei.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, auch der der Verfahrens 5 K 6872/96, 5 K 3064/97, 5 K 6316/97, 5 L 2413/96, 5 L 2323/97 und 5 L 4086/97 sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
14Entscheidungsgründe:
15Die Berichterstatterin ist befugt, anstelle der Kammer zu entscheiden, da die Kammer ihr den Rechtsstreit durch Beschluß vom 26. November 1999 nach Anhörung der Beteiligten zur Entscheidung übertragen hat und die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 VwGO vorliegen. Die entscheidungserhebliche Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Heranziehung des Klägers durch eine Rechnung der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx als ein dem Oberstadtdirektor bzw. der Oberbürgermeisterin der Stadt xxxxxxxx zuzurechnender Bescheid anzusehen ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung, da die abstrakte Rechtsfrage durch die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen geklärt ist; die Sache weist auch keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf.
16Die Klage mit dem ausdrücklich so gestellten Hauptantrag festzustellen, daß die Rechnung der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 27. Oktober 1995 - gemeint ist wohl hinsichtlich der darin festgesetzten Abwasserbeseitigungsgebühren - keinen Verwaltungsakt darstellt, ist unzulässig.
17Ihrer Zulässigkeit steht die Vorschrift des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen. Danach kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Letzteres ist der Fall. Der Kläger hätte gegen die Rechnung der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 27. Oktober 1995, die in Bezug auf die darin genannten Abwasserbeseitigungsgebühren einen dem Rechtsvorgänger der Beklagten zurechenbaren, wirksamen und vor Einlegung des Widerspruchs mit Schreiben vom 28. Januar 1996 bestandskräftig gewordenen Abgabenbescheid im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 4 KAG NRW in Verbindung mit § 157 Abs. 1 AO darstellt, insoweit eine Gestaltungsklage in Form einer Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO erheben können, was er nunmehr mit seinem Hilfsantrag auch getan hat.
18Bei der Rechnung der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 27. Oktober 1995 handelt es sich hinsichtlich der darin angegebenen Abwasserbeseitigungsgebühr in Höhe von 1.974,45 DM um einen dem Rechtsvorgänger der Beklagten zuzurechnenden Gebührenbescheid.
19Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat zu einer vergleichbaren Fallgestaltung in seinem Urteil vom 26. Februar 1982
20- 2 A 1667/79 - GemHH 1983 S. 113 = StGR 1982 S. 240 = HSGZ 1982 S. 267
21folgendes ausgeführt:
22Die Erhebung der Entwässerungsgebühren durch das für die Wasserversorgung zuständige privatrechtlich organisierte Unternehmen entspricht § 12 Abs. 2 Satz 1 der hier maßgeblichen Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - vom 18. Dezember 1975......Danach ist die Stadt berechtigt, die Benutzungsgebühren, die nach der Wassermenge aus der öffentlichen Wasserversorgung berechnet werden, durch die zuständigen Versorgungsunternehmen erheben zu lassen. Diese Regelung ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
23Die Bestimmung wäre allerdings ungültig, wenn sie eine Ermächtigung zur Übertragung der sich aus der Gemeindeordnung (GO) ergebenden Befugnisse des Stadtdirektors auf rechtlich selbständige Wasserversorgungsunternehmen enthielte, so daß diese als Beliehene Unternehmer" im eigenen Namen Gebührenbescheide erlassen könnten. Eine solche Beleihung steht nämlich unter Gesetzesvorbehalt.
24Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. März 1969 - VII C 37.67 - Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1970, 735 (736); ferner Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 27. September 1979 - XVI A 2693/78 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1980, 1406 f = Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) 1980, 528 und vom 30. Juli 1980 - 2 A 1824/79 - (n.v.); ferner Ossenbühl, Die Erfüllung von Verwaltungsaufgaben durch Private, in: Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer, Band 29, S. 137 (168 - 174); Wolff-Bachof, Verwaltungsrecht II, 4. Aufl. § 104, II a, sowie Schmidt, Dürfen Kommunale Unternehmen Gebührenbescheide erlassen?, Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZKF) 1980 178 ff.
25Eine gesetzliche Ermächtigung hierzu besteht jedoch nicht. Soweit die Gemeinden nach
26Ossenbühl, aaO, S. 174 f,
27im sogenannten eigenen Wirkungskreis auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung bis zu einer gewissen Grenze" Verwaltungsaufgaben auf Private übertragen können, wäre diese Grenze jedenfalls überschritten, wenn Private lediglich auf ortsrechtlicher Grundlage mit der Abgabenerhebung beliehen" würden, so daß sie im eigenen Namen Verwaltungsakte erlassen könnten.
28Vgl. das angeführte Urteil des Senats vom 30. Juli 1980 - 2 A 1824/79 - .
29Das Recht der Gemeinden, ihre Angelegenheiten durch Satzung zu regeln, soweit Gesetze nichts anderes bestimmen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 GO), schließt nicht die Befugnis ein, ohne Beachtung des geltenden Kommunalverfassungsrechts gemeindliche Aufgaben eigenverantwortlich durch Private erfüllen zu lassen. Eine Beleihung im dargelegten Sinne ist jedoch hier nicht gemeint. § 12 Abs. 2 Satz 1 BGS 1976 ermächtigt die Stadt nicht, die Erhebung von Entwässerungsgebühren vom Stadtdirektor auf ein Wasserversorgungsunternehmen zu übertragen (so daß nicht mehr der Stadtdirektor, sondern nur noch das Unternehmen diese gemeindliche Aufgabe wahrnehmen könnte). Das Wasserversorgungsunternehmen leistet der Stadt lediglich unselbständige Verwaltungshilfe.
30Vgl. Ossenbühl, aaO. S. 174.
31Es ist in einem weiteren Sinne außerordentlicher Organwalter der Stadtverwaltung.
32Wolff-Bachof, aaO. § 104, I, a) Nr. 8 (S. 454).
33Die Beauftragung des Versorgungsunternehmens ist der Anstellung eines Bediensteten vergleichbar, der unter der Verantwortung des Stadtdirektors (und nicht eigenverantwortlich) tätig wird.
34Vgl. das angeführte Urteil des Senats vom 30. Juli 1980 - 2 A 1874/79 - .
35Daß die Verwaltungstätigkeit des Versorgungsunternehmens dem Stadtdirektor zugerechnet wird, muß allerdings nach außen hin erkennbar sein.
36So Schmidt, aaO."
37Ebenso das Urteil des OVG NRW vom 15. Februar 1989 - 2 A 2452/85 -, in dem auf das vorzitierte Urteil Bezug genommen wird.
38Dieser Rechtsprechung schließt sich die erkennende Einzelrichterin an. Die vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in den genannten Entscheidungen aufgestellten Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Stadt xxxxxxxx über die Erhebung von Abwasserbeseitigungsgebühren, Abwasserabgabengebühren, Entgelten für die Schlammabfuhr aus Grundstückskläranlagen und die Leerung von wasserdichten Gruben sowie über den Kostenersatz für die Herstellung von Grundstücksanschlüssen vom 18. Dezember 1981 mit späteren Änderungen - AGS - wird, soweit durch die xxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx Wasser bezogen wird, für die Einleitung von Schmutzwasser (§ 3 Abs. 1 Ziffer 1) sowie für die Einleitung von Schmutz- und Niederschlagswasser (§ 3 Abs. 1 Ziff. 3) die Benutzungsgebühr mit besonderem Gebührenbescheid durch die xxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx erhoben. Aus der Gegenüberstellung dieser Norm mit § 5 Abs. 3 AGS, wonach in den übrigen Fällen die Benutzungsgebühren durch die Stadt festgesetzt werden, wird deutlich, daß die Festsetzung und Erhebung der Gebühren nicht etwa auf die xxxxxxxxxx als deren eigene Aufgabe übertragen werden, sondern diese lediglich als verlängerter Arm" des Hoheitsträgers Stadt aus Praktikabilitätsgründen tätig werden, weil ihnen die Wasserverbrauchsdaten für den nach § 5 Abs. 2 Satz 3 AGS maßgeblichen Ablesezeitraum, die auch für die Erhebung des Wassergeldes maßgebend sind, unmittelbar zur Verfügung stehen. Gegen eine Beleihung" der xxxxxxxxxx spricht auch, daß Korrekturen der Rechnung der xxxxxxxxxx in Bezug auf die Abwassergebühren nicht durch die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, sondern durch den Oberstadtdirektor/die Oberbürgermeisterin vorgenommen werden, wie dem Gericht aus den Verfahren 5 L 2413/96 und 5 L 2323/97 bekannt ist. Wenn es sich bei der Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 1 AGS um eine Übertragung hoheitlicher Aufgaben zur selbständigen Wahrnehmung auf ein Unternehmen des Privatrechts durch Satzung handeln würde, wäre es im übrigen nicht möglich, diese Aufgabe durch schlichtes Verwaltungshandeln - ohne satzungsrechtliche Grundlage - wieder in die Bearbeitung durch den Oberstadtdirektor zurückzunehmen, wie der Rechtsvorgänger der Beklagten durch Schriftsatz vom 19. Juli 1996 im Verfahren 5 L 2413/96 angekündigt hat und offenbar auch praktiziert.
39Aus den gesamten Umständen ergibt sich demnach mit hinreichender Deutlichkeit, daß die Stadt xxxxxxxx ihre hoheitlichen Befugnisse zur Abgabenerhebung nicht auf die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx als eigene Aufgabe übertragen hat, wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 16. Juni 1977
40- V OE 42/74 - ESVGH 28 S. 70 ff, 73
41für den von ihm entschiedenen Fall angenommen hat. Im vorliegenden Fall sind die xxxxxxxxxx vielmehr lediglich sozusagen als verlängerter Arm" des Oberstadtdirektors tätig geworden.
42So auch bereits in Bezug auf die Stadt xxxxxxxx der Beschluß der Kammer vom 3. Juli 1995 - 5 L 5143/94 -.
43Aus der Rechnung vom 27. Oktober 1995 geht auch zweifelsfrei hervor, daß es sich um einen (hoheitlichen) Bescheid des Oberstadtdirektors handelt. Unter den Besonderen Hinweisen für Abwassergebühren" auf der Rückseite der Rechnung, auf die auf der Vorderseite neben der Überschrift Abwasser" ausdrücklich hingewiesen wird, heißt es unter Bezugnahme auf die Ortssatzung, daß die Abwassergebühren im Auftrag der Stadt xxxxxxxx eingezogen" werden. Ferner wird in der Rechtsbehelfsbelehrung darauf hingewiesen, daß der Widerspruch beim Entsorgungsbetrieb der Stadt xxxxxxxx" einzulegen ist. Der erkennbar rechtskundige Kläger hat die Rechnung in Bezug auf die Abwassergebühren auch offenbar als hoheitlichen Akt des Oberstadtdirektors verstanden, da er gegen ihn Widerspruch" eingelegt hat, mit dem das Vorverfahren für die Erhebung einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt eingeleitet wird (vgl. §§ 68 Abs. 1, 70 Abs. 1 Satz 1 und 42 Abs. 1 VwGO).
44Ob die Rechnung der xxxxxxxxxxxxx vom 27. Oktober 1995 in Bezug auf die Abwassergebühren eine Abgabenfestsetzung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW oder lediglich eine Zahlungsaufforderung, die Teil des Erhebungsverfahrens gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 a) KAG NRW in Verbindung mit §§ 218 ff AO enthält, wie der Kläger nunmehr möglicherweise meint, ist für die Frage, ob es sich um einen dem Oberstadtdirektor der Stadt xxxxxxxx zuzurechnenden Verwaltungsakt handelt, unerheblich, da es sich bei beiden Rechtsinstituten um Verwaltungsakte, nämlich um eine hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (vgl. die Definition in § 118 Satz 1 AO in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG NRW) handelt. Daß die Rechnung (auch) die Festsetzung der Abwassergebühren enthält, ergibt sich im übrigen aus der Rechtsbehelfsbelehrung (Gegen die Festsetzung der Abwassergebühren kann......."). Davon ist der Kläger offenbar zunächst auch selbst ausgegangen, da er gegen die Gebührenfestsetzung" mit Schreiben vom 28. Januar 1996 Widerspruch erhoben hat.
45Gegen diesen Bescheid in Form der Rechnung vom 27. Oktober 1995 hätte der Kläger (rechtzeitig) mit der Anfechtungsklage vorgehen können (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO), was er - wenn auch verspätet - getan hat.
46Der Hauptantrag kann auch nicht etwa deshalb Erfolg haben, weil der Bescheid vom 27. Oktober 1995 nichtig wäre (§ 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Da er im obigen Sinne auslegungsfähig ist, leidet er nicht an einem besonders schwerwiegenden, offenkundigen Mangel (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG NRW in Verbindung mit § 125 Abs. 1 AO). Insbesondere ist bereits oben dargelegt worden, daß die Rechnung vom 27. Oktober 1995 hinsichtlich der Abwasserbeseitigungsgebühren die erlassende Behörde, den Oberstadtdirektor der Stadt xxxxxxxx, ausreichend deutlich erkennen läßt (§ 125 Abs. 2 Nr. 1 AO). Er ist auch inhaltlich hinreichend bestimmt im Sinne des § 119 Abs. 1 AO, da aus ihm hervorgeht, wer was von wem fordert. Einer Unterschrift oder der Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten bedarf es gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG NRW in Verbindung mit § 119 Abs. 4 AO nicht. Der Bescheid ist auch nicht wegen materieller Fehler nichtig. Denn die Frage, ob der einheitliche Frischwassermaßstab in der Stadt xxxxxxxx, der im übrigen nicht generell, sondern nur gilt, wenn bestimmte Grenzwerte für die eingeleitete Schmutzwassermenge bzw. die angeschlossene Grundstücksfläche nicht überschritten werden (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 AGS), zulässig ist, hängt von den Entwässerungsverhältnissen in der Stadt xxxxxxxx ab, die nicht offenkundig sind.
47Der Hilfsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg. Das Gericht ist zur Prüfung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 27. Oktober 1995 nicht mehr befugt, weil der Bescheid vom 27. Oktober 1995 bestandskräftig geworden ist.
48Der Bescheid ist entgegen der ursprünglichen Behauptung des Klägers auf der Rückseite mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, wie das vom Kläger auf Anforderung des Gerichts zu den Gerichtsakten gereichte Exemplar ausweist. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme der auf der Rückseite des Bescheides abgedruckten Belehrung ist auch nicht unzumutbar erschwert. Neben der Überschrift Abwasser" auf der Vorderseite des Bescheides findet sich der Hinweis Siehe Rückseite - Allgemeine Hinweise zur Abwassergebühr -", was einem interessierten Adressaten Anlaß geben muß, die Rückseite zur Kenntnis zu nehmen. Die Überschrift Besondere Hinweise für Abwassergebühren" auf der Rückseite ist in so großen Schriftzeichen und fett gedruckt, daß sie selbst einem flüchtigen Leser ins Auge springt. Unmittelbar unter den allgemeinen Angaben zur Abwassergebühr ist die Rechtsbehelfsbelehrung", durch Fettdruck hervorgehoben, abgedruckt. Das Schriftbild ist auch nicht etwa so klein, daß es mit unzumutbaren Schwierigkeiten verbunden wäre, die Belehrung zu lesen. Die mit dem notwendigen Inhalt (vgl. § 58 Abs. 1 VwGO) versehene Rechtsbehelfsbelehrung hat die Widerspruchsfrist von einem Monat ab Bekanntgabe (§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO) in Lauf gesetzt. Bekanntgegeben war der durch die Post übermittelte Bescheid mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG NRW in Verbindung mit § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Zwar ist der Tag der Aufgabe zur Post aus den Akten der Beklagten nicht ersichtlich. Nach den Erfahrungen des erkennenden Gerichts entspricht jedoch das Datum des Bescheides in aller Regel auch dem Zeitpunkt der Aufgabe zur Post oder steht jedenfalls in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit diesem Zeitpunkt. Daß hier etwas anderes gilt, ist nicht ersichtlich. Dies hat der Kläger trotz Hinweises auf die Versäumung der Frist auch nicht geltend gemacht. Insbesondere hat er keine substantiierten Angaben dazu gemacht, daß er den Bescheid nicht innerhalb der Dreitagesfrist erhalten habe, was jedoch zur Begründung von Zweifeln gegen die Dreitagevermutung erforderlich gewesen wäre.
49Vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Stand: Oktober 1999, § 122 AO Rdnr. 61.
50Gegen einen späteren Zugang spricht auch, daß er sich in seinem Widerspruchsschreiben vom 28. Januar 1996 nicht etwa auf den erst kürzlich erfolgten Zugang, sondern auf das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung berufen hat.
51Ist demnach davon auszugehen, daß der Bescheid vom 27. Oktober 1995 dem Kläger Ende Oktober oder Anfang November 1995 zugegangen ist, war die Monatsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei Eingang des Widerspruchs beim Rechtsvorgänger des Beklagten überschritten, gleichgültig, ob auf den Eingang beim Kassen- und Steueramt, bei den Entsorgungsbetrieben oder bei den xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx abzustellen ist.
52Wiedereinsetzungsgründe gemäß § 70 Abs. 2 in Verbindung mit § 60 VwGO sind nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich.
53Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
54Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 711 ZPO.
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