Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 12 K 2055/98

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 22. März 1996 und sein Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 1998 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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