Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 17 L 4427/98.A

Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Ausländerbehörde gegenüber zu erklären, daß von der Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes vom 10. April 1996 erst nach unanfechtbarem Abschluß des Klageverfahrens 17 K 8298/98.A Abschiebungsmaßnahmen durchgeführt werden dürfen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Gegenstandswert wird auf 5.250,00 DM festgesetzt.


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