Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 18 K 9175/94.A

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Nr. 3 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23. Februar 1994 verpflichtet festzustellen, daß das Abschiebungshindernis des § 53 Abs. 6 des Ausländergesetzes hinsichtlich Sri Lankas vorliegt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel.


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