Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 18 K 1738/99.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
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Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung in dem Bescheid des Bundesamtes vom 25. Februar 1999 und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Dem ist hinzuzufügen, daß auch die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung keinen Anlaß für eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage geben. Die Ausführungen hinsichtlich der angeblichen Tötung eines singhalesischen Wachtpostens stellen typischerweise gesteigertes Vorbringen dar, das generell und auch hier im besonderen nicht glaubhaft ist. Der Kläger hätte diese Angaben, sollten sie zutreffend gewesen sein, bereits beim Bundesamt angeben müssen; denn er ist ausweislich des Protokolls der Anhörung vom 5. Januar 1995 ausdrücklich darüber belehrt worden, alle seine Asylgründe geltend zu machen. Der Umstand, daß er die angebliche Tötung des Wachpostens nicht erwähnt hat, spricht dafür, daß sie nunmehr frei erfunden ist. Seine Ausrede, der Schlepper habe ihm abgeraten, solches zu erwähnen, kann nicht überzeugen; denn dem Kläger mußte bewußt sein und es ist ihm ausdrücklich mitgeteilt worden (siehe oben), daß späteres Vorbringen unberücksichtigt bleiben kann.
2Auch die dem Gericht aktuell vorliegenden Erkenntnisse geben im Ergebnis und der Gesamtwürdigung keine Hinweise für eine Änderung der Sachlage in Sri Lanka und damit für eine andere Bewertung der Rechtslage. Von daher sieht sich der Kläger bei Rückkehr in sein Heimatland auch keinerlei asylrechtlich beachtlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt,
3vgl. nur OVG NW, Beschluß vom 27. Januar 1998 - 21 A 2964/96.A -; Urteil vom 8. Juni 1998 - 21 A 4414/96.A -; Urteil vom 2. Oktober 1998 - 21 A 4188/96.A -; Urteil vom 18. Juni 1999 - 21 A 1803/96.A -.
4Die Abschiebungsandrohung und die gesetzte Ausreisefrist von einem Monat sind nach der Rechtsprechung der Kammer ebenfalls nicht zu beanstanden.
5Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 39 Abs. 1 AsylVfG. Hat das Verwaltungsgericht danach die Anerkennung aufgehoben, erläßt das Bundesamt nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung unverzüglich die Abschiebungsandrohung, § 39 Abs. 1 S. 1 AsylVfG. Nach § 39 Abs. 1 S. 2 AsylVfG beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist einen Monat. Diese Voraussetzungen liegen vor, obwohl der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt als Asylberechtigter anerkannt gewesen ist, weshalb es insoweit an einer Anerkennung gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, die hätte aufgehoben werden können, fehlt.
6Dennoch ist diese Bestimmung erweiternd auf den Fall anzuwenden, daß neben der bestandskräftig gewordenen Ablehnung des Antrages auf Anerkennung als Asylberechtigter durch das Bundesamt nur die von dieser Behörde ausgesprochene positive Feststellung zu den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AsylVfG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unanfechtbar aufgehoben wird.
7Die Heranziehung der §§ 38 Abs. 1 Satz 2, 75 AsylVfG, wonach die Ausreisefrist in der Abschiebungsandrohung in den sonstigen Fällen einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluß des Asylverfahrens beträgt, würde in dieser Konstellation zu nicht tragbaren Ergebnissen führen. Zum einen läge eine ungerechtfertigte Begünstigung desjenigen Asylbewerbers vor, zu dessen Gunsten das Bundesamt von vornherein nur ein Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG angenommen, nicht aber auch die weitreichendere Anerkennung als Asylberechtigter bejaht hat. Zum anderen fehlt das Bedürfnis an einer an § 38 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG ausgerichteten Ausreisefrist, wenn das mit dem Asylantrag ausgelöste Entscheidungsprogramm des § 13 Abs. 2 AsylVfG (Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, und - grundsätzlich -, ob der Ausländer als Asylberechtigter anzuerkennen ist) bestandskräftig und vollständig zu Lasten des Ausländers beendet worden ist, es aber noch einer Abschiebungsandrohung bedarf. Für das Bundesamt besteht erstmalig die mit einem Beschleunigungseffekt verbundene Notwendigkeit, eine Abschiebungsandrohung nach § 39 Abs. 1 AsylVfG zu erlassen und darüber hinaus zum Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG zu entscheiden (vgl. zu letzterem § 31 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 und 2 AsylVfG), ungeachtet dessen, ob das Verwaltungsgericht bei von Anfang an durch das Bundesamt erfolgter und später bestands- oder rechtskräftig gewordener Ablehnung der Anerkennung als Asylberechtigter nur die positive Feststellung des Bundesamtes zu den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG unanfechtbar kassiert, oder zusätzlich auch die vom Bundesamt erfolgte Anerkennung als Asylberechtigter auf die Klage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hin durch rechtskräftig gewordenes Urteil aufhebt. Denn am Erlaß einer Abschiebungsandrohung ist das Bundesamt (zunächst) nicht nur dann gehindert, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG), sondern auch dann, wenn es lediglich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG annimmt. Denn auch in diesem Fall ist dem Ausländer regelmäßig eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen und zwar konkret in Form einer Aufenthaltsbefugnis (§ 70 AsylVfG). Mit Erteilung der anvisierten Aufenthaltsgenehmigung entfällt aber gerade die nach § 42 Abs. 1 AuslG erforderliche gesetzliche Ausreisepflicht, die ihrerseits wiederum die Grundlage für den Erlaß einer Abschiebungsandrohung bildet (vgl. §§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 1 Satz 1 AuslG).
8Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben.
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