Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 26 K 3140/99
Tenor
Das beklagte Land wird unter entsprechender Aufhebung der Beihilfebescheide vom 17. November 1998 und 17. Dezember 1998 und des Widerspruchsbescheides vom 15. April 1999 verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 1. November 1998 hin weitere Beihilfe in Höhe von 46,14 DM zu gewähren.
Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem beklagten Land wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 100,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet
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Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen des Klägers für die ärztliche Behandlung seiner Tochter. Der Kläger steht als Studienrat im Dienst des beklagten Landes.
3Unter dem 1. November 1998 beantragte der Kläger bei der xxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx eine Beihilfe zu Aufwendungen in Höhe von insgesamt 3.966,06 DM, darunter Aufwendungen in Höhe von 190,98 DM für die Behandlung seiner am xxxxxxxxxxx 1995 geborenen Tochter xxxxxxx durch den Arzt xxxxxxxxxxxxxxxx am 11. Juni 1998 gemäß der Rechnung der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 11. August 1998. Mit Bescheid vom 17. November 1998 gewährte die xxxxxxxxxxxxxxxx dem Kläger auf diesen Antrag hin eine Beihilfe in Höhe von insgesamt 2.766,70 DM, wobei von den Aufwendungen des Klägers für die oben genannte Arztrechnung nur 133,30 DM als beihilfefähige Aufwendungen anerkannt wurden. Nicht als beihilfefähig anerkannt wurden insoweit die Aufwendungen des Klägers für die ihm gemäß Nr. 4 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in Rechnung gestellte ärztliche Leistung. Zur Begründung verwies die xxxxxxxxxxxxxxxx darauf, daß die Berechnung von Nr. 4 GOÄ für die Erhebung einer Fremdanamnese und/oder Unterweisung und Führung einer Bezugsperson nur gerechtfertigt sei, wenn diese wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls mit über das normale Maß hinausgehenden Schwierigkeiten oder besonderem Aufwand verbunden sei. Sofern die Anamneseerhebung über eine Bezugsperson bei bestimmten Personengruppen (z.B. bei Kindern) auch bei "normalem" Gesundheitszustand den Regelfall bilde, sei sie mit den Nrn. 1 und 3 GOÄ abgegolten. Eine Berechnung im Zusammenhang mit der Behandlung von Kindern werde deshalb in der Regel nur bei Vorliegen besonderer Erschwernisse (z.B. bei behinderten Kindern) geboten sein.
4Mit Schreiben vom 9. Dezember 1998 legte der Kläger ein Schreiben der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 7. Dezember 1998 zu der Frage der Abrechenbarkeit der Nr. 4 GOÄ vor und bat um Korrektur des Beihilfebescheides vom 17. November 1998. In dem Schreiben der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx heißt es, daß viele Versicherungen der Meinung seien, daß der Ansatz der Nr. 4 GOÄ nur gerechtfertigt sei, wenn es sich um eine psychisch kranke oder verhaltensgestörte Person handele. Dies sei nicht richtig, da sich der Verordnungsgesetzgeber in der Leistungsbeschreibung der Nr. 4 GOÄ nicht entsprechend geäußert habe.
5Mit Bescheid vom 17. Dezember 1998 gewährte die xxxxxxxxxxxxxxxx dem Kläger auf seinen Beihilfeantrag vom 1. November 1998 hin eine weitere Beihilfe in Höhe von 25,59 DM in Hinblick auf eine hier nicht in Streit stehende andere Rechnung. Im übrigen lehnte es die xxxxxxxxxxxxxxxx nochmals ab, die Aufwendungen des Klägers für die ihm in Rechnung gestellte Nr. 4 GOÄ als beihilfefähige Aufwendungen anzuerkennen.
6Mit Schreiben vom 25. Februar 1999 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Zur Begründung verwies er auf ein Schreiben der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 24. Februar 1999. In diesem Schreiben führt die xxxxxxxxxxx aus, daß Nr. 4 GOÄ grundsätzlich dann ansetzbar sei, wenn wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles die Anamneseerhebung bzw. die Unterweisung und Führung der Bezugsperson über den "Bagatellfall" hinausgehe oder mit besonderem Aufwand verbunden sei. Daß der Ansatz von Nr. 4 nur dann gerechtfertigt sei, wenn es sich um eine psychische Erkrankung oder eine verhaltensgestörte Person handele, sei nicht sachgerecht, da sich der Verordnungsgeber in der Leistungsbeschreibung der Nr. 4 GOÄ dazu nicht geäußert habe.
7Mit Widerspruchsbescheid vom 15. April 1999 wies die xxxxxxxxxxxx xxxx den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wiederholte sie zunächst die Begründung des Beihilfebescheides vom 17. November 1998. Ergänzend führte sie aus, daß die Erhebung der Fremdanamnese und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson bei jüngeren Kindern der Regelfall sei, da bei diesen Patienten unter Berücksichtigung ihres Alters grundsätzlich davon ausgegangen werden müsse, daß die Schilderung der Symptome nicht sachgerecht erfolgen könne und das Verständnis für die Notwendigkeit der Befolgung der Therapievorschläge nicht in dem erforderlichen Maße ausgeprägt sei; die entsprechenden ärztlichen Leistungen würden daher grundsätzlich von den Leistungen nach Nrn. 1 und 3 GOÄ erfaßt und seien der Berechnung nach Nr. 4 GOÄ nicht zugänglich. Auch ein etwaiges besonderes Informationsbedürfnis der Eltern stelle keine Begründung zum Ansatz von Nr. 4 GOÄ dar, da Rückfragen gegenüber dem Arzt im Rahmen der Anamneseerhebung und der Beratung bei der Behandlung die Regel darstellten.
8Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 17. April 1999 zugestellt. Der Kläger hat hiergegen am 6. Mai 1999 Klage erhoben.
9Zur Begründung seines Klagebegehrens verweist der Kläger im wesentlichen auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend macht er geltend, daß die xxxxxxxxxxxxxxxx Aufwendungen für Nr. 4 GOÄ in einem anderen Bescheid als beihilfefähig anerkannt habe. Außerdem weist er darauf hin, daß der Verordnungsgeber die von der xxxxxxxxxxxxxxxx angeführten Einschränkungen des Anwendungsbereiches der Nr. 4 GOÄ in die Leistungsbeschreibung dieser Gebührenziffer nicht aufgenommen habe.
10Der Kläger beantragt,
11das beklagte Land unter entsprechender teilweiser Aufhebung der Beihilfebescheide vom 17. November 1998 und 17. Dezember 1998 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 15. April 1999 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 1. November 1998 hin weitere Beihilfe in Höhe von 46,14 DM zu gewähren.
12Das beklagte Land hat schriftsätzlich beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung verweist es im wesentlichen auf seine Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend macht es geltend, daß mit der zum 1. Januar 1996 neu eingeführten Nr. 4 GOÄ entsprechend der Begründung der Bundesregierung zur 4. Änderungsverordnung zur Gebührenordnung für Ärzte der (z.B. bei behinderten Kindern, bewußtseinsgestörten Patienten oder Unfallpatienten) möglicherweise schwierigen und aufwendigen Anamnese und Besprechung eines Krankheitsbildes mit Angehörigen oder anderen Bezugspersonen Rechnung getragen werden sollte. Erfolge die Anamneseerhebung bei bestimmten Personengruppen regelmäßig über eine Bezugsperson, wie dies bei jüngeren Kindern naturgemäß der Fall sei, sei der Ansatz der Nr. 4 nicht gerechtfertigt und widerspreche er dem Willen des Verordnungsgebers.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluß der Kammer vom 13. Januar 2000 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist.
18Die Klage ist zulässig und begründet.
19Die Beihilfebescheide der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 17. November 1998 und 17. Dezember 1998 und deren Widerspruchsbescheid vom 15. April 1999 sind rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit ihm im Hinblick auf seinen Beihilfeantrag vom 1. November 1998 eine weitere Beihilfe in Höhe von 46,14 DM versagt worden ist. Dem Kläger steht auch zu seinen Aufwendungen für die von dem Arzt xxxxxxxxxxxxxxxx gemäß Nr. 4 GOÄ in Rechnung gestellte ärztliche Leistung gemäß dessen Rechnung vom 11. August 1998 ein Anspruch auf Beihilfe zu.
20Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO) sind in Krankheitsfällen beihilfefähig die zur Wiedererlangung der Gesundheit und zur Besserung oder Linderung von Leiden notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfange. Bei dem Merkmal der Angemessenheit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der jeweils im Einzelfall einer Konkretisierung bedarf. Dabei ist die Angemessenheit von Aufwendungen für ärztliche bzw. zahnärztliche Leistungen unter Berücksichtigung dessen zu beurteilen, was die jeweilige Gebührenordnung, d.h. die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), als Honorar für die entsprechende Leistung vorsieht. Soweit dem Arzt nach der Gebührenordnung ein Honoraranspruch in der geltend gemachten Höhe zusteht, handelt es sich mithin zugleich um angemessene Aufwendungen des Beihilfeberechtigten im Sinne von § 3 Abs. 1 BVO, es sei denn, die Beihilfevorschriften schränkten die Gewährung einer Beihilfe für bestimmte Aufwendungen ein oder schlössen sie gar gänzlich aus. Da Zweck der Beihilfegewährung lediglich ist, einen zusätzlichen Bedarf abzudecken, der mit den Dienstbezügen eines Beamten nicht mehr bestritten werden kann und daher unter dem Gesichtspunkt einer angemessenen Fürsorge einer Beihilfe bedarf, ist gegen derartige Regelungen jedenfalls dann nichts einzuwenden, wenn die Beschränkungen oder Ausschlüsse der Beihilfefähigkeit bestimmter Leistungen die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht nicht in ihrem Wesenskern verletzen.
21Zu letzterem Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. April 1988 - 2 C 58.85 -, Buchholz 270 § 7 BhV Nr. 1.
22Nach diesen Maßstäben hat der Kläger bezogen auf seinen Beihilfeantrag vom 1. November 1998 Anspruch auf weitere Beihilfe in Höhe von 46,14 DM, da der behandelnde Arzt berechtigt war, die von ihm gegenüber der Tochter des Klägers erbrachte Leistung nach Nr. 4 GOÄ abzurechnen.
23Nr. 4 GOÄ regelt die Vergütung für die Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken. Da der behandelnde Arzt die Anamnese hinsichtlich der Erkrankung der Tochter des Klägers, die im Zeitpunkt der Behandlung drei Jahre alt war, durch die Befragung von deren Mutter erhoben hat, hat er eine Fremdanamnese im Sinne der Nr. 4 GOÄ erhoben und war er dementsprechend berechtigt, diese Leistung nach Nr. 4 GOÄ abzurechnen.
24Nr. 4 GOÄ ist nicht dahingehend auszulegen, daß die Berechnung dieser Gebührenziffer nur gerechtfertigt ist, wenn die Leistungserbringung wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls mit über das normale Maß hinausgehenden Schwierigkeiten oder besonderem Aufwand verbunden ist, mit der Folge, daß die Gebührenziffer nicht in Ansatz gebracht werden könnte, wenn die Anamneseerhebung über eine Bezugsperson bei bestimmten Personengruppen (z.B. bei Kindern) auch bei "normalem" Gesundheitszustand den Regelfall bildet.
25So allerdings Brück, Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte, 3. Aufl., Loseblattsammlung Stand Oktober 1999, zu Nr. 4 GOÄ Rdn. 1; wie hier dagegen Hoffmann, Gebührenordnung für Ärzte, 3. Aufl., Loseblattsammlung Stand November 1999, zu Nrn. 4 - 15 GOÄ Rdn. 1.
26Einer derartigen Auslegung steht zunächst der Wortlaut der Gebührenziffer entgegen, der lediglich auf die Erhebung der Fremdanamnese abstellt. Einschränkungen hinsichtlich der betroffenen Personengruppe enthält die Leistungsbeschreibung dagegen nicht.
27Auch die Begründung des Verordnungsgebers zu dieser Vorschrift rechtfertigt eine solche einschränkende Auslegung nicht. Insoweit heißt es in der Begründung der Bundesregierung zur 4. Änderungsverordnung zur GOÄ im Hinblick auf Nr. 4 GOÄ (abgedruckt etwa bei Hoffmann, a.a.O., Teil B IV S. 18): "Die Anamnese und Besprechung eines Krankheitsfalls in Zusammenarbeit mit Angehörigen oder anderen Bezugspersonen (z.B. bei behinderten Kindern, bewußtseinsgestörten Patienten oder Unfallpatienten) kann schwierig und aufwendig sein. Dieser Aufwand wird durch die Gebühr nach Nummer 4 entsprechend berücksichtigt."
28Aus dieser Begründung folgt jedoch nicht, daß der Verordnungsgeber mit Nr. 4 GOÄ nur besonders schwierige und aufwendige Fremdanamnesen erfassen wollte. Ihr ist lediglich zu entnehmen, daß der Verordnungsgeber die Erhebung einer Fremdanamnese nicht durch die Beratungsgebühr nach Nr. 1 GOÄ abgedeckt sehen, sondern dem von ihm für den Fall einer Fremdanamnese pauschal angenommenen Mehraufwand mit der Einführung einer höher bewerteten Gebührenziffer Rechnung tragen wollte. Für eine Differenzierung zwischen leichten Fällen der Erhebung einer Fremdanamnese, die mit Nr. 1 GOÄ vergütet werden sollen, und schwierigeren Fällen, für die Nr. 4 GOÄ eingreifen soll, gibt die Begründung des Verordnungsgebers nichts her. In dieser wird vielmehr auf einen bei der Erhebung einer Fremdanamnese grundsätzlich angenommenen Mehraufwand abgestellt.
29Auch die von dem Verordnungsgeber insoweit beispielhaft angeführten möglichen Anwendungsfälle der Nr. 4 GOÄ - behinderte Kinder, bewußtseinsgestörte Patienten oder Unfallpatienten - rechtfertigen keine Einschränkung des Anwendungsbereichs der Nr. 4 GOÄ in dem oben genannten Sinne. Diese Fallgruppen dienen lediglich der Illustration möglicher Situationen, in denen eine Fremdanamnese notwendig sein kann, betreffen also nicht den Leistungsinhalt der Nr. 4 GOÄ, sondern die davon abzugrenzende Frage, ob die entsprechend erbrachte Leistung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 GOÄ erforderlich war.
30Gegen die oben genannte einschränkende Auslegung der Nr. 4 GOÄ spricht weiter, daß die Frage, ob die Fremdanamnese bei bestimmten Personengruppen auch bei "normalem Gesundheitszustand" den Regelfall bildet, kein taugliches Kriterium zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs der Nr. 4 GOÄ darstellt. Dies folgt schon daraus, daß Personen mit normalem Gesundheitszustand keiner ärztlichen Behandlung bedürfen und deshalb eine Anamnese nicht erforderlich ist. Zudem ermöglicht auch die Bezugnahme auf eine bestimmte Personengruppe und die daran anknüpfende Frage, ob bei Angehörigen dieser Gruppe die Erhebung einer Fremdanamnese den Regelfall bilde, keine überzeugende Abgrenzung des Anwendungsbereichs der Nr. 4 GOÄ, da dieser dann allein davon abhängt, wie die Vergleichsgruppe bestimmt wird. Ob behinderte Kinder, bewußtseinsgestörte Patienten, Unfallpatienten oder - wie hier streitig - Kleinkinder zu einer Personengruppe gehören, bei denen die Fremdanamnese den Regelfall bildet, hängt allein davon ab, ob man diese Personen einer umfassenderen Personengruppe zuordnet oder als eigenständige Gruppe erfaßt. Im Ergebnis führt die Bildung bestimmter Personengruppen lediglich dazu, daß bestimmte Fälle aus dem Anwendungsbereich der Nr. 4 GOÄ herausgenommen werden, ohne daß sich hierfür jedoch überzeugende aus der Vorschrift selbst oder zumindest ihrer Entstehungsgeschichte abgeleitete Kriterien anführen ließen.
31Soweit schließlich darauf abgestellt wird, daß der Anwendungsbereich der Nr. 4 GOÄ unter Bezugnahme auf den Schwierigkeitsgrad der vom Verordnungsgeber beispielhaft angesprochenen Fallgruppen bestimmt werden müsse,
32Brück, a.a.O.,
33rechtfertigt auch diese Überlegung keine Einschränkung des Anwendungsbereichs der Nr. 4 GOÄ. Zum ersten betrifft die dahinter stehende Überlegung, einen "Mißbrauch" der Gebührenziffer und entsprechende Einschränkungen durch den Verordnungsgeber zu vermeiden, primär die Frage der Erforderlichkeit der Leistungserbringung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 GOÄ, die eine eigenständige Voraussetzung für den ärztlichen Vergütungsanspruch darstellt und dementsprechend keine einschränkende Auslegung der Leistungsbeschreibung einer Gebührenziffer erfordert. Zum zweiten ist auch hinsichtlich der hier streitigen Anwendung der Nr. 4 GOÄ bei der Behandlung von Kleinkindern nicht ersichtlich, daß der hierfür erforderliche Aufwand in erheblicher Weise hinter dem Aufwand für die Erhebung der Fremdanamnese in den von dem Verordnungsgeber angeführten Fällen zurückbliebe. Auch die Frage, ob der Arzt die Anamnese nur über die Bezugsperson oder in Zusammenarbeit mit dem Patienten erhebt, stellt insoweit kein ausreichendes Abgrenzungskriterium dar, da auch in den von dem Verordnungsgeber aufgeführten Fällen die Erhebung der Anamnese über die Bezugsperson nicht nur einen Ausnahmefall darstellen dürfte, und umgekehrt auch bei Kleinkindern von dem Moment an, in dem sie sprechen können, die Anamneseerhebung nicht mehr ausschließlich über die Bezugsperson erfolgen wird.
34Im übrigen wäre die oben genannte einschränkende Auslegung der Nr. 4 GOÄ selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn man entgegen den bisherigen Ausführungen annehmen wollte, daß der Verordnungsgeber mit dieser Gebührenziffer nur schwierige und aufwendige Fremdanamnesen habe berücksichtigen wollen. In jedem Fall ist festzuhalten, daß der Verordnungsgeber eine etwaige derartige Begrenzung in der Norm selbst nicht vorgenommen hat. Der Text der Leistungsbeschreibung ist jedenfalls insoweit eindeutig, als er keine Einschränkungen hinsichtlich des Kreises der Betroffenen enthält. In diesem Zusammenhang ist in systematischer Hinsicht schließlich zu berücksichtigen, daß die Gebührenordnung für Ärzte schon vor der Einführung der Nr. 4 GOÄ zum 1. Januar 1996 für den Bereich der Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie in Nr. 835 GOÄ die Beschränkung der Abrechnungsmöglichkeit einer Fremdanamnese auf bestimmte Personengruppen - hier auf psychisch Kranke und verhaltensgestörte Kinder - kannte. Entschließt sich aber der Verordnungsgeber angesichts der Existenz einer solchen Vorschrift dazu, in den Text der Leistungsbeschreibung der Nr. 4 GOÄ keine Einschränkungen hinsichtlich des betroffenen Personenkreises aufzunehmen, spricht auch dies dagegen, solche Einschränkungen im Wege der Auslegung vorzunehmen.
35Ist Nr. 4 GOÄ nach alledem grundsätzlich auch bei der Behandlung eines nicht behinderten Kindes und damit auch bei der Behandlung eines Kleinkindes abrechenbar, ist die Rechnung des Arztes xxxxx xxxxxxxxxx vom 11. August 1998 auch insoweit nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, daß der behandelnde Arzt keine Anamnese durchgeführt hat oder eine solche nicht notwendig war, sind weder dem Vorbringen des beklagten Landes zu entnehmen noch anderweitig ersichtlich. Insbesondere ergeben sich derartige Anhaltspunkte nicht aus dem Alter der Tochter des Klägers, da jedenfalls bei einem dreijährigen Kind nicht erwartet werden kann, daß dieses seine Krankengeschichte eigenständig darlegen kann, so daß auch insoweit die Anamneseerhebung über eine Bezugsperson erforderlich ist.
36Dementsprechend handelt es sich bei den Aufwendungen des Klägers in Höhe von 57,68 DM für die ihm gemäß Nr. 4 GOÄ in Rechnung gestellten ärztlichen Leistungen um beihilfefähige Aufwendungen. Dem Kläger steht damit ein Anspruch auf weitere Beihilfe in Höhe von 80% dieser Aufwendungen, also in Höhe von 46,14 DM zu.
37Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozeßordnung.
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