Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 26 K 3140/99

Tenor

Das beklagte Land wird unter entsprechender Aufhebung der Beihilfebescheide vom 17. November 1998 und 17. Dezember 1998 und des Widerspruchsbescheides vom 15. April 1999 verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 1. November 1998 hin weitere Beihilfe in Höhe von 46,14 DM zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem beklagten Land wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 100,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet


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