Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 16 K 1344/98

Tenor

Die Nebenbestimmungen Nr. 9 VII b, 16, 18, 20 (nur der Satzteil „und nimmt etwa hieraus entstehende Nachteile entschädigungslos hin"), 23 (Sätze 1, 2 und 4), 25 und 26 zum Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 1998 werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage, soweit sie nicht in der Hauptsache erledigt ist, abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens einschließlich des in der Hauptsache erledigten Teils trägt die Klägerin ein Drittel und die Beklagte zwei Drittel. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.


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