Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 3 K 6673/98

Tenor

Das Verfahren wird hinsichtlich der Klägerin zu 4. eingestellt.

Die Klage der Kläger zu 1. - 3. und 5. wird abgewiesen.

Die Kläger tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern zu 1. - 3. zu je 10/37, die Klägerin zu 4. zu 2/37 und der Klägerin zu 5. zu 5/37 auferlegt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicher-heit in derselben Höhe leistet.


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