Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 18 L 1193/00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 DM festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 13. April 2000 bei Gericht gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 13. April 2000 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. April 2000 wiederherzustellen,
4hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber nicht begründet.
5Hat die Behörde die sofortige Vollziehung einer ordnungsbehördlichen Maßnahme nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet und damit die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen diese Maßnahme ausgeschlossen - wie vorliegend hinsichtlich der Einschläferung des Hundes der Antragstellerin -, so kann der Betroffene nach § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs beim Verwaltungsgericht beantragen. Ein solcher Antrag ist jedoch nur begründet, wenn das private Interesse daran, vor einer rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch von einer Durchsetzung der Maßnahme verschont zu bleiben, das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist.
6Die angeordnete Einschläferung des Hundes der Antragstellerin erscheint jedoch rechtmäßig. Allerdings ist darauf hinzuweisen, daß die Antragstellerin entgegen § 28 Abs. 1 VwVfG vor Ergehen der Ordnungsverfügung nicht zum Verfahren angehört wurde. Gründe für ein Absehen von der Anhörung nach § 28 Abs. 2 VwVfG sind nicht ersichtlich. Insbesondere lag Gefahr im Verzug i.S.v. § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG nicht vor. Trotz der Probleme, die der Hund offenbar auch im Tierheim bereitet, hätte der Antragstellerin wenigstens eine knapp bemessene Stellungnahmefrist eingeräumt werden müssen. Obwohl die Anhörung nach § 45 Abs. 2 VwVfG bis zum Abschluß des Widerspruchsverfahrens nachgeholt werden kann, weshalb der Anhörungsmangel auch nicht zum Erfolg der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren führt, geht es nicht an, daß die Antragsgegnerin, wie dies der Seite 2 der streitigen Ordnungsverfügung vom 12. April 2000 zu entnehmen ist, offenbar dazu übergeht, die Anhörung nach § 28 VwVfG generell mit dem Erlaß des Bescheides zu verbinden. Dadurch wird die Antragstellerin gleichsam gezwungen, gegen die Entscheidung Widerspruch zu erheben, um sich Gehör zu verschaffen. Diese Konsequenz ist allein schon wegen der Kosten, die im Widerspruchsverfahren für den Widerspruchsführer entstehen können, nicht hinzunehmen.
7Die angeordnete Einschläferung des Hundes stützt die Antragsgegnerin zu Recht auf § 24 Nr. 13 OBG NW i.V.m. § 45 Abs. 4 PolG NW. Daß sie die Tötung des Hundes in der Begründung des Bescheides irrig als Verwertung bezeichnet, ist insoweit unschädlich. Denn die Antragsgegnerin legt in dem Bescheid dar, warum die Voraussetzungen einer Vernichtung der sichergestellten Sache vorliegen. Die Vernichtung des Hundes durch schmerzlose Einschläferung ist zulässig, weil eine Herausgabe des Hundes an die Antragstellerin i.S.v. § 46 Abs. 1 PolG NW ausgeschlossen ist, eine weitere Verwahrung nicht in Betracht kommt und auch die übrigen Voraussetzungen des § 45 Abs. 4 PolG NW vorliegen.
8Eine Herausgabe des Hundes an die Antragstellerin ist ausgeschlossen, weil die Gründe, die zu der Sicherstellung des Hundes nach § 43 Nr. 1 PolG NW führten, nach wie vor eingreifen. Die Sicherstellung war erforderlich, um eine gegenwärtige Gefahr im Sinne dieser Vorschrift abzuwehren. Angesichts der bisherigen Beißvorfälle, die sich über die Jahre 1997, 1998, 1999 und 2000 erstrecken und bei denen der Hund Menschen zum Teil schwerste Verletzungen beigebracht hat, besteht die Befürchtung, daß der Hund jederzeit erneut einen Menschen beißen könnte. Die an die Gefahrenprognose zu stellenden Anforderungen sind diesbezüglich gering, weil es sich bei Leben und Gesundheit des Menschen um höchstrangige Rechtsgüter handelt und der Schaden, der diesen Rechtsgütern im Falle eines Angriffs durch den Hund der Antragstellerin droht, beträchtlich sein kann. Insofern ist auch zu berücksichtigen, daß es sich bei Staffordshire-Terriern um Hunde handelt, die aufgrund ihrer körperlichen Voraussetzungen wie Beißkraft und Sprungkraft sowie aufgrund der ihnen anerziehbaren Aggressivität besonders gefährlich sind.
9Der Beißvorfall vom 3. April 2000 beweist, daß sich die Aggressivität des Hundes nicht allein auf den Geschädigten L bezieht, etwa weil gegenüber dem Kinde eine besondere Abneigung bestünde. Vielmehr schildert der Zeuge D überzeugend, daß er von dem Hund vollkommen unmotiviert angefallen und gebissen wurde. Der Hund verfügt also nicht über eine Beißhemmung gegenüber Menschen. Die diesbezügliche Einlassung der Antragstellerin, der Zeuge D habe ihren Hund zuvor getreten, erscheint dem Gericht als bloße Schutzbehauptung. Denn einen plausiblen Grund, warum der Zeuge den Hund treten sollte, gibt es nicht. Der von der Antragstellerin geäußerte Verdacht, der Zeuge habe den Vorfall provoziert, um der Forderung nach einem Hundeverbot auf dem M Markt Nachdruck zu verleihen, erscheint dem Gericht abwegig. Nach der Erfahrung des Gerichts ist es eher so, daß Fußgänger, die einem solchen Hund begegnen, die Straßenseite wechseln, um jedes Risiko auszuschließen. Da es im Gerichtsbezirk schon zu Todesfällen durch den Angriff solcher Hunde gekommen ist, ist es nicht nachvollziehbar, daß es jemand gezielt darauf anlegen könnte, von einem Staffordshire-Terrier gebissen zu werden. Im übrigen wäre es selbst dann nicht hinnehmbar, daß der Hund der Antragstellerin Menschen beißt, wenn er zuvor von diesen getreten wurde. Zwar mag es sich bei einer Verteidigungsreaktion des Hundes um artgerechtes Verhalten handeln. Die Beurteilung einer Gefahr i.S.v. § 43 Nr. 1 PolG NW ist jedoch verschuldensunabhängig. Wenn der Hund also Menschen beißt und schwer verletzt, um sich zu verteidigen, ändert dies im ordnungsrechtlichen Sinne nichts daran, daß der Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Denn es ist nicht auszuschließen, daß der Hund auch zukünftig auf Menschen trifft, die ihn provozieren könnten. Die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines solchen Geschehensablaufs sind angesichts der drohenden Folgen gering.
10Der Umstand, daß der Hund bei dem behandelnden Tierarzt C ein auffälliges oder aggressives Verhalten nicht gezeigt hat, ändert an der Gefahrenprognose nichts. Der Arzt darf als Fachmann gelten, der es versteht, sein Verhalten auf die Gefährlichkeit eines Hundes einzustellen. Von der Bevölkerung auf der Straße kann dies nicht erwartet werden, wie die bisherigen Beißvorfälle zeigen.
11Die von dem Hund ausgehende Gefahr war auch nicht anders als durch Sicherstellung abzuwenden. Der von der Antragsgegnerin mit Ordnungsverfügung vom 23. Juli 1999 angeordnete Leinen- und Maulkorbzwang hat sich als wirkungslos erwiesen, weil ihn die Antragstellerin schlicht ignoriert hat. Die Antragsgegnerin war nicht gehalten, den Leinen- und Maulkorbzwang zunächst im Wege des Verwaltungszwanges durchzusetzen. Denn jede weitere Haltung des Hundes durch die Antragstellerin war sofort zu unterbinden. Aufgrund der bisherigen Vorfälle steht fest, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit für die Haltung eines gefährlichen Hundes i.S.v. §§ 1 Buchstabe b, 2 Abs. 3 Nr. 2 GefHuVO NW nicht besitzt. Im übrigen war die von dem Hund ausgehende Gefahr sofort und endgültig zu unterbinden. Das Risiko, daß die Antragstellerin den Maulkorbzwang erneut ignoriert und der Hund ein weiteres Mal einen Menschen beißt, ist nicht hinzunehmen. Schon nach dem Vorfall vom 20. Juni 1999 hätte der Antragsgegnerin klar sein müssen, daß die Anordnung von Leinen- und Maulkorbzwang ein unzureichendes Mittel darstellt, um die erneute Verletzung von Menschen für die Zukunft wirksam auszuschließen.
12An dieser Situation hat sich nichts geändert, so daß eine Herausgabe des Hundes an die Antragstellerin nach § 46 Abs. 1 PolG NW ausgeschlossen ist.
13Die Einschläferung des Tieres ist geboten, weil der Hund weder an einen anderen Halter abgegeben werden kann, noch für den Rest seines Lebens im Tierheim verwahrt werden kann. Andere Lösungen für das weitere Schicksal des Tieres bieten sich nicht.
14Die Abgabe des Tieres an einen anderen Halter ist zum einen deshalb ausgeschlossen, weil solche Hunde, wie dem Gericht aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist, an Halter, die die Voraussetzungen nach der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Zucht, die Ausbildung, das Abrichten und das Halten gefährlicher Hunde (GefHuVO NW) erfüllen, nicht vermittelbar sind. Die Tierheime bleiben auf den Tieren sitzen. Der Hund ist tatsächlich, wie es die Antragstellerin ausdrückt, nicht marktgängig. Eine Verwertung des Tieres durch Versteigerung ist daher nicht möglich. Dies erfüllt den Tatbestand des § 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 PolG NW.
15Außerdem spricht einiges dafür, daß der Hund auch in der Hand eines zuverlässigen Halters gefährlich wäre. Fehlende Charaktereigenschaften sind dem Tier nicht mehr anzuerziehen. Die Verwertung führte daher erneut zu einer gegenwärtigen Gefahr i.S.v. § 43 Nr. 1 PolG NW. Dies erfüllt den Tatbestand des § 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 PolG NW.
16Eine lebenslängliche Verwahrung des Hundes im Tierheim ist ausgeschlossen, weil dies mit unverhältnismäßig hohen Kosten i.S.v. § 45 Abs. 1 Nr. 2 PolG NW verbunden wäre. Der Rechtsgedanke des § 251 Abs. 2 Satz 2 BGB ist insoweit nicht entsprechend anwendbar. Das Gericht bezweifelt im übrigen, daß der Hund einen Wert von mehreren tausend Mark hat. Außerdem verhindert die Überfüllung der Tierheime mit abgegebenen oder sichergestellten Kampfhunden schon jetzt, daß sich die Tierheime ihrer eigentlichen Aufgabe widmen, vermittelbare Fundtiere vorübergehend aufzunehmen. Die Verwahrung ist daher auch mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten i.S.v. § 45 Abs. 1 Nr. 2 PolG NW verbunden. Es kommt hinzu, daß die Stellungnahme des Leiters des Tierheims zumindest ein Hinweis darauf ist, daß der Hund auch im Tierheim eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit i.S.v. § 45 Abs. 1 Nr. 3 PolG NW darstellt, worauf es letztlich nicht ankommt. Die Voraussetzungen des § 45 PolG NW liegen demnach vor.
17Anders als die schmerzlose Einschläferung des Hundes verstieße eine lebenslängliche Verwahrung im Tierheim auch gegen § 1 Tierschutzgesetz. Darauf weist die Antragsgegnerin mit Recht hin. Für die Einschläferung stellt die erforderlichen Gefahrenabwehr einen vernünftigen Grund i.S.v. § 1 Tierschutzgesetz dar.
18Die dargelegten Schwierigkeiten einer längerfristigen Verwahrung im Tierheim rechtfertigen schließlich auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Ein gerichtliches Hauptsacheverfahren könnte Jahre in Anspruch nehmen.
19Die angeordnete Einschläferung stellt sich mithin als rechtmäßig dar. Die im übrigen noch vorzunehmende Interessenabwägung fällt zum Nachteil der Antragstellerin aus. Das Interesse der Antragstellerin, ihren Hund bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens wenigstens im Tierheim besuchen zu können, hat hinter dem öffentlichen Interesse an der Funktionsfähigkeit der städtischen Tierheime zurückzutreten.
20Der Antrag war nach alledem abzulehnen.
21Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
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