Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 26 K 11929/95.A
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 24. November 1995 zu den Ziffern 2. und 3. sowie zu Ziffer 4., soweit dem Kläger die Abschiebung in die Türkei angedroht worden ist, verpflichtet festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz hinsichtlich der Türkei vorliegen; im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
1
Tatbestand:
2Der am 00. 00 0000 in N1 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und nach eigenen Angaben kurdischer Volkszugehörigkeit und alevitischer Religion. Er reiste am 13. Juni 1995 aus seinem Heimatland aus und gelangte von Istanbul aus auf dem Luftweg am gleichen Tag über den Flughafen E in das Bundesgebiet, wo er einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter stellte.
3Gegenüber der Grenzschutzstelle Flughafen E gab er am gleichen Tag an, er sei vor etwa 1 1/2 Jahren von seinem Heimatort F zur TKP/ML-TIKKO gegangen und habe sich bei dieser Einheit 1 1/2 Jahre aufgehalten; dann sei er zurück nach F. Im Oktober 1994 sei er nach Ankara gefahren und vor etwa drei Monaten nach Istanbul. Jetzt sei er mit dem Flugzeug nach Deutschland geflogen. Er wolle in der Türkei nicht zum Militär. Außerdem habe er politische Probleme in der Türkei. Nach seinem Schulabschluß sei er zum kurdischen Militär" gegangen; dort habe er gegen das türkische Militär gekämpft. Nachdem sich die Partei in zwei Teile aufgespalten gehabt habe, habe er nicht länger dieser Organisation angehören wollen. Weil er aufgrund seiner Zugehörigkeit zum kurdischen Militär" gesucht worden sei, habe er die Türkei verlassen wollen. Er sei nicht mehr Mitglied dieser Organisation, sympathisiere jedoch noch damit. Deshalb werde er in der Türkei gesucht. Er werde in der Türkei verfolgt und wolle deshalb einen Asylantrag stellen. In Istanbul habe ein ihm namentlich unbekannter Mann ihm einen türkischen Paß, einen Nüfus und den Flugschein für 7.500,-- DM besorgt. Das Geld habe er von seiner Familie bekommen.
4Bei seiner Anhörung anläßlich des Einreisebegehrens am Flughafen (§ 18 a Asylverfahrensgesetz [AsylVfG]) erklärte der Kläger gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am gleichen Tag, als er auch noch auf das Gymnasium gegangen sei, habe er Sympathien für die TKP/ML entwickelt und sich für diese Partei engagiert. Er sei nach einem Aufstand am 18. Mai 1993 mit drei oder vier anderen Freunden in die Berge geflohen. Aus gesundheitlichen Gründen hätten die Freunde die Berge jedoch wieder verlassen müssen und seien zurück in die Heimat gegangen. Dies habe ihr Schulleiter herausbekommen. Die Freunde seien festgenommen worden und hätten dann seinen, des Klägers, Namen verraten. Sie hätten auch verraten, daß er in den Bergen sei. Daraufhin seien Polizisten zu seinen Eltern gegangen und hätten sie unter Druck gesetzt. Er habe in den Bergen elf Monate für die TIKKO gearbeitet, dann nach deren Aufspaltung weitere fünf Monate. Er müßte in ein paar Monaten zum Militär. Da er bereits Mitglied der TIKKO sei, sei es für ihn untragbar, zum Militär zu gehen. Inzwischen habe er den Einberufungsbefehl zum Militär bekommen; der liege bei seiner Mutter in F. Wenn er zurückgehe, werde er verhaftet werden. Dann müsse er mit dem Militär mitgehen und alles sagen, was er vorher gemacht habe. Er werde ihnen Namen nennen müssen von Kurrieren und Verbindungsleuten, und er werde ihnen auch sagen müssen, wo sie sich permanent aufgehalten hätten. Danach müsse er auch mit Folter rechnen.
5Bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung vor dem Bundesamt am 19. Juni 1995 gab er weitere Einzelheiten zu angeblichen Aktivitäten für die TIKKO und zu seinem anschließenden Aufenthalt in der Türkei bis zu seiner Ausreise an.
6Den Asylantrag des Klägers lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 24. November 1995, den seinerzeitigen Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 18. Dezember 1995, ab, stellte fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen, forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik zu verlassen, und drohte ihm seine Abschiebung in die Türkei an.
7Mit seiner hiergegen am 28. Dezember 1995 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und trägt vor, er sei in der Bundesrepublik politisch aktiv und insbesondere Vorsitzender der Föderation B e.V., als deren 1. Vorsitzender (auf Bundesebene) er ins Vereinsregister eingetragen sei.
8Der Kläger beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 24. November 1995 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, hilfsweise festzustellen, daß Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang und die Ausländerpersonalakte des Kreises W (2 Hefte) Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
15Der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]), soweit es die Beklagte abgelehnt hat, festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1, § 53 AuslG vorliegen, und soweit sie dem Kläger die Abschiebung in die Türkei angedroht hat. Im übrigen ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
16Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter.
17Gemäß Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz (GG) genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politische Verfolgung in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn dem einzelnen durch den Staat in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an andere Merkmale, die für ihn unverfügbar sind und die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Asylerhebliche Intensität hat die Rechtsverletzung, wenn sie sich - gemessen an der humanitären Intention des Grundrechts - als ausgrenzende Verfolgung darstellt, die den Asylbewerber in eine nicht anders als durch Ausreise zu bewältigende ausweglose Lage versetzt.
18Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80 S. 315 (334 f.) und vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 -, BVerfGE 83 S. 216 (230); Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991 S. 145 (146).
19Das Grundrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG ist ein Individualgrundrecht. Nur derjenige kann es in Anspruch nehmen, der selbst - in eigener Person - politische Verfolgung erlitten hat oder dem asylerhebliche Zwangsmaßnahmen unmittelbar drohen. Eine derartige Verfolgungsbetroffenheit kann sich auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das der Asylbewerber mit ihnen teilt, und wenn der Asylbewerber sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gruppenverfolgung).
20BVerfG, Beschluß vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. - , DVBl. 1991 S. 531.
21Auf Schutz im Ausland durch die Gewährung von Asyl ist im Grundsatz aber nur derjenige angewiesen, der in seinem Heimatstaat landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird. Wer von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, ist deshalb erst dann im Sinne des Asylrechts verfolgt ausgereist, wenn er in anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht nicht hat finden können. Eine derartige inländische Fluchtalternative besteht in anderen Landesteilen dann, wenn der Betroffene dort vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, wenn also mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, daß er an diesen Orten politische Verfolgung zu gewärtigen hat, und wenn ihm dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde.
22BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - , BVerfGE 80 S. 315 (342 ff.) und vom 10. November 1989 - 2 BvR 403, 1501/84 -, DVBl. 1990 S. 201; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85 S. 139 (145 f.).
23Grundsätzlich setzt die Asylanerkennung voraus, daß der Asylsuchende bei der Rückkehr in sein Heimatland der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt wäre, wobei auf den Sachstand im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen ist. Die vom Gericht anzustellenden Prognoseerwägungen haben sich dabei an unterschiedlichen Tatbeständen zu orientieren, da für die Beurteilung der Frage, ob ein Asylsuchender politisch verfolgt im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe gelten je nachdem, ob der Asylsuchende seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist.
24BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80 S. 315 (344); BVerwG, Urteile vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85 S. 139 (140) und vom 20. November 1990 - 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991 S. 145 (146).
25Ist der Asylsuchende wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates unzumutbar, so ist er gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG asylberechtigt, es sei denn, er kann in seinem eigenen Staat Schutz finden. Daher muß sein Asylantrag Erfolg haben, wenn die fluchtbegründenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung ohne wesentliche Änderung fortbestehen. Ist die Verfolgungsgefahr zwischenzeitlich beendet, kommt es darauf an, ob mit ihrem Wiederaufleben zu rechnen ist; eine Anerkennung als Asylberechtigter ist nach Art. 16 a Abs. 1 GG nicht geboten, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher ist.
26BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80 S. 315 (345); BVerwG, Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991 S. 145 (146).
27Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nach Art. 16 a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von asylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbeständen in seinem Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht.
28BVerfG, Beschlüsse vom 26. November 1986 - 2 BvR 1085/85 -, BVerfGE 74 S. 51 (64 ff.) und vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80 S. 315 (345 f.); BVerwG, Urteile vom 15. März 1988 - 9 C 278.86 -, BVerwGE 79 S. 143 (151) und vom 30. Oktober 1990 - 9 C 60.89 -, BVerwGE 87 S. 52 (53).
29Grundsätzlich müssen die asylbegründenden Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden, wobei für den Nachweis derjenigen Fluchtgründe, die ihren Ursprung im Heimatland des Asylbewerbers haben, in der Regel allerdings die Glaubhaftmachung genügt.
30BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986 S. 79 (80) sowie Beschluß vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 -, NVwZ 1990 S. 171.
31Insoweit kommt naturgemäß dem persönlichen Vorbringen des Asylbewerbers besondere Bedeutung zu. Der Asylbewerber ist gehalten, seine Gründe für das Vorliegen einer politischen Verfolgung unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig zu schildern.
32BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1994 - 9 C 434.93 -, InfAuslR 1994 S. 375 (376).
33Hierzu gehört, daß der Asylbewerber zu den Ereignissen, die in seine eigene Sphäre fallen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine substantiierte, im wesentlichen widerspruchsfreie und nicht wechselnde Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch zu tragen.
34BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44 sowie Beschluß vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405/89 -, NVwZ-RR 1990 S. 379 (380).
35Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Zur Begründung wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug genommen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht ausdrücklich darauf verzichtet, seine Darlegungen vor dem Bundesamt zu erläutern und zu präzisieren.
36Der Kläger war im Zeitpunkt seiner Ausreise auch nicht aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit einer landesweiten (Gruppen-) Verfolgung ausgesetzt. Insoweit folgt das erkennende Gericht der im folgenden aufgeführten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) zur gegenwärtigen Lage der Kurden in der Türkei. Da sich die Sicherheitslage für Kurden in der Türkei nach insoweit übereinstimmenden Aussagen aller sachverständigen Stellen und Personen in den letzten Jahren nicht verbessert hat -
37vgl. OVG NRW, Urteile vom 11. März 1996, - 25 A 5800/94.A - und - 25 A 5801/94.A - sowie vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A - und - 25 A 3632/95.A -,
38gilt diese Einschätzung der aktuellen Situation auch für den Zeitpunkt der Ausreise des Klägers im Jahre 1995.
39Der Kläger hat auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt in der Türkei keine politische Verfolgung allein wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit zu befürchten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der das Gericht folgt und auf die zur weiteren Begründung an dieser Stelle verwiesen wird, werden Kurden in der Türkei auch heute nicht allein wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit verfolgt; in jedem Fall steht ihnen eine inländische Fluchtalternative im Westen der Türkei zur Verfügung.
40Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -.
41Schließlich besteht auch nicht die notwendige beachtliche Wahrscheinlichkeit, daß der Kläger bei einer Einreise in die Türkei aufgrund der Tatsache, daß er in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, asylerhebliche Maßnahmen zu erdulden hätte. Ein derartiges Risiko ist im Falle der Rückkehr abgelehnter Asylbewerber, auch solcher kurdischer Volkszugehörigkeit, für den Regelfall ausgeschlossen. Auch insoweit wird zur weiteren Begründung auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in den zitierten Entscheidung vom 25. Januar 2000 verwiesen, denen das Gericht folgt. Neuere Erkenntnisse, die zu einer anderen Bewertung der Gefährdung abgelehnter türkischer Asylbewerber, auch solcher kurdischer Volkszugehörigkeit, im Hinblick auf ihren Asylantrag und ihren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland führen könnten, liegen nicht vor und sind auch vom Kläger nicht geltend gemacht worden.
42Der Kläger war schließlich im Zeitpunkt seiner Ausreise auch nicht aufgrund seiner alevitischen Glaubenszugehörigkeit einer landesweiten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt. Das Gericht folgt auch insoweit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zur Lage der Aleviten in der Türkei,
43vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1296/96.A - , Rzn. 259 ff.,
44wonach diese allein wegen ihrer Glaubenszugehörigkeit keine Verfolgung zu befürchten haben. In der genannten Entscheidung, auf die hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen und der Einschätzung der Gefährdung von Aleviten in der Türkei in vollem Umfang Bezug genommen wird, ist dargelegt, daß die Aleviten, die etwa 20% der Bevölkerung in der Türkei ausmachen, zwar bei sunnitischen Extremisten und Rechtsradikalen auf Feindschaft stoßen und die Sicherheitskräfte in der Vergangenheit nicht immer mit der nötigen Entschlossenheit gegen die Aggressoren aus jenen Kreisen vorgehen, daß aber die zur Annahme einer Gruppenverfolgung notwendige Verfolgungsdichte gleichwohl fehlt. Ausmaß und Häufigkeit derartiger Übergriffe verbieten angesichts des Anteils der Aleviten an der Gesamtbevölkerung die Schlußfolgerung, Aleviten müßten in der Türkei allein wegen ihrer Religionszugehörigkeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen staatlicher Organe oder ihnen zuzurechnender Übergriffe anderer Bevölkerungsgruppen rechnen.
45Anhaltspunkte dafür, daß für den Zeitpunkte der Ausreise des Klägers im Jahre 1995 eine abweichende Beurteilung der Gefährdungslage geboten ist, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
46Der Kläger hat allerdings einen Anspruch auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei.
47Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Das Verbot des § 51 Abs. 1 AuslG schützt damit - ebenso wie Art. 16 a GG - den Personenkreis der politisch Verfolgten. Dementsprechend ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die den unbestimmten Rechtsbegriff des politisch Verfolgten" im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F.) ausgefüllt hat, auch für die Anwendung des § 51 Abs. 1 AuslG heranzuziehen. Dessen Voraussetzungen sind mit den Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a GG insoweit deckungsgleich, als es um die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung geht.
48BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 -, NVwZ 1994 S. 500 (503).
49Auch gilt für die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG derselbe Prognosemaßstab wie hinsichtlich des Art. 16 a Abs. 1 GG.
50BVerwG, Urteile vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 -, BVerwGE 91 S. 150 (154), vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 -, NVwZ 1994 S. 500 (503) und vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, InfAuslR 1995 S. 24 (26); OVG NRW, Urteil vom 26. August 1996 - 23 A 296/95.A -.
51Nach diesen Maßstäben sind im Falle des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gegeben. Dabei geht das Gericht davon aus, daß der Kläger in der Türkei zwar keiner staatliche asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war, er jedoch im Falle seiner Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von politischer Verfolgung betroffen wäre.
52Diese Gefährdung des Klägers ergibt sich daraus, daß er 1. Vorsitzender der Föderation B e.V." ist und als solcher in das Vereinsregister eingetragen ist. Bei diesem Verein handelt es sich nach dem Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 1998 (S. 197 ff.) um eine in die Struktur der TKP/ML, einer in der Türkei verbotenen und dort mit ihrem militärischen Arm", der Türkischen Arbeiter- und Bauernbefreiungsarmee (TIKKO)" kämpfenden Partei maoistischer Prägung, eingebundene Organisation.
53Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der das erkennende Gericht folgt und auf die insoweit zur weiteren Begründung verwiesen wird, ist davon auszugehen, daß ein Verfolgungsinteresse des türkischen Staates bei Vorstandsmitgliedern der B e.V. besteht. Insoweit ist davon auszugehen, daß die Identität des Betreffenden den zuständigen türkischen Stellen im Rahmen der Überwachung der Opposition im Ausland bekannt wird. Schließlich ist zu erwarten, daß der Betreffende im Falle der Rückkehr in die Türkei im Rahmen der insoweit üblichen Einreisekontrollen als Vorstandsmitglied identifiziert wird und er dementsprechend befragt und vermutlich auch Strafverfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein wird.
54Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rz. 313 f.
55In diesem Zusammenhang geht das Gericht in Übereinstimmung mit allen vorliegenden Erkenntnissen ferner davon aus, daß gerade in den ersten Tagen einer Verhaftung auch in den Großstädten der westlichen Türkei Mißhandlung und Folter immer wieder vorkommen und daß Häftlinge in der Türkei, denen eine staatsfeindliche, insbesondere linke und prokurdische Gesinnung zugeschrieben wird, im türkischen Polizeigewahrsam häufiger und härter mißhandelt werden als sonstige Straftäter.
56Vgl. hierzu Kaya, Gutachten vom 11. Juni 1997 an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, S. 2 ff.; Rumpf, Gutachten vom 22. Januar 1997 an das Verwaltungsgericht (VG) Bremen, S. 20 und vom 27. Juli 1997 an das VG Berlin, S. 29; im Ergebnis auch Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 31. März 1998, S. 13 ff. und vom 7. September 1999, S. 22; in der rechtlichen Bewertung ebenso OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -.
57Derartige Mißhandlungen im türkischen Polizeigewahrsam reichen von Schlägen und Tritten bis hin zu Elektroschocks und sexuellen Mißhandlungen.
58Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - .
59Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei und der zu erwartenden Befragung nach seinen Aktivitäten für die B e.V. und nach seinen Kontakten zur TKP/ML entgegen dieser weit verbreiteten Praxis derartigen Übergriffen nicht ausgesetzt wäre, sind nicht ersichtlich. Dementsprechend erscheint es jedenfalls beachtlich wahrscheinlich, daß der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei nicht nur unerheblichen körperlichen Übergriffen und damit einer politischen Verfolgung von asylrechtlich relevanter Schwere ausgesetzt wäre.
60Der Kläger hat nach alledem einen Anspruch gegen die Beklagte darauf, daß das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt wird. Dieser Anspruch wird nicht durch den asylrechtlichen Terrorismusvorbehalt ausgeschlossen, weil entsprechende Aktivitäten des Klägers auch im Vorfeld des Terrorismus nicht festgestellt werden können. Seine Anerkennung als Asylberechtigter scheitert daran, daß er seine politische Betätigung für die TKP/ML bzw. die TIKKO in der Türkei nicht glaubhaft gemacht hat.
61Sonach erweist sich die Entscheidung der Beklagten zu § 51 Abs. 1 AuslG als rechtswidrig. Da sich aus dem zuvor Ausgeführten auch ergibt, daß in der Person des Klägers Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 4 AuslG vorliegen, ist auch die Entscheidung der Beklagten, daß Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht bestehen, rechtswidrig. Eine Verpflichtung der Beklagten, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 AuslG festzustellen, kommt jedoch nicht in Betracht, da der Kläger seinen diesbezüglichen Antrag nur hilfsweise gestellt hat. Im übrigen wäre eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten nach der Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, auch durch § 31 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG ausgeschlossen, da nach dieser Vorschrift von einer Feststellung zu § 53 AuslG abgesehen werden kann, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt worden ist.
62Aus den zuvor genannten Gründen erweisen sich schließlich auch die dem Kläger gegenüber ergangene Abschiebungsandrohung und die gesetzte Ausreisefrist insoweit als rechtswidrig, als dem Kläger die Abschiebung in die Türkei angedroht worden ist. Die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im übrigen bleibt hiervon allerdings nach § 50 Abs. 3 Sätze 1 und 3 AuslG unberührt.
63Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
64Das Verfahren ist nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG gerichtskostenfrei; wegen des Gegenstandswertes wird auf § 83 b Abs. 2 AsylVfG hingewiesen.
65
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.