Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 10 K 4151/99
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger steht als Bundesbahnobersekretär im Dienst des Beklagten. Mit Verfügung vom 12. März 1998 wurde er mit Wirkung vom 1. Mai 1998 unter Zusage der Umzugskostenvergütung von I nach F versetzt. Seit 20. Juli 1998 ist der Kläger im Kundenservicecenter DB Cargo in E tätig.
3Das Mietverhältnis für die neue Wohnung des Klägers begann am 1. Juni 1998; am 10. Juni 1998 zog der Kläger nach N um. Seine Eigentumswohnung in I, in der er bisher gewohnt hatte, vermietete der Kläger zum 1. August 1998.
4Unter dem 26. Juni 1998 beantragte der Kläger neben einer Mietentschädigung für seine neue Wohnung ab dem 1. Juni 1998 die Erstattung des Mietausfalls für seine bisherige Wohnung für die Zeit vom 9. Juni 1998 bis 31. Juli 1998 in Höhe von 977,50 DM. Hierzu gab der Kläger an, er könne seine Eigentumswohnung in I zurzeit nicht vermieten, da sie renovierungsbedürftig sei.
5Die Deutsche Bahn AG (DB AG), Dienstleistungszentrum F, erstattete dem Kläger die Miete für die neue Wohnung für die Zeit vom 1. Juni bis 9. Juni 1998 und lehnte mit Bescheid vom 17. August 1998 die Gewährung einer Mietentschädigung für die bisherige Wohnung ab.
6Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers vom 21. August 1998 wurde mit Widerspruchsbescheid der DB AG, Kundenservicezentrum E vom 20. Mai 1999 zurückgewiesen. Zur Begründung war ausgeführt, die Erstattung der Miete sei gemäß § 8 Abs. 4 BUKG ausgeschlossen, da Renovierungsarbeiten durchgeführt und damit die Wohnung anderweitig genutzt worden sei.
7Der Kläger hat am 20. Juni 1999 Klage erhoben, mit der er geltend macht, er habe seine Wohnung wegen der Unvorhersehbarkeit eines Umzugs nach F nicht in einem renovierten Zustand übergeben können. Dazu sei er als Eigentümer auch nicht verpflichtet. Die Wohnung habe er frühestens zum 1. August 1998 vermieten können.
8Der Kläger beantragt,
9den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Deutschen Bahn AG vom 17. August 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 1999 zu verpflichten, dem Kläger Mietentschädigung gemäß § 8 BUKG für die Zeit vom 8. Juni 1998 bis 31. Juli 1998 zu gewähren.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang.
13Entscheidungsgründe
14Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg.
15Die angefochtenen Bescheide der DB AG vom 17. August 1998 und 20. Mai 1999 sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Mietentschädigung für seine bisherige Wohnung.
16Miete für die bisherige Wohnung wird gemäß § 8 Abs. 1 BUKG bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden konnte, erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für die neue Wohnung gezahlt werden musste. Die Eigentumswohnung steht nach § 8 Abs. 3 BUKG der Mietwohnung gleich; an die Stelle der Miete tritt der ortsübliche Mietwert der Wohnung. Miete nach den Absätzen 1 bis 3 wird gemäß § 8 Abs. 4 BUKG jedoch nicht für eine Zeit erstattet, in der die Wohnung anderweitig vermietet oder benutzt worden ist. Diese Voraussetzung liegt hier vor. Die Durchführung von Renovierungsarbeiten in der bisherigen Wohnung nach dem Auszug stellt eine anderweitige Nutzung i.S. des § 8 Abs. 4 BUKG dar,
17vgl. OVG NW, Urteil vom 18. November 1982, - 1 A 1957/80 - ; RiA 1983, 195.
18Der Ausschluss der Mietentschädigung gilt nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift auch für Eigentumswohnungen. Dass der Kläger als Eigentümer zur Übernahme von Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet ist, ist unerheblich. Nach Sinn und Zweck des Bundesumzugskostengesetzes sollen mit der Mietentschädigung die unvermeidbaren, versetzungsbedingten Mehraufwendungen ausgeglichen werden. Dementsprechend wird für die Zeit einer anderweitigen Vermietung die Miete nicht erstattet, weil der Beamte in diesem Fall letztlich nicht mit Mietkosten belastet wird. Der Ausschluss der Mietentschädigung bei anderweitiger Nutzung ist dadurch gerechtfertigt, dass während dieser Zeit die Wohnung für eine Weitervermietung nicht zur Verfügung steht. Entstehende Mehrkosten sind nicht ausschließlich versetzungsbedingt, sondern im Verhalten des Beamten begründet.
19So liegt der Fall hier. Die Entscheidung, die Eigentumswohnung nicht selbst noch vor dem Auszug renovieren zu lassen, sondern die Schönheitsreparaturen aufzuschieben mit der Folge, dass eine unmittelbare Vermietung der Wohnung des Klägers nach seinem Auszug von vorneherein ausgeschlossen war, ist allein der Sphäre des Klägers zuzuordnen. Die Durchführung der Renovierungsarbeiten vor seinem Umzug war für den Kläger weder unvermeidbar noch unzumutbar. Der Kläger wusste seit Mitte März 1998, dass er auf Grund seiner Bewerbung nach F versetzt würde, und konnte sich zeitnah um eine neue Wohnung und die Vermietung seiner eigenen Wohnung kümmern. Dementsprechend wurde der Mietvertrag für die N Wohnung am 21. Mai 1998, für die I Wohnung am 11. Juni 1998 abgeschlossen. Der erst zum 1. August 1998 erfolgte Beginn des Mietverhältnisses beruhte nach eigenen Angaben des Klägers allein auf dem Zustand seiner Wohnung. Den Mietausfall hätte der Kläger vermeiden können. Der Aufschub der Renovierung ist wegen der damit verbundenen Unbequemlichkeiten zwar verständlich, kann aber nicht dazu führen, dass der Dienstherr mit den dadurch entstandenen Kosten belastet wird.
20Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten auf § 167 VwGO i.V.m §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
21
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.