Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 24 K 4971/99

Tenor

Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 1. Juli 1999 und deren Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 1999 werden insoweit aufgehoben, als ein halber Über-Mittag-Beitrag gefordert wird.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.


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