Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 1 L 1183/00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 DM festgesetzt.
1
Der am 13. April 2000 gestellte Antrag,
2den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren 1 K 2307/00 mit Beginn des Schuljahres 2000/2001 in die Jahrgangsstufe 5 der Städtischen Gesamtschule I, W 50, N aufzunehmen,
3hat keinen Erfolg, da er unbegründet ist.
4Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920, 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 der Gesamtschule I in N zum kommenden Schuljahr zusteht.
5Die verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte der Antragstellerin auf Erziehung und Bildung (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (Verf NRW), Art. 2 Abs. 1, Art. 12 des Grundgesetzes (GG)) bzw. ihrer Erziehungsberechtigten, die Erziehung und Bildung ihres Kindes zu bestimmen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Verf NRW, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), schließen zwar den Anspruch auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen unter zumutbaren Bedingungen und dabei insbesondere das Recht ein, zwischen den bestehenden Schulformen zu wählen.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. August 1994 - 19 B 1459/94 m.w.N.
7Die verfassungsrechtlich gewährleistete Schulformwahl findet allerdings ihre Grenze dort, wo die Aufnahme des betreffenden Schülers zu einer Gefährdung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der aufnehmenden Schule führen würde, weil deren (räumliche) Kapazität erschöpft ist.
8Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. November 1991 - 19 B 3091/91 -, 8. August 1994 - 19 B 1459/00 - und vom 1. Oktober 1997 19 A 6455/96 -.
9Letzteres ist hier der Fall; die Kapazität der vom Antragsgegner geleiteten Gesamtschule ist nach den vorliegenden Unterlagen ausgeschöpft. Gemäß § 26 Abs. 3 Nr. 1 Schulverwaltungsgesetz (SchVG) i.V.m. § 5 Abs. 2 der Allgemeinen Schulordnung (ASchO) entscheidet der Schulleiter über die Aufnahme innerhalb des vom Schulträger festgelegten allgemeinen Rahmens. Dieser ist ohne dass dies von der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren in Zweifel gezogen worden wäre seitens der Stadt N als dem Schulträger dahingehend konkretisiert worden, dass im kommenden Schuljahr an der Gesamtschule I vier (Eingangs-)Klassen eingerichtet werden. Diese Vorgabe ist für den Schulleiter bindend, er ist nicht befugt, darüber hinauszugehen.
10Gemäß §§ 3 Abs. 1 Schulordnungsgesetz (SchOG), 5 Abs. 1 Schulfinanzgesetz (SchFG) werden die Klassenstärken durch Rechtsverordnung bestimmt. Gemäß § 5 Abs. 5 der Verordnung zur Ausführung des § 5 SchFG beträgt der Klassenfrequenzrichtwert in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Gesamtschule 28. Gemäß Buchstabe b) der Vorschrift gilt bei vier- und mehrzügigen Jahrgangsstufen eine Bandbreite von 27 bis 29 Schülern. Diese Bandbreite kann um eine Schülerin oder einen Schüler über- oder unterschritten werden. Der Antragsgegner hat von der Möglichkeit der Überschreitung der Bandbreite Gebrauch gemacht und 30 Schüler pro Klasse (insgesamt 120 Schüler) aufgenommen. Mit 30 Schülern je Klasse ist die Kapazität der Schule ausgeschöpft. Das Gericht hat die gesetzgeberische Wertung zu respektieren, die dahin geht, dass zur Gewährleistung einer erfolgreichen Bildungs- und Erziehungsarbeit die Klassenstärken für mehrzügige Schulen in der Regel auf 28 bis 30 Schüler zu begrenzen sind. Durch die Inbezugnahme der Verordnung zu § 5 SchFG (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 4 SchOG) ist klargestellt, dass diese Verordnung keine ausschließlich finanzrechtliche, sondern eine gleichermaßen haushaltsrechtlich wie pädagogisch bestimmte Zielrichtung hat. Mit Rücksicht darauf, dass der Gesetzgeber auch die Ausnahmetatbestände in der Rechtsverordnung zu § 5 SchFG geregelt hat, ist davon auszugehen, dass eine Überschreitung des Regelwertes gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 SchOG allenfalls dann in Betracht gezogen werden kann, wenn es andernfalls vor dem Hintergrund der genannten verfassungsrechtlichen Garantien zu unerträglichen Ergebnissen kommen würde,
11vgl. OVG NW, Beschluss. vom 2. September 1991 - 19 B 2373/91 -.
12Eine derartige Ausnahmesituation hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Gründe, die zur Unzumutbarkeit des Besuchs einer anderen Schule führen könnten, sind von der Antragstellerin weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich. Dies gilt auch, so weit die Antragstellerin im Widerspruchsverfahren darauf verwiesen hat, von mehreren Anmeldungen aus ihrer Grundschulklasse für die Gesamtschule I sei allein in ihrem Fall negativ entschieden worden und sie befürchte erhebliche Nachteile durch den Verlust langjährig aufgebauter sozialer Bindungen. Selbst wenn die Antragstellerin als Einzige eine andere Schule besuchen müsste, ist nicht erkennbar, dass dies für sie mit unerträglichen Nachteilen verbunden wäre. Dies wäre nach der Lebenserfahrung auch eher fern liegend, zumal sich beim Übergang auf eine weiterführende Schule bisherige soziale Kontakte meist schnell zu Gunsten neuer Freundschaften zu anderen Schülern relativieren.
13Ebenso wenig lässt sich aus der im Widerspruchschreiben vom 21. Februar 2000 beschriebenen familiären Situation entnehmen, weshalb diese den Besuch einer anderen Schule als der Gesamtschule I unzumutbar machte. Der Umstand, dass der Vater der Antragstellerin ein Parkettverlegeunternehmen betreibt, in dem ihre Mutter zeitweise Bürotätigkeiten übernimmt, und dass neben der Antragstellerin noch ihre achtjährige Schwester zu betreuen und versorgen ist, vermögen unerträgliche Nachteile beim Besuch einer anderen Schule nicht zu begründen.
14So weit die Antragstellerin Ermessensfehler bei der Aufnahmeentscheidung durch den Antragsgegner rügt, dürfte es hierauf nicht mehr ankommen, weil die Kapazität der Eingangsklassen erschöpft ist und die Rechtsordnung einen Konkurrentenanspruch nicht aufgenommener Schüler mit dem Ziel, innerhalb der Kapazität aufgenommene Schüler zu verdrängen, nicht kennt. Doch selbst wenn eine Überprüfung der Auswahlentscheidung des Antragsgegners nach Ermessensgesichtspunkten vorgenommen werden müsste, sind in diesem Verfahren bei summarischer Überprüfung keine Ermessensfehler festzustellen. Die vom Antragsgegner zugrundegelegten und angewandten Aufnahmekriterien sind sachgerecht,
15vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. August 1994 - 19 B 1459/94 -,
16und halten sich in dem durch § 114 VwGO gezogenen zulässigen Rahmen. Nach dieser Vorschrift unterliegt das dem Antragsgegner bei der Entscheidung über die Aufnahme eingeräumte Auswahlermessen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung dahin, ob dieser den vom Schulträger für die Aufnahme festgelegten allgemeinen Rahmen beachtet, von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht widersprechender Weise Gebrauch gemacht und seiner Ermessensentscheidung einen zutreffenden Sachverhalt zugrundegelegt hat.
17Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 1997 - 19 A 6455/96 -.
18Diesbezügliche Fehler lassen die detaillierten Erläuterungen des Antragsgegners zum Aufnahmeverfahren im Erörterungstermin am 27. Juni 2000 nicht erkennen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Aufnahmekriterien unangemessen gewichtet worden wären.
19Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
20Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG.
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