Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 2 L 1733/00

Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Stelle eines Oberstudiendirektors als Leiter eines voll ausgebauten Gymnasiums für das xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxxxxxx mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor über das Beförderungsbegehren der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selber trägt.

Der Streitwert wird auf DM 4.000,- festgesetzt.


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