Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 2 L 1733/00
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Stelle eines Oberstudiendirektors als Leiter eines voll ausgebauten Gymnasiums für das xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxxxxxx mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor über das Beförderungsbegehren der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selber trägt.
Der Streitwert wird auf DM 4.000,- festgesetzt.
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Gründe:
2Der sinngemäß dem stattgebenden Tenor entsprechende Antrag ist zulässig und begründet.
3Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts der Antragstellerin getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
4Für das durch die Antragstellerin verfolgte Begehren besteht im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner die Absicht bekundet hat, die in Streit stehende Stelle alsbald mit dem Beigeladenen zu besetzen, ein Anordnungsgrund, da dessen Beförderung zum Oberstudiendirektor und Einweisung in die freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 16 BBesO das durch die Antragstellerin geltend gemachte Recht auf Berücksichtigung ihrer Bewerbung um diese Stelle endgültig vereiteln würden.
5Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
6Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr oder der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 7 Abs. 1, 25 Abs. 6 LBG). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, so ist er in der Regel zu befördern. Im Übrigen ist die Entscheidung in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Soll hiernach die vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreicht werden, so muss glaubhaft gemacht werden, dass deren Vergabe an den Mitbewerber sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist und dass im Falle der fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens die Beförderung des Antragstellers möglich, jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheint.
7Diese Voraussetzungen sind auf der Grundlage der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung vorliegend als erfüllt anzusehen. Über die Auswahlkriterien des § 7 Abs. 1 LBG verlässlich Auskunft zu geben, ist grundsätzlich Sache einer aktuellen dienstlichen Beurteilung. Denn dienstliche Beurteilungen dienen als Auswahlgrundlage für Personalentscheidungen und gewährleisten eine Chancengleichheit für alle Bewerber, indem sie regelmäßig oder - wie hier - aus Anlass einer aktuellen Bewerbung nach bestimmten Verfahrensregeln erstellt werden.
8Da im Falle der Antragstellerin eine aktuelle dienstliche Beurteilung aus Anlass ihrer Bewerbung auf die zu besetzende Stelle nicht eingeholt worden ist, ist das Stellenbesetzungsverfahren bereits deshalb rechtsfehlerhaft durchgeführt worden. Dem kann der Antragsgegner nicht mit Erfolg entgegen halten, dass eine dienstliche Beurteilung für die Antragstellerin entbehrlich gewesen sei, weil der Beigeladene mit seiner Anlassbeurteilung eine Bestbeurteilung erhalten hat und aus einem Amt der Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage heraus beurteilt worden ist, während die Antragstellerin nur" ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 ohne Zulage bekleidet. Denn die durch den Antragsgegner hieraus gezogene Schlussfolgerung, die Antragstellerin könne auf dieser Grundlage auch für den Fall, dass sie eine Bestbeurteilung erhalte, ohnehin nicht besser qualifiziert sein, weil der Beigeladene aus einem höheren statusrechtlichen Amt heraus bestbeurteilt worden ist, vermag die Kammer nicht zu teilen.
9Zutreffend ist allerdings, dass bei einem Aufeinandertreffen von Beförderungsbewerbern mit unterschiedlichen Ämtern, die in ihren aktuellen dienstlichen Beurteilungen das gleiche Gesamturteil erhalten haben, grundsätzlich eine bessere Qualifikation des Bewerbers mit dem höheren statusrechtlichen Amt anzunehmen ist. Dies gilt aber nicht ausnahmslos. Denn das im Allgemeinen größere Gewicht der dienstlichen Beurteilung des Inhabers eines höher bewerteten Amtes kann in Einzelfall dadurch ausgeglichen werden, dass der Inhaber des niedrigeren Amtes eine besondere Eignung gerade für das Amt besitzt, um dessen Besetzung es geht.
10Ständige Rechtsprechung des 6. Senats des OVG NRW, vgl. Beschlüsse vom 15.05.1991 - 6 B 889/91 - und vom 18.04.1996 - 6 B 709/96 - m.w.N., der sich die Kammer angeschlossen hat, vgl. etwa Beschluss vom 03.07.1992 - 2 L 2610/92 -, IÖD 1992, Heft 18, S. 4 (6).
11Letzteres gilt in besonderem Maße dann, wenn sich die unterschiedliche Gewichtung der statusrechtlichen Ämter daraus ergibt, dass sich das eine Amt von dem anderen bei gleicher Besoldungsgruppe lediglich durch eine Amtszulage abhebt.
12OVG NRW, Beschluss vom 15.05.1991, a.a.O.
13Auch vorliegend unterscheidet sich das Amt des Beigeladenen (Studiendirektor - als der ständige Vertreter des Leiters eines voll ausgebauten Gymnasiums -) auf Grund der mit diesem Amt verbundenen Zulage nur geringfügig von dem Amt der Antragstellerin (einer Studiendirektorin - als Fachleiterin zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben -), welches ebenfalls der Besoldungsgruppe A 15 BBesO zugeordnet ist.
14Die Annahme des Antragsgegners, die Antragstellerin müsse auch bei unterstellter Bestbeurteilung hinter dem Beigeladenen zurück stehen, weil dessen Bestbeurteilung diesem in jedem Falle einen statusrechtlichen Vorsprung verschaffe, verkennt zudem und vor allem die oben dargestellte Möglichkeit, diesen Vorsprung durch die sich anlässlich des Beurteilungsverfahrens erweisende besondere Eignung für das konkrete Amt zu überwinden. Insoweit gewinnt der Umstand besondere Bedeutung, dass die aus Anlass der Besetzung von Funktionsstellen im Lehrerbereich zu erstellenden dienstlichen Beurteilungen vornehmlich darauf ausgerichtet sind, eine Aussage zur Eignung der Bewerber für die zu besetzende Stelle zu treffen (vgl. Nrn. 4.3.2 und 4.7 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung von Lehrerinnen und Lehrern, Runderlass des Kultusministeriums vom 25.05.1992 (GABl. NW. I S. 118), wobei bezüglich der Bewerber ein gleicher Beurteilungsmaßstab zu Grunde gelegt wird.
15Vgl. Beschluss der Kammer vom 29.02.2000 - 2 L 1225/00 -, bestätigt durch Beschluss des OVG NRW vom 03.07.2000 - 6 B 936/00 -.
16So findet sich auch in der für den Beigeladenen erstellten dienstlichen Beurteilung vom 02.12.1999 kein Hinweis darauf, dass der Beurteiler - Leitender Regierungsschuldirektor xxxxxx - dem Umstand, dass der Beigeladene als Inhaber eines Amtes der Besoldungsgruppe A 15 mit Zulage beurteilt worden ist, hinsichtlich des anzuwendenden Beurteilungsmaßstabes irgend eine Bedeutung beigemessen hätte.
17Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, konnten ihm Gerichtskosten oder außergerichtliche Kosten der Antragstellerin nicht auferlegt werden. Da er auf der Seite des Unterlegenen steht, entspricht es der Billigkeit, dass er etwaige eigene außergerichtliche Kosten selbst trägt.
18Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
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